Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 04.05.2005, Az.: 3 U 295/04

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
04.05.2005
Aktenzeichen
3 U 295/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 41474
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2005:0504.3U295.04.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 15.10.2004 - AZ: 3 O 73/04
nachfolgend
BGH - 23.10.2007 - AZ: XI ZR 167/05

Fundstellen

  • BKR 2005, 323 (red. Leitsatz)
  • ZBB 2005, 378-379 (red. Leitsatz)

in dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht S , des Richters am Oberlandesgericht Dr. D und des Richters am Landgericht K auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 2005 für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Berufung der Kläger gegen das am 15. Oktober 2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen.

    Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Die Kläger machen mit einer Vollstreckungsabwehrklage die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung der Beklagten aus einer notariellen Urkunde geltend und begehren die Feststellung, dass die Beklagte aus einem mit den Klägern geschlossenen Darlehensvertrag keinerlei Rechte mehr herleiten kann und sie aufgrund des zwischen ihnen geschlossenen Darlehensvertrages zu Schadensersatz verpflichtet ist.

2

Die Kläger erwarben von der A AG eine Wohnung gelegen im Komplex A in C zu einem Preis von 90. 519 DM (UR-Nr. 3008/1992 und 3309/1992 des Notars S in H). Die Größe der Wohnung betrug 35,29 qm. Die Kläger waren bei Annahme des Angebots durch die Mitarbeiterin eines Notars vertreten, die sie zuvor durch notarielle Urkunde bevollmächtigt hatten. Zur Finanzierung der Wohnung schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag über einen Nominalbetrag von 105. 000 DM.

3

Im Oktober 1992 fanden mindestens zwei Gesprächstermine statt, an denen die Parteien sowie die Herren W und S teilnahmen. Gegenüber dem "Büro " (Inh. Herr S) gaben die Kläger am 1. Oktober 1992 eine Einkommens- und Vermögensauskunft ab. Laut von den Klägern unterzeichnetem Besuchsbericht vom 13. Oktober 1992 war für die Finanzierung eine Miete von  339 DM angenommen (Anlage K 5). Unter dem 13. Oktober 1992 unterzeichneten die Kläger ferner Risikohinweise in Bezug auf eine Immobilienanlage (Vermietbarkeit, Steuerliches u. a.; Anlage B 16). Auf der Urkunde befindet sich der Name des Verkäufers A.

4

Die Kläger unterschrieben ferner einen von Herrn S vorgelegten und an seine Auftraggeberin, die H B GmbH (im Folgenden H B) gerichteten Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag (Anlage K 7). Weiterhin unterzeichneten sie am 13. Oktober 1992 einen an die Beklagte gerichteten Darlehensantrag (Anlage K 6). Der mit der Beklagten am 26. Oktober 1992 geschlossene Darlehensvertrag (Anlage K 9) sah einen für fünf Jahre festgeschriebenen Zinssatz von 8,15 % vor. Der anfängliche effektive Jahreszins wurde auf 9,07 % beziffert. Das Darlehen wurde über zwei Vorfinanzierungskonten zur Verfügung gestellt. Die Tilgung des Vorausdarlehens sollte über zwei Bausparverträge von nominal 53. 000 DM und 52. 000 DM erfolgen.

5

Bedingung des Abschlusses des Darlehensvertrages war, dass die Kläger einer sogenannten Mieteinnahmegemeinschaft beitraten, bei der die Mieten in einem sogenannten Mietpool gesammelt wurden und anteilig eine Auskehr an die einzelnen Vermieter erfolgte. Diesem kamen die Kläger in der Folgezeit nach.

6

In dem Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag ist eine Aufstellung der mit dem Verkauf des Hauses verbundenen Kosten enthalten, die sich wie folgt darstellt:

7

1. Kaufpreis A AG H ...........................................90.519DM

8

2. Grunderwerbssteuer .......................................................................1.810DM

9

3. Notar- und Gerichtskosten Notar S H ...............2. 761 DM

10

4. Finanzierungsvermittlungsgebühr H B, D ...................2.100DM

11

5. Courtage 3,42 % H B, D ..............................................3.096DM

12

6. Abschlussgebühr 1,6 % über H B, B B .........1. 680 DM

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Gesamtaufwand .............................................................................101. 966 DM

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Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 6. August 1997 die Vorausdarlehen, nachdem die Kläger die Verbindlichkeiten nicht mehr tilgten. Steuerersparnisse ließen sich nicht erzielen. Die gegenüber der Beklagten bestehende Kapitaldienstleistungsverpflichtung von zunächst monatlich 792,61 DM wurde nicht durch die erzielten Mieteinnahmen aufgefangen. Diese standen den Klägern nur begrenzt zur Verfügung, weil es zu Nachforderungen des Hausverwalters wie auch der Verwaltung des Mietpools kam, die aus dem Mietpool vorweg beglichen wurden.

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Die Beklagte stellte einen Betrag von 108.364,75 DM unter Fristsetzung zum 20. August 1997 zur Rückzahlung fällig. Die Wohnung steht zur Zeit unter Zwangsverwaltung. Die Beklagte betreibt eine Gehaltspfändung bei dem Kläger zu 1.

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Die Kläger haben behauptet, Herr W habe ihnen bei einer ersten Besprechung im September 1992 folgendes dargelegt: Er könne ihnen den Erwerb einer Eigentumswohnung als Kapitalanlage vermitteln. Der Erwerb der Immobilie solle ohne Eigenkapital mittels einer Finanzierung über Darlehen möglich sein. Die Rückführung des Darlehens könne ausschließlich aus den Mieteinnahmen der Immobilie sowie aus Steuerersparnissen erfolgen, die infolge des Objektserwerbs zu erzielen seien. Für die Kläger verbleibe daher lediglich ein Betrag von  200 DM pro Monat, der für den Erwerb der Immobilie aufzubringen sei. Sie haben weiter vorgetragen, dass der Kaufpreis der Immobilie um mehr als 100 % über dem Ertragswert liege.

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Die Kläger haben die Auffassung vertreten, dass das Verhalten der H B sowie der für diese tätigen Personen der Beklagten zuzurechnen sei. Die Beklagte habe im Übrigen eigene Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt. Hierzu haben die Kläger behauptet, dass die Beklagte hätte erkennen können, dass das Objekt überteuert und die versprochene Rendite nicht zu erzielen sei. Im Übrigen haben die Kläger die Ansicht vertreten, dass die Beklagte sie - die Kläger - über die sich aus der Kombination von Vorausdarlehen und deren Tilgung durch Bausparverträge ergebenden Risiken hätte aufklären müssen.

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Die Kläger haben beantragt,

1. die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Grundschuldbestellungsurkunde des Notars S in H vom 13. November 1992, UR-Nr. 3309/1992 für unzulässig zu erklären, sofern sie über die belastete Immobilie, eingetragen im Grundbuch von C, Blatt hinausgeht;

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2. festzustellen, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 26. Oktober/4. November 1992 zu der Konto-Nr. A und B keinerlei Rechte gegenüber den Klägern geltend machen kann;

20

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen jedweden Schaden zu ersetzen, der durch den Abschluss des im Klagantrag zu 2 genannten Darlehensvertrages und des Kaufvertrags vom 22. Oktober 1992, beurkundet durch den Notar S in H, UR-Nr. 3008/1992 sowie vom 9. November 1992, beurkundet durch den Notar H in B, UR-Nr. 279/1992 entstanden ist oder entstehen wird, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung der im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts C, Blatt eingetragenen Eigentumswohnung, bestehend aus einem 1.126/100.000-Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 8 bezeichneten Eigentumswohnung, gelegen in C, A;

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4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der im Klagantrag zu 3 genannten Gegenleistung in Verzug findet.

22

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

23

Sie hat die Auffassung vertreten, dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Kreditaufnahme oder aber die das Kaufobjekt betreffenden Angaben zu überprüfen und die Kläger gegebenenfalls zu warnen.

24

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Personen S und W sowie die H B nicht im Pflichtenkreis der Bank tätig gewesen seien, sodass eine Zurechnung nach § 278 BGB nicht in Betracht käme. Es sei nicht Aufgabe der Bank zu prüfen, ob die Darlehensnehmer ihren Prüfobliegenheiten im Hinblick auf den Zustand einer Immobilie, deren Mietertragswert und Verkehrswert nachgekommen seien. Es bestehe keine generelle Beratungspflicht hinsichtlich der gewählten Kreditart. Es sei Sache des Kreditnehmers, selbst zu entscheiden, welcher der in Betracht kommenden Kreditarten seinen wirtschaftlichen Verhältnissen am Besten entspreche. Trete ein Finanzierungsberater im Auftrag des Kunden an die Bank heran, dürfe die Bank davon ausgehen, dass die Frage der Zweckmäßigkeit der gewählten Kreditart bereits geprüft wurde. Ohne besonderen Anlass, z. B. Rückfragen des Kunden, bestehe kein Anlass für eine erneute oder ergänzende Beratung.

25

Eine Haftung der Beklagten aus eigenem Verschulden unter dem Gesichtspunkt des Wissensvorsprungs sowie der Überschreitung der Rolle des Kreditgebers unmittelbar selbst nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss scheide ebenfalls aus. Die Beklagte habe nicht nach außen erkennbar ihre Rolle als Kreditgeberin überschritten, jedenfalls hätten die Kläger entsprechendes nicht dargelegt. Eine aktive Einschaltung der Beklagten in den Verkauf oder den Vertrieb des Objektes sei nicht dargelegt. Eine Überschreitung der Kreditgeberrolle liege auch nicht darin, dass der Beitritt zum Mietpool zur Voraussetzung für die Auszahlung des Darlehens gemacht wurde. Eine Aufklärungspflicht der Beklagten lasse sich auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass der Ertragswert der Immobilie erheblich hinter dem finanzierten Kaufpreis zurückbleibe. Die Beklagte habe lediglich eine interne, nicht drittschützende Beleihungswertermittlung vorgenommen. Im Übrigen sei der Beleihungswert niedriger als der Verkehrswert.

26

Das Verbraucherkreditgesetz stehe dem Verhalten der Beklagten, Rechte aus dem geschlossenen Darlehensvertrag herzuleiten, nicht entgegen. Die Anwendung des § 9 Abs. 3 VerbrKrG scheitere daran, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG vorlägen.

27

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholen und vertiefen. Sie halten angesichts der von ihnen vorgetragenen Verflechtung der Beklagten mit der H B, eine Zurechnung des Verhaltens der Herren S und W, die für die H B gehandelt hätten, nach § 278 BGB für geboten. Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten ergebe sich auch unter dem Gesichtspunkt eines eigenen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen. Hinsichtlich des Wertes der Wohnung habe diese einen Wissensvorsprung gehabt. Ferner habe sie ihre Rolle als Kreditgeberin überschritten. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG sei wegen der im Darlehensvertrag enthaltenen Zinssubventionen nicht anwendbar, da der sich hierdurch errechnende Zinssatz von 10,11 % außerhalb der Streubreite des marktüblichen Zinses befinde. Im Übrigen stellten Darlehens- und Kaufvertrag eine wirtschaftliche Einheit i. S. v. § 9 Abs. 1 VerbrKrG dar.

28

Die Kläger beantragen daher,

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unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Lüneburg vom 15. Oktober 2004, Az: 3 O 73/04,

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1. die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Grundschuldbestellungsurkunde des Notars S in H vom 13. November 1992, UR-Nr. 3309/1992 für unzulässig zu erklären, sofern sie über die belastete Immobilie, eingetragen im Grundbuch von C, Blatt ... hinausgeht;

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2. festzustellen, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 26. Oktober/4. November 1992 zu der

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Konto-Nr. A und B keinerlei Rechte gegenüber den Klägern geltend machen kann;

33

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen jedweden Schaden zu ersetzen, der durch den Abschluss des im Klagantrag zu 2 genannten Darlehensvertrages und des Kaufvertrags vom 22. Oktober 1992, beurkundet durch den Notar S in H, UR-Nr. 3008/1992 sowie vom 9. November 1992, beurkundet durch den Notar H in B, UR-Nr. 279/1992 entstanden ist oder entstehen wird, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung der im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts C, Blatt eingetragenen Eigentumswohnung, bestehend aus einem 1.126/100.000-Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 8 bezeichneten Eigentumswohnung, gelegen in C, A;

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4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der im Klagantrag zu 3 genannten Gegenleistung in Verzug findet.

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Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag.

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II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte auf Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung und der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages sowie auf Schadensersatz ist weder unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) noch aufgrund einer sonstigen Grundlage gegeben.

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A.

Eine Haftung für eigenes Verschulden der Beklagten, haben die Kläger nicht ausreichend dargelegt.

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1. Ein ausdrücklicher Beratungsvertrag mit der Beklagten, aus dem schuldhafte Pflichtverletzungen herzuleiten wären, ist nicht geschlossen worden.

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2. Ansonsten ist eine kreditgebende Bank nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Nur ausnahmsweise können sich Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (zuletzt BGH NJW 2005, 664, 665 [BGH 26.10.2004 - XI ZR 255/03]; MDR 2004, 582 f. [BGH 20.01.2004 - XI ZR 460/02] m. w. N.).

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Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor:

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a) Eine Pflicht zur Aufklärung über das finanzierte Geschäft bestand nicht. Die Beklagte konnte davon ausgehen, dass die Kläger bereits vor Darlehensantragstellung fachkundig beraten waren. Die Kläger haben die H B mit der Finanzierungsvermittlung beauftragt. Sie haben zudem nicht dargelegt, dass sie eigenen Beratungsbedarf gegenüber der Bank offengelegt hätten oder dies der Beklagten erkennbar gewesen wäre.

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b) Voraussetzung für ein Überschreiten der Rolle als Kreditgeberin ist, dass die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäftes in nach außen erkennbarerweise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (BGH, a. a. O.). Eine solche nach außen erkennbare Verhaltensweise der Beklagten haben die Kläger nicht dargelegt. Sie behaupten auch nicht, dass eine Verflechtung der Beklagten mit der H B und der A- AG bestimmend für den Abschluss der Verträge gewesen wäre. Es ist ferner unerheblich, dass die Beklagte im Objekt- und Finanzierungsvermittlungsantrag erwähnt wurde. Sie ist dadurch nicht werbend an die Kläger herangetreten. Ferner trifft die Bank keine gegenüber den Klägern bestehende Aufklärungspflicht über vorhandene Strukturen und Verflechtungen, solange diese nicht den Darlehensnehmer in einer sittenwidrigen Art und Weise benachteiligen würde. Hierzu ist aber nichts ersichtlich. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang auf den Sonderprüfungsbericht der D T GmbH vom 27. November 2001 (Anlagen K 18 und 29) verweisen, ergibt sich aus dem Verweis für den konkreten Einzelfall nichts erhebliches.

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Eine Überschreitung der Rolle als Kreditgeberin liegt auch nicht darin, dass die Beklagte den Abschluss des Darlehensvertrages vom Beitritt der Kläger zu einer Mieteinnahmegemeinschaft abhängig gemacht hat. Das Bestreben nach einer genügenden Absicherung ist banküblich und typischerweise mit der Rolle des Kreditgebers verknüpft (Senat, Urteil vom 17. November 2004, Az: 3 U 144/04).

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Eine hierdurch veranlasste Einflussnahme auf die Konzeption des Kapitalanlagemodells macht die Finanzierungsbank nicht zur Partei des zu finanzierenden Geschäfts (BGH MDR 1992, 767 f.). Der Beitritt dient sowohl dem Schutz der kreditgewährenden Bank als auch dem des Darlehensnehmers, weil dadurch das Risiko der Vermietbarkeit der einzelnen Wohnung gemindert wird. Weitere Anhaltspunkte für eine Überschreitung bestehen nicht. Es ist nicht mit Substanz vortragen, dass die Beklagte bei Abschluss des Darlehensvertrages von etwaigen Problemen des Mietpools und dessen Unterdeckung gewusst hätte. Dass eine Hausverwaltung Gelder aus einem solchen Mietpool abzieht, ist nicht untypisch. Die Kläger hätten ohnehin an die Hausverwaltung Gelder zu zahlen gehabt, ohne dass sie dieser gegenüber hätten einwenden können, ihnen würden nur in unzureichendem Maße Mieteinnahmen zufließen. Die Kläger behaupten zudem nicht, dass der Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrags eine Unterdeckung des Mietpools bekannt gewesen wäre und eine solche überhaupt bestand. Es kommt deswegen auf das im Verfahren OLG Karlsruhe 15 U 4/01 (Urteil vom 24. November 2004) eingeholte Gutachten zur Frage der Üblichkeit des Abschlusses einer Mietpoolvereinbarung - die vom Gutachter verneint wurde - nicht an.

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c) Die Beklagte hat über keinen aufklärungsbedürftigen Wissensvorsprung im Hinblick auf den Wert der Wohnung verfügt. Der Vortrag der Kläger, der Kaufpreis der Wohnung von 90. 519 DM liege um 209 % über dem Ertragswert von 43.182,51 DM und sei damit sittenwidrig, ist rechtlich unerheblich. Eine Kenntnis der Beklagten von diesem von den Klägern errechneten Ertragswert wird - jedenfalls nicht mit Substanz - behauptet. Die Beklagte trägt hingegen vor, sie habe - ausgehend von einem Verkehrswert von 104. 800 DM - einen Beleihungswert von 99. 560 DM ermittelt. Abgesehen davon dass dieser Wert über dem Kaufpreis liegt, dürfte sich aus der zu bankinternen Zwecken erfolgten Ermittlung eines Beleihungswerts keine drittschützende Wirkung für den Kreditnehmer ergeben (vgl. Senat, Urteil vom 17. November 2004, Az: 3 U 144/04). Dabei ist - ohne dass es darauf ankäme - anzumerken, dass ein sich aus dem Kaufpreis errechnender Quadratmeterpreis von ungefähr 2. 565 DM im Jahr 1992 nicht von vorneherein als überhöht erscheint.

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Gleiches gilt für die tatsächlich zu erzielende Nettomiete der erworbenen Wohnung (Anlage zum Kaufvertragsangebot, Anlage K 8). Eine Kenntnis der Beklagten von diesem Wert, der unter demjenigen liege, den die Herren S und W den Klägern erzählt haben sollen, ist nicht dargetan.

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d) Die Zahlung einer Innenprovision der Beklagten an den Finanzierungsvermittlern vermag keine Aufklärungspflicht der Beklagten wegen eines Interessenkonfliktes zu begründen. Eine Aufklärungspflicht der Bank kommt insoweit nur dann in Betracht, wenn die Zahlung der Innenprovision zu einer sittenwidrigen Verschiebung des Kaufpreises in Bezug auf den tatsächlichen Verkehrswert führt (BGH MDR 2004, 582 f. [BGH 20.01.2004 - XI ZR 460/02] m. w. N.). Die Kläger behaupten hingegen selbst nicht, dass sich durch die Zahlung der Innenprovision der Verkehrswert der Wohnung um mehr als 100 % erhöht hätte. Zudem erfolgt durch den Finanzierungsvermittler keine - etwa einem Vermögensverwalter gleichzusetzende - Interessenwahrnehmung des Kreditnehmers, die er aufgrund eines Vertragsverhältnisses - schon gar nicht als Hauptleistungspflicht - diesem schuldete (BGH a. a. O.). Allenfalls wäre an eine Offenbarungspflicht wegen der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 lit d VerbrKrG zu denken. Soweit die Kläger hieraus einen Schadensersatzanspruch herleiten wollten, würde sich dieser allenfalls in einem Zinsdifferenzschaden äußern. Dieser wird aber von den Klägern nicht geltend gemacht.

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3. Eine Pflichtverletzung der Beklagten wegen eines mangelnden Hinweises auf das Risiko der gewählten Finanzierungsart ist nicht ersichtlich. Die Bank ist im Regelfall nicht gehalten, den Kreditbewerber von sich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der gewählten Kreditart hinzuweisen (BGH NJW 2000, 3558, 3559 [BGH 27.06.2000 - XI ZR 174/99]). Die Kläger haben sich auch nicht an die Bank mit der Bitte gewandt, eine für sie günstige Finanzierungsart auszuwählen, sondern sind mit einem bestimmten Darlehensantrag an die Bank herangetreten. Dabei kann dahinstehen, ob bei einer Finanzierung mittels Vorausdarlehens, dass durch zeitgleich abgeschlossene Bausparverträge getilgt wird, ein Beratungsbedarf besteht. Hierzu bedarf es keiner abschließenden Entscheidung. Ausweislich des Besuchsberichts, des Darlehensantrags und des Darlehensvertrags sind die Kläger über den Anstieg der Sparraten bzw. die Dynamik informiert gewesen. Im Übrigen könnte eine unterstellte schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nur zum Ersatz des Schadens führen, dessen Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte (BGH WM 2004, 521 ff. [BGH 20.01.2004 - XI ZR 460/02] unter II 2 a bb 3 - zitiert nach Juris). Dabei handelt es sich um die durch die ungünstige Finanzierung entstandenen Mehrkosten. Solche sind nicht mit Substanz dargelegt (z. B. im Vergleich mit einem herkömmlichen Annuitätendarlehen), obwohl den Klägern die Bezifferung eines solchen Betrags zuzumuten und möglich gewesen wäre. Der insoweit gehaltene Vortrag der .Kläger, sie hätten bei einer entsprechenden Aufklärung über die Gefahren der gewählten Kreditart vom Kauf der Wohnung Abstand genommen, vermag insoweit nicht zu überzeugen, als das eine für die Kläger günstigere Kreditart zu einer noch geringeren Belastung als von den Klägern ursprünglich angenommen geführt hätte. Wieso die Kläger dann von dem Kauf der Wohnung Abstand genommen hätten, ist nicht ersichtlich.

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B.

Eine Zurechnung eines etwaigen Fehlverhaltens der Herren S und W gemäß § 278 BGB zu Lasten der Beklagten, also eine Haftung für fremdes Verschulden, kommt nicht in Betracht. Es kann dabei offen bleiben, ob die das Gespräch führenden Personen tatsächlich eine Pflichtverletzung begangen haben. Eine Zurechnung setzt jedenfalls voraus, dass sie in einem der Bank zufallenden Pflichtenkreis, also dem Kreditgeschäft tätig geworden sind (BGH NJW 2003, 422 [BGH 12.11.2002 - XI ZR 47/01]; NJW2004, 154, 157 [BGH 14.10.2003 - XI ZR 134/02]). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

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1. Soweit die Kläger vortragen, die handelnden Personen hätten -gegebenenfalls mit Wissen der Beklagten - überhöhte Mietausschüttungen einkalkuliert, ist dies schon deswegen für eine Haftung der Beklagten ungeeignet, weil die Kalkulation der Rentabilität des Objektes das allgemeine Risiko des Erwerbers betrifft, der selbst und in eigener Verantwortung die Werthaltigkeit und Ertragskraft des Objekts und damit die Zweckmäßigkeit der eigenen Anlageentscheidung zu überprüfen hat Dabei kann die kreditgewährende Bank grundsätzlich davon ausgehen, dass sich der Anleger selbst über diese für seine Anlageentscheidung maßgeblichen Umstände Gewissheit verschafft.

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2. Soweit Pflichtverletzungen der handelnden Personen im Hinblick auf die Höhe der zu zahlenden Raten behauptet werden, vermag dies eine Pflichtverletzung der Beklagten ebenfalls nicht zu begründen. Zu einer solchen Beratung ist die Bank in der Regel nicht verpflichtet, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände, die hier nicht vorliegen. Im Übrigen beruhen die behaupteten falschen Zahlen auch nach dem Vortrag der Kläger darauf, dass die handelnden Personen falsche Angaben zum Wert des Objekts und den hieraus zu erzielenden Einnahmen abgegeben hätten. Die Richtigkeit solcher Angaben bzw. eine Überprüfung obliegt nicht der kreditgewährenden Bank.

53

C.

Die Vollstreckung der Beklagten ist auch nicht deswegen unzulässig, weil der von den Klägern gezahlte Kaufpreis für die Wohnung in einer sittenwidrigen Weise gemäß § 138 BGB überhöht und der Kaufvertrag deswegen nichtig wäre. Einwendungen aus dem notariellen Kaufvertrag, zu dessen Finanzierung der streitgegenständliche Darlehensvertrag dienen sollte, können die Kläger der Vollstreckung der Beklagten nicht entgegenhalten. Dabei kann dahinstehen, ob der Kaufpreis tatsächlich um mehr als 100 % über dem Verkehrs- oder Ertragswert liegt. Diese Behauptung ist rechtlich unerheblich, da den Klägern die Möglichkeit eines Einwendungsdurchgriffs gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG nicht zusteht. Die Anwendung dieser Vorschrift ist gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen.

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1. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG setzt voraus, dass der Kredit von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wurde. Dies ist der Fall. Die Kläger haben eine Grundschuld bestellt.

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2. Der Kredit ist entgegen der Auffassung der Kläger zu üblichen Bedingungen i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG gewährt worden.

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a) Es kann dabei offen bleiben, ob die Kläger in zulässiger Weise den marktüblichen Zins dadurch berechnen, dass sie die - sogenannten - Zinssubventionen mit einkalkulieren. Es bedarf letztlich auch keiner Entscheidung, ob mit dem OLG Hamm (Urteil vom 14. November 2002, Az: 5 U 51/01) angenommen werden kann, eine Zinssubvention habe bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise lediglich die für die Finanzierungsvermittlung geleistete verdeckte Innenprovision wieder ausgeglichen, sodass sie aus Sicht der Kläger im Ergebnis allenfalls zu einer Verteuerung des Kaufpreises der erworbenen Wohnung geführt haben mag.

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b) Entscheidend ist vorliegend, dass selbst nach dem eigenen Vortrag der Kläger noch ein marktüblicher Zinssatz anzunehmen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2003, 2093, 2094 [BGH 18.03.2003 - XI ZR 422/01]) können bei bloß geringfügigen Abweichungen die in den Monatsberichten der D B ausgewiesenen Zinssätze mit Rücksicht darauf, dass sie allein auf einer statistischen Stichprobenerhebung beruhen, noch als ausreichender Anhaltspunkt für die Marktüblichkeit des konkreten vereinbarten effektiven Jahreszinses dienen. Dabei zwingt nicht jedes geringfügige Überschreiten der in der amtlichen Zinsstatistik der D B ausgewiesenen oberen Streubreitengrenze der Zinssätze zu einer ins Einzelne gehenden Sachaufklärung über die Marktüblichkeit einer konkreten Kreditvereinbarung. Ein erhebliches Überschreiten dieser Grenze wäre nach Auffassung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann gegeben, wenn der errechnete Zinssatz den am oberen Rand gelegenen Zinssatz der Streubreite um 1 Prozentpunkt überschritten hätte.

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Nach dem Vortrag und der Berechnung der Kläger lag der obere Zinssatz der Streubreite in dem fraglichen Zeitraum für die wie vorliegend abgeschlossenen Kreditverträge bei 9,93%. Der von ihnen unter Berücksichtigung der Zinssubvention errechnete Zinssatz von 10,11 % überschreitet diesen Betrag nur um 0,18 Prozentpunkte. Diese Überschreitung ist nach Auffassung des Senats unwesentlich.

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3. Es kann ferner dahinstehen, ob die Beklagte durch die Zinssubvention gegen die Pflicht zur Angabe aller vom Kreditnehmer zu zahlenden Zinsen gemäß § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 d) und e) VerbrKrG verstoßen hat. Selbst bei einer etwaigen Nichtigkeit des Darlehens als Rechtsfolge müssten die Kläger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das empfangene Geld gleichwohl sofort wieder zurückzahlen, sodass das Klagziel der Kläger insoweit jedenfalls ohnehin nicht erreicht werden kann.

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D.

Die Kostenentscheidung ergeht auf Grund der §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

61

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 ZPO auch unter Berücksichtigung der von den Klägern in dem Schriftsatz vom 18. April 2005 erwähnten Urteile der Oberlandesgerichte Naumburg und Düsseldorf nicht vorliegen. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung nicht von den in den Urteilen zum Ausdruck gekommenen Auffassungen ab.