Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 28.12.2009, Az.: 17 W 100/09
Gerichtliche Zuständigkeit in Familiensachen in Altverfahren; Mithaftung eines Ehegatten für ein durch den anderen Ehegatten aufgenommenes Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs und Ausbau des Familienheims
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 28.12.2009
- Aktenzeichen
- 17 W 100/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 36435
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2009:1228.17W100.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 05.10.2009 - AZ: 4 O 138/09
Rechtsgrundlagen
- Art. 111 Abs. 1 FGGRG
- § 257 BGB
- § 670 BGB
- § 748 BGB
Fundstellen
- FamFR 2010, 136
- FamRZ 2010, 1003-1005
- NJW 2010, 1612-1614
Amtlicher Leitsatz
1. Ein vor dem 1. September 2009 gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe begründet auch dann die Zuständigkeit des allgemeinen Zivilgerichts, wenn es sich bei dem Verfahrensgegenstand nach neuem Recht um eine sonstige Familiensache handelt und das Prozesskostenhilfegesuch noch nicht mit einer unbedingten Klageerhebung verbunden worden ist.
2. Zur Frage der Mithaftung eines Ehegatten für Darlehen, die der andere Ehegatte vor dem Scheitern der Ehe zur Finanzierung des Erwerbs und des Ausbaus eines Familienheimes im Außenverhältnis allein eingegangen ist.
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 5. Oktober 2009 abgeändert.
Dem Kläger wird über die vom Landgericht im angefochtenen Beschluss bereits gewährte Prozesskostenhilfe hinaus zu den dort bestimmten Bedingungen auch für den Freistellungsantrag gemäß Ziffer 1. der Klageschrift vom 15. April 2009 Prozesskostenhilfe bewilligt.
Gründe
I. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute, die im Jahre 2004 ein im gemeinschaftlichen Eigentum stehendes Familienheim erworben haben. Der Kläger nimmt die Beklagte für den Zeitraum nach der Trennung unter anderem auf die hälftige Freistellung von angeblichen Darlehensverbindlichkeiten in Anspruch, die er zum Zwecke der Finanzierung von Erwerb und Ausbau des Familienheims bei seinen Verwandten eingegangen sei. Die Beklagte tritt diesem Anspruch insbesondere mit der Behauptung entgegen, dass von Seiten der Verwandten des Klägers keine Darlehen ausgereicht, sondern eine unentgeltliche Zuwendung getätigt worden sei.
Das Landgericht hat den am 20. April 2009 bei Gericht eingegangenen Prozesskostenhilfeantrag des Klägers durch Beschluss vom 5. Oktober 2009 zurückgewiesen, soweit der Freistellungsantrag betroffen ist. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers.
II. Auf das Verfahren sind - unbeschadet des Umstandes, dass das Landgericht nach dem 1. September 2009 über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers entschieden hat - gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGGRG die am 31. August 2009 geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden, so dass sich die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts weiterhin nach §§ 23, 23b GVG [a.F.] und nicht nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG richtet.
Gemäß Art 111 Abs. 1 Satz 1 FGGRG sind auf (selbständige) Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit am 1. September 2009 eingeleitet worden sind, weiter die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden. Nach Art. 111 Abs. 2 FGGRG ist jedes gerichtliche Verfahren, dass mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ein selbständiges Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 1 FGGRG.
Dies führt im rechtlichen Ausgangspunkt zunächst zu der Beurteilung, dass auf ein Hauptsacheverfahren und ein vorgeschaltetes Prozess bzw. Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren grundsätzlich das gleiche Verfahrensrecht anzuwenden ist. Denn nach der Legaldefinition des § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG sind Endentscheidungen solche Entscheidungen, durch die der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird. Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren sind vor dem Gericht der Hauptsache auch unter der Geltung des FamFG keine selbständigen Verfahren, sondern sie gehören zu den Neben und Zwischenverfahren, die sich nicht unmittelbar auf die Hauptsache beziehen oder erst zur Herbeiführung der Entscheidungsreife der Hauptsache bestimmt sind (vgl. dazu Prütting/Helms/
Abramenko FamFG § 38 Rn. 37. Bumiller/Harders FamFG § 38 Rn. 2). Zwar entscheidet das Gericht auch in Angelegenheiten der Verfahrenskostenhilfe durch Beschluss. dies ergibt sich aber nicht aus § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG, sondern in Ehe und Familienstreitsachen aus § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 127 Abs. 1 Satz 1, 128 Abs. 4 ZPO und in allen anderen Familiensachen aus § 76 Abs. 2 FamFG.
Wenn indessen nach den Übergangsvorschriften die Anwendung des gleichen Verfahrensrechts für das Hauptsacheverfahren und die Nebenverfahren vorgesehen ist, muss für die Bestimmung des anwendbaren Rechts grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Eingangs des Prozess bzw. Verfahrenskostenhilfegesuchs abgestellt werden (Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, Einl. Rn. 93. Schürmann FuR 2009, 548, 549. Holzwarth FamRZ 2008, 2168, 2170. abweichend für isolierte Prozesskostenhilfeanträge Kemper FPR 2009, 227, 228). Eine andere Sichtweise wäre bereits mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der weitgehenden Gleichbehandlung bemittelter und unbemittelter Personen beim Zugang zu den Gerichten (vgl. dazu BVerfGE 50, 217, 231 [BVerfG 06.02.1979 - 2 BvL 5/76] und BVerfGE 81, 347, 356 [BVerfG 13.03.1990 - 2 BvR 94/88]) nicht zu vereinbaren. Die Übergangsregelungen sollen nach der Vorstellung des Gesetzgebers gewährleisten, dass sich Gerichte und Beteiligte wegen der grundlegenden verfahrensrechtlichen Neuerungen durch das FGGRG angemessen auf die geänderte Rechtslage einstellen können (BTDrucks. 16/6308, S. 359). Durch die Übergangsvorschriften wird es den Beteiligten folgerichtig bis zu einem gewissen Grade selbst in die Hand gegeben, das anzuwendende Recht durch den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung zu steuern. Da Rechtshängigkeit für eine Verfahrenseinleitung im Sinne von Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGGRG nach allgemeiner Ansicht nicht erforderlich ist (Zöller/Geimer ZPO 28. Auflage Einl. FamFG Rn. 44. Schürmann aaO., Kemper aaO.) kann eine bemittelte Person in Familienstreitsachen schon dadurch für das alte Verfahrensrecht optieren, indem sie ihre Hauptsacheklage vor dem 31. August 2009 anhängig macht. Das anzuwendende Verfahrensrecht hat gerade in solchen vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen Eheleuten, die vor dem Inkrafttreten des FamFG keine Familiensachen waren, durchaus praktische Bedeutung, da unter der Geltung alten Rechts eine von der Zulassungsentscheidung der Rechtsmittelgerichts unabhängigeÜberprüfung durch die dritte Instanz zumindest unter den engen Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) eröffnet war.
Unter dem Gesichtspunkt weitgehender Gleichbehandlung darf dann auch für eine unbemittelte Person, die wegen Kostenarmut lediglich ein Prozesskostenhilfegesuch stellen kann, das anzuwendende Recht - und damit möglicherweise sogar die Erfolgsaussicht seiner Rechtsverfolgung (Schürmann aaO.) - nicht davon abhängig gemacht werden, ob das angerufene Gericht noch vor dem 31. August 2009 über ihr Gesuch entscheidet.
III. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und im Übrigen zulässig. Auch in der Sache kann der beabsichtigten Rechtsverfolgung des Klägers bezüglich des Freistellungsantrages mit der vom Landgericht gegebenen Begründung die Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden.
1. Richtig ist allerdings die Ansicht des Landgerichtes, dass der bisherige Vortrag des Klägers die Annahme einer gemeinschaftlichen Haftung der beiden Parteien im Außenverhältnis zu den - angeblichen - Darlehensgebern und damit für einen Ausgleichsanspruch in unmittelbarer Anwendung des § 426 Abs. 1 BGB nicht zu tragen vermag. Das Vorbringen des Klägers dazu, zu welchem Zeitpunkt und bei welcher Gelegenheit die Beklagte in die Verhandlungen mit den Darlehensgebern aus dem Verwandtenkreis des Klägers einbezogen worden ist, entbehrt der erforderlichen Substanz und bietet insoweit auch keine Veranlassung zur Veranstaltung einer Beweisaufnahme. Aus dem Vorbringen des Klägers, dass die Beklagte bei den der Darlehenshingabe vorausgehenden Gesprächen mit den Verwandten des Klägers ´größtenteils´ zugegen gewesen sei, ergibt sich vielmehr im Umkehrschluss, dass es offenbar auch Verhandlungen mit den Darlehensgebern gegeben hat, bei denen die Beklagte nicht anwesend war. Schon im Hinblick darauf genügt der Vortrag des Klägers für die Annahme eine wirksame Mitverpflichtung der Beklagten im Außenverhältnis - die für jedes einzelne Darlehen nachgewiesen werden müsste - ersichtlich nicht, zumal der Kläger überdies selbst noch vorträgt, dass im russischen Kulturkreis der Parteien die Erledigung der Geschäfte durch den Ehemann der Üblichkeit entsprechen solle.
2. Die Frage, ob die im Wesentlichen unstreitigen Zahlungseingänge als Darlehen oder als Schenkung bzw. unbenannte Zuwendung hingegeben worden sind, bedarf in tatsächlicher Hinsicht der Aufklärung, wobei der Kläger die vollen Gegenbeweis dafür führen muss, dass der von der Beklagten behauptete Rechtsgrund für die Zuwendung der Ende 2004 geflossenen Geldbeträge nicht vorliegt.
Die daran anknüpfende Rechtsfrage, ob der Kläger gegen die Beklagte auch dann keinen Ausgleichs bzw. Befreiungsanspruch geltend machen könnte, wenn er im Außenverhältnis zu seinen Verwandten tatsächlich Darlehensnehmer geworden sein sollte, lässt sich indessen im summarischen Verfahren der Prozesskostenhilfe nicht ohne weiteres zu Lasten des Klägers beantworten. Richtig ist zwar der Ausgangspunkt, dass sich ein Ehegatte an Schulden, die der andere Ehegatte allein aufgenommen hat, auch nach dem Scheitern der Ehe grundsätzlich nicht beteiligen muss. In Einzelfällen sind Ausnahmen von diesem Grundsatz anerkannt:
a) Der Bundesgerichtshof hat eine im Innenverhältnis gemeinsame Haftung der beiden Eheleute trotz alleiniger Haftung des Ehemannes im Außenverhältnis im dem Fall angenommen, in dem ein ursprünglich gemeinschaftliches Bankdarlehen der Eheleute nach Ablauf der Zinsbindungsfrist auf ein von dem Ehemann allein aufgenommenes Bankdarlehen umgeschuldet worden ist, weil die mit dem Eingehen der ursprünglichen gesamtschuldnerischen Darlehensverpflichtungen für den Fall des Scheiterns der Ehe begründete hälftige Haftung der Ehefrau im Innenverhältnis durch die Umschuldung nicht berührt werden sollte (BGH Urteil vom 31. Januar 1991 - IX ZR 38/90 - NJWRR 1991, 578). Dieser Begründung ließ sich allerdings nicht entnehmen, auf welche konkrete Anspruchsgrundlage ein Anspruch des Ehemannes im Innenverhältnis auf Beteiligung seines Ehegatten an der Rückführung des Darlehens gestützt werden könnte.
b) Denkbar wäre etwa ein Anspruch auf Aufwendungsersatz bzw. Schuldbefreiung (§ 257 BGB) nach Auftragsrecht (vgl. LG München I FPR 2004, 525 f.). ein solcher Anspruch setzt allerdings voraus, dass aufgrund der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles eine ausdrückliche oder wenigstens stillschweigende rechtsgeschäftliche Übereinkunft der Eheleute dahingehend festgestellt werden kann, dass der geschäftsführende Ehegatte durch die Aufnahme des Darlehens ein Geschäft für den anderen Ehegatten (mit) erledigen soll. Dies kommt dann in Betracht, wenn die von dem einen Ehegatten allein aufgenommene Darlehenssumme ihrer Zweckbestimmung nach zur Finanzierung rein familiärer Zwecke dienen sollte (vgl. auch OLG Koblenz NJW 2003, 1675 f. [OLG Koblenz 18.12.2002 - 9 UF 530/01][OLG Koblenz 18.12.2002 - 9 UF 530/01] Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 4. Auflage Rn. 365).
c) Der Maßstab einer einvernehmlichen Verwendung für familienbezogene Zwecke ermöglicht für sich allein aber noch keine sachgerechte Abgrenzung zwischen einer rechtsgeschäftlichen Mitverpflichtung des anderen Ehegatten kraft Auftragsrecht einerseits und einer (kreditfinanzierten) unbenannten Zuwendung andererseits. Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat die einseitige Eingehung einer Darlehensverbindlichkeit durch den Ehemann und die anschließende Verwendung der dadurch erlangten Darlehensvaluta zum Zwecke des Erwerbs eines gemeinsamen Familienheims ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der unbenannten Zuwendung betrachtet und eine im Innenverhältnis bestehende Mithaftung des anderen Ehegatten für die Rückführung dieser Schuld abgelehnt (OLG Celle FamRZ 2006, 206, 207[OLG Celle 26.05.2005 - 4 U 67/05]). Für den Kläger ließe sich insoweit allerdings ins Feld führen, dass der Abschluss des notariellen Kaufvertrages am
24. November 2004 erfolgte und damit bereits vor der von dem Kläger behaupteten Darlehensaufnahme bei seinen Verwandten liegt. Schon durch den Vertragsschluss hatte die Beklagte die Verpflichtung übernommen, gesamtschuldnerisch mit dem Kläger den vereinbarten Kaufpreis von 80.000€ aufzubringen, so dass die Beklagte - was die Bezahlung des durch den gemeinschaftlichen Bankkredit nicht gedeckten Teil des Kaufpreises angeht - durch die von dem Kläger bereit gestellten Mittel von einer eigenen, im Außenverhältnis bereits begründeten Verbindlichkeit gegenüber dem Verkäufer des Hausgrundstückes befreit worden ist. Insoweit lässt sich nicht erkennen, warum dieser Sachverhalt grundsätzlich anders behandelt werden sollte als der vom Bundesgerichtshof (BGH Urteil vom 31. Januar 1991 aaO.) bereits entschiedene Umschuldungsfall.
d) Ferner wird zu erwägen sein, ob der vorliegende Fall nicht in den Anwendungsbereich des § 748 BGB fallen könnte (vgl. auch Wever aaO.). Zwar erfasst § 748 BGB nach seinem Wortlaut nur die Lasten, die auf dem gemeinsamen Grundstück ruhen, z.B. Hypothekenzinsen sowie Aufwendungen für die Erhaltung, Verwaltung und Nutzung der Sache. Der Bundesgerichtshof hat allerdings im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft ausgesprochen, dass ein Teilhaber, der im Einverständnis mit dem anderen Teilhaber ein Darlehen zur Finanzierung einer gemeinsamen Immobilie (BGH Urteil vom 12. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - NJWRR 1993, 386, 388) oder zur Finanzierung wertsteigernder Aufwendungen in eine gemeinsame Immobilie (BGH Urteil vom 9. Oktober 1991 - XII ZR 2/90 - NJW 1992, 114 f. [BGH 09.10.1991 - XII ZR 2/90]. vgl. auch OLG Brandenburg NJWRR 2001, 1297) aufgenommen hat, von dem anderen Teilhaber ´wie im Falle des § 748 BGB´ einen Aufwendungsersatzanspruch hat. Dieser Anspruch kann sich bei Eheleuten gemäß § 257 BGB auch auf Befreiung von einer Darlehensschuld richten, wenn und soweit das Darlehen im Zeitpunkt der Trennung noch nicht getilgt worden ist (BGH Urteil vom 9. Oktober 1991 aaO. S. 115).
e) Die vorstehend aufgezeigten Rechtsfragen müssen als durchaus anspruchsvoll angesprochen werden, so dass sie nicht bereits im summarischen Verfahren der Prozesskostenhilfe abschließend erörtert werden können. Dem Kläger muss insoweit die Möglichkeit eröffnet werden, für die Klärung dieser Fragen in ein Hauptsacheverfahren eintreten zu können (vgl. zuletzt BVerfG NJW 2008, 1060, 1062 f. [BVerfG 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07][BVerfG 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07]).