Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 11.05.2005, Az.: 20 W 22/05
Aussetzung eines Zivilverfahrens nach Einstellung des Insolvenzverfahrens; Verlust der Prozessführungsbefugnis eines Konkursverwalters durch Beendigung des Konkursverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 11.05.2005
- Aktenzeichen
- 20 W 22/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 28729
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2005:0511.20W22.05.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bückeburg - 27.01.2005 - AZ: 2 O 143/04
Rechtsgrundlagen
- § 207 InsO
- § 239 ZPO
- § 248 ZPO
- § 239 ZPO analog
Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat
durch
Richter am Oberlandesgericht Seiters als Vorsitzenden,
Richter am Oberlandesgericht Dr. Skwirblies und
Richterin am Oberlandesgericht Ziemert
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin zu 2 vom 16. Februar 2005 gegen den am 27. Januar 2005 erlassenen Aussetzungsbeschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg (Einzelrichterin) wird zurückgewiesen.
- 2.
Die Kosten der Beschwerde hat die Klägerin zu 2 zu tragen.
- 3.
Beschwerdegebühr: 50 EUR.
Gründe
Die Klägerin zu 2 hatte gemeinsam mit der Klägerin zu 1 den Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin auf Herausgabe in Anspruch genommen. Nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse gemäß § 207 InsO eingestellt worden war, setzte das Landgericht das Zivilverfahren gemäß den §§ 239, 248 ZPO aus.
Hiergegen haben beide Klägerinnen sofortige Beschwerde eingelegt, die Klägerin zu 1 allerdings nur fristwahrend mit der Bitte, zunächst allein über das Rechtsmittel der Klägerin zu 2 zu entscheiden.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin zu 2 ist zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die seiner Ansicht nach zutreffenden Gründe des Landgerichts Bückeburg im Nichtabhilfebeschluss vom 22. April 2005 (Bl. 128) Bezug.
Darüber hinaus wird Folgendes ausgeführt:
Der Senat schließt sich ausdrücklich der Rechtsprechung des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle an. Dieser hatte mit Beschluss vom 12. Februar 2002 (Az. 11 U 5/02) ausgeführt, dass die Vorschrift des § 239 ZPO analog anzuwenden sei, wenn ein Konkursverwalter durch Beendigung des Konkursverfahrens seine Prozessführungsbefugnis verliert. Wie das Landgericht wies auch der 11. Zivilsenat darauf hin, dass § 239 ZPO u.a. den Zweck habe, den Parteien Bedenkzeit zu verschaffen, um sich auf die durch den Tod der Partei (bzw. hier: auf die durch den Verlust der Passivlegitimation des Insolvenzverwalters) eingetretene Veränderung einzustellen.
Dieser Rechtsgedanke rechtfertigt eine analoge Anwendung des § 239 ZPO auch im vorliegenden Fall. Auch eine Beschränkung der Rechte der Klägerin zu 2 ist damit nicht verbunden, da sie - sollte die Gemeinschuldnerin die Aufnahme des Verfahrens verzögern - beantragen kann, dass diese zur Aufnahme "gezwungen" wird. Aus dem Umstand, dass die Klägerseite bereits die Erledigung der Hauptsache erklärt hat, folgt im Hinblick auf die analoge Anwendung des § 239 ZPO nichts anderes, denn auch insofern ist das Verfahren noch nicht beendet und kann Aufnahme verlangt werden.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdegebühr: 50 EUR.
Die Höhe der Beschwerdegebühr ergibt sich aus § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1811 der Anlage 1 zum GKG.
Dr. Skwirblies
Ziemert