Landgericht Verden
Beschl. v. 10.08.2015, Az.: 1 O 91/15

Bibliographie

Gericht
LG Verden
Datum
10.08.2015
Aktenzeichen
1 O 91/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 44878
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auszulegende Antrag der Antragstellerin vom 02.07.2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 02.07.2015 hat die Antragstellerin „Klage“ erhoben gegen das Land Niedersachen. Aus anderen Verfahren ist dem Gericht bekannt, dass die Antragstellerin prozesskostenhilfebedürftig ist und geht davon aus, dass auch das vorliegende Verfahren aus Kostengründen unter der Bedingung von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhoben wurde.

II.

Die begehrte Prozesskostenhilfe konnte für die beabsichtigte Amtshaftungsklage gegen das Land Niedersachen indes nicht bewilligt werden. Die beabsichtigte Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klage wäre als unzulässig zu verwerfen. Die Antragstellerin steht unter Betreuung und die von ihr eingelegten Rechtserklärungen sind aufschiebend bedingt unwirksam und abhängig von der Zustimmung ihres Betreuers M..

Dieser hat die Zustimmung zu der beabsichtigten Klage mit Schreiben vom 04.08.2015 verweigert. Die Antragstellerin wäre daher nicht klagebefugt.