Landgericht Verden
Beschl. v. 23.07.2015, Az.: 6 T 117/15

Bibliographie

Gericht
LG Verden
Datum
23.07.2015
Aktenzeichen
6 T 117/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 26586
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGVERDN:2015:0723.6T117.15.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Nienburg - 11.05.2015 - AZ: 15 M 102/15

Fundstelle

  • JurBüro 2015, 664-665

In der Beschwerdesache
...
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Verden am 23.07.2015 durch den Richter am Landgericht Dr. Seeberg als Einzelrichter beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts Nienburg vom 11. Mai 2015 - 15 M 102/15 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 4. Juni 2015 wird aufgeboben.

Gerichtsvollzieherkosten aus der Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers XXX vom 3. Februar 2015 - DR II 1492/14 - sind nicht zu erheben.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Für den wesentlichen Sachverhalt kann auf die Ausführungen in dem Beschluss des Amtsgerichts Nienburg vom 11. Mai 2015 - 15 M 102/15 - Bezug genommen werden (vgl. Bl. 16 ff. d.A.).

Die Bezirksrevisorin beim Landgericht hat die Ansicht des Amtsgericht, die Kostennote des Obergerichtsvollziehers Dannenberg vom 3. Februar 2015 (vgl. Bl. 6 d.A.) über insgesamt 18,50 € im Nachbesserungsverfahren sei von der Gläubigerin zu erstatten, geteilt (vgl. Bl. 34 d.A.).

Die Beschwerde ist aufgrund der Zulassung durch das Amtsgericht gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG zulässig. Das Rechtmittel hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts besteht kein Anspruch auf Erstattung der Kostennote des Obergerichtsvollziehers durch die Gläubigerin.

§ 138 Abs. 2 GVGA enthält zur Durchführung der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung u.a. folgende Bestimmung:

Auf ein erkennbar unvollständiges Vermögensverzeichnis darf die eidesstattliche Versicherung nicht abgenommen werden, es sei denn, der Schuldner erklärt glaubhaft, genauere und vollständigere Angaben insoweit nicht machen zu können.

Der Schuldner hat angegeben, dass eine Mietkaution in Höhe von 300 € an Herrn Ostermann geleistet worden sei, aber weder den Namen des Vermieters noch dessen vollständige Anschrift genannt, wie auch der Obergerichtsvollzieher in seiner Stellungnahme ausgeführt hat (vgl. Bl. 14 d.A.). Es lagen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Schuldner insoweit glaubhaft keine näheren Angaben machen konnte. Es ist vielmehr davon auszugehen (gewesen), dass der Schuldner die Angaben schlicht nicht machen wollte. Dies belegen auch - im Nachhinein - die widersprüchlichen Angaben, man sei nicht ermächtigt, die Adresse des Vermieters zu nennen, die Ehefrau des Schuldners sei alleinige Mieterin (vgl. Gerichtsvollzieher-Akte). Angesichts des erkennbar unvollständigen Vermögensverzeichnisses hätte die eidesstattliche Versicherung nicht abgenommen werden dürfen. Die durch das Nachbesserungsverfahren entstandenen Kosten zur Aufklärung der ersichtlich lückenhaften Angaben vermochten daher in Ansehung von § 7 GvKostG keine von der Gläubigerin zu erstattenden Gebühren auszulösen.

Der Kostenausspruch beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

Gründe für die Zulassung der weiteren Beschwerde i.S.d. § 66 Abs. 4 GKG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.

Dr. Seeberg