Landgericht Verden
Urt. v. 09.10.2015, Az.: 4 O 403/12

Bibliographie

Gericht
LG Verden
Datum
09.10.2015
Aktenzeichen
4 O 403/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 44904
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Nebenintervention, hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

4. Der Streitwert wird auf 155.228,13 € festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger macht Schadensersatz aus eigenem und aus abgetretenem Recht gegen die Beklagten aufgrund der Herausgabe eines Sparbuchs mit einem Guthaben von 47.228,31 € nach dem Tode der Erblasserin E.D. an die Nebenintervenientin durch den Beklagten zu 2) und der Gutschrift eines Betrages in Höhe von 108.000,- € auf dieses Sparbuch nach dem Tode der Erblasserin durch die Beklagte zu 1) geltend.

Am ### 2010 verstarb die Erblasserin E.D.. Laut ihrem handschriftlichen „letzten Willen“ vom 10. Januar 2000 sollte im Falle ihres Ablebens ihr gesamter Besitz in die Hände ihrer (Halb-)Nichte C.D. (im Folgenden: Nebenintervenientin) übergehen (vgl. Bl. 216 Bd. I d.A.). Am 20. Oktober 2000 hatte sie zudem eine „Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall“ mit der Beklagten zu 1) getroffen, wonach mit dem Zeitpunkt ihres Todes alle Rechte aus dem Sparbuch Nr. x1x sowie dem Sparbuch Nr. x2x auf die Nebenintervenientin übergehen sollten (vgl. Anlage B 1 Nr. 1, Bl. 32 Bd. I d.A.).

Mit Beschluss des Amtsgerichts Walsrode vom 12. Mai 2006 wurde die Erblasserin aufgrund einer attestierten fortgeschrittenen hirnorganischen Wesensveränderung im Sinne einer Altersdemenz unter Betreuung gestellt, u. a. mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt (vgl. Bl. 14 Anl.A.). Zum berufsmäßigen Betreuer wurde der Beklagte zu 2) bestellt. Zu Beginn der Betreuung entnahm der Beklagte zu 2) dem Schließfach der Erblasserin bei der KSK W. vier Sparbücher für die Kinder der Nebenintervenientin sowie die Sparbücher Nr. x1x und Nr. x2x, die er während der Betreuung in seinem Besitz hatte. In dem Schließfach befand sich auch der handschriftliche „letzte Wille“ der Erblasserin, von dessen Inhalt der Beklagte zu 2) bei der Schließfachöffnung Kenntnis nahm und der im Schließfach belassen wurde.

Mit notariellem Testament vom 30. November 2006 widerrief die Erblasserin alle früheren Verfügungen von Todes wegen und setzte den Kläger und seine Ehefrau zu gleichen Teilen als ihre Erben ein (Anlage Bl. 1 ff. d. Anlagenbandes).

Am 10. Oktober 2008 erwarb der Beklagte zu 2) mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (Bl. 26 des Anlagenbandes) in seiner Eigenschaft als Berufsbetreuer im Namen der Erblasserin einen Sparkassenbrief mit der Nr. x3x (später geändert in Nr. x4x) im Wert von ursprünglich 103.201,28 €. Zu diesem Zweck löste er das Konto mit der Nr. x2x auf und entnahm weitere 6.000,00 € dem Girokonto der Erblasserin.

Mit der Beklagten zu 1) vereinbarte er, dass das Guthaben des Sparkassenbriefes bei Fälligkeit dem Sparbuch Nr. x1x gutgeschrieben werden sollte (vgl. Anlage B zu 2 Nr. 2, Bl. 33 Bd. I d.A.).

Zum Todeszeitpunkt der Erblasserin bestanden bei der Beklagten zu 1) folgende Konten zu ihren Gunsten:

- Sparkassenfestgeld Nr. x4x mit einem Guthaben von 108.000,- €

- Sparbuch Nr. x1x mit einem Guthaben von 47.228,31 €

- Girovertrag Nr. x5x mit einem Guthaben von 10.967,- €.

Am ### 2010, einen Tag nach dem Tod der Erblasserin, händigte der Beklagte zu 2) der Nebenintervenientin das Sparbuch Nr. x1x aus. Von dem notariellen Testament aus dem Jahr 2006 erhielt er erst nach dem Tod der Erblasserin Kenntnis.

Am 5. März 2010 schrieb die Beklagte zu 1) das Sparkassenfestgeld in Höhe von 108.000,- € dem Sparbuch Nr. x1x zu und kehrte das Gesamtguthaben in Höhe von 155.228,13 € an die Nebenintervenientin aus.

Beim Amtsgericht Walsrode ist unter dem Az. xVIx ein Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins anhängig. Mit Beschluss vom 1. September 2015 wurde den Eheleuten H. der Erbschein erteilt.

Die Beklagte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 13. Februar 2013 Frau C.D. den Streit verkündet, die dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 25. März 2013 auf Seiten der Beklagten zu 1) beigetreten ist.

Der Kläger behauptet, die Erblasserin sei zum Zeitpunkt der Erstellung ihres Testaments am 30. November 2006 testierfähig gewesen. Auch für betreute Personen bestehe die Vermutung der Testierfähigkeit. Der beurkundende Notar habe die Erblasserin außerdem bei der Errichtung des Testaments für testierfähig befunden.

Die Erblasserin habe am 3. April 2006 gegenüber der Beklagten zu 1) sämtliche Kontovollmachten der Nebenintervenientin widerrufen. Zu diesem Termin habe sich die Erblasserin auch bei dem Sachbearbeiter der Beklagten zu 1) danach erkundigt, welche Erklärungen zu Gunsten der Nebenintervenientin vorliegen würden. Der Sachbearbeiter habe sie daraufhin nicht auf bestehende Verfügungen für den Todesfall zugunsten der Nebenintervenientin hingewiesen. Hätte er dies getan, hätte die Erblasserin diese Verfügungen ebenfalls widerrufen. Angesichts des Umstandes, dass die Erblasserin mit dem Widerruf aller der Nebenintervenientin erteilten Vollmachten deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass diese keinerlei Verfügungsmacht mehr haben solle, und des durch die Erblasserin gefertigten und bei Widerruf vorgelegten Notizzettels (Bl. 298 d.A.), hätte die Beklagte zu 1) auch von sich aus über die Verfügungen für den Todesfall aufklären müssen.

Die Klägerin ist außerdem der Ansicht, die Beklagte zu 1) hätte dem Beklagten zu 2) keinen Zugang zum Schließfach gewähren dürfen, ohne dass die Erbfolge geklärt gewesen sei. Des Weiteren habe die Beklagte zu 1) nach dem Tode der Erblasserin den Guthabenbetrag auf dem Sparkassenbrief Nr. x4x in Höhe von 108.000,- € nicht auf dem Sparbuch Nr. x1x gutschreiben lassen und das dann vorhandene Guthaben an die Nebenintervenientin nach Vorlage des Sparbuches nicht auskehren dürfen.

Der Beklagte zu 2) sei nicht berechtigt gewesen, nach dem Tod der Erblasserin das Sparbuch Nr. x1x aus dem Schließfach der Beklagten zu 1) zu holen und es der Nebenintervenientin auszuhändigen. Außerdem sei der Beklagte zu 2) nicht berechtigt gewesen, im Rahmen des Kaufs des Sparkassenbriefes Nr. x4x eine Verfügung zugunsten Dritter für die Erblasserin in der Weise zu treffen, dass das Guthaben bei Fälligkeit des Sparkassenbriefes dem Konto Nr. x1x gutgeschrieben werden solle, für das eine Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall bestanden habe.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 155.228,13 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 7. Dezember 2010 zu zahlen.

Die Beklagten und die Nebenintervenientin beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, der Kläger sei nicht aktiv legitimiert, weil er keinen Erbschein habe. Der Kläger sei zudem kein Erbe, da die Erblasserin zum Zeitpunkt der Erstellung des Testamtens am 30. November 2006 nicht testierfähig gewesen sei. Aufgrund des in dem Betreuungsverfahren vor dem Amtsgericht Walsrode eingeholten Gutachtens vom 13. April 2006 mit der Diagnose, dass die Erblasserin eine mäßige bis fortgeschrittene hirnorganische Wesensveränderung im Sinne einer Altersdemenz habe, ergebe sich die Testierunfähigkeit der Erblasserin am 30. November 2006.

Sie bestreiten, dass der Notizzettel Bl. 298 d.A. von der Erblasserin gefertigt wurde.

Die Beklagte zu 1) behauptet, die Erblasserin habe am 3. April 2006 lediglich die erteilten Kontovollmachten zugunsten der Nebenintervenientin widerrufen und nicht gefragt, was an Erklärungen zugunsten der Nebenintervenientin vorliege.

Sie ist der Auffassung, sie sei berechtigt und verpflichtet gewesen, den Guthabenbetrag in Höhe von 108.000,- € vom Sparkassenfestgeldkonto Nr. x4x dem Sparbuch Nr. x1x gutzuschreiben, da dies in der Kaufabrechnung vom 10. Oktober 2008 so festgelegt worden sei.

Der Beklagte zu 2) meint, er sei aufgrund des Vertrages zugunsten Dritter vom 20. Oktober 2000 zu Gunsten der Nebenintervenientin berechtigt gewesen, das Sparbuch am 27. Februar 2010 an diese herauszugeben, zumal er nur Kenntnis vom letzten Willen der Erblasserin vom 10. Januar 2000 zugunsten der Nebenintervenientin gehabt habe. Nachdem er selbst als Betreuer für die Erblasserin eingesetzt worden sei, habe er sich auch keinerlei Gedanken mehr in der Richtung machen müssen, dass die Erblasserin während des Zeitraums der rechtlichen Betreuung bis zu ihrem Tod noch wirksam andere Verfügungen hätte treffen können.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T.H. und P.G.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.07.2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Denn unabhängig davon, ob die Erblasserin bei Errichtung des notariellen Testaments am 03.04.2006 testierfähig war und den Kläger und seine Ehefrau damit wirksam zu ihren Erben und damit Gesamtrechtsfolgern einsetzen konnte, stehen dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten nicht zu.

I.

1. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Zahlung von 155.228,13 € zu, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzes wegen einer Pflichtverletzung aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Erblasserin und der Beklagten zu 1), §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 1, 675 BGB. Denn der Beklagten zu 1) ist keine eine Ersatzpflicht begründende Pflichtverletzung vorzuwerfen.

a. Eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung ist jedenfalls nicht in der Gewährung des Zugriffs auf das Schließfach gegenüber dem Beklagten zu 2) nach dem Tod der Erblasserin zu sehen, nachdem im Laufe des Verfahrens geklärt wurde, dass der Beklagte zu 2) das streitgegenständliche Sparbuch Nr. x1x der Erblasserin bereits kurz nach Errichtung der Betreuung an sich genommen hatte. Die Gewährung des Zugriffs auf das Schließfach nach dem Tod der Erblasserin war damit jedenfalls nicht kausal dafür, dass dieses Sparbuch in den Besitz des Beklagten zu 2) gelangen und dann von diesem an die Nebenintervenientin herausgegeben werden konnte. Der Kläger hält diesen Vorwurf letztlich auch nicht aufrecht, Bl. 294 d. A.

b. Eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) ist auch nicht in der Umbuchung der 108.000,00 € aus dem Sparkassenbriefguthaben nach dem Tod der Erblasserin auf das Sparbuch Nr. x1x zu sehen. Vielmehr war die Beklagte zu 1) entsprechend der Kaufabrechnung zu jenem Sparbrief vom 10.10.2008 (Anlage B 2, Bl. 33 d.A.) dazu verpflichtet, den Gegenwert des Sparkassenbriefes bei Fälligkeit jenem Konto gutzuschreiben.

c. Ebenso war die Beklagte zu 1) ohne Zweifel berechtigt und sogar verpflichtet, das auf dem Sparbuch als qualifiziertem Legitimationspapier i.S.d. § 808 BGB vorhandene Guthaben entsprechend den Weisungen der Nebenintervenientin als Inhaberin auszukehren.

d. Eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) ist schließlich auch nicht in einer fehlenden Aufklärung der Erblasserin bezüglich der existierenden Verfügung auf den Todesfall zugunsten der Nebenintervenientin am 03.04.2006 zu sehen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass Gegenstand des Gespräches zwischen der Erblasserin und dem Zeugen G. am 03.04.2006 mehr als nur der Widerruf der zugunsten der Nebenintervenientin bestehenden Vollmachten war, und entsprechend kein Anlass zu einer Aufklärung über Verfügungen von Todes wegen bestand.

Diesbezüglich hat die Zeugin H. angegeben, die Erblasserin habe gegenüber dem Sachbearbeiter der Beklagten zu 1), dem Zeugen G., vorgebracht, sie wolle den Zugriff der Nebenintervenientin auf die Konten verhindern. Weiter habe die Erblasserin zu den Hintergründen berichtet, insbesondere davon, dass sie von der Nebenintervenientin kein Geld erhalte und sich mit ihr auch nicht mehr gut verstehe und misstrauisch geworden sei; sie habe sich nicht einmal mehr ein Eis kaufen können, weil sie so kurz gehalten würde. Der Zeuge G. habe daraufhin an seinem Computer irgendwelche Programme geöffnet und die Erblasserin habe etwas unterschreiben müssen. Daraufhin habe die Erblasserin ausgedrückt, dass das aber schnell gegangen sei und habe gefragt, ob das alles gewesen sei, was durch den Zeugen G. bejaht worden sei.

Der Zeuge G. hatte zwar keine konkrete Erinnerung an das Gespräch am 03.04.2006. Seine Angaben zum generellen Vorgehen bei Widerruf einer Vollmacht decken sich jedoch mit der Schilderung der Zeugin H.. Der Zeuge hat dazu angegeben, wenn jemand eine Vollmacht widerrufen wolle, gehe er im PC unmittelbar in das entsprechende Konto und könne darüber die Vollmachten löschen und eine neue Unterschriftenkarte anlegen. Nur wenn jemand eine Beratung wünsche, klicke er sich in das Obligo und sehe dann eine Zusammenstellung aller Konten des Kunden. Im konkreten Fall sei er jedoch als Urlaubsvertreter der eigentlich zuständigen Kundeberaterin Frau K. tätig geworden und bei fremden Kunden werde er grundsätzlich nicht beratend tätig.

Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen gegenüber dem Gericht die Unwahrheit gesagt haben könnten, haben sich nicht ergeben. Nach den übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der Zeugen H. und G. hat aber die Erblasserin im Rahmen des Gespräches am 03.04.2006 bei der Beklagten zu 1) lediglich den Wunsch geäußert, der Nebenintervenientin den Zugriff auf ihre Konten mittels Vollmachtswiderruf zu entziehen. Entsprechend hat sich aber für den Zeugen G. als Mitarbeiter der Beklagten zu 1) aus diesem Gespräch gar kein Anlass ergeben, über die Verfügung auf den Todesfall zugunsten der Nebenintervenientin aufzuklären. Insbesondere kann die nach der Darstellung der Zeugin H. erfolgte Frage der Erblasserin, ob das alles gewesen sei, zur Überzeugung der Kammer nur als Erkundigung dahingehend verstanden werden und verstanden worden sein, ob hinsichtlich des Vollmachtswiderrufs damit (schon) alles erledigt sei.

Die Beklagte zu 1) war zur Überzeugung der Kammer auch nicht unabhängig von dem Inhalt des Gespräches am 03.04.2006 dazu verpflichtet, die Erblasserin von sich aus über die bestehende Verfügung auf den Todesfall aufzuklären. Allein aus dem erklärten Willen der Erblasserin, der Nebenintervenientin zu ihren Lebzeiten die Verfügungsgewalt über ihr Vermögen zu entziehen, lässt sich jedenfalls nicht schließen, dass es zugleich ihr Anliegen war, der Nebenintervenientin auch nach ihrem Tode nichts mehr zukommen zu lassen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem durch den Kläger vorgelegten Notizzettel (Bl. 298 d.A.), auf dem es lediglich unter Punkt 6. heißt: „Christine Zugriff entziehen“. Selbst wenn dieser Notizzettel von der Erblasserin erstellt sein sollte - woran aufgrund der Aussage der Zeugin H., das es das Schriftbild ihres Ehemannes, des Klägers, zu sein scheine, erhebliche Zweifel bestehen - hätte die Beklagte zu 1) daraus nicht folgern können und müssen, dass es der Erblasserin um mehr als nur den Widerruf der Vollmachten ging. Dies insbesondere, da die Beklagte zu 1) ja auch nicht davon ausgehen konnte und musste, dass die Erblasserin keine Kenntnis mehr von der Existenz der Verfügung auf den Todesfall zugunsten der Nebenintervenientin hatte.

Selbst wenn man vorliegend zu der Überzeugung gelangen würde, dass die Beklagte zu 1) durch ihre fehlende Aufklärung der Erblasserin bezüglich der Existenz der Verfügung auf den Todesfall eine Pflichtverletzung begangen hätte, wäre damit zur Überzeugung der Kammer nicht zugleich erwiesen, dass die Erblasserin für den Fall der erfolgten Aufklärung auch die Verfügung auf den Todesfall widerrufen hätte. Dem bezüglich der Kausalität der Pflichtverletzung für den Schaden beweispflichtigen Kläger ist es nicht gelungen, den entsprechenden Beweis zu führen. Insbesondere ergibt sich die Kausalität auch nicht auf der Grundlage der Angaben der Zeugin T.H.. Nach den Angaben der Zeugin war sowohl im Rahmen des Beratungsgespräches zwischen der Erblasserin und Rechtsanwalt ### als auch bei der Beklagten zu 1) Gesprächsinhalt lediglich der Widerruf der Vollmachten zugunsten der Nebenintervenientin. Allein aus dem Wunsch, jemandem die Verfügungsgewalt über Vermögen zu Lebzeiten zu entziehen, lässt sich jedoch nicht im Ansatz mit der für eine Beweisführung notwendigen Sicherheit der Rückschluss ableiten, man wolle die entsprechende Person auch nach dem Tode nicht mehr begünstigen, zumal ja auch die Erblasserin im konkreten Fall tatsächlich erst über ein halbes Jahr später ihre Verfügungen von Todes wegen änderte.

Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) bestehen damit nicht.

2. Dem Kläger steht auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen den Beklagten zu 2) ein Anspruch auf Zahlung von 155.228,13 € zu, insbesondere nicht aus §§ 1833, 1908i BGB.

a. Der Kläger kann einen solchen Anspruch nicht darauf stützen, dass der Beklagte zu 2) nach dem Tod der Erblasserin das Sparbuch Nr. x1x an die Nebenintervenientin herausgegeben hat. Insoweit ist schon zweifelhaft, ob dem Beklagten zu 2) überhaupt eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann, denn ihm war bekannt, dass - unabhängig von den erbrechtlichen Regelungen in den Testamenten - hinsichtlich des Sparbuches eine Verfügung auf den Todesfall zugunsten der Nebenintervenientin bestand. Unabhängig davon, dass die Betreuung mit dem Tod der Erblasserin endete, handelte der Beklagte zu 2) daher jedenfalls in dem Glauben, den Wünschen der Erblasserin zu entsprechen (§ 1901 BGB). In jedem Fall fehlt es jedoch im Hinblick auf die Herausgabe des Sparbuches an der Herbeiführung eines kausalen Schadens, denn selbst wenn der Kläger und seine Ehefrau Erben geworden sein sollten, wären sie ebenfalls aufgrund der existierenden Verfügung auf den Todesfall zugunsten der Nebenintervenientin zur Herausgabe des Sparbuches an diese verpflichtet gewesen.

b. Der klägerische Anspruch kann auch nicht darauf gestützt werden, dass der Beklagte zu 2) bei Erwerb des Sparkassenbriefes am 10.10.2008 als Bezugskonto für den Eintritt der Fälligkeit das Sparbuch Nr. Nr. x1x angegeben hat.

Soweit das für den Erwerb erforderliche Geld aus dem zu diesem Zwecke aufgelösten Sparbuch Nr. x2x stammte, ist dem Beklagten zu 2) schon keine Pflichtverletzung vorzuwerfen.

Gemäß § 1901 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB hat der Betreuer die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zumutbar ist. Das gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor Bestellung des Betreuten geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht mehr festhalten will.

Indem sie die Sparbücher Nr. x1x und Nr. x2x mit einer Verfügung auf den Todesfall zugunsten der Nebenintervenientin belastete, hatte die Erblasserin als Betreute erkennbar den Wunsch geäußert, das auf diesen Sparbüchern befindliche Guthaben nach ihrem Tod der Nebenintervenientin zukommen lassen zu wollen. Die Angabe des Sparbuches Nr. x1x durch den Beklagten zu 2) als Bezugskonto für den Sparkassenbrief nach Fälligkeit erfolgte demnach zwecks Widerherstellung der Situation, die durch die Betreute gewünscht war, soweit das Geld für den Erwerb des Sparkassenbriefes aus dem ebenfalls mit einer Verfügung auf den Todesfall belasteten Sparbuch Nr. x2x stammte.

Dass die Erblasserin an diesem Wunsch erkennbar nicht mehr festhalten wollte, ist nicht ersichtlich und kann insbesondere auch nicht - wie oben bereits ausgeführt (Ziffer 1 d) - aus dem Widerruf der zugunsten der Nebenintervenientin bestehenden Kontovollmachten geschlossen werden.

Der Beklagte zu 2) handelte entsprechend lediglich in Erfüllung seiner Pflichten aus § 1901 BGB.

Aber auch soweit das Geld zum Erwerb des Sparkassenbriefes in Höhe von 6.000,00 € dem Girokonto der Erblasserin entnommen wurde, begründet die Angabe des Sparbuches Nr. x1x durch den Beklagten zu 2) als Bezugskonto für den Sparkassenbrief nach Fälligkeit keinen Schadensersatzanspruch des Klägers. Zwar fehlt es mit Blick auf dieses Geld im Vergleich zu dem auf dem Sparbuch Nr. x2x vorhandenen Guthaben an einer entsprechenden Verfügung auf den Todesfall. Laut ihrem letzten Willen aus dem Jahr 2000 wollte die Erblasserin allerdings die Nebenintervenientin auch zur Erbin einsetzen. Ursprünglich bestand also erkennbar der Wunsch der Erblasserin, ihr gesamtes Vermögen und damit auch die 6.000,00 € der Nebenintervenientin zukommen zu lassen. Entsprechend läge eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) nur vor, sofern die Erblasserin im Jahr 2006 ein wirksames notarielles Testament errichtet haben und den Kläger und seine Ehefrau darin wirksam zu Erben eingesetzt haben sollte. Zweifelhaft bleibt auch dann jedoch weiterhin das Vorliegen eines durch die Pflichtverletzung verursachten kausalen Schadens, denn die Erblasserin selbst konnte über die 6.000,00 € zu ihren Lebzeiten weiterhin verfügen, so dass ihr kein Schaden entstanden ist, während es zugleich nicht Aufgabe des Betreuers ist, potenzielle Erben vor Schäden zu schützen.

Unabhängig davon ist dem Beklagten zu 2) jedoch hier jedenfalls kein Verschulden zur Last zu legen. Denn er hatte seit der Öffnung des Schließfachs bei der Beklagten zu 1) zu Beginn der Betreuung Kenntnis sowohl von der Verfügung auf den Todesfall zugunsten der Nebenintervenientin als auch von deren letztem Willen aus dem Jahr 2000 zugunsten der Nebenintervenientin. Zu diesem Zeitpunkt - im Mai 2006 - war er auch bereits als rechtlicher Betreuer der Erblasserin einschließlich des Aufgabenkreises der Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt bestellt. Von dem notariellen Testament der Erblasserin aus dem November 2006 zugunsten des Klägers und seiner Ehefrau erlangte er Kenntnis demgegenüber nach seinen glaubhaften und im Übrigen unbestrittenen Angaben erst nach dem Tod der Erblasserin. Bei dieser Sachlage war für ihn aber nicht erkennbar und hätte er auch nicht erkennen müssen, dass die Erblasserin wirksam ihren Willen geändert haben könnte, und damit die Angabe des Bezugskontos im Hinblick auf die dem Girokonto entnommenen 6.000,00 € (möglicherweise, im Falle der Wirksamkeit des notariellen Testaments) nicht mehr dem Willen der Erblasserin entsprochen haben könnte.

Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten bestehen damit nicht, so dass die Klage abzuweisen war. Soweit die nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 17. September 2015 und 7. Oktober 2015 neues Tatsachenvorbringen enthielten, hat sich für die Kammer kein Anlass zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO ergeben, zumal es auf die Legitimation durch Erbschein mangels Vorliegens einer Pflichtverletzung zur Überzeugung der Kammer nicht ankommt.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.