Landgericht Verden
Beschl. v. 02.11.2015, Az.: 3 T 120/15
Bibliographie
- Gericht
- LG Verden
- Datum
- 02.11.2015
- Aktenzeichen
- 3 T 120/15
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2015, 44853
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG - 08.09.2015 - AZ: 20 M 1515/13
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 16.09.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Syke vom 08.09.2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 507,77 €
Gründe
I.
Die Antragstellerin betreibt gegen den Antragsgegner die Zwangsversteigerung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Schöneberg vom 25.10.2006 und aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Syke vom 18.02.2009. Wegen der insoweit vorgenommenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in der Zeit vom 07.07.2009 bis zum 25.10.2013 beantragte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 18.11.2013 die Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten in Höhe von 507,77 € (Bl. 1). Entstehende Zustellgebühren hinzuzufügen wurde ausdrücklich nicht beantragt.
Das Vollstreckungsgericht forderte die Antragstellerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 3,50 € für die Zustellung des beantragten Kostenfestsetzungsbeschlusses auf (Bl. 1). Hierzu sah sich die Antragstellerin aber nicht verpflichtet und verweigerte daher mit Schreiben vom 25.11.2013 (Bl. 2, 3), vom 10.12.2013 (Bl. 8) und vom 08.01.2014 (Bl. 12 - 23) die Einzahlung des verlangten Kostenvorschusses. Das Vollstreckungsgericht hat dies als Erinnerung gem. § 66 Abs. 1 GKG hinsichtlich der Kostenanforderung ausgelegt. Diese wurde - nach Nichtabhilfe durch die Rechtspflegerin vom 13.12.2013 (Bl. 9, 10) - durch Beschluss vom 25.03.2014 zurückgewiesen (Bl. 25, 26). Das gegen diesen Beschluss eingelegte Rechtsmittel der Antragstellerin vom 15.04.2014 (Bl. 31 - 42) wies die 6. Zivilkammer des Landgerichts mit Beschluss vom 10.06.2014 zurück (Bl. 50, 51).
Mit Schreiben vom 30.07.2015 erinnerte die Antragstellerin an Bescheidung ihres Kostenfestsetzungsantrags vom 18.11.2013 (Bl. 57). Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass über diesen unabhängig von der Einzahlung der Zustellungskosten zu entscheiden sei.
Mit Beschluss vom 08.09.2015 wies das Vollstreckungsgericht den Kostenfestsetzungsantrag zurück, da der erforderte Kostenvorschuss nicht eingezahlt worden ist (Bl. 62, 63). Die Vornahme der beantragten Handlung sei nämlich (gemeint ist offenbar gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 GKG) von der Zahlung des Vorschusses abhängig zu machen.
Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Antragstellerin vom 16.09.2015 (Bl. 65 - 77, 90).
II.
Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist als sofortige Beschwerde statthaft und zulässig (§ 788 Abs. 2, § 104 Abs. 3, §§ 567ff. ZPO).
Die Kammer hält diese sofortige Beschwerde jedoch für unbegründet. Das Vollstreckungsgericht hat den Antrag auf Kostenfestsetzung gem. § 788 ZPO vom 18.11.2013 zu Recht zurückgewiesen, nachdem sich die Antragstellerin weiterhin weigert, den erforderten Kostenvorschuss für die Zustellung des beantragten Kostenfestsetzungsbeschluss in Höhe von 3,50 € gem. Nummer 9002 KV GKG zu zahlen.
Zwar fallen vorliegend im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Kostenfestsetzungsantrags nur die Auslagen für die Zustellung an. Diese Zustellung ist - soweit es einen zu erlassenden Kostenfestsetzungsbeschluss betrifft - auch von Amts wegen vorzunehmen (§ 788 Abs. 2, § 104 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Gleichwohl hält die Kammer - wie schon die 6. Zivilkammer in ihrem Beschluss vom 10.06.2014 - das Verfahren über den Kostenfestsetzungsantrag und die Zustellung des zu erlassenden Kostenfestsetzungsbeschlusses für ein einheitliches Verfahren, das allein auf Antrag der Gläubigerin (der Antragstellerin) erfolgt, so dass insgesamt die Vorschrift des § 17 Abs. 1 GKG, nicht aber die des § 17 Abs. 3 GKG Anwendung findet. Die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses kann nicht losgelöst von restlichen Kostenfestsetzungsverfahren betracht werden, sondern ist untrennbarer Teil eines einheitlichen (Antrags-)Verfahrens. Daher hat das Vollstreckungsgericht die Bearbeitung des Kostenfestsetzungsantrag gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 GKG zu Recht davon abhängig gemacht, dass die Antragstellerin den bezeichneten Vorschuss zahlt (so auch LG Koblenz, Beschluss vom 04.11.2014, Az. 2 T 517/14, zitiert nach juris).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragstellerin in ihrem Antrag ausdrücklich die Hinzufügung von Zustellkosten aus ihrem Kostenfestsetzungsantrag ausgenommen hat. Die Zustellkosten fallen bei Erlass des beantragten Kostenfestsetzungsbeschlusses in jedem Fall an, da die Zustellung eben - wie dargelegt - von Amts wegen zu erfolgen hat und nicht etwa durch die Antragstellerin selbst bewirkt werden kann. Für diese ist die Antragstellerin auch in der Kostenhaftung nach § 22 Abs. 1 GKG.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war gem. § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Die hier zu entscheidende Frage wird nämlich von anderen Gerichten anders beurteilt, nämlich dahingehend, dass der Erlass des Kostenfestsetzungsbeschluss von der Vorschusszahlung nicht abhängig gemacht werden dürfe, da es sich um eine Vorschussanforderung gem. § 17 Abs. 3 GKG handele (z. B. LG Bonn, Beschluss vom 21.10.2010, Az. 4 T 414/10; AG Offenbach, Beschluss vom 16.04.2014, Az. 61 M 686/13; beides zitiert nach juris). Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wird daher eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts für erforderlich gehalten.
Der festgesetzte Beschwerdewert entspricht dem Betrag, dessen Festsetzung die Antragstellerin im Kostenfestsetzungsverfahren begehrt hat.