Landgericht Verden
Beschl. v. 20.03.2015, Az.: 2 T 23/15
Bibliographie
- Gericht
- LG Verden
- Datum
- 20.03.2015
- Aktenzeichen
- 2 T 23/15
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2015, 44841
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG - 08.01.2015 - AZ: 3 C 316/14
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten vom 13.02.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stolzenau vom 08.01.2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Der Beklagte wendet sich mit seiner Beschwerde vom 13.02.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stolzenau vom 08.01.2015, durch den ihm die beantragte Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung verwehrt wurde.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht dem Beklagten nach der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers die beantragte Prozesskostenhilfe verweigert, denn es bestehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die Rechtsverteidigung, § 114 Abs. 1 ZPO.
Zutreffend hat das Amtsgericht nach der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers und dem Widerspruch des Beklagten hiergegen entschieden, dass die ursprüngliche Klage erledigt ist und die Klage entgegen der Ansicht des Beklagten nicht von Anfang an unbegründet war.
Der Kläger war durch Beschluss des Amtsgerichts Stolzenau vom 14.05.2014 (2 Ls 2/14) als Zwangsverwalter für die vom Beklagten bewohnte Wohnung bestellt worden. Dies wurde nach unbestrittenem Vortrag des Klägers im Rahmen der Inbesitznahme am 20.05.2014 der mit dem Beklagten in der Wohnung lebenden Ehefrau und seiner Tochter durch den Kläger mitgeteilt. Erneut wurde diese Information mit Einwurf-Einschreiben vom 27.05.2014 und 10.07.2014 übermittelt, beide adressiert an die Ehefrau des Beklagten. Die Kenntnis seiner Ehefrau muss sich der Beklagte zurechnen lassen, da diese als im gleichen Haushalt lebende Ehefrau als Empfangsvertreterin anzusehen ist. Dies folgt schon daraus, dass auch Schriftstücke im Wege der Ersatzzustellung in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen sowie einem erwachsenen ständigen Mitbewohner übergeben werden können, § 178 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO.
Wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, hat der Beklagte trotz seiner Kenntnis die Warm- und Kaltmiete für die Monate Juni und Juli 2014 und für September und Oktober 2014 die Mietnebenkosten nicht an den Zwangsverwalter gezahlt, der nach § 152 Abs. 1 ZVG das Recht und die Pflicht hatte, den wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und damit auch Mieteinnahmen und Mietnebenansprüche zu vereinnahmen.
Die Beschwerde wurde nicht begründet, so dass sich im Beschwerdeverfahren keine Gründe ergeben haben, die eine andere Bewertung rechtfertigen würden.
Da die Gewährung von Prozesskostenhilfe zutreffend abgelehnt wurde, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.