Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 07.11.2008, Az.: 1 B 64/08

amtsangemessene Tätigkeit; Bundesbeamter; Call-Center-Agent; dauerhaft; dauerhafte Zuweisung; Mitbestimmung; Service-Center-Agent; Telearbeitsplatz; Telekom; Vivento; vorübergehend; vorübergehende Zuweisung; Zumutbarkeit; Zustimmung; Zuweisung

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
07.11.2008
Aktenzeichen
1 B 64/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 54985
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 18.02.2009 - AZ: 5 ME 461/08

Tenor:

1. Der aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zuweisungsverfügung vom 9. September 2008 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist Bundesbeamtin auf Lebenszeit und bei der Dt. Telekom AG als Fernmeldeobersekretärin (A 7) tätig, u.zw. seit März 2003 als Angehörige des Zentralen Betriebes "Vivento". Da sie eine 2-jährige Tochter hat, arbeitet sie in Teilzeit (24 Std.).

2

Nachdem sie zur Zuweisung einer Tätigkeit als Service-Center-Agentin bei der VCS-GmbH angehört worden war, der sie jedoch nicht zugestimmt hatte, wurde ihr durch den angegriffenen Bescheid vom 29. Oktober 2008 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung widerruflich eine Tätigkeit bei der gen. GmbH für die Zeit vom 1. November 2008 bis zum 31. Januar 2009 zugewiesen. Die Tätigkeit sollte in erster Linie in der Durchführung von - auch "proaktiven" - Telefonanrufen bestehen und u.a. der Kundenreaktivierung und -rückgewinnung, aber auch der Einleitung von "Rückrufoptionen durch Spezialisten" dienen.

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Mit Schreiben vom 31. Oktober 2008 legte die Antragstellerin gegen diese Zuweisung Widerspruch mit der Begründung ein, die zugewiesene Tätigkeit, der sie nicht zugestimmt habe, sei nicht amtsangemessen und auch nicht zumutbar, zumal ihr kein alternierender Telearbeitsplatz - wie anderen - angeboten und eingerichtet worden sei. Ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse sei nicht belegt.

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Am 3. November 2008 hat der Antragstellerin um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und hierzu vorgetragen, es fehle an dem besonderen Vollzugsinteresse, das im Einzelnen schriftlich zu begründen sei, § 80 Abs. 3 VwGO. Im Falle des § 4 Abs. 4 S. 2 PostPersRG, der ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse voraussetze, habe jeder Widerspruch stets aufschiebende Wirkung, zumal Zuweisungen nicht in den Katalog des § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG aufgenommen worden seien. Diese gesetzgeberisch vorgesehene Wirkung könne nur durch ein entsprechend belegtes Vollzugsinteresse dringender Art überwunden werden. Daran fehle es hier. Sodann sei die zugewiesene Tätigkeit, der sie nicht zugestimmt habe, nicht hinreichend konkret beschrieben worden. Es sei zu erwarten, dass sie unterwertig beschäftigt werde. Die zugewiesene Tätigkeit sei nicht zumutbar, sondern führe bei ihr zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die Vorenthaltung eines alternierenden Telearbeitsplatzes sei unverhältnismäßig und gleichheitswidrig. Letztlich scheitere die Zuweisung an der mangelhaften Beteiligung des Betriebsrates. Die Antragstellerin beantragt,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin vom 31. Oktober 2008 gegen den Zuweisungsbescheid vom 29. Oktober 2008 wieder herzustellen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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die Sache an das Verwaltungsgericht Hamburg zu verweisen bzw. den Antrag abzulehnen.

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Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, für die örtliche Zuständigkeit sei der Ort maßgeblich, an dem der Beamte "ständig oder überwiegend seinen Dienst verrichte", was hier mit der Betreuung der Antragstellerin durch die "Vivento" für Hamburg anzunehmen sei. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei ordnungsgemäß begründet worden und auch in der Sache tragfähig. Die Zuweisungsverfügung sei rechtmäßig: Wie die dauerhafte Zuweisung sei auch die nur vorübergehende Zuweisung einer Tätigkeit bei einem Unternehmen iSv § 4 Abs. 4 S. 2 PostPersRG, wie das hier bei der 100%igen Tochter VCS der Dt. Telekom AG der Fall sei, ohne Zustimmung des betroffenen Beamten zulässig. Die zugewiesenen Tätigkeiten seien zumutbar und auch amtsentsprechend bzw. amtsangemessen, wie die Zuordnung der Call-Center-Agenten-Tätigkeiten zu jenen eines "Agenten Back Office KT 1000" aufzeige. Diese Funktion sei der Entgeltgruppe 5 zugeordnet worden, was die Breitbandigkeit der Beschäftigung belege. Die maßgebliche Checkliste "Konzerninterne / Konzernexterne Zuweisung" unterstreiche die hohe Wertigkeit der Tätigkeiten. Die Wertigkeitsprüfung werde anhand der Tätigkeitsbeschreibung nach entsprechenden Quervergleichen vorgenommen. Da ihr ein Gestaltungs- und Organisationsspielraum zukomme, sei sie nicht verpflichtet, "strenge Trennungen nach der Bewertung der Einzelaufgaben vorzunehmen und hierfür gesonderte Funktionen festzulegen", zumal es sich um Arbeitsorganisation bei einem Tochterunternehmen handele. Die Zuweisung liege im dringenden personalwirtschaftlichen Interesse der Antragsgegnerin. Die Tätigkeit sei auch zumutbar. Die Ablehnung von Tele-Heimarbeitsplätzen durch die VCS- GmbH sei kein Umstand, welcher der Antragsgegnerin zugerechnet werden könne. Im Rahmen der Ermessenentscheidung seien die beteiligten Belange miteinander abgewogen worden, wobei auch die Organisationsbefugnis des Dienstherrn berücksichtigt worden sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der Gerichtsakten sowie die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

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Der zulässige Antrag ist begründet.

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1. Der Antrag ist gem. § 80 Abs. 5 VwGO zulässig.

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1.1 Für den Antrag ist das angerufene Gericht gem. § 52 Nr. 4 VwGO zuständig, da der Antragstellerin bei der VCS-GmbH in Uelzen durch den angegriffenen Bescheid sofort vollziehbar Aufgaben und Arbeitsleistungen zugewiesen worden sind, Uelzen damit also ihr Dienstort geworden ist. Die Antragsgegnerin geht selbst davon aus, dass es auf den Ort ankomme, an dem die Antragstellerin "ständig oder überwiegend ihren Dienst verrichte" (S. 2 d. Schr. v. 10.11.08). Das ist aber nicht mehr der Ort, an dem sie bislang betreut wurde, sondern der ihr jetzt zugewiesene Ort.

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1.2 Beim beamtenrechtlichen Institut der vorübergehenden Zuweisung einer Tätigkeit (§ 123 a BRRG, § 4 Abs. 4 S. 2 PostPersRG) handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt (Schnellenbach, NJW-Schriften 40, 5. Aufl., Rdn. 135 ff.; Kotulla, ZBR 1995, 168 ff. / 171 und 365 m.w.N.), so dass Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren ist (VG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 24.04.2008 - 16 B 9/08 - ) Die Zuweisung ist eine abordnungsähnliche Beurlaubung mit belastendem Charakter und verpflichtet zu einer Tätigkeit bei nicht behördlichen, nicht dienstherrnfähigen Einrichtungen (Kotulla, aaO. m.w.N.).

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Ein Widerspruch gegen diese Maßnahme hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung, § 80 Abs. 1 VwGO, da § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG nur die Fälle der Abordnung und Versetzung erfasst, nicht aber die hier in Rede stehende Zuweisung. § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG ist weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.07.2006 - 1 B 751/06 - juris), u.zw. auch nicht über § 2 Abs. 3 PostPersRG. Somit kommt hier das Regel-Ausnahmeverhältnis des § 80 VwGO zur Anwendung.

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2. Der Antrag ist auch begründet.

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2.1 Die sofortige Vollziehung ist hier zwar von der Antragsgegnerin iSv § 80 Abs. 3 VwGO formal begründet worden (S. 4 der angegriffenen Zuweisungsverfügung; vgl. Finkelnburg/Jank, NJW-Schriften 12, 4. Aufl., Rdn. 754/755), aber diese Begründung trägt nicht. In ihr soll die qualitative Verschiedenheit des Vollziehungsinteresses gegenüber dem Interesse an der Grundverfügung zum Ausdruck kommen. Die Begründung hat eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darstellung des besonderen Vollzugsinteresses zu enthalten, an der es hier fehlt.

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Es kann dahinstehen, ob die Gewährleistung einer amtsangemessenen Beschäftigung von Beamten im Bereich der Dt. Telekom AG - wie in der Vollzugsanordnung dargelegt - ganz allgemein ein öffentliches Interesse darstellt. Jedoch wird damit nicht belegt, dass dieses Interesse derart - gesteigert - dringlich ist, dass es über ein "dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse", welches für den Grundverwaltungsakt erforderlich ist, hinausgeht und unbedingt einer sofortigen Umsetzung bedarf. Die angeführte "harte Wettbewerbssituation", in welcher die Sicherstellung der Beschäftigung von voll alimentierten Beamten - wie die Antragsgegnerin meint - im Interesse der Bundesrepublik Deutschland liege, lässt diese Dringlichkeit ebenso wenig hervortreten wie der Verweis auf einen "rationellen" Einsatz von Beamten der Dt. Telekom AG.

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Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um private Interessen einer privatrechtlich strukturierten Aktiengesellschaft handelt, deren Wahrnehmung im Interesse der Aktionäre liegt, also ihr Interesse an wirtschaftlicher Prosperität der Aktiengesellschaft widerspiegelt. Daran ändert Art. 143 b GG nichts, der lediglich grundsätzlich die Umwandlung in private Rechtsformen ermöglicht und hierbei in Abs. 3 die "Wahrung" der Rechtsstellung der Bundesbeamten vorsieht. Ausführungen dazu, aus welchen Gründen im Einzelnen der Einsatz der Antragstellerin bei der VCS-GmbH in Uelzen - einer Tochtergesellschaft der Antragsgegnerin - für den vorgesehenen Zeitraum unabweisbar sein soll, fehlen in der Vollzugsanordnung vom 29. Oktober 2008. Auch der bloße Hinweis darauf, dass so dem verfassungsrechtlich garantierten Rechtsanspruch auf Beschäftigung der Beamten aus Art. 143 Abs. 3 GG Rechnung getragen werde, belegt nicht das besondere öffentliche Vollzugsinteresse, das über jenes noch hinauszugehen hat, welches den Grundverwaltungsakt trägt. Soweit darauf verwiesen wird, dass andernfalls "Personal vom Arbeitsmarkt rekrutiert" werden müsse, belegt die Antragsgegnerin damit selbst, dass strukturell gerade keine Zwangslage besteht, sondern die Vollzugsanordnung von allgemeinen wirtschaftlichen Überlegungen gesteuert wird. Irgendeine konkrete Dringlichkeit im Sinne eines besonders gelagerten Vollzugsinteresses ist so nicht dargetan (so auch VG Ansbach, Beschluss v. 30.7.2008 - AN 11 SO 8.01173 - ).

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Schon dieses Fehlen eines Vollzugsinteresses führt zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des § 80 Abs. 1 VwGO.

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2.2 Die im Übrigen von der Kammer (hilfsweise) vorgenommene Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt nicht das private Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben.

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2.2.1 Die Anforderungen, die § 4 Abs. 4 PostPersRG an die vorübergehende Zuweisung stellt, sind nicht erfüllt. Es fehlt an der Zustimmung der Antragstellerin, die für eine nur vorübergehende Zuweisung nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG und in Übereinstimmung mit § 123 a Abs. 1 BRRG stets erforderlich ist. Wie bedeutsam der Gesetzgeber die Zustimmung des betroffenen Beamten einschätzt, zeigen S. 4 und S. 5 des § 4 Abs. 4 PostPersRG: Bei Mehrheitsveränderungen (S. 5) und bei Auslandstätigkeiten sind Zustimmungen stets erforderlich. Die Zustimmung des betroffenen Beamten ist daher bei Zuweisungen der Regelfall, ihre Um- und Durchsetzung ohne entsprechende Zustimmung die Ausnahme. § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG regelt denn auch allein die "dauerhafte" Zuweisung einer - amtsentsprechenden - Tätigkeit ohne Zustimmung des betroffenen Beamten - was allerdings mit § 123 a Abs. 2 BRRG nicht eindeutig korreliert, da hier nur im Falle der Umwandlung einer Dienststelle auf eine Zustimmung des Beamten verzichtet werden kann. Eine nicht mehr nur vorübergehende Zuweisung, also eine länger andauernde oder gar "dauerhafte" Zuweisung ist nach § 123 a BRRG - von der gen. Dienststellenumwandlung abgesehen - erst gar nicht vorgesehen.

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Die Zuweisung jedenfalls nur einer befristeten und damit vorübergehenden Tätigkeit ist gem. § 4 Abs. 4 S. 2 PostPersRG und gem. § 123 a Abs. 1 BRRG stets von einer Zustimmung des betroffenen Beamten abhängig, solange noch davon gesprochen werden kann, es sei nur eine zeitlich begrenzte Tätigkeit. Das jedoch ist hier fraglos der Fall, da es um eine Zuweisung vom 1. November 2008 bis zum 31. Januar 2009 geht.

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Vor Einführung des § 123 a Abs. 2 BRRG sollten denkbare Belastungen für den betroffenen Beamten durch eine Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs des BRRG nur mit der Zustimmung des Beamten zulässig sein (§ 123 a Abs. 1 BRRG). Eine Zuweisung ohne solche Zustimmung sollte nur im (Sonder-)Fall einer Umwandlung der Dienststelle möglich sein (§ 123 a Abs. 2 BRRG) oder aber bei von vorneherein "dauerhafter" Tätigkeit in Mehrheitsunternehmen (§ 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG). Denn der Zweck der Zuweisung liegt in der Absicht, der umgewandelten bzw. privatisierten Einrichtung mit dem Beamten eine qualifizierte Arbeitskraft weiterhin zur Verfügung zu stellen und so die Fortführung der vormals öffentlichen Tätigkeiten zu gewährleisten.

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Vgl. dazu die Begründung zu § 4 Abs. 4 des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes (Bundesratsdrucksache 432/04, S. 10):

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„Mit dieser Vorschrift, die an § 123 a BRRG angelehnt ist, wird ein Instrument geschaffen, das es den Post-AGn ermöglicht, die im Zusammenhang mit ihrer Konzernbildung sich ergebenden personalwirtschaftlichen Probleme zu lösen. Die Gründung und der Erwerb von Tochter-, Enkel- und Beteiligungsgesellschaften und die damit einhergehende Verschlankung der Muttergesellschaft machen es zwingend erforderlich, die personelle Flexibilität der Post-AGn zu erhöhen. Insbesondere bei Beteiligungsgesellschaften im unmittelbaren oder mittelbaren Allein- oder Mehrheitseigentum der Post-AGn können Beamtinnen und Beamte dort ohne ihre Zustimmung auf Dauer im Beamtenverhältnis weiter beschäftigt werden, allerdings nur, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist. Der Begriff der Zumutbarkeit ist durch Rationalisierungsschutzbestimmungen konkretisierbar."

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Demgemäß ist die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG einschränkend und wortgetreu auf tatsächlich "dauerhafte" Zuweisungen - im Falle nämlich von Umwandlungen iSv § 123 a Abs. 2 BRRG, die dauerhafter Natur sein dürften - einzugrenzen. Alles andere ließe sich mit den verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen und mit ihrem Sinn und Zweck nicht vereinbaren.

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Es geht daher nicht an, entgegen dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG und vor allem entgegen § 123 a BRRG, u.zw. sowohl dessen Abs. 1 als auch dessen Abs. 2, eine nur vorübergehende (befristete) Zuweisung zu Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, ohne Zustimmung des betroffenen Beamten zuzulassen. Damit würde § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG entgegen § 123 a BRRG unter Bezug allein auf Unternehmensanteile ausgedehnt und erweitert, u.zw. zu Lasten des Beamten. Das ist bei einer Gesamtbetrachtung der Bestimmungen nicht Sinn und Zweck der Vorschriften.

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An der nach allem erforderlichen Zustimmung der Antragstellerin fehlt es hier jedoch.

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2.2.2 Auf die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Zuweisungsverfügung weist zudem hin, dass die Antragsgegnerin es offenbar der VCS-GmbH überlässt, "einzelfallbezogene" Entscheidungen über "Angelegenheiten innerhalb der GmbH" zu treffen (S. 10 des Schr. v. 26. September 2008), sie diese also nicht mehr von ihrer Direktionsbefugnis als Dienstherrin getragen sieht. Das ist so nicht möglich. Denn der VCS-GmbH als einer privatrechtlichen GmbH mangelt es an der Dienstherreneigenschaft. Der Anspruch auf amtsgemäße Verwendung aus Art. 33 Abs. 5 GG, § 123 a Abs. 2 u. 3 BRRG sowie § 4 Abs. 4 S. 2 u. 3 PostPersRG kann grundsätzlich nur und allein durch den Dienstherrn strukturiert werden, muss also durch die Antragsgegnerin erfüllt werden. Nimmt nicht sie, sondern die VCS-GmbH die konkrete Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und dessen Inhaltsbestimmung vor, so verletzt das beamtenrechtliche Grundsätze (vgl. dazu Schönrock, ZBR 2008, 230 ff. [BVerwG 25.10.2007 - BVerwG 2 C 30.07] / 232).

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2.2.3 Es ist nicht erkennbar, dass die der Antragstellerin gem. § 4 Abs. 4 S. 2 und 3 PostPersRG zugewiesenen Tätigkeiten einer Service-Center-Agentin amtsentsprechend und -angemessen sind. Der Status eines Beamten darf "nicht durch oder infolge einer Zuweisung beeinträchtigt werden" (so Schönrock, ZBR 2008, 230 ff/ 233). Der Beamte ist nicht gezwungen, unterwertige Beschäftigungen hinzunehmen. Vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2008, 268 [BVerwG 25.10.2007 - BVerwG 2 C 30.07]:

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"Das bedeutet aber auch, dass der Dienstherr gehalten ist, dem Beamten solche Funktionsämter zu übertragen, die in ihrer Wertigkeit dem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen (Urteile vom 11. Juli 1975 - BVerwG 6 C 44.72 - BVerwGE 49, 64 <67 f.>, vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199 <200> und vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 11.04 - a.a.O. S. 109; stRspr)."

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Das gilt auch und besonders bei der Zuweisung zu einem Tochter- oder Mehrheitsunternehmen, wie § 4 Abs. 4 Satz 2 mit Betonung der " dem Amt entsprechenden Tätigkeit " deutlich zeigt.

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Bei dem anzustellenden Vergleich von Amtstätigkeit und der aufgetragenen Tätigkeit im privatisierten Tochterunternehmen kommt es entscheidend darauf an, dass die zugewiesene Tätigkeit im Falle ihrer Ausübung im Geltungsbereich des BRRG auch amtsangemessen wäre. Vgl. dazu das Urteil des BVerwG v. 22.6.2006 -2 C 26/05 - :

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"Bei jeder sachlich begründbaren Änderung der dem Beamten übertragenen Funktionsämter muss ihm jedoch stets ein amtsangemessener Tätigkeitsbereich verbleiben (Urteile vom 22. Mai 1980 a.a.O. S. 151, vom 28. November 1991 a.a.O. und vom 1. Juni 1995 - BVerwG 2 C 20.94 - BVerwGE 98, 334 <338>). Ohne seine Zustimmung darf dem Beamten diese Beschäftigung weder entzogen, noch darf er auf Dauer unterwertig beschäftigt werden (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1991 a.a.O. S. 315). Insbesondere darf er nicht aus dem Dienst gedrängt und nicht dadurch, dass ihm Pseudobeschäftigungen zugewiesen werden, zur Untätigkeit in perspektivlosem Zuwarten genötigt werden (Urteil vom 7. September 2004 - BVerwG 1 D 20.03 - Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 28 S. 28)."

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Eine solche amtsangemessene Tätigkeit ist in Uelzen - soweit übersehbar - nicht gegeben. Da dort - in einer privatrechtlichen GmbH - kein Dienstposten zur Verfügung stehen kann, kommt es für eine Vergleichbarkeit der auszuübenden Tätigkeit darauf an, dass diese im Fall der Ausübung innerhalb des Geltungsbereichs des BRRG "amtsgemäß" wäre. Das dürfte nicht der Fall sein, da die Tätigkeit dort nicht beamtenrechtlich nach Grundsätzen einer Dienstpostenbewertung sachgerecht bewertet ist, sondern es sich um einen Platz bei einer privatrechtlichen GmbH mit "internem Bewertungsgefüge" (S. 5 d. Schr. v. 28.4.2008 im Verfahren 1 B 39/08) handelt. Wenn sich die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang nicht verpflichtet fühlt, "strenge Trennungen nach der Bewertung der Einzelaufgaben vorzunehmen und hierfür gesonderte Funktionen festzulegen", zumal es sich um die Arbeitsorganisation bei einem Tochterunternehmen handele (so S. 7 des Schr. v. 10.11.08), so gesteht sie damit selbst zu, dass es bei ihrem Tochterunternehmen VCS-GmbH keine Dienstposten bzw. den beamtenrechtlichen Besoldungsgruppen vergleichbar bewertete Funktionen oder "Einzelaufgaben" gibt, die eine tatsächlich amtsgemäße Verwendung der Antragstellerin garantieren könnten.

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Zum Nachweis einer amtsangemessenen Beschäftigung der Antragstellerin ist denn auch das vorgelegte Übersichtsblatt "Checkliste" mit einem sehr pauschalen "Anforderungsprofil" nicht geeignet, da es nicht erkennen lässt, in welchem Verfahren, auf welcher tatsächlichen Grundlage und vor allem nach welchen Bewertungsmaßstäben hier eine Bewertung der Tätigkeiten vorgenommen worden ist. Eine sachkundige Begründung für die vorgenommenen Bewertungen wird nicht gegeben. Vgl. dazu auch VG Frankfurt, Beschl. v. 3.9.2008 - 9 L 1667/08.F - :

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"Aber auch unabhängig davon erscheint es der Kammer nach derzeitigem Erkenntnisstand rechtlich nicht mehr vertretbar, die von der Zuweisungsverfügung umfassten Tätigkeiten und Aufgaben, die ein Call Center-Agent/Service Center-Agent bei der Vivento Customer Services GmbH zu erfüllen hat und die in der „Checkliste Konzerninterne/ konzernexterne Zuweisung“ (Bl. 54 des Vorgangs der Antragsgegnerin) aufgeführt sind, als für die gesamte Laufbahngruppe des mittleren technischen Dienstes mit einer Bandbreite von der Besoldungsgruppe A 6 BBO bis zur Besoldungsgruppe A 9 BBO amtsangemessen zu bewerten."

38

Es ist bedenklich, wenn nach den (zweifelhaften) Bewertungen der "Berichtslinie" (Bl. 19/20 GA) Beschäftigungsstellen einerseits nur für die Besoldungsgruppen A 8 bis A 10 und andererseits nur für die Besoldungsgruppen A 5 bis A 6 vorhanden sind (von einem Spezialarbeitsplatz abgesehen, der mit A 7 / A 8 bewertet ist). Die Tätigkeiten bei der VCS GmbH werden insgesamt als "klassische" Call-Center-Leistungen wie "Auskunftsdienstleistungen, kaufmännische, logistische und produktbezogene Hotline, Helpdesk, Beschwerdemanagement usw." beschrieben (Verfügung v. 29.10.2008), für die kein spezielles Ausbildungsniveau und keine Berufserfahrung erforderlich seien; lediglich Team- und Kommunikationsfähigkeit, Ausdrucksvermögen und eine "Telefonstimme" werden erwartet. Der Vergleich mit den Funktionen eines "Agenten Back Office KT 1000", die bei den Niederlassungen der Dt. Telekom AG nicht mehr angesiedelt sind (S. 7 des Schr. v. 10.11.08), führt nicht weiter, weil es an der Breitbandigkeit des Aufgabenspektrums und damit an der unspezifischen Aufgabenzuordnung nichts ändert.

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Diese Breitbandigkeit der vorgesehenen Aufgaben (S. 2 d. angef. Verfügung) verhindert eine Dienstpostenbewertung und die sachgerechte Vergleichbarkeit zugewiesener Aufgaben und Funktionen: Den betroffenen Beamten werden nämlich auch Funktionen zugewiesen, die von vornherein nur einen Teil des gesamten Aufgabenspektrums betreffen, ohne dass diese Funktionen jeweils auf der Grundlage der wahrzunehmenden Aufgaben und Tätigkeiten in irgend einer Weise auch besoldungsrechtlich bewertet und vergleichbar gemacht worden wären (VG Frankfurt, aaO.). Somit kann die sehr globale Vergleichsbewertung, nach der die übertragenen Aufgaben den Ämtern der Besoldungsgruppen A 6 bis A 9 BBO entsprechen sollen, nicht die Einschätzung rechtfertigen, dass die Tätigkeiten, soweit sie speziell die Antragstellerin betreffen, tatsächlich amtsangemessen seien. Die Verwendung der Antragstellerin ist vom Bedarf und von Zufällen abhängig. Somit erscheint nur die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass die Antragstellerin aller Voraussicht nach Aufgaben zu erfüllen hat, die dem statusrechtlichen Amt gerade nicht entsprechen.

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Daraus ergibt sich, dass die Antragstellerin gezwungen wäre, eine unterwertige Beschäftigung bei der VCS hinzunehmen. Das jedoch schließt der Wortlaut des § 4 Abs. 4 S. 2 Post-PersRG ("Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit") eindeutig aus.

41

2.2.4 Das in § 4 Abs. 4 S. 2 PostPersRG für eine Zuweisung vorausgesetzte dringende Interesse betrieblicher oder personalwirtschaftlicher Art ist von der Antragsgegnerin nicht belegt worden: Insoweit hat sie sich zwar auf ein "betriebswirtschaftliches" (S. 5 des Schr. v. 10.11.08), nicht aber betriebliches, und daneben noch auf ein personalwirtschaftliches Interesse bezogen, hierbei auch die Wohnortnähe und ein Tätigkeitsprofil betont, aber speziell zur gesetzlich geforderten - etwa zeitlichen - Dringlichkeit keine Ausführungen gemacht. Ihr Interesse am Einsatz von vorhandenem Personal, "das ohnehin besoldet werden muss" (S. 5 d. Schr. v. 10.11.08), anstelle von "zusätzlichem Personal", das noch eingestellt werden müsste, ist eine mehr unternehmerische Entscheidung, aber kein Beleg für die gesetzlich geforderte Dringlichkeit. Dieses Interesse ist im Übrigen auch gar nicht realisierbar, weil der Antragstellerin bei der VCS-GmbH mangels Dienstposten dort kein neues abstrakt-funktionelles Amt übertragen werden kann.

42

2.2.5 Rechtliche Zweifel an der Zuweisungsverfügung bestehen auch deshalb, weil die insoweit getroffene Ermessensentscheidung (§ 123 a Abs. 1 wie Abs. 2 BRRG: "kann") sich an den Kriterien der Notwendigkeit, Erforderlichkeit und Angemessenheit sowie schließlich auch am Grundsatz der Fürsorge (§ 79 BBG) messen lassen muss. Das gilt in besonderem Maße für Zuweisungsentscheidungen, die ohne Zustimmung des Beamten oder gar gegen dessen Willen getroffen werden.

43

Bei der Dt. Telekom AG arbeiten nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragstellers eine Vielzahl der Agenten zu Hause auf einem Heimarbeitsplatz (vgl. Anlage 1 "Alternierende Telearbeit bei der Deutschen Telekom AG"). Auf diese Weise soll durch zeitliche und räumliche Flexibilisierung der Arbeitsorganisation u.a. die Arbeitsqualität und -produktivität verbessert werden und den Arbeitnehmern eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und individueller Lebensführung ermöglicht werden. Mit der Einrichtung solcher Arbeitsplätze "entfällt das tägliche Pendeln zwischen Wohnung und Betrieb".

44

Die hier von der VCS GmbH - ohne Dienstherreneigenschaft - für ihren Zuständigkeitsbereich getroffene Entscheidung, keine alternierende Telearbeit "zu praktizieren", ist angesichts des Gebotes einer nachvollziehbaren Ermessensentscheidung nicht plausibel gemacht worden. Diese Entscheidung könnte gegen Art. 3 GG verstoßen.

45

Bei Abwägung der beiderseitigen Interessen und Berücksichtigung der materiell-rechtlichen Zweifel an der Zuweisungsverfügung gebührt dem Interesse de Antragstellerin an einer Beachtung der vom Gesetzgeber als Regel vorgesehenen aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) hier der Vorzug.

46

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 RVG.