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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 43 GOV - Qualifizierte elektronische Signatur

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnungsvorschriften - GOV -
Amtliche Abkürzung
GOV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31670

Zum Versand bereitgestellte elektronische Dokumente sind nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen, soweit eine solche nach dem jeweiligen Verfahrensrecht (zum Beispiel §§ 130b ZPO, 169 Absatz 4 Satz 2 ZPO) angebracht werden muss.