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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 34 GOV - Vertraulichkeit von Schriftstücken

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnungsvorschriften - GOV -
Amtliche Abkürzung
GOV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31670

(1) 1Bei der Versendung dienstlicher Schreiben ist Vertraulichkeit zu wahren. 2Dies gilt auch für Schreiben, die im innerdienstlichen Betrieb oder durch ein Verteilerfach übermittelt werden. 3Werden Schreiben (zum Beispiel Zeugnisse oder Beurteilungsbeiträge) durch ein Verteilerfach übermittelt, so sind geschlossene Umschläge zu verwenden. 4Dies gilt auch für Schreiben an Untersuchungs- und Strafgefangene sowie Verwahrte, die von einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft durch das Verteilerfach einer Justizvollzugsanstalt übermittelt werden. 5Diese sind an den Empfänger selbst zu adressieren. 6Auf den Umschlägen ist der Absender anzugeben. 7Die absendende Behörde verfügt im Einzelfall, ob die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter durch Übersendung einer Abschrift zu unterrichten ist.

(2) Bei der Versendung von dienstlichen E-Mails ist der jeweils geltende Erlass zur Übermittlung von sensiblen und schutzwürdigen Daten per E-Mail zu beachten.