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§ 42 GOV - Elektronischer Versand

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnungsvorschriften - GOV -
Amtliche Abkürzung
GOV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31670

(1) 1Dokumente sind grundsätzlich elektronisch über EGVP zu übermitteln, sofern die Empfängerin oder der Empfänger über einen sicheren Übermittlungsweg verfügt. 2Ein zusätzlicher Versand in Papierform hat nicht zu erfolgen. 3Der Versand elektronischer Nachrichten ist durch die Angabe eines Vermerks zur Akte zu protokollieren, der dies zum Ausdruck bringt (z. B. "elektronisch ab"). 4Ein ausschließlicher Paierversand hat nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen zu erfolgen. 5ln anderen Fällen ist ein Papierversand nur zulässig, sofern ein elektronischer Versand im Einzelfall zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen würde. 6Bei elektronischem Versand von elektronisch eingereichten Dokumenten ist der das eingereichte elektronische Dokument betreffende Prüfvermerk beizufügen. 7Sollte während des Versandvorgangs ein Fehler auftreten, werden die Behörden seitens ZIB über das eingerichtete Funktionspostfach "ERV-[Behördenname]" informiert. 8Sofern elektronische Nachrichten nicht ordnungsgemäß versandt werden konnten, sind diese erneut zum elektronischen Versand bereitzustellen.

(2) Soweit ein nach dem vorstehenden Absatz elektronisch zu versendendes Dokument der Zustellung mittels Empfangsbekenntnis bedarf, ist ein strukturierter Datensatz nach § 173 Abs. 3 Satz 2 ZPO beizufügen.