§ 39 GOV - Zustellung durch Aufgabe zur Post
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnungsvorschriften - GOV -
- Amtliche Abkürzung
- GOV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31670
1Bei Zustellungen von Amts wegen, die durch Aufgabe zur Post vorgenommen werden, gilt das Schriftstück zwei Wochen nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, soweit das Gericht keine längere Frist bestimmt (§ 184 Absatz 2 ZPO). 2Bei derartigen Zustellungen ist der Sendung ein Merkblatt folgenden Inhalts beizufügen:
"Zustellung durch Aufgabe zur Post!
Die Zustellung gilt
[z.B.] zwei Wochen / drei Tagen
nach der am Datum erfolgten Aufgabe zur Post als bewirkt."
3Die Sendung ist an dem im Merkblatt eingesetzten Datum zur Post zu geben.