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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 41 GOV - Terminsnachrichten und Ladungen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnungsvorschriften - GOV -
Amtliche Abkürzung
GOV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31670

(1) 1In Verfahren vor dem Amtsgericht kann die schriftliche Ladung einer Partei unterbleiben, wenn ihr der Termin bei Einreichung oder Anbringung der Klage oder des Antrages, aufgrund dessen die Terminsbestimmung stattfindet, mitgeteilt worden ist (§ 497 Absatz 2 ZPO). 2In diesen Fällen soll Personen, die das mündliche Verhandeln vor Gericht nicht geschäftsmäßig betreiben, ein schriftlicher Vermerk über den Termin ausgehändigt werden, sofern sie nicht hierauf verzichten. 3Die Art der Mitteilung des Termins ist zu den Akten zu vermerken.

(2) 1Bei Aufhebung eines Termins zur Beweisaufnahme vor der ersuchten Richterin oder dem ersuchten Richter ist den Parteien in der Nachricht hierüber der Grund der Aufhebung mitzuteilen. 2Falls der Termin nicht aufgehoben wird, sondern nur einzelne Zeugen oder Sachverständige am Erscheinen verhindert sind, ist die richterliche Entscheidung darüber einzuholen, ob die Parteien benachrichtigt werden sollen.

(3) 1Terminsaufhebungen sind unverzüglich mitzuteilen. 2Wenn anzunehmen ist, dass eine schriftliche Benachrichtigung die Beteiligten nicht mehr rechtzeitig erreichen würde, hat die Benachrichtigung auf andere Weise, zum Beispiel telefonisch, per Telefax - im Notfall auch durch E-Mail - oder auf einem für den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz zugelassenen sicheren Kommunikationsweg zu erfolgen.

(4) 1Zusätze auf Ladungen und Terminsnachrichten sind durch Aktenvermerke oder auf sonst geeignete Weise zu dokumentieren. 2Die für die Ladungen und Terminsnachrichten benutzten Vordrucke oder Textbausteine sind zu bezeichnen.