§ 40 GOV - Öffentliche Zustellungen und Bekanntmachungen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnungsvorschriften - GOV -
- Amtliche Abkürzung
- GOV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31670
(1) 1Die öffentliche Zustellung gemäß §§ 185 ff. ZPO erfolgt durch die Geschäftsstelle. 2Ein Aushang des zuzustellenden Schriftstücks selbst ist nicht zulässig.
(2) 1Nach Ablauf der Aushangfrist wird der Aushang als Nachweis der Zustellung zu den Akten genommen und verbleibt beim Gericht. 2Der Partei, welche die Zustellung beantragt hat, ist eine Bescheinigung über die bewirkte Zustellung zu erteilen.
(3) 1Die öffentlichen Bekanntmachungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen und den besonderen Anordnungen der Richterin oder des Richters, der Rechtspflegerin oder des Rechtspflegers oder der Sachbearbeiterin oder des Sachbearbeiters durch die Geschäftsstelle veranlasst. 2Sie sind so kurz wie möglich zu fassen und schließen mit dem Datum und der Behördenbezeichnung. 3Der Entwurf der Bekanntmachung ist vor der Absendung der oder dem Anordnenden zur Genehmigung vorzulegen.