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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 32 GOV - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnungsvorschriften - GOV -
Amtliche Abkürzung
GOV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31670

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht, soweit besondere Bestimmungen die Vollziehung von Schriftstücken regeln, zum Beispiel in Grundbuch- und Registerangelegenheiten, im Kassen- und Rechnungswesen sowie über den Schriftverkehr mit dem Ausland und den ausländischen Dienststellen im Inland.