§ 38 GOV - Zustellungen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnungsvorschriften - GOV -
- Amtliche Abkürzung
- GOV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31670
(1) 1Zustellungen veranlasst die Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Staatsanwaltschaft. 2Sie hat dafür zu sorgen, dass aus dem Umschlag der Zustellungsurkunde zu ersehen ist, in wessen Auftrag und an wen zuzustellen ist. 3In die Verfügung und in die Zustellungsurkunde ist ggf. auch aufzunehmen, welche Personen etwa bei einer Ersatzzustellung auszuschließen sind (§ 178 Absatz 2 ZPO), ob Niederlegung zulässig ist, ob ein Eilfall vorliegt und ob in der Zustellungsurkunde die Stunde der Zustellung anzugeben ist. 4Falls mit einer Zustellungsurkunde unterschiedliche Schriftstücke zuzustellen sind, sind diese hierauf getrennt zu vermerken.
(2) 1Auf den Zustellungsurkunden sind die Geschäftsnummer und eine kurze Bezeichnung des Schriftstücks anzugeben. 2Dabei sind jedoch alle Hinweise auf den Inhalt der Sendung zu vermeiden und deshalb das zuzustellende Schriftstück neutral, nach Möglichkeit abgekürzt und mit Datum versehen zu bezeichnen. Ist in dem zuzustellenden Schriftstück eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten oder beigefügt, so ist auf der Zustellungsurkunde der Zusatz "mit RBB" anzubringen.
(3) 1Können Schriftstücke von Gerichten und Staatsanwaltschaften nicht zugestellt werden, weil die Empfangsperson ihre Wohnung oder ihren Geschäftsraum verlegt hat, so darf die Weitersendung nur innerhalb des Gerichtsbezirks erfolgen. 2Vermerke der Auftraggeberin oder des Auftraggebers wie zum Beispiel "Weitersenden innerhalb des Landgerichtsbezirks" sind von der Deutschen Post AG oder dem nach dem Postgesetz beliehenen Unternehmen im Rahmen des § 6 der Postdienstleistungsverordnung zu beachten. 3Zur Erleichterung des Geschäftsgangs sollen, soweit möglich, Weitersendungsvermerke verwendet werden.
(4) 1Eine Zustellung durch die Deutsche Post AG oder ein nach dem Postgesetz beliehenes Unternehmen kann nicht erfolgen:
- a)
bei Zustellungen an Gemeinschuldner, gegen die die allgemeine Postsperre verhängt ist (§ 99 InsO); dies gilt nicht für Sendungen bestimmter Absender, die das Insolvenzgericht von der Postsperre ausgenommen hat; in diesem Falle ist auf den Briefen zu vermerken, dass sie der Postsperre nicht unterliegen,
- b)
bei Zustellungen von Willenserklärungen, bei denen eine Urkunde vorzulegen ist,
- c)
bei Zustellungen von Pfändungsbeschlüssen an den Drittschuldner, falls der Gläubiger verlangt, dass an den Drittschuldner die im § 840 ZPO bezeichnete Aufforderung zugestellt werde,
- d)
bei Zustellungen an Gefangene in Strafsachen.
2Diese Zustellungen veranlasst die Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Staatsanwaltschaft. 3Für die Ausführung dieser Zustellungen ist ausschließlich eine Justizwachtmeisterin oder ein Justizwachtmeister zuständig. 4Bei Zustellungen an Gefangene sind die dafür erlassenen besonderen Vorschriften zu beachten.
(5) Zustellungen an Ehegatten sind an jeden Gatten getrennt vorzunehmen.
(6) 1Ein Schriftstück ist, soweit nichts Anderes angeordnet ist, an eine Anwältin oder einen Anwalt, eine Notarin oder einen Notar, eine Gerichtsvollzieherin oder einen Gerichtsvollzieher, eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater oder an eine sonstige Person, bei der auf Grund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, eine Behörde, eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen (vgl. § 175 Abs. 1 i. V. m. § 173 Abs. 2 ZPO). 2In geeigneten Fällen ist von § 175 Abs. 2 ZPO Gebrauch zu machen und die Zustellung durch Telefax vorzunehmen. 3Das Empfangsbekenntnis kann schriftlich, durch Telefax oder als elektronisches Dokument zurückgesandt werden. 4Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift der Empfangsperson versehene Empfangsbekenntnis, das an das Gericht zurückzusenden ist. 5Ein elektronisches Dokument ist - soweit möglich - an die in Satz 1 Gennannten auf einem sicheren Übermittlungsweg gegen elektronisches Empfangsbekenntnis zuzustellen (vgl. § 173 Abs. 1 und 3 ZPO). 6Die Zustellung nach § 173 Abs. 3 ZPO wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen, das in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln ist. 7Die Zustellung eines elektronischen Dokuments an andere als die in Satz 1 genannten Verfahrensbeteiligten hat auf einem sicheren Übermittlungsweg zu erfolgen und richtet sich nach § 173 Abs. 4 ZPO. 8Der Auftrag an die Geschäftsstelle zur Vermittlung der Zustellung kann durch mündliche Erklärung erfolgen.
(7) 1Ohne besonderen Auftrag hat die Geschäftsstelle Zustellungen, die nicht von Amts wegen vorzunehmen sind, in allen zulässigen Fällen zu vermitteln, sofern nicht die Partei erklärt, sie wolle die Zustellung selbst vornehmen. 2Sofern der zustellenden Partei Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, ist dies auf dem Zustellungsauftrag, der in diesem Falle schriftlich zu erteilen ist, zu vermerken. 3In Verfahren mit Prozesskostenhilfe, in denen Parteien oder Auftraggeber nicht anwaltlich vertreten sind, hat die Geschäftsstelle für die Herstellung der erforderlichen Abschriften zu sorgen.
(8) 1Die Geschäftsstelle soll bei den von ihr vermittelten Zustellungen nur dann unmittelbar die Deutsche Post AG oder den nach dem Postgesetz beliehenen Unternehmen um Bewirkung der Zustellung ersuchen (§ 192 Satz 2, §§ 191, 168 ZPO), wenn die durch die Weiterleitung an die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher eintretende Verzögerung Nachteile für die Beteiligten mit sich bringen könnte. 2Hat die Partei verlangt, dass die Zustellung durch die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher selbst erfolgen soll, so ist dies auf dem Schriftstück zu vermerken.
(9) 1Alle nach § 181 Absatz 1 Nummer 1 ZPO auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts niedergelegten Schriftstücke werden in der dafür bestimmten Abteilung gesammelt und nach der Reihenfolge der Niederlegung geordnet aufbewahrt; soweit erforderlich, sind sie zusätzlich alphabetisch aufzuteilen. 2Über die Niederlegung kann ein Verzeichnis in einfacher Form geführt werden, in dem auch die Aushändigung oder die Rückgabe der Sendungen nachgewiesen wird. 3Sendungen, die innerhalb von drei Monaten nach der Niederlegung nicht abgeholt werden, sind an den Absender zurückzugeben. 4Der Inhalt der zurückgegebenen Sendungen kann alsbald vernichtet werden, soweit es sich um Schriftstücke handelt, die nur ihrem Inhalt nach der Empfängerin oder dem Empfänger mitgeteilt werden sollten. 5Solche Teile der Sendung, die als Urkunden einen selbständigen Wert haben, werden zu den zugehörigen Akten genommen. 6lhre Weiterbehandlung richtet sich nach den für die Aufbewahrung und Rückgabe von Urkunden allgemein gültigen Bestimmungen. 7Die von der Deutschen Post AG oder dem nach dem Postgesetz beliehenen Unternehmen nach Ablauf der Lagerfrist zurückbeförderten Sendungen sind entsprechend zu behandeln.
(10) 1Zustellungen an die Staatsanwaltschaft erfolgen nach § 41 StPO durch Vorlage der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks. 2Zustellungen an die Bezirksrevisorin oder den Bezirksrevisor können in gleicher Weise bewirkt werden. 3Bei der Übersendung ist darauf hinzuweisen, dass sie zum Zwecke der Zustellung erfolgt. 4Beginnt mit der Zustellung der Lauf einer Frist, so vermerkt die empfangende Stelle auf der Urschrift den Tag der Vorlage. 5Für die Zustellung des Urteils an die Staatsanwaltschaft im Revisionsverfahren ist Nummer 159 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV), AV d. MJ v. 22.11.1976 - 4208 - 303. 55 - (Nds. Rpfl. S. 250), in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.