§ 44 GOV - Befugnis für ergänzende Anordnungen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnungsvorschriften - GOV -
- Amtliche Abkürzung
- GOV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31670
(1) 1Sind nach den besonderen Verhältnissen Abweichungen oder Ergänzungen der Vorschriften der GOV erforderlich, treffen die Leitungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften im Einvernehmen mit den Vorgesetzten Dienststellen die erforderlichen Anordnungen. 2Diese sind dem Niedersächsischen Justizministerium mitzuteilen.
(2) Trifft die Leitung einer Mittelbehörde für ihren Geschäftsbereich eine Anordnung im Sinne von Absatz 1 Satz 1, teilt sie diese dem Niedersächsischen Justizministerium mit.