§ 36 GOV - Reinschriften, Ausfertigungen und Abschriften
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnungsvorschriften - GOV -
- Amtliche Abkürzung
- GOV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31670
(1) 1Reinschriften, Ausfertigungen und Abschriften sind mit den Entwürfen oder Urschriften zu vergleichen. 2Soweit handschriftlich gefertigte Entwürfe oder Urschriften für Dritte nicht einwandfrei lesbar sind, ist eine Leseabschrift zu fertigen. 3Die Geschäftsleitung trifft nähere Anordnungen, insbesondere darüber, ob und wie für die unterzeichnende Person erkennbar zu machen ist, dass die Reinschrift mit der Verfügung/Urschrift übereinstimmt. 4Bei der Herstellung von Reinschriften von handschriftlichen Urteilen, Beschlüssen, Protokollen, Verfügungen, sonstigen Schriftstücken und Vermerken sowie Schriftstücken mit umfangreichen handschriftlichen Abänderungen sind für die Beteiligten ohne besondere Anordnung gleichzeitig Leseabschriften anzufertigen. 5Soweit in Ausnahmefällen handschriftliche Ersuchen an Gerichte, Staatsanwaltschaften oder andere Behörden gerichtet werden, sind Leseabschriften der Ersuchen nur auf Anordnung der oder des Verfügenden beizufügen.
(2) 1Reinschriften, die nicht eigenhändig unterschrieben werden, sind mit einem Vermerk nach Muster A der Anlage zu beglaubigen. 2Die Beglaubigung setzt voraus, dass sich eine vollständige Urschrift bei den Akten befindet und diese unterzeichnet ist. 3Der Text der Reinschrift darf - auch bei Verwendung von Vordrucken - nicht von der Urschrift abweichen. 4Ergibt sich der vollständige Text der Reinschrift erst aus der Verfügung in Verbindung mit einer Vordrucksammlung oder einem Texthandbuch, ist eine Leseabschrift der Reinschrift zu den Akten zu nehmen. 5Von gerichtlichen Entscheidungen, die mit Hilfe einer Vordrucksammlung oder eines Texthandbuches erstellt sind, darf eine beglaubigte Abschrift oder Ausfertigung erst dann erteilt werden, wenn der vollständige Text der Urschrift unterzeichnet worden ist. 6In der Reinschrift ist der Name der oder des Verfügenden auszuschreiben. 7War der Verfügung die Amts- oder Funktionsbezeichnung angefügt, ist diese in der Reinschrift hinzuzusetzen. 8Der Beglaubigungsvermerk ist nur dann mit einem Dienstsiegel zu versehen, wenn das bei der persönlichen Unterschrift erforderlich wäre.
(3) 1Ausfertigungen werden nur auf Antrag und ausschließlich in Papierform erteilt, soweit gesetzlich nichts anders vorgesehen ist (vgl. § 317 Absatz 3 ZPO). 2Es ist ein Vermerk nach Muster C der Anlage anzubringen. 3Bei der Erteilung von Ausfertigungen, die nicht den vollständigen Text des Schriftstücks umfassen (zum Beispiel gemäß § 624 Absatz 4 ZPO), müssen über dem Text die Worte "Auszugsweise Ausfertigung" angebracht werden. 4Bestehen vollstreckbare Entscheidungen aus mehreren Blättern, so sind diese derart zu verbinden, dass eine unbeabsichtigte Trennung nicht ohne weiteres möglich ist. 5Die Heftstellen sind so mit dem Dienstsiegel zu versehen, dass eine spätere Trennung der Heftung erschwert wird. 6Eine Verbindung mit Schnur und Siegel wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
(4) 1Bei der Erteilung von Ausfertigungen von Erbscheinen, von anderen gerichtlichen Zeugnissen, von gerichtlichen Urkunden (zum Beispiel §§ 127a, 1945 BGB, § 352 Absatz 3 FamFG, § 62 BeurkG) und von notariellen Urkunden, die dem Amtsgericht zur Verwahrung übergeben worden sind (§§ 45, 51 der Bundesnotarordnung - BNotO -), ist der Vermerk nach Muster D der Anlage zu fassen (§ 49 BeurkG). 2Bei der Erteilung von Ausfertigungen, die nicht den vollständigen Text der Urkunden umfassen, müssen über dem Text die Worte "Auszugsweise Ausfertigung" und nach dem Ende ein Vermerk nach Muster E der Anlage angebracht werden, 3Bestehen Ausfertigungen von Urkunden aus mehreren Blättern, sind diese miteinander zu verbinden; Absatz 3 Sätze 4 bis 6 gelten entsprechend. 4Auf der Urschrift ist zu vermerken, wem eine Ausfertigung erteilt wurde.
(5) 1Werden beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen aus gerichtlichen Akten gefertigt (zum Beispiel § 12 Absatz 2 GBO), so ist ein Vermerk nach Muster F der Anlage anzubringen. 2Bei der Erteilung von beglaubigten Abschriften oder Ablichtungen, die nicht den vollständigen Text des Schriftstücks umfassen, müssen über dem Text die Worte "Auszugsweise beglaubigte Abschrift/Ablichtung" angebracht werden. 3Bestehen beglaubigte Ablichtungen oder Abschriften aus mehreren Blättern, so sind diese miteinander zu verbinden; Absatz 3 Sätze 4 bis 6 gelten entsprechend. 4Beim elektronischen Versand richtet sich die Beglaubigung nach § 169 Abs. 4 und 5 ZPO; ein Vermerk nach Muster F ist entbehrlich.
(6) 1Werden beglaubigte Abschriften von elektronisch eingereichten Dokumenten zum Versand in Papierform gefertigt, so ist ein Vermerk nach Muster F der Anlage anzubringen; Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend. 2Der das eingereichte elektronische Dokument betreffende Prüfvermerk ist beizufügen.
(7) 1Werden beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen von gerichtlichen Urkunden (zum Beispiel § 127a BGB, § 62 BeurkG) oder von notariellen Urkunden, die dem Amtsgericht zur Verwahrung übergeben worden sind (§ 45 BNotO), gefertigt, so ist ein Vermerk nach Muster G der Anlage anzubringen (§§ 39, 42 BeurkG). 2Bei der Erteilung von beglaubigten Abschriften oder Ablichtungen, die nicht den vollständigen Text der Urkunden umfassen, müssen über dem Text die Worte "Auszugsweise beglaubigte Abschrift/Ablichtung" und nach dem Ende ein Vermerk nach Muster H der Anlage angebracht werden. 3Bestehen beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen von Urkunden aus mehreren Blättern, sind diese miteinander zu verbinden; Absatz 3 Sätze 4 bis 6 gelten entsprechend.
(8) 1Die Worte der Vermerke nach den Mustern A bis K der Anlage sind auszuschreiben. 2Fehlt in dem Schriftstück die Angabe der Dienststelle, so ist diese anzugeben, zum Beispiel "Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Musterstadt".