Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 11.12.2002, Az.: 11 A 4680/00

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
11.12.2002
Aktenzeichen
11 A 4680/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 35977
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2002:1211.11A4680.00.0A

In der Verwaltungsrechtssache

1. des Herrn S.

2. der Frau S.,

3. S., vertr. d. d. Kläger zu 1) und 2),

4. S., vertr. d. d. Kläger zu 1) und 2),

Staatsangehörigkeit: jugoslawisch,

Kläger,

Proz.-Bev. zu 1-4: Rechtsanwälte ...

gegen

den Landkreis ...

Beklagter,

Streitgegenstand: Aufenthaltsbefugnis (Altfallregelung)

hat das Verwaltungsgericht Oldenburg - 11. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2002 ... für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Kläger sind jugoslawische Staatsangehörige aus dem Kosovo und nach eigenen Angaben Angehörige der Volksgruppe der Ashkali. Sie reisten am 17. Januar 1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihr Asylerstverfahren blieb ebenso erfolglos wie die mehrfach betriebenen Folgeverfahren (vgl. Urteil des Gerichts vom 23. April 1992 - 4 A 2357/91 -, Einstellungsbeschluss vom 28. November 1994 - 12 A 4515/94 -, Urteil vom 3. Juni 1997 - 12 A 3135/95 -, Urteil vom 16. Mai 1999 - 12 A 1277/99 - und Beschluss vom 9. Juli 2002 - 12 B 2873/02 -; über das die Klägerin zu 2) betreffende Klageverfahren 11 A 2872/02 wurde bislang nicht entschieden). Im Rahmen des Asylerstverfahrens und der beiden ersten Folgeverfahren hatten sie unter anderem angegeben, albanische Volkszugehörige zu sein. In seiner Anhörung hatte der Kläger zu 1) von politischen Aktivitäten für die Albaner (Flugblattverteilen, Aufziehen einer albanischen Flagge) berichtet. Ab dem dritten Folgeverfahren beriefen sie sich demgegenüber darauf, dem Volk der Ashkali zuzugehören. Der Aufenthalt der Kläger im Bundesgebiet wurde bislang gestattet bzw. - im Hinblick auf den in Niedersachsen durch Erlass verfügten Abschiebestopp für ethnische Minderheiten aus dem Kosovo - geduldet.

2

Am 17. Januar 2000 beantragten die Kläger unter Hinweis auf die Nds. Altfallregelung vom 10. Dezember 1999 (Nds. MBl. 2000, S. 41) die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen. Dies lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 11. April 2000 mit der Begründung ab, jugoslawische Staatsangehörige unterfielen nicht dieser Altfallregelung.

3

Die Bezirksregierung Weser-Ems wies den Widerspruch der Kläger durch Bescheid vom 21. November 2000 unter Wiederholung der Begründung des Ausgangsbescheides zurück. Aufenthaltsbefugnisse könnten auch nach § 30 Abs. 3 und 4 AuslG nicht erteilt werden, weil den Klägern die freiwillige Ausreise in den Kosovo oder einen anderen Landesteil Jugoslawiens möglich sei. Sie selbst hätten sich in den durchgeführten Asylverfahren als albanische Volkszugehörige bezeichnet. Hinsichtlich des neuen Vorbringens, dem Volk der Ashkali zuzugehören, stehe den Ausländerbehörden eine eigene Entscheidungskompetenz nicht zu. Im Übrigen hätten die Kläger eine inländische Fluchtalternative nach Serbien und Montenegro. Etwaige Gefährdungen müssten gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vorgetragen werden.

4

Die Kläger haben am 21. Dezember 2000 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgen. Sie tragen im Wesentlichen vor, der Ausschluss jugoslawischer Staatsangehöriger aus der Altfallregelung verletze den Gleichheitsgrundsatz. Unabhängig davon könnten sie nach § 30 Abs. 3 und 4 AuslG die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen verlangen, weil ihnen die freiwillige Rückkehr in den Kosovo nicht möglich sei. Auch die 12. Kammer des Gerichts habe in ihrem Urteil vom 16. Mai 2000 - 12 A 1277/99 - zu ihren Gunsten angenommen, dass sie zum Volk der albanisierten Roma und damit zur sogenannten Gruppe der "Albaner zweiter Klasse" gehörten. Der in Niedersachsen durch Erlass verfügte Abschiebestopp für Minderheiten aus dem Kosovo bestätige die derzeitige Gefahrenlage, die sich auch in absehbarer Zeit nicht ändere. Die Behörden hätten eine wirtschaftliche Integration durch Vorenthalten eines gesicherten Aufenthaltsrechts verhindert.

5

Die Kläger beantragen,

den Bescheid des Beklagten vom 11. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Weser-Ems vom 21. November 2000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen die beantragten Aufenthaltsbefugnisse zu erteilen.

6

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Er bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide und erwidert ergänzend sinngemäß, etwaigen Gefahren für die Kläger im Kosovo könne hinreichend durch die in den Erlassen des Nds. MI vorgesehene Erteilung von Duldungen begegnet werden. Auch nach dem zwischenzeitlich ergangenen Erlass des Nds. MI vom 22. Mai 2001 könnten die Kläger keine Aufenthaltsbefugnisse verlangen. Unabhängig von den im entsprechenden Ablehnungsbescheid vom 14. November 2001 (gegen den ein Widerspruchsverfahren schwebt) genannten Gründen fehle es an den wirtschaftlichen Integrationsvoraussetzungen zum maßgeblichen Stichtag 10. Mai 2001.

8

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten 12 A 4515/94, 12 A 3135/95, 12 A 1277/99 und 12 A 2872/02 sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

9

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

10

Die Versagung von Aufenthaltsbefugnissen in den angefochtenen Bescheiden ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

11

Die Kläger können weder die begehrten Aufenthaltsbefugnisse noch eine Neubescheidung ihrer Anträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts beanspruchen.

12

Zutreffend gehen die angefochtenen Bescheide zunächst davon aus, dass die Kläger keine Aufenthaltsbefugnisse nach § 30 AuslG i.V.m. § 32 AuslG und dem Erlass des Nds. MI vom 10. Dezember 1999 - sogenannte Bleiberechts- oder Altfallregelung - (Nds. MBl. 2000, S. 41) verlangen können, weil sie als jugoslawische Staatsangehörige ausdrücklich nicht zum begünstigten Personenkreis gehören. Die Nichteinbeziehung jugoslawischer Staatsangehöriger verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Derartige Altfallregelungen der obersten Landesbehörden sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 29. September 2000 - 1 C 19.99 - DVBl. 2001, 214, 215 zur Vorläuferanordnung aus dem Jahre 1996/Bayern) nicht wie Rechtssätze anzuwenden und auszulegen. Sie sind vielmehr als Willenserklärung der obersten Landesbehörde unter Berücksichtigung des wirklichen Willens der Erklärenden und ihrer tatsächlichen Handhabung, d.h. der vom Urheber gebilligten oder geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis zu behandeln. Ob die obersten Landesbehörden Anordnungen nach § 32 AuslG treffen, steht in ihrem Ermessen, das lediglich insoweit Beschränkungen unterliegt, als die Anordnung nicht aus anderen als den in § 32 AuslG genannten, nämlich (nur) aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung der politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland getroffen werden darf. Die politische Entscheidung unterliegt, insbesondere auch hinsichtlich der Abgrenzung des von der Regelung erfassten Personenkreises, grundsätzlich keiner gerichtlichen Überprüfung, und ein Anspruch des einzelnen Ausländers, von einer solchen Regelung erfasst zu werden, besteht nicht. Dieser hat lediglich Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der von der obersten Landesbehörde gebilligten praktischen Anwendung der Anordnung innerhalb des Bundeslandes (BVerwG, Urteil vom 19. September 2000, a.a.O).

13

Ebenso wenig kommt die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach §§ 30, 32 AuslG i.V.m. dem zwischenzeitlich ergangenen Runderlass des Nds. MI vom 22. Mai 2001 (Nds. MBl. 2001, S. 492) in Betracht. Auf einen entsprechenden Antrag hin hat der Beklagte dieses Begehren bereits durch Bescheid vom 14. November 2001 mit der Begründung abgelehnt, der Kläger zu 1) könne ein gefordertes dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Altfallregelung nicht vorweisen, der Lebensunterhalt der Familienangehörigen könne zu maßgeblichen Stichtag 10. Mai 2001 nicht durch legale Erwerbstätigkeit ohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe gesichert werden und außerdem stünden die seinerzeit registrierten Vorstrafen des Klägers zu 1) der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen entgegen. Zwar wurde über den dagegen eingelegten Widerspruch der Kläger noch nicht entschieden. Auch haben sich einige Umstände zu ihren Gunsten verändert: Mittlerweile sind sämtliche Vorstrafen des Klägers zu 1) gelöscht. Zudem lebt zumindest der Kläger zu 1) derzeit von Erwerbstätigkeit ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe. Unabhängig davon, ob das im Widerspruchsverfahren schwebende Begehren der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach dieser Altfallregelung hier überhaupt aus prozessualen Gründen berücksichtigt werden könnte, würde es zu keinem günstigen Ergebnis führen. Denn sie haben zum maßgeblichen Stichtag vom 10. Mai 2001 nicht das geforderte dauerhafte Arbeitsverhältnis besessen und nicht die wirtschaftlichen Integrationsvoraussetzungen (Sozialhilfefreiheit) erfüllt. Selbst unter Berücksichtigung der - abschließend zu verstehenden - Ausnahmevorschriften in Nr. 2.3 a.E. der genannten Altfallregelung erweist sich das seinerzeit bloß geringfügige Beschäftigungsverhältnis des Klägers zu 1) als unzureichend. Der vom Sozialamt errechnete Bedarf der Familie für Mai 2001 in Höhe von 3. 358 DM konnte durch geringfügige Erwerbstätigkeit lediglich auf (ausgezahlte) 2.218,07 DM gesenkt werden. Selbst das fiktiv den Klägern zustehende Kindergeld in Höhe von 1. 110 DM (für vier Kinder) würde einen wesentlichen ergänzenden Sozialhilfebedarf im damaligen maßgeblichen Zeitpunkt bestehen lassen.

14

Schließlich können die Kläger nach den für abgelehnte Asylbewerber (§ 30 Abs. 5 AuslG) geltenden § 30 Abs. 3 und 4 AuslG weder eine Aufenthaltsbefugnis noch eine Neubescheidung ihres Antrages verlangen. Auch nach Auffassung der Kammer fehlt es an den Tatbestandsmerkmalen des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG, weil den Klägern eine freiwillige Ausreise in ihr Heimatland Jugoslawien (Kosovo oder auch einen anderen Landesteil) möglich ist.

15

Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, allein infolge ihres langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet auch weiterhin hier verbleiben zu dürfen und keinerlei Anstrengungen zur Erlangung von Passpapieren (neuer Pass der Bundesrepublik Jugoslawien oder von den konsularischen Vertretungen Jugoslawiens in Deutschland ausgestellter Reiseausweis - Putni List) unternehmen zu müssen, ist nicht anzuerkennen, zumal ihnen behördlicherseits durchweg deutlich gemacht wurde, dass ihr Aufenthalt nur vorübergehend geduldet wird und sie sich ständig um Passpapiere zu kümmern haben.

16

Wegen der Verhältnisse in ihrem Heimatland sind die Kläger weder von weiteren Bemühungen um die Erlangung von Passpapieren befreit noch lassen diese eine freiwillige Rückkehr der Kläger als unzumutbar erscheinen. Mit Bindungswirkung für die Ausländerbehörden und auch die Kammer hat das Bundesamt - bestätigt durch die Rechtsprechung der 4. und 12. Kammer des Gerichts (vgl. Urteil vom 23. April 1992 - 4 A 2357/91 -, Einstellungsbeschluss vom 28. November 1994 - 12 A 4515/94 -, Urteil vom 3. Juni 1997 - 12 A 3135/95 -, Urteil vom 16. Mai 1999 - 12 A 1277/99 - und Beschluss vom 9. Juli 2002 - 12 B 2873/02) - entschieden, dass sie weder Asyl noch die Feststellung von Abschiebungsschutz oder Abschiebungshindernissen beanspruchen können. Insbesondere vermochten sie auch bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht, eine positive Feststellung nach § 53 AuslG wegen ihrer Behauptung, als Angehörige der Ashkali im Kosovo oder in anderen Teilen Restjugoslawiens gefährdet zu sein, durch das insoweit zuständige Bundesamt nachzuweisen.

17

In diesem Zusammenhang können sich die Kläger auch nicht mit Erfolg auf die niedersächsische Erlasslage (vgl. Erlasse des Niedersächsischen Innenministeriums vom 13. Juni, 26. Juli und 3. Dezember 2001, aufgehoben durch Erlass vom 18. Juni 2002) berufen, wonach u. a. die Abschiebung von Angehörigen ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo - in bestimmten Zeiten - auszusetzen war. Denn die Kammer hat bereits erhebliche Zweifel, ob die Kläger zu dem von der Erlasslage begünstigten Personenkreis gehören. Trotz der in den jüngsten Asylverfahren vorgelegten Bescheinigungen steht nicht zweifelsfrei fest, dass die tatsächlich Angehörige des Volkes der Ashkali und damit "Albaner zweiter Klasse" sind. Denn sie haben sich in den früher durchgeführten Asyl- und Asylfolgeverfahren durchgängig als albanische Staatsangehörige bezeichnet und auch angegeben, von ihrer Umgebung in der Heimat als Albaner angesehen worden zu sein. Das sieht auch die 12. Kammer in ihrem Urteil vom 16. Mai 2000 so, wo lediglich zugunsten der Kläger eine solche Volkszugehörigkeit unterstellt wird, keinesfalls aber eine abschließende Klärung erfolgt ist. Außerdem hat der Kläger zu 1) konkretes Engagement für albanische Belange (etwa Flugblattverteilen oder das Aufziehen einer albanischen Flagge) vorgetragen. Die allein auf Wunsch und auf Angaben zurückgehenden Bescheinigungen von Ashkali-Organisationen dürften demgegenüber wenig Gewicht haben. Als Albaner könnten sie sich nicht auf die Erlasse für ethnische Minderheiten aus dem Kosovo berufen. Letztlich mag auch in diesem Verfahren eine abschließende Klärung der Volkszugehörigkeit aus den folgenden Gründen zu unterbleiben.

18

Soweit das Nds. MI als Anlass seiner Erlasse nicht nur tatsächliche Abschiebungshindernisse (etwa Flugembargo gegen Jugoslawien), sondern allgemeine Gefahren für Leib und Leben der Minderheitsangehörigen gesehen hatte, ist bedeutsam, dass diese Gefahrenlage gerade nicht zum einer Anordnung nach § 32 AuslG - und damit zur Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen - geführt hat. Vielmehr wurde der Status der Betroffenen mit - wenn auch wiederholt verlängerten - Duldungen als hinreichend gesichert angesehen. Dem derzeit geltenden Erlass vom 18. Juni 2002 ist deutlich zu entnehmen, dass die Innenministerkonferenz ein dauerhaftes Bleiberecht für die Minderheiten aus dem Kosovo ausschließt, die Betroffenen zur freiwilligen Rückkehr auffordert, in absehbarer Zeit eine zwangsweise Rückführung für möglich hält und Duldungen allenfalls für jeweils drei Monate erteilt werden sollen. Zu einer anderen Einschätzung ist die Innenministerkonferenz auch in ihrer jüngsten Sitzung vom 6. Dezember 2002 nicht gekommen (Vgl. FR vom 7. Dezember 2002). Demgemäß dürfte sich (zeitweise) gesehene Gefahren für rückkehrende Minderheiten weiter vermindert haben.

19

Daneben sind die Kläger auf die Möglichkeit zu verweisen, als jugoslawische Staatsangehörige ggf. in andere Landesteile (Serbien oder Montenegro) - etwa den Großraum Belgrad - zurückzukehren. Dies erscheint aus ausländerrechtlicher Sicht solange als möglich und zumutbar, bis das Gegenteil vom Bundesamt oder dem für die Beurteilung zielstaatsbezogener Gefahren zuständigen Verwaltungsgericht festgestellt worden ist.

20

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

21

...