Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 03.12.2002, Az.: 4 B 3373/02
allgemeines Wohngebiet; Baugenehmigung; Baumaßnahme; Belästigung; Besucher; Gebot der Rücksichtnahme; Gerüche; Lärm; Nachbarschutz; Nutzungsänderung; unbeplantes Gebiet; Zumutbarkeit
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 03.12.2002
- Aktenzeichen
- 4 B 3373/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 41915
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 15 Abs 1 BauNVO
- § 34 Abs 1 BBauG
- § 34 Abs 2 BBauG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Zum Abwehranspruch der Eigentümerin einer in einem beplanten Allgemeinen Wohngebiet gelegenen Eigentumswohnung gegen eine Baugenehmigung für die Änderung der Nutzung eines ehemaligen Kinos in eine Gaststätte mit Veranstaltungsräumen auf einem unbeplanten Nachbargrundstück.
Tenor:
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin einer Eigentumswohnung in dem Wohngebäude auf dem Grundstück ...weg .. . Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans ... der Antragsgegnerin, der hier sowie für die 3 südöstlich folgenden Grundstücke am ...weg eine Nutzung als allgemeines Wohngebiet festsetzt. Südlich und westlich des Grundstücks der Antragstellerin folgt im Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplans Wohnbebauung. In nördlicher Richtung schließt das unbeplante Grundstück der Beigeladenen zu 1) an, auf das ein kirchliches Grundstück sowie – wieder im Bereich des Bebauungsplans ... – Wohnhäuser folgen. Auf der gegenüberliegenden Seite des ... weges befindet sich auf dem im Bebauungsplan ... als Sondergebiet dargestellten Bereich das Polizeidienst- und Verwaltungsgebäude, an das auf im Bebauungsplan als Mischgebiet ausgewiesenen Flächen eine gewerbliche Nutzung anschließt. Auf dem unmittelbar westlich an das Grundstück der Beigeladenen zu 1) anschließenden Grundstück befinden sich Betriebsräume (Studio) einer Rundfunkanstalt.
Der überwiegende Teil des allgemein ... genannten Gebäudekomplexes auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 1) wurde über mehrere Jahrzehnte bis Ende des Jahres 2000 als Kino mit zuletzt 4 Sälen und insgesamt 561 Plätzen genutzt. In Räumen und auf Freiflächen im straßenseitigen Bereich des Grundstücks wird seit etwa 1982 mit bauaufsichtlicher Genehmigung ein Restaurant betrieben.
Die Beigeladene zu 2) nutzt als Untermieterin die nicht dem vorgenannten Restaurant zugeordneten Räume und Freiflächen auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 1) seit dem 2. Quartal des Jahres 2002 als Restaurant mit Hausbrauerei sowie für Veranstaltungen. Für die Änderung der Nutzung und die damit verbundenen Baumaßnahmen erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen zu 1) am 17. Dezember 2001 eine Teilbaugenehmigung und am 30. Januar 2002 die Baugenehmigung.
Der Beigeladenen zu 2) erteilte die Antragsgegnerin unter dem 29. April 2002 eine befristete gaststättenrechtliche Erlaubnis für eine Schank- und Speisewirtschaft sowie für Veranstaltungen, die durch Bescheid vom 16. Juli 2002 für die Zeit bis zum 19. August 2002 erneut und widerruflich erteilt wurde. Nachdem zunächst eine andere Nachbarin gegen die Gaststättenerlaubnis Widerspruch erhoben hatte, teilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen zu 2) durch Bescheid vom 30. Juli 2002 mit, Rechtsgrundlage für die Bescheide vom 29. April und 16. Juli 2002 sei § 2 iVm. § 3 Gaststättengesetz; insoweit würden die Bescheide korrigiert. Gleichzeitig werde die verfügte Befristung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis aufgehoben, so dass die Erlaubnis unbefristet gelte. Einzelheiten hierzu ergäben sich aus der als Anlage beigefügten Ausfertigung. Die Antragsgegnerin behalte sich vor, ergänzende Auflagen zu der Erlaubnis zu verfügen. Dies gelte insbesondere für Maßnahmen, die notwendig erschienen, um vermeidbare Belästigungen für die Nachbarschaft zu unterbinden. Im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis vom 29. April 2002 „in Gestalt der Fassung vom 29. Juli 2002“ an. Die dem Bescheid beigefügte Erlaubnisurkunde vom 29. Juli 2002 bezieht sich auf die Betriebsarten Schankwirtschaft, Speisewirtschaft und Veranstaltungen.
Gegen die Baugenehmigungen und die unter dem 29./30. Juli 2002 erteilte Gaststättenerlaubnis erhob die Antragstellerin am 8. August 2002 Widerspruch.
Gleichzeitig beantragte sie die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes. Hierzu macht sie geltend, sie werde durch die vom Betrieb der Beigeladenen zu 2) ausgehenden Belästigungen durch Lärm und Gerüche in unzumutbarer Weise in der Ausnutzbarkeit ihrer Wohnung beeinträchtigt.
Unter dem 28. Oktober 2002 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen zu 1) einen Nachtrag zur Baugenehmigung vom 30. Januar 2002. Er sieht insbesondere bauliche Schalldämmmaßnahmen vor, bezieht sich auf eine geänderte Betriebsbeschreibung, enthält Regelungen zum Schalldruckinnenpegel, zur Lüftungsanlage, zu den Mitarbeiterstellplätzen, zur Höchstzahl von Gästen, zur Zulässigkeit von diskothekenähnlichen Veranstaltungen, zu den Betriebszeiten sowie einen Auflagenvorbehalt.
Die Antragstellerin hat zunächst beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen zu 1) erteilten Baugenehmigungen vom 17. Dezember 2001 und 31. Januar 2002 anzuordnen bzw. gegen die der Beigeladenen zu 2) erteilte Gaststättenerlaubnis vom 29./30. Juli 2002 wiederherzustellen,
hilfsweise, die aufschiebende Wirkung der vorgenannten Widersprüche nach Maßgabe der vorgelegten Begründungen teilweise anzuordnen bzw. wiederherzustellen,
für den Fall der Nichtigkeit von Baugenehmigungen und Gaststättenerlaubnis weiter hilfsweise, gem. § 123 VwGO Folgenbeseitigung in geeigneter Weise anzuordnen, und zwar durch qualitativ und/oder quantitative Beschränkung des Braugaststättenbetriebes, etwa hinsichtlich der Gästezahlen, des Veranstaltungsspektrums und/oder durch Verlängerung der Sperrzeit.
Nach der ihr gegenüber durch Bescheid vom 29. Oktober 2002 erfolgten Bekanntgabe der Nachtragsbaugenehmigung hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 26. November 2002 das "Verfahren nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen teilweise in der Hauptsache für erledigt" erklärt.
Gleichzeitig beantragt sie,
die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Ansehung der Baugenehmigung vom 30. Januar 2002 in der Fassung der sogenannten Nachtragsbaugenehmigung vom 28./29. Oktober 2002, soweit es um den Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO in der "Bausache" geht.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie schließt sich der Erledigungserklärung nicht an und hält die angefochtenen Erlaubnisse für rechtmäßig. Hierzu verweist sie auf die Nachtragsgenehmigung. In dieser seien die Ergebnisse des auf ihre Veranlassung durch die Beigeladene zu 1) eingeholten schalltechnischen Gutachtens des Instituts für technische und angewandte Physik GmbH itap vom 29. August 2002 umgesetzt worden. Durch diese und weitere Maßnahmen sei dem Schutzanspruch der Antragstellerin in ausreichender Weise Rechnung getragen worden.
Die Beigeladenen zu 1) und 2) stellen sich dem Begehren der Antragstellerin entgegen. Soweit die Genehmigungen noch anfechtbar seien, könnten die Anträge keinen Erfolg haben, da Nachbarrechte der Antragstellerin nicht verletzt seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Rechtsstreits und des Parallelverfahrens 4 B 3205/02 sowie auf die zu beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen.
II. Der Antrag der Antragstellerin ist nach der im Tatbestand dargestellten letzten Ergänzung auslegungsbedürftig. Unter Berücksichtigung des weiteren Inhalts des Schriftsatzes vom 26. November 2002 interpretiert die erkennende Kammer die dortige Antragskorrektur dahingehend, dass die zuvor gestellten Anträge aufrechterhalten und insoweit aktualisiert werden, als die Baugenehmigung nunmehr in der Fassung angegriffen wird, die sie durch die Nachtragsbaugenehmigung vom 28. Oktober 2002 erhalten hat. Der gleichzeitigen Erklärung der teilweisen Erledigung der Hauptsache hat sich die Antragsgegnerin nicht angeschlossen, so dass schon deshalb der Rechtsstreit nicht insoweit teilweise einzustellen ist. Es ist auch kein Raum für eine - von der Antragstellerin nicht ausdrücklich beantragte - gerichtliche Feststellung der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits. Kostenmäßig kann die durch die Nachtragsgenehmigung eingetretene Verbesserung der nachbarrechtlichen Situation für die Antragstellerin ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Beides wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn die Antragstellerin den auf die ursprünglichen Baugenehmigungen (vom 17. Dezember 2001 und 31. Januar 2002) bezogenen Rechtsstreit insgesamt für in der Hauptsache erledigt erklärt hätte. Sie hat jedoch statt dessen zulässigerweise die Nachtragsgenehmigung in das Verfahren einbezogen.
Die nach § 80 a Abs. 3 iVm. § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilenden Anträge zu 1) und 2) in der Fassung der Erklärung vom 26. November 2002 sind ohne vorangegangene Anträge auf Aussetzung der Vollziehung bei der Antragsgegnerin (§ 80 a Abs. 3 iVm. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO) zulässig, da die Beigeladenen zu 1) und 2) die angefochtenen Genehmigungen ausnutzen und damit eine Situation eingetreten ist, die mit der drohenden Vollstreckung (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO) vergleichbar ist.
Der auf die Aussetzung der Baugenehmigungen bezogene Antrag ist unbegründet. Die vom Gericht zu treffende Entscheidung orientiert sich insoweit grundsätzlich an dem Ergebnis einer umfassenden Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes einerseits und der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung andererseits. Im Rahmen dieser Abwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des erhobenen Rechtsbehelfs in der Hauptsache maßgebend, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich sind. Anderenfalls findet eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände statt. Diese ist auch hier vorzunehmen. Nach dem Ergebnis der in Verfahren dieser Art nur überschlägig möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage kann derzeit nicht sicher abgeschätzt werden, ob die Rechtsbehelfe der Antragstellerin gegen die Teilbaugenehmigung und die Baugenehmigung in der Fassung der Nachtragsgenehmigung letztlich Erfolg haben werden oder nicht. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Nachbarrechte der Antragstellerin, der die ursprünglichen Baugenehmigungen nicht zugestellt worden sind, nicht verwirkt sind. Aus dem Umfang der Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück ergab sich für sie nicht offensichtlich der Umfang der bei Aufnahme der geänderten Nutzung zu erwartenden Belästigungen, so dass sie nicht zur Vermeidung von Vermögensnachteilen auf Seiten des Bauherrn gehalten war, ihre Einwendungen früher geltend zu machen. In der Sache ist eine Verletzung von Nachbarrechten der Antragstellerin durch die angefochtenen Baugenehmigung weder auszuschließen noch offensichtlich. Es ist vielmehr offen, ob die Baugenehmigung in ihrer jetzigen Gestalt die rechtlichen Belange der Antragstellerin in jeder Hinsicht hinreichend berücksichtigt. Soweit diese Bedenken bei näherer Prüfung nicht entkräftet werden können, kann ihnen aber möglicherweise im Widerspruchsverfahren oder in einem eventuell folgenden Verfahren zur Hauptsache durch eine weitere Nachbesserung der Erlaubnis Rechnung getragen werden. In dieser Situation erscheint eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche, die eine Verpflichtung zur vorläufigen Einstellung der Nutzung zur Folge hätte, unter Berücksichtigung der Interessen der Antragstellerin einerseits sowie der Beigeladenen zu 1) und 2) andererseits nicht angebracht.
Bei der unter baurechtlichen Gesichtspunkten im Wesentlichen vorzunehmenden bauplanungsrechtlichen Prüfung wird die Antragstellerin dem Vorhaben aller Voraussicht nach nicht mit Erfolg entgegenhalten können, dass es sich der Art nach nicht in die Umgebung einfüge. Der nachbarschützende Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart steht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24. Februar 2002 – 4 C 23.98 -, NVwZ 2000, 1054 [BVerwG 24.02.2000 - BVerwG 4 C 23/98]) grundsätzlich nur Eigentümern von Grundstücken im Bereich desselben Bebauungsplans zu, und dort nur, soweit die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke durch dieselbe Gebietsfestsetzung verbunden sind. Entsprechendes gilt in unbeplanten Gebieten nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit den Baugebietsvorschriften der BauNVO, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem dieser Baugebiete entspricht (BVerwG, Beschluss vom 20. August 1998 – 4 B 79.98 -, BauR 1999, 32). Das wechselseitige Austauschverhältnis, auf dem ein solcher Nachbarschutz beruht, fehlt hier aber, da für die Beurteilung von Vorhaben auf dem beplanten Grundstück der Antragstellerin einerseits und dem Innenbereichsgrundstück des Beigeladenen zu 1) andererseits unterschiedliche bauplanungsrechtliche Grundlagen bestehen und im Übrigen zwischen beiden Grundstücken eine faktische Grenze unterschiedlicher Nutzung verläuft.
Die Grenze dessen, was die Antragstellerin an Belästigungen aus dem Betrieb der Beigeladenen zu 2) aufgrund der der Beigeladenen zu 1) erteilten Baugenehmigung hinnehmen muss, beurteilt sich vielmehr nach dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme, das sich für beplante Gebiete aus § 15 Abs. 1 BauNVO ergibt, im Innenbereich im Gebot des Einfügens (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) enthalten ist und gebietsübergreifend gilt. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5.93 -, BauR 1994, 354). Im Grenzbereich unterschiedlicher Baugebiete ist die Nutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, die sich bei der Festlegung der Zumutbarkeitsschwelle in der Bildung eines Mittelwerts äußert (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1975 – 4 C 71.73 -, BVerwGE 50, 49). Stoßen – wie hier – ein allgemeines Wohngebiet und ein Bereich mit einer im allgemeinen Wohngebiet nicht generell zulässigen gewerblichen Nutzung aneinander, so unterliegt die gewerbliche Nutzung im Grenzbereich weitergehenden Bindungen als etwa in einem Misch- oder Gewerbegebiet. Neben den materiellen Anforderungen an die Rücksichtnahme im nachbarlichen Verhältnis ergeben sich bei problematischen Nutzungskonstellationen auch besondere formelle Anforderungen an die Sicherung der Nachbarrechte in einer Baugenehmigung. Bei offenkundigen Konfliktlagen im Nachbarschaftsverhältnis hat die Baugenehmigung zur Sicherung des Gebots der Konfliktbewältigung (vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 25. November 1994 – 1 M 4954/94 -) sicherzustellen, dass von dem Vorhaben keine unzulässigen Belästigungen oder Störungen ausgehen. Dazu bedarf es regelmäßig einer Konkretisierung dessen, was im Einzelfall zumutbar ist. So darf etwa die Einhaltung von Lärmrichtwerten nicht nur schematisch vorgegeben werden. Es darf nicht zweifelhaft bleiben, ob Richtwerte eingehalten werden können oder ob Regelungen hierzu in der Baugenehmigung eine Konfliktbewältigung „auf dem Papier vortäuschen“, die in der Realität nicht erbracht werden kann.
Hiervon ausgehend sind die ursprünglichen Zweifel der Kammer, ob die der Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung in formeller Hinsicht genügend Sicherungen zur Wahrung der nachbarlichen Belange der Antragstellerin enthält, durch die Nachtragsgenehmigung zumindest weitgehend ausgeräumt. Die Unterlagen, die den Inhalt der Baugenehmigung mitbestimmen, werden in der Nachtragsgenehmigung vom 28. Oktober 2002 im Einzelnen und eindeutig bezeichnet; die Pläne sind zudem mit Genehmigungsvermerken versehen. Auch die geänderte Betriebsbeschreibung, die durch einzelne Nebenbestimmungen in der Nachtragsgenehmigung ergänzt wird, genügt wahrscheinlich nunmehr formell den Anforderungen an das Gebot der Konfliktbewältigung. Das zuvor sehr offen gehaltene Nutzungskonzept ist erheblich konkretisiert worden. In nachbarrechtlicher Hinsicht von Bedeutung sind dabei insbesondere Regelungen zur höchstzulässigen Besucherzahl sowie zu der Begrenzung von Tanzveranstaltungen. Weitere Konkretisierungen betreffen den höchstzulässigen Schalldruckinnenpegel, die Anlieferung und den Abtransport, die Befüllung der Container sowie die Mitarbeiterstellplätze. Zwar kann in diesem Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden, ob realistischerweise zu erwarten ist, dass die Regelungen im täglichen Betrieb oder bei den Sonderveranstaltungen eingehalten werden. Es lässt sich derzeit aber auch nicht feststellen, dass sie einen reinen "Feigenblattcharakter" haben, zumal die Antragsgegnerin für die Problematik sensibilisiert ist und mit ordnungsbehördlichen Mitteln die Einhaltung der geänderten Genehmigung überwacht. Einzelheiten der Bewertung von Lärm, die sich unmittelbar aus anerkannten Regelungen ergeben, bedürfen wahrscheinlich keiner Umsetzung in der Baugenehmigung. Dies gilt etwa für die von der Antragstellerin angesprochenen Zuschläge für Ton- und Informationshaltigkeit (A.2.5.2 des Anhangs zur TA-Lärm).
In der Sache rügt die Antragstellerin vordringlich die auf ihre Wohnung einwirkende zusätzliche Lärmbelastung sowie daneben Geruchsbelästigungen, die von der Küche und den Gasträumen ausgehen sollen. Bezüglich der Geräuschentwicklung ist noch offen, ob die Baugenehmigung hinreichende Sicherungen zur Bewahrung der materiellen Nachbarrechte der Antragstellerin enthält. Sie wird voraussichtlich nicht die Einhaltung der Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet verlangen können, die ihr allerdings zu ihren Gunsten in der Baugenehmigung zugebilligt werden (Nebenbestimmung Nr. 3 in der Ursprungsgenehmigung). Ihr Grundstück liegt am Rande des Planbereichs und des allgemeinen Wohngebietes und grenzt an einen Bereich, der seit jeher gewerblich genutzt wurde. In diesem Grenzbereich gilt der oben beschriebene Grundsatz, dass die Zumutbarkeitsschwelle durch die Bildung eines Mittelwerts festzulegen ist. Dies entspricht der Regelung in Nr. 6.7 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm -. Für die Höhe des Zwischenwertes ist danach die konkrete Schutzwürdigkeit des offenen Gebietes maßgeblich. Wesentliche Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebietes durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- (und Industrie-) Betriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde. Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen nicht überschritten werden. Bei Ausfüllung dieser Grundsätze mag hier zu Lasten der Antragstellerin die wohl mischgebietstypische frühere Nutzung der Gebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 1) als Lichtspieltheater zu berücksichtigen sein. Die von den Beteiligten geschilderten früheren Nutzungen des Grundstücks liegen zu lange zurück, als dass sich aus ihnen noch ein Bestandsschutz bzw. eine Prägung herleiten ließe. Neben dem Kinobetrieb besteht eine Vorbelastung durch das Restaurant am straßenseitigen Bereich des Grundstücks des Beigeladenen zu 1), die nach den Feststellungen des itap im Gutachten vom 29. August 2002 erheblich ist und die Gesamtsituation mit prägt. Der gewerblichen Nutzung stand ebenfalls seit langer Zeit die umfangreiche südlich angrenzende Wohnbebauung gegenüber, die vor wenigen Jahren durch den Baukörper ergänzt wurde, in dem sich die Wohnung der Antragstellerin befindet. Bei der gebotenen Abwägung der sich gegenüber stehenden Interessen dürfte die Schutzwürdigkeit für die Wohnung der Antragstellerin möglicherweise etwa zwischen derjenigen eines allgemeinen Wohngebietes (Richtwert nachts 40 dB(A)) und derjenigen eines Mischgebietes (Richtwert nachts 45 dB(A)) liegen, also bei etwa 42 - 43 dB(A). Auch insoweit kann aber in diesem Verfahren nur eine vorläufige Einschätzung getroffen werden. Die Annahme des Schallschutzbeauftragten der Antragsgegnerin in seiner Stellungnahme vom 20. September 2002, die Vorbelastung rechtfertige eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet um 5 dB(A), bedürfte der weiteren Erläuterung.
Ob der zugrunde zu legende Richtwert bei genehmigungsgemäßer Ausnutzung der Erlaubnis realistischerweise eingehalten werden kann, lässt sich ebenfalls nicht abschließend beurteilen. Bei Zugrundelegung eines mittleren Richtwertes von 42,5 dB(A) (s.o.) erscheint dies derzeit offen. Nach den Feststellungen des itap beträgt schon die Vorbelastung für die Wohnung der Antragstellerin (IP 2, Erdgeschoss) 43,7 dB(A), so dass die Grenze bereits ohne Hinzutreten der neuen Nutzung erreicht wäre. Die vom itap errechnete Gesamtbelastung von 44,5 dB(A) läge ebenfalls oberhalb des Mittelwertes. Den Immissionsanteil des ... an der Gesamtbelastung ermittelt das itap mit 36,9 dB(A); damit würde die Zusatzbelastung den Mittelwert um etwas weniger als 6 dB(A) unterschreiten (3.2.1, 2. Absatz TA Lärm). Eine dauerhafte Sicherstellung der Begrenzung der Überschreitung des Mittelwertes um nicht mehr als 1 dB(A) (3.2.1 3. Absatz TA Lärm) wäre nicht gegeben. Im Übrigen müsste noch näher geprüft werden, in wie weit das Gutachten des itap eine tragfähige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Geräuschbelastung darstellt. Ausgangspunkt der Beurteilung der Schalldämmwirkung der Außenbauteile sind zwei Messungen anlässlich von Musikveranstaltungen, bei denen keine Livemusik produziert wurde. Ob diese Messungen realistische bzw. typische Betriebssituationen erfasst haben oder ob dies für die vorzunehmende Bewertung nicht erforderlich war, lässt sich derzeit nicht übersehen. Dies gilt auch für die Frage, ob die Richtwerte für die TA Lärm hier überhaupt den Maßstab des der Nachbarschaft Zumutbaren abschließend festlegen oder ob wegen der besonderen Nähe der Wohnung der Antragstellerin zur Störquelle und einer spezifischen Störqualität auftretender Geräusche ergänzend eine wertende Betrachtung erforderlich ist. Für eine Verbesserung der Lärmsituation könnte sprechen, dass in der Nachtragsbaugenehmigung den Erkenntnissen aus dem Gutachten des itap Rechnung getragen wurde und zusätzliche Maßnahmen zur Lärmdämmung vorgesehen sind. So darf der auftretende Schalldruckpegel in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr höchstens 80 dB(A) betragen; die Musikanlage ist entsprechend zu plombieren (Nebenbestimmung Nr. 1). Die an der westlichen Gebäudeseite angebrachte Lüftungsanlage darf einen Schallleistungspegel von 57 dB(A) nicht übersteigen (Nr. 3), die Mitarbeiter-Einstellplätze auf der Südseite des Gebäudes dürfen zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr nicht mehr benutzt werden (Nr. 4). Eine weitere Entlastung dürften die - erstmalige - Begrenzung der Gästezahl auf maximal 475 Personen (Nr. 5 und 9) sowie die Beschränkung von Veranstaltungen bringen, "die bei kritischer Würdigung diskothekenähnlichen Charakter haben könnten" (Nr. 10). Liefervorgänge werden weitgehend auf die vom Grundstück der Antragstellerin abgewandte Seite des Gebäudes verlagert. Daneben enthält die Nachtragsbaugenehmigung eine Sicherung über den Auflagenvorbehalt, durch den sich die Antragsgegnerin bei berechtigten Lärmbeschwerden die Anordnung von geeigneten Maßnahmen vorbehält, z. B. die Einschränkung der Häufigkeit der Veranstaltungen, Sperrzeitverlängerung, Betriebsbeschränkungen oder organisatorische Maßnahmen. Zudem sieht die Nachtragsbaugenehmigung Schalldämmmaßnahmen wie das Schließen der Fenster und Türen auf der Südseite, den Einbau von 2 Schallschutztüren und die Erhöhung des Schalldämmmaßes im Deckenbereich durch weitere bauliche Maßnahmen vor. Diese Maßnahmen dürften zu einer weiteren Reduzierung des Schallpegels im Bereich der Eigentumswohnung der Antragstellerin führen. Ob nach Abschluss der Baumaßnahmen gemäß der Anlage Nr. 2 zur Nachtragsgenehmigung durch gesonderten Bescheid eine Erhöhung des Schalldruckinnenpegels gestattet werden kann, ist hier nicht weiter zu untersuchen.
Derzeit kann auch das Störpotenzial der von der Antragstellerin beschriebenen Geruchsbelästigung (Schriftsatz vom 2. September 2002) nicht abschließend bewertet werden. Insoweit dürfte eine Vorbelastung durch die frühere Nutzung als Kino zu verneinen sein; in wie weit die Gerüche von dem bestandsgeschützten Restaurant im straßenseitigen Bereich des Grundstücks der Beigeladenen zu 1) stammen, lässt sich hier ebenfalls nicht abschätzen. Eine Verbesserung der Situation dürfte zumindest dadurch eintreten, dass nach der Nebenbestimmung Nr. 6 zur Nachtragsgenehmigung die nach Süden ausgerichteten Fenster und Türen in der Zeit von 22:00 Uhr und 6:00 Uhr ständig geschlossen sein müssen.
Bei der nach allem wegen der offenen Frage der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vorzunehmenden allgemeinen Abwägung der widerstreitenden Interessen insbesondere der Antragstellerin einerseits und der Beigeladenen andererseits werden folgende Umstände berücksichtigt: Nach vorläufiger Einschätzung dürfte es erforderlichenfalls möglich sein, die angefochtene Baugenehmigung über die bereits vorgenommenen Änderungen hinaus in einer Weise „nachzubessern“, dass einerseits den schützenswerten nachbarlichen Interessen der Antragstellerin genügt wird und andererseits eine betriebliche Nutzung des ...komplexes möglich bleibt, die dem Konzept der Beigeladenen zu 2) im Wesentlichen entspricht und wirtschaftlich tragbar ist. Angesichts des bisherigen Verhaltens der Beigeladenen, insbesondere der Beigeladenen zu 1) als Bauantragstellerin und Adressatin der Baugenehmigung, kann auch angenommen werden, dass sie sich ggf. notwendigen weiteren Nachbesserungen nicht verschließen. Gegen die beantragte Aussetzung der Vollziehung spricht weiter, dass schon nach dem Gutachten der itap bei Zugrundelegung eines vorläufigen Mittelwertes von 42,5 dB(A) (s.o.) die Unterschreitung der Zusatzbelastung durch den ... nur knapp unter der 6 dB(A)-Grenze der Nr. 3.2.1, 2. Absatz TA Lärm liegt. Die in der Nachtragsgenehmigung verfügten baulichen und betrieblichen Änderungen gehen über die Forderungen des itap hinaus. Eine gewisse Mehrbelastung an Lärm im Verhältnis zu der früheren Nutzung als Kino muss die Antragstellerin nach den obigen Überlegungen wahrscheinlich letztlich hinnehmen. Die nach Aufnahme des Betriebes festgestellten Lärmbelästigungen beruhen möglicherweise teilweise auf „Anlaufschwierigkeiten“. In der jetzigen kälteren Jahreszeit ist eine lärmintensive Nutzung der Außenflächen durch die Besucher der Anlage nicht zu erwarten. Eine Häufung von publikumsintensiven Übertragungen von Sportereignissen, wie sie im Sommer stattgefunden hat (Fußballweltmeisterschaft), steht - soweit ersichtlich - ebenfalls nicht bevor. Die Antragsgegnerin wirkt zudem mit Nachdruck auf die Einhaltung der ergänzten nachbarschützenden Regelungen in der Baugenehmigung hin. Dass dadurch gewisse Erfolge erzielt werden, räumt letztlich auch die Antragstellerin ein. Nach ihren Erklärungen im Schriftsatz vom 26. November 2002 brächte "die Baugenehmigung in der nun vorliegenden Fassung bedeutende Erleichterungen für die Antragstellerin ... - jedenfalls wenn die Nebenbestimmungen auf Dauer konsequent eingehalten werden könnten - " (S. 2); an anderer Stelle heißt es: "Durch die verfügten Änderungen vermindert sich die Beschwer im Falle "(der Antragstellerin)" ganz erheblich" (S. 3). Diese Wertung entspricht auch den Erklärungen der Antragstellerin in dem durchgeführten Erörterungstermin. Bei der hier durchzuführenden Interessenabwägung wird zudem berücksichtigt, dass eine Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung voraussichtlich eine Existenzgefährdung für die Beigeladene zu 2) zur Folge hätte. Für den Fall, dass sich die Erwartungen an eine Entspannung der Situation nicht erfüllen könnten, bliebe schließlich Raum für einen Abänderungsantrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 7 VwGO.
Der auf die Gaststättenerlaubnis bezogene Antrag zu 1) hat ebenfalls keinen Erfolg. Er bezieht sich ausschließlich auf die §§ 2, 3 Gaststättengesetz gestützte (Bescheid vom 30. Juli 2002) Erlaubnis und nicht auf die verschiedenen erteilten Gestattungen nach § 12 Gaststättengesetz für besondere Ereignisse, die sich ohnehin durch Zeitablauf erledigt haben. Es bleibt dahingestellt, in wie weit Regelungen über die Gaststättenerlaubnis Nachbarschutz gewähren. Die Antragstellerin hat in Bezug auf den gaststättenrechtlichen Teil der Problematik keine besondere eigene Belastung geltend gemacht, die über diejenige hinausgeht, die bereits in dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung berücksichtigt wird. Spezielle, ausschließlich im gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahren zu berücksichtigende Umstände wurden nicht vorgebracht. Im Übrigen enthält der Bescheid vom 30. Juli 2002 den oben dargestellten Auflagenvorbehalt zur Abwendung vermeidbarer Belästigungen für die Nachbarschaft und damit auch der Antragstellerin.
Auch dem weiter hilfsweise unter 3.) gestellten Antrag nach § 123 VwGO kann nicht entsprochen werden. Ein Fall der Nichtigkeit der Baugenehmigungen oder der Gaststättenerlaubnis, für den dieser Antrag gestellt ist, liegt nicht vor. Weder leiden die angefochtenen Verwaltungsakte offensichtlich an besonders schwerwiegenden Fehlern iSd. § 44 Abs. 1 VwVfG noch liegt einer der in § 44 Abs. 2 VwVfG aufgelisteten Nichtigkeitsgründe vor. In Betracht kämen noch einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte der Antragstellerin nach § 80 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Für sie besteht jedoch aus den dargelegten Gründen derzeit kein Bedarf.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da keine übereinstimmende Erledigungserklärung über Teile des Streitgegenstandes vorliegt, kommt eine Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO nicht in Betracht. Eine anteilige Belastung auch der Beigeladenen mit den Kosten kommt nicht in Betracht, da sie keine Anträge gestellt haben. Da sich die Beigeladenen damit nicht am Kostenrisiko des Rechtsstreits beteiligt haben, ist es aber auch sachgerecht, ihre außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG. Sie orientiert sich am aktuellen Streitwertkatalog der Bausenate des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (NordÖR 2002, 197; dort Nr. 8 a, 18 b). Ausgegangen wird dabei für die Beeinträchtigung der Wohnung der Antragstellerin von einem Wert von 15.000 €, der für das auf vorläufigen Rechtsschutz gerichtete Verfahren halbiert wird. Eine besondere Berücksichtigung des gaststättenrechtlichen Antrags, der in der Sache auf dasselbe Ziel (vorläufige Einstellung der Nutzung des ...-Komplexes) gerichtet ist, erfolgt nicht.