Abschnitt 13 BelaussPrivp
Bibliographie
- Titel
- Aussetzung von Belohnungen für die Mitwirkung von Privatpersonen bei der Aufklärung von Straftaten
- Redaktionelle Abkürzung
- BelaussPrivp,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33210000000004
Geldbeträge, die von privater Seite zur Auslobung oder zur Verteilung an die in einer Ermittlungssache tätig gewordenen Justiz- oder Polizeibeamtinnen, Justiz- oder Polizeibeamten, Informantinnen oder Informanten und V-Personen angeboten werden, sind zurückzuweisen; auf die Möglichkeit der eigenen Auslobung nach den §§ 657 ff. BGB kann hingewiesen werden. Staatliche und private Auslobungen sind jedoch deutlich zu trennen. Polizei und Staatsanwaltschaft können aber auf private Auslobungen und Belohnungen hinweisen und im Falle der Einwilligung der betroffenen Person auch Auskunft darüber erteilen, wer die Belohnung im Einzelfall verdient hat.
Die Polizei darf bei der Abwicklung privater Belohnungen vermittelnd tätig werden, wenn berechtigte Geheimhaltungsinteressen einer beteiligten Person vorliegen und die.Mitwirkung von der Behördenleitung genehmigt wurde. Die Mitwirkung hat sich dabei darauf zu beschränken, belohnungsgebende und -empfangende Personen unter Wahrung von Geheimhaltungs- und Vertrauensschutzinteressen zusammenzuführen, um eine unmittelbare Übergabe der Belohnung zu ermöglichen.