Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 21.05.1997, Az.: 7 K 7705/95

Planfeststellungsverfahren; Ausschluß von Einwendungen; Umfang des Einwendungsausschlusses; Verkehrslärm; Immissionsgrenzwerte; Richtlinien des Bundesministeriums; Anspruch auf Übernahme eines Grundstücks; Änderung einer Straße

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
21.05.1997
Aktenzeichen
7 K 7705/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 12926
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1997:0521.7K7705.95.0A

Fundstelle

  • UPR 1998, 40

Amtlicher Leitsatz

1. Wer während eines straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens keine Einwendungen gegen die Inanspruchnahme seines gesamten Wohngrundstücks für das Vorhaben erhoben hat, ist im Gerichtsverfahren nicht mit Einwendungen gegen die ohne Bekanntmachung der Planänderung festgestellte Inanspruchnahme lediglich eines Teils des Grundstücks ausgeschlossen, mit denen er geltend macht, infolge des Straßenbauvorhabens in seinem hierfür nicht mehr benötigten Wohnhaus erhöhten Verkehrslärmimmissionen ausgesetzt zu sein.

2. Die in den Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes-VLärmSchR 97 festgesetzten Immissionsgrenzwerte für den Lärmschutz an bestehenden Straßen (Lärmsanierung) besitzen Orientierungsfunktion für die Feststellung einer den Anspruch auf Übernahme des Grundstücks gegen Entschädigung durch den Straßenbaulastträger begründenden unzumutbaren, die bisherige Grundstücksnutzung beeinträchtigenden Lärmbelastung; bei Unterschreitung der Sanierungswerte ist dieser Grad der Beeinträchtigung noch nicht erreicht.

3. Ein Anspruch des lärmbetroffenen Straßennachbarn auf Übernahme seines Grundstücks gegen Entschädigung besteht bei einer wesentlichen Änderung der Straße nicht, wenn die nach der Änderung zu erwartenden Verkehrslärmbelastungen nicht höher sind als die Belastungen durch die Straße in ihrem bisherigen Zustand.