Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.05.1997, Az.: 1 L 7460/94
Politische Verfolgung; Verfolgungswahrscheinlichkeit; Algerien; Angehörige der FIS; Herausgehobene politische Betätigung; Asylantragstellung in Deutschland; Abschiebungshindernis
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 15.05.1997
- Aktenzeichen
- 1 L 7460/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 12893
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1997:0515.1L7460.94.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade 21.09.1994 - 3 A 389/93
Rechtsgrundlagen
- Art. 16a Abs. 1 GG
- § 51 Abs. 1 AuslG
- § 53 AuslG
Amtlicher Leitsatz
1. Personen, die der FIS angehören oder nahestehen und Algerien nicht vorverfolgt verlassen haben, droht nur dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, bei Rückkehr nach Algerien politisch verfolgt zu werden, wenn eine herausgehobene politische Betätigung vorliegt, die über den eigenen Lebenskreis hinausreicht und deshalb auch algerischen Behörden bekanntgeworden sein könnte und die nicht allein islamisch-fundamentalistisch und/oder regimekritisch ist, sondern gerade die FIS in ihren politischen Zielen in besonderer Weise unterstützt.
2. Allein die Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland führt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer politischen Verfolgung der Rückkehrer.
3. Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs 4 AuslG (AuslG 1990) iVm Art 3 EMRK (MRK) bestehen für Algerien nur für exponierte Mitglieder der FIS oder anderer islamistischer Gruppen. Der Abschiebung anderer Rückkehrer stehen Hindernisse nach § 53 Abs 4 AuslG (AuslG 1990) iVm Art 3 EMRK (MRK) oder nach § 53 Abs 6 AuslG (AuslG 1990) weder wegen der Gefahr von Mißhandlungen oder Folter durch algerische Sicherheitsbehörden noch wegen der durch terroristische Gruppen in Algerien verübten Anschläge entgegen.