Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 05.05.1997, Az.: 7 M 6317/96
Gebrauchte Bahnschwellen; Abgabe an private Endverbraucher; Verbot von Werbung; Verbotsverfügung; Rechtsgrundlage; Chemikaliengesetz
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 05.05.1997
- Aktenzeichen
- 7 M 6317/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 12854
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1997:0505.7M6317.96.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Osnabrück 16.10.1996 - 2 B 31/96
Rechtsgrundlagen
- § 15a ChemG
- § 23 ChemG
Fundstellen
- ND MBl 1997, 943
- NVwZ-RR 1997, 620 (amtl. Leitsatz)
- NdsRpfl 1997, 181
- NdsVBl 1998, 193-195
Amtlicher Leitsatz
1. Die Abgabe gebrauchter Bahnschwellen, Leitungsmasten und Pfähle, die mit teerölhaltigen Holzschutzmitteln imprägniert sind, an private Endverbraucher ist unabhängig von den damit verfolgten Zwecken verboten.
2. "Private Endverbraucher" sind alle Erwerber, die nicht Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten sind.
3. Auf § 23 Abs 1 des Chemikaliengesetzes (ChemG) können auch gewerbebehördliche Anordnungen gestützt werden, die sich auf die Werbung für mit teerölhaltigen Holzschutzmitteln imprägnierte Gegenstände beziehen.