Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 05.05.1997, Az.: 7 M 6317/96

Gebrauchte Bahnschwellen; Abgabe an private Endverbraucher; Verbot von Werbung; Verbotsverfügung; Rechtsgrundlage; Chemikaliengesetz

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
05.05.1997
Aktenzeichen
7 M 6317/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 12854
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1997:0505.7M6317.96.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück 16.10.1996 - 2 B 31/96

Fundstellen

  • ND MBl 1997, 943
  • NVwZ-RR 1997, 620 (amtl. Leitsatz)
  • NdsRpfl 1997, 181
  • NdsVBl 1998, 193-195

Amtlicher Leitsatz

1. Die Abgabe gebrauchter Bahnschwellen, Leitungsmasten und Pfähle, die mit teerölhaltigen Holzschutzmitteln imprägniert sind, an private Endverbraucher ist unabhängig von den damit verfolgten Zwecken verboten.

2. "Private Endverbraucher" sind alle Erwerber, die nicht Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten sind.

3. Auf § 23 Abs 1 des Chemikaliengesetzes (ChemG) können auch gewerbebehördliche Anordnungen gestützt werden, die sich auf die Werbung für mit teerölhaltigen Holzschutzmitteln imprägnierte Gegenstände beziehen.