Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.05.1997, Az.: 17 L 5742/96

Anfechtung einer Personalratswahl; Verfahrensrechtliche Voraussetzungen eines Wahlanfechtungsverfahrens; Nachträgliches Ausscheiden eines Anfechtenden aus einer Dienststelle oder dem öffentlichen Dienst und damit verbundener Verlust der Anfechtungsbefugnis; Befugnis zur Entscheidung über die Einstellung von Personal als Hindernis für die Wählbarkeit bei einer Personalratswahl; Entziehung des passiven Wahlrechts zu einer Personalratswahl; Übertragung einer selbstständigen Entscheidungskompetenz in Personalangelegenheiten

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
21.05.1997
Aktenzeichen
17 L 5742/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 23766
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1997:0521.17L5742.96.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 15.08.1996 - AZ: 4 A 555/96
nachfolgend
BVerwG - 26.09.1997 - AZ: BVerwG 6 PB 16.97

Verfahrensgegenstand

Wahlanfechtung

In der Personalvertretungssache
hat der 17. Senat - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes - des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
auf die mündliche Anhörung vom 21. Mai 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski sowie
die ehrenamtlichen Richter Bundesbahnoberamtsrat Dieter Gosch, Zollamtsrat Detlef Löhde Angestellter Hans-Dieter Reimann und Regierungsoberamtsrat Friedrich Niemeyer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover - Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen - vom 15. August 1996 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Die Antragsteller fechten die am 21. März 1996 durchgeführte Wahl des örtlichen Personalrats der Bau-Berufsgenossenschaft ... an.

2

Der örtliche Wahlvorstand der Bau-Berufsgenossenschaft ... hatte das erforderliche Wahlausschreiben am 5. Februar 1996 ausgehängt und zur Einreichung von Wahlvorschlägen bis spätestens zum 23. Februar 1996 aufgefordert. Daraufhin war ein Wahlvorschlag mit dem Kennwort "Unabhängige Angestellte" eingereicht worden, in welchem der Antragsteller zu 1) die Vorschlagsliste anführte. Diesen Wahl Vorschlag reichte der örtliche Wahlvorstand durch Schreiben vom 7. Februar 1996 mit der Begründung zurück, daß der Antragsteller zu 1) gemäß § 14 Abs. 3 BPersVG nicht wählbar sei, weil ihm mit Verfügung des Beteiligten zu 2) vom 11. Januar 1996 ab 1. Februar 1996 die Befugnis zur Entscheidung über die Einstellung von Personal im Tarifbereich für vorhandene Stellen, die bis einschließlich Vergütungsgruppe VI b bewertet sind, erteilt worden sei.

3

Der Antragsteller zu 1) ist seit dem 1. Oktober 1981 als Arzt im Arbeitsmedizinischen Dienst (AMD) der Bau-Berufsgenossenschaft ... beschäftigt, seit dem 1. April 1992 als Leiter des AMD-Zentrums .... Das Arbeitsverhältnis unterliegt nach dem Arbeitsvertrag vom 25. Juni 1981 den Bestimmungen des Berufsgenossenschafts-Angestellten-Tarifvertrages (BG-AT). Der Antragsteller zu 1) erhält eine Vergütung nach Gruppe I BG-AT zuzüglich einer monatlichen Zulage in Höhe von 500,- DM. Mit Schreiben vom 11. Januar 1996 übertrug der Beteiligte zu 2) u. a. den Zentrumsleitern des AMD mit Wirkung vom 1. Februar 1996 die Befugnisse zur Entscheidung über die Einstellung von Personal im Tarifbereich für vorhandene Stellen, die bis einschließlich Vergütungsgruppe VI b bewertet sind.

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Gegen diese Regelung des Beteiligten zu 2) wandte sich der Antragsteller zu 1) mit Schreiben vom 26. Januar 1996 und machte geltend, die Kompetenzerweiterung könne nicht mittels des Direktionsrechts übertragen werden, sondern bedürfte des gegenseitigen Angebots und der Annahme. Daraufhin erwiderte der Beteiligte zu 2), daß die neue Aufgabenzuweisung auf der Basis einer entsprechenden Organisationsverfügung kraft Direktionsrechts im Rahmen des Arbeitsvertrages erfolgt sei. Es entspreche dem Berufsbild des Antragstellers zu 1) als Arzt und Leiter eines Arbeitsmedizinischen Zentrums, die Auswahlentscheidung bezüglich des Assistenzpersonals zu treffen. Mit Schreiben vom 16. Februar 1996 teilte der Beteiligte zu 1) dem Beteiligten zu 2) mit, daß die Mitgliedschaft des Antragstellers zu 1) im örtlichen Personalrat gemäß § 29 Abs. 1 Ziff. 5 BPersVG mit Wirkung vom 1. Februar 1996 erloschen sei. Eine im März 1996 vom Antragsteller zu 1) erhobene Klage auf Feststellung, daß er - nicht verpflichtet sei, Entscheidungen über die Einstellung von Assistenzpersonal vorzunehmen, wies das Arbeitsgericht Hannover durch Urteil vom 31. Juli 1996 - 11 Ca 188/96 - ab.

5

Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses am 27. März 1996 haben die Antragsteller am 11. April 1996 die Wahl mit der Begründung angefochten, dem Antragsteller zu 1) sei zu Unrecht das passive Wahlrecht entzogen worden. Denn der Beteiligte zu 2) habe ihm nicht aufgrund seines Direktionsrechts eine selbständige Entscheidungskompetenz in Personalangelegenheiten i. S. von § 14 Abs. 3 BPersVGübertragen können. Dazu haben sie Bezug genommen auf das Vorbringen vor dem Arbeitsgericht, es sei rechtlich nicht nachvollziehbar, daß dem Antragsteller zu 1) am 1. April 1992 die Leiterfunktion übertragen worden sei und bis zum 1. Februar 1996 Einvernehmen darüber bestanden habe, daß er aus der Vertragsgestaltung und dem gewollten Vertragsinhalt keine Personalentscheidungskompetenz gehabt habe, ihm jetzt aber plötzlich einseitig von selten des Beteiligten zu 2) diese den Inhalt des Vertragsverhältnisses ändernde Kompetenz aufoktroyiert worden sei. Es dränge sich unter Berücksichtigung des Zeitpunktes dieser angeblichen Kompetenzerweiterung auf, daß der Beteiligte zu 2) mit dieser Aktion bestimmte politische Zwecke habe verfolgen wollen.

6

Die Antragsteller haben beantragt

festzustellen, daß die am 31. März 1996 durchgeführte Wahl des örtlichen Personalrats bei der Bau-Berufsgenossenschaft Hannover unwirksam ist.

7

Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,

den Antrag abzulehnen,

8

und die Auffassung vertreten, die Wählbarkeit des Antragstellers zu 1) zu Recht verneint zu haben.

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Der Beteiligte zu 2) hat ebenfalls beantragt,

den Antrag abzulehnen,

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und vorgetragen: Die Entscheidung des Wahlvorstandes sei rechtmäßig erfolgt. Die Antragsteller hätten Inhalt und Grenzen der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers verkannt. Sie ließen die Rechtsprechung zum Direktionsrecht im öffentlichen Dienst sowie zum Berufsbild außer acht. Vereinbartes Berufsbild des Antragstellers zu 1) sei seit dem 1. April 1992 das eines Zentrumsleiters im AMD. Zu diesem Berufsbild gehöre es, Entscheidungen über die Einstellung von Assistenzpersonal zu treffen. Nach der bestehenden betrieblichen Übung hätten die zentrumsleitenden Ärzte im Rahmen ihrer allgemeinen Führungsaufgaben bereits in der Vergangenheit Einstellungsentscheidungen des Assistenzpersonals weitgehend selbständig vorbereitet. Deshalb sei die Delegation der Entscheidungskompetenz Anfang 1996 rechtmäßig erfolgt. Soweit die Antragsteller den Verlust der Wählbarkeit des Antragstellers zu 1) zum örtlichen Personalrat bedauerten, hätten sie das Verhältnis von individual-rechtlichem Rechtsverhältnis zu etwaigen kollektiv-rechtlichen Rechtsfolgen verkannt. Ursache der Nichtwählbarkeit sei die arbeitsvertragliche Übernahme der Zentrumsleiter-Position. Einen gesetzlich geschützten Anspruch auf dauernde Wählbarkeit gebe es nicht. Denn sie gehöre nicht zu den essentiellen Bestandteilen eines Arbeitsverhältnisses.

11

Mit Beschluß vom 15. August 1996 hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteiler abgelehnt, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Der Antragsteller zu 1) gehöre zu den nicht wählbaren Beschäftigten i. S. von § 14 Abs. 3 BPersVG. Danach seien nicht wählbar für die Personalvertretung ihrer Dienststelle Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind. Dabei handele es sich um diejenigen Beschäftigten, die eine Entscheidungsbefugnis in den Mitbestimmungsangelegenheiten besäßen, die in den Katalogen des § 75 Abs. 1 und des; § 76 Abs. 1 BPersVG aufgezählt seien. Zur Vermeidung von Pflichten- und Interessenkollisionen sei eine Trennung zwischen den Funktionen der Personalverwaltung und den Aufgaben der Personalvertretung sicherzustellen. Ein Beschäftigter, der personalrechtliche Entscheidungen zu treffen habe, solle nicht gleichzeitig als Mitglied der Personalvertretung mit bestimmten Personalangelegenheiten befaßt sein. Hier habe es in der Direktionsbefugnis des Beteiligten zu 2) gelegen, dem Antragsteller zu 1) personalrechtliche Kompetenzen i. S. des § 75 Abs. 1 BPersVG zu übertragen. Dieser sei seit dem 1. April 1992 als Leiter des AMD-Zentrums ... tätig und erhalte die übertarifliche Vergütung nach Gruppe I BG-AT zuzüglich einer monatlichen Zulage von 500,- DM. Außer dem Arbeitsvertrag, der durch die dauerhafte Übertragung der Zentrumsleitung modifiziert worden sei, beständen keine arbeitsvertraglichen Vereinbarungen; eine Aufgabenbeschreibung des Antragstellers zu 1) habe nur in früheren Jahren für die Funktion als nachgeordneter Arzt Bedeutung gehabt. Danach sei der Beteiligte zu 2) befugt gewesen, dem Antragsteller zu 1) mit Wirkung vom 1. Februar 1996 die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Personalauswahl von Assistenzpersonal bis einschließlich Vergütungsgruppe VI b BG-AT zu übertragen. Bereits in der Vergangenheit hätten die zentrumsleitenden Ärzte im Rahmen ihrer allgemeinen Führungsaufgaben Einstellungsentscheidungen des Assistenzpersonals selbständig vorbereitet. In seiner Erklärung vom 16. Februar 1996 habe der Leitende Arzt des AMD bekundet, daß das Berufsbild der zentrumsleitenden Ärzte wesentlich durch allgemeine Führungsaufgaben mitgeprägt sei. Dazu gehöre die Verantwortung für die organisatorische Leitung des Zentrums im Tagesbetrieb bis hin z. B. zur Arbeits- und Urlaubsplanung, Einteilung der unterstellten Beschäftigten sowie Anordnungen im Beschaffungswesen. Seit dem Jahr 1992 habe er sich dafür eingesetzt, daß den zentrumsleitenden Ärzten neben der schon immer bestehenden informellen Kompetenz auch die formelle Einstellungskompetenz bezüglich des Assistenzpersonals übertragen werde.

12

Im Rahmen des Direktionsrechts könne ein Arbeitgeber, namentlich im öffentlichen Dienst, in dem die Arbeitnehmer in bestimmte Vergütungsgruppen eingereiht sind, einem bestimmten Arbeitnehmer grundsätzlich jede zumutbare Beschäftigung im Rahmen des Berufsbildes und der Vergütungsgruppe zuweisen. Die Übertragung der Entscheidungskompetenzen bezüglich des Assistenzpersonals habe demnach dem Aufgabenbereich des Antragstellers zu 1) entsprochen und sei in keiner Weise unzumutbar gewesen. Zu ihrer Rechtswirksamkeit habe es keiner Ergänzung des Arbeitsvertrages bedurft. Sie sei auch für den gewählten Zeitpunkt des 1. Februar 1996 nicht rechtsmißbräuchlich oder willkürlich. Denn die Delegation hätte schon früher ausgesprochen werden können. Sie habe auch nicht allein den Antragsteller zu 1) betroffen, sondern sämtliche Büroleiter des Technischen Aufsichtsdienstes und alle Zentrumsleiter des AMD. Einer besonderen Bekanntmachungsform habe sie ebenfalls nicht bedurft. Der Antragsteller zu 1) bestreite nicht, von ihr rechtzeitig Kenntnis erhalten zu haben. Der Wahlvorstand habe deshalb den Wahl Vorschlag "Unabhängige Angestellte", in welchem der Antragsteller zu 1) als erster Wahlbewerber aufgeführt war, zu Recht nach § 10 Abs. 2 WO-BPersV unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurückgegeben. Denn unheilbar ungültig sei u. a. ein Wahl Vorschlag, der den Namen eines nicht wählbaren Bewerbers enthalte.

13

Gegen den ihnen am 16. September 1996 zugestellten Beschluß richtet sich die am 15. Oktober 1996 eingelegte und - nach entsprechender Fristverlängerung - am 12. Dezember 1996 begründete Beschwerde der Antragsteller, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen vertiefen und insbesondere geltend machen: Die streitige Kompetenzübertragung sei unwirksam, weil sie dem Antragsteller zu 1) gegenüber nicht in einem individualrechtlichen Akt erfolgt sei. Sie finde zudem in dem Direktionsrecht des Arbeitgebers keine Grundlage, insbesondere auch nicht in den Tarifmerkmalen des BG-AT. Ein erweitertes Direktionsrecht folge ebensowenig aus der dem Antragsteller zu 1) gewährten Zulage. Eine übertarifliche Vergütung sei bei der BG vor allem bei dem medizinischen Fachpersonal weithin üblich. Auch im Rahmen des § 315 BGB sei die Übertragung der Einstellungskompetenz nicht gerechtfertigt. Es handle sich um eine isolierte, gezielte Maßnahme, um dem Antragsteller zu 1) das passive Wahlrecht zu nehmen, zumal sie die Kompetenz für Abmahnungen und Entlassungen nicht umfasse.

14

Die Antragsteiler - die Antragstellerin zu 3) ist am 31. März 1997 wegen Eintritts in den Ruhestand bei der BG ausgeschieden - beantragen,

den angefochtenen Beschluß zu ändern und nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden.

15

Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

16

Sie verteidigen den angefochtenen Beschluß.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens aller Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Anhörung waren, Bezug genommen.

18

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller zu Recht abgelehnt.

19

1.

Die verfahrensrechtlichen Anfechtungsvoraussetzungen sind trotz des Ausscheidens der Antragstellerin zu 3) aus der Dienststelle weiterhin erfüllt. Allerdings muß nach ständiger Rechtsprechung die Mindestzahl von drei Wahlberechtigten als Sachurteilsvoraussetzung nicht nur bei der Einleitung des Wahlanfechtungsverfahrens, sondern während des gesamten Verfahrens gegeben sein, also auch in der Rechtsmittelinstanz (BVerwGE 65, 33, 36 [BVerwG 08.02.1982 - 6 P 43/80];  67, 145 [BVerwG 27.04.1983 - 6 P 3/81]; BAG, Beschl. v. 15.2.1989, DB 1989, 2626; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.12.1987, ZBR 1989, 184). Wird der Antrag vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen, müssen deshalb drei Antragsteller Beschwerde einlegen, was hier geschehen ist.

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Scheidet nachträglich einer der Anfechtenden aus der Dienststelle oder aus dem öffentlichen Dienst aus und verliert damit seine Wahlberechtigung, so wird im Schrifttum teilweise gefordert, daß dann ein anderer wahlberechtigter Beschäftigter in das Verfahren eintreten muß (Lorenzen u. a. BPersVG, § 25 Rdnr. 18 a m.N.; ebenso Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, BayPVG, Art. 25 Rdnr. 16). Nach der Rechtsprechung (a.a.O.) bleibt in einem solchen Falle die Anfechtungsbefugnis aber weiter bestehen, weil sie allein davon abhängt, daß der Anfechtende zu der angefochtenen Wahl wahlberechtigt war (ebenso die überw.M. im Schrifttum, vgl. Fischer/Goeres, GKÖD, Bd. V § 25 Rdnr. 27 a; Altvater u. a., BPersVG, 4. Aufl., § 25 Rdnr. 7; Gabendorff u. a., BPersVG, 8. Aufl., § 25 Rdnr. 23).

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2.

In der Sache bleibt der Anfechtungsantrag aber ohne Erfolg. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses sowie des - den Beteiligten bekannten - Urteils des Arbeitsgerichts Hannover vom 31. Juli 1996 verwiesen. Auch das Beschwerdevorbringen kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Daß eine Kompetenz zur Einstellung von Tarifpersonal bis zur Vergütungsgruppe VI b eine Befugnis zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten i. S. des § 14 Abs. 3 BPersVG begründet, wird von den Antragstellern nicht in Zweifel gezogen. Die Übertragung dieser Kompetenz u. a. auf den Antragsteiler zu 1) durch die Verfügung des Beteiligten zu 2) vom 11. Januar 1996 war auch wirksam. Sie bedurfte insbesondere keiner arbeitsvertraglichen Vereinbarung, sondern wurde von dem Direktionsrecht des Arbeitgebers umfaßt. Denn es gehört zum Berufsbild eines Arztes als Leiter eines AMD-Zentrums, selbständig über die Einstellung seines Assistenzpersonals zu entscheiden. Für ihren Verdacht, es handele sich um eine Manipulation mit dem Ziel, dem Antragsteller das passive Wahlrecht zu nehmen, haben die Antragsteller keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorgetragen. Demgegenüber hat der Beteiligte zu 2) überzeugend dargelegt, daß die - der modernen Organisationslehre entsprechende - Delegation gerade aufgrund der Wiedervereinigung Deutschlands geboten gewesen sei, die das Betreuungsgebiet der Bau-BG ... von der niederländischen bis an die polnische Grenze ausgedehnt hat. Der Verdacht einer gezielten, allein auf den Antragsteller zu 1) zugeschnittenen Maßnahme wird auch dadurch ausgeräumt, daß die Delegationsverfügung nicht nur ihn und nicht einmal lediglich die Leiter der AMD-Zentren, sondern ebenso einen weiten Kreis anderer Führungskräfte der Bau-BG ... betraf. Schließlich bietet auch der Zeitpunkt der Maßnahme kurz vor der anstehenden Personalratswahl keinen Anlaß für einen Manipulationsverdacht. Denn wenn der Ausschluß der Wählbarkeit des Antragstellers zu 1) gemäß § 14 Abs. 3 BPersVG nicht zum 1. Februar 1996 eingetreten wäre - mit der Folge, daß der Wahl Vorschlag mit ihm als Listenführer vom Wahl vorstand zurückzugeben war -, sondern zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt, hätte er doch im Ergebnis die gleiche Rechtsfolge ausgelöst, daß nämlich eine Mitgliedschaft des Antragstellers zu 1) im Personalrat gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG dann zu eben diesem Zeitpunkt erloschen wäre. Diese Feststellung hatte der Beteiligte zu 1) hier im übrigen schon am 16. Februar 1996 - mit Wirkung vom 1. Februar 1996 - beschlossen.

22

Die Beschwerde war danach zurückzuweisen.

23

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.

Dr. Dembowski
Gosch
Löhde
Niemeyer
Reimann