Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.05.1997, Az.: 17 L 2371/96

Übernahme von Schulungskosten für die Mitglieder einer Personalvertretung; Vorliegen eines Schulungsbedürfnisses für die Mitglieder eines Personalrates; Beteiligte in einem Verfahren auf Erstattung für Schulungskosten; Grundsatz der Aktualität bei der Prüfung der Erforderlichkeit von Schulungskosten

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
21.05.1997
Aktenzeichen
17 L 2371/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 17832
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1997:0521.17L2371.96.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 07.03.1996 - AZ: 8 A 5/94

Fundstellen

  • PersR 1998, 241-242
  • ZfPR 1998, 13-14 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Freistellung von Schulungskosten

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Wird von einem zu einer Schulung entsandten früheren Personalratsmitglied die Erstattung von Schulungskosten bzw. Freistellung von einer entsprechenden Verpflichtung gegenüber dem Veranstalter geltend gemacht, sind an einem solchen Verfahren der Personalrat, um dessen Entsendungsbeschluss gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG es geht, sowie der Leiter seiner Dienststelle, der gemäß § 44 Abs. 1 BPersVG die notwenigen Kosten zu tragen hat, an dem Verfahren beteiligt.

  2. 2.

    Die Erforderlichkeit der Schulung eines Antragstellers wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass er einige Monate nach der Veranstaltung auf seine Freistellung verzichtet hat, aus dem Personalrat ausgeschieden und wieder an einen Arbeitsplatz in der Dienststelle zurückgekehrt ist. Allerdings gilt bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Grundsatz der Aktualität; insbesondere muss auch von der Person des entsandten Mitglieds ein aktueller Anlass zu der Schulung bestehen. Mangels einer solchen Aktualität sind deshalb Kosten, die aufgrund einer Schulung wenige Monate vor Ende der Amtszeit entstehen, grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

  3. 3.

    Bei einer Spezialschulung ist eine Teilnahme an ihr subjektiv nur dann erforderlich, wenn gerade das vom Personalrat ausgewählte Mitglied die Schulung auf diesem Spezialgebiet benötigt. Die Entsendung eines weiteren Mitglieds kommt nur in Betracht, wenn der Anfall von Angelegenheiten auf diesem Gebiet so groß ist, dass die erforderlichen Vorbereitungsarbeiten von einem Mitglied allein nicht geleistet werden können, und bedarf jedenfalls einer besonderen Begründung.

In der Personalvertretungssache
hat der 17. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
- Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes -
auf die mündliche Anhörung vom 21. Mai 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
die ehrenamtlichen Richter Bundesbahnoberamtsrat Gosch,
Zollamtsrat Löhde,
Angestellter Reimann und
Regierungsoberamtsrat Niemeyer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Lüneburg - Fachkammer für Personalvertretungssachen des Bundes - vom 7. März 1996 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller ersteht die Übernahme von Schulungskosten.

2

Am 25. Juli 1994 beschloß der aus 9 Mitgliedern bestehende Beteiligte zu 2., seinen Vorsitzenden - den Antragsteller - zusammen mit seinem Mitglied Frau D. zu einem Aufbauseminar "Bundespersonalvertretungsgesetz: Personelle Einzelmaßnahmen" vom 28. August bis 2. September 1994 in ... zu entsenden. Mit Schreiben vom 29. Juli 1994 wurde der Beteiligte zu 1) darüber unter Vorlage der Einladung und des Seminarplanes informiert. Mit Schreiben vom 25. August 1994 erklärte der Beteiligte zu 1), daß es an der Erforderlichkeit i. S. von § 46 Abs. 6 BPersVG fehle, weil der Antragsteller bereits 1992 an einer Grundschulung teilgenommen habe, jedoch ein Antrag auf Freistellung nach § 46 Abs. 7 BPersVG empfohlen werde. Diesem Antrag des Antragstellers gab der Beteiligte zu 1. statt. Nach dem Besuch des Seminars stellte die ÖTV-Schule "..." dem Beteiligten zu 1. Teilnehmerkosten von insgesamt 813,65 DM in Rechnung, worauf dieser mit Schreiben vom 8. September 1994 erklärte, eine Pflicht zur Kostentragung liege nicht vor, weil der Antragsteller nach § 46 Abs. 7 BPersVG freigestellt worden

3

Der Antragsteller, der zum Ende des Jahres 1994 aus dem Personalrat ausschied, hat daraufhin am 1. Dezember 1994 das Beschlußverfahren eingeleitet und vorgetragen: Schon ein grober Vergleich des früheren Seminars aus dem Jahre 1992 und dem des Jahres 1994 zeige, daß von einer Identität der Themen keine Rede sein könne. Denn der Schwerpunkt des letzten Seminars habe bei den personellen Einzelmaßnahmen gelegen, während es 1992 um allgemeinere Fragen gegangen sei.

4

Der Antragsteller hat beantragt,

den Beteiligten zu 1) zu verpflichten, den Antragsteller aus der Kostenrechnung vom 31. August 1994 freizustellen und auf das Konto der ÖTV-Schule "... bei der Sparkasse ... ... West (Nrf. ... -BLZ ...) einen Betrag von 813,65 DM nebst 4 % Zinsen ab Antragstellung einzuzahlen.

5

Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen,

6

und gemeint, die Erforderlichkeit für eine Schulung liege nicht vor, weil die Inhalte allesamt schon 1992 Gegenstand einer Schulung gewesen seien. Die Wiederholung einer Schulung komme jedoch nur in Betracht, wenn wesentliche Gesetzesänderungen eingetreten seien, woran es hier fehle. Zudem habe der Antragsteller ausreichende Kenntnisse schon durch seine berufliche Qualifikation, nämlich seine langjährige Tätigkeit in der Personal Verwaltung (1.4.1981 - 31.8.1986 in der Personalstelle des Arbeitsamts), seine langjährige Zugehörigkeit zum Personalrat seit 1985, davon seit 1988 als Vorsitzender und seit 1991 mit voller Freistellung sowie aufgrund seiner erfolgreichen Teilnahme an der Fortbildung zum Aufstieg in Tätigkeiten des gehobenen Dienstes.

7

Der Beteiligte zu 2) hat die Erforderlichkeit der Schulung für gegeben gehalten.

8

Mit Beschluß vom 7. März 1996 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag stattgegeben, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

9

Die bei dem Aufbauseminar zum BPersVG "Personelle Einzelmaßnahmen" in B. vom 28. August bis 2. September 1994 vermittelten Kenntnisse seien für die Personalratstätigkeit des Antragstellers erforderlich gewesen.

10

Objektiv beständen daran hier keine Zweifel. Aber auch subjektiv habe hier ein - spezielles - Schulungsbedürfnis für den Antragsteller bestanden. Denn die Grundschulung, an welcher er 1992 teilgenommen habe, könne nicht ohne weiteres mit dem Aufbauseminar des Jahres 1994 verglichen werden. Zwischen beiden bestünden erhebliche Unterschiede, wie die Arbeitspläne der beiden Seminare ohne weiteres zeigten: Im Jahre 1992 sei es um die Rechtsstellung und die Aufgaben des Personalrates überhaupt, um verschiedene Formen von Beteiligungsrechten und um Grundprinzipien der Personalratsarbeit wie Schweigepflicht und vertrauensvolle Zusammenarbeit, schließlich um Berührungspunkte der Personalratstätigkeit mit gewerkschaftlicher Arbeit gegangen. Das Seminar des Jahres 1994 habe dagegen Einstellungs- und Eingruppierungsprobleme nach BAT einschließlich verfahrensrechtlicher Fragen zum Gegenstand gehabt, wobei auch schwierige Themenbereiche wie Tarifautomatik, Tätigkeitsbewertung und Fallgruppenwechsel zur Sprache gekommen seien, aber auch Fragen der Mitbestimmung bei beamtenrechtlichen Maßnahmen (Versetzung, Umsetzung, Abordnung, Beförderung und Nebentätigkeit) und bei Arbeitszeitmaßnahmen. Eine ordnungsgemäße Ausübung von Personalratstätigkeit sei ohne Kenntnisse in den zuletzt genannten Themenbereichen nicht vorstellbar, eine entsprechende Schulung in der heutigen Zeit deshalb auch erforderlich. Der Untertitel "Personelle Einzelmaßnahmen" (1994) hebe sich zudem deutlich von dem pauschalen Programmtitel "BPersVG" (1992) ab und weise darauf hin, daß es sich nicht mehr (nur) um eine Grundschulung wie noch 1992 gehandelt habe. Bei einem lebensnahen, auf Erfahrung im Bereich von Schulungsveranstaltungen aufbauenden und unvoreingenommen wertenden Vergleich der beiden Seminare könne nicht davon gesprochen werden, daß beide Veranstaltungen inhaltlich identisch seien. Es handele sich vielmehr um zwei sehr unterschiedliche Seminare, die im Hinblick auf die Beschäftigungs- und Arbeitswelt beide nebeneinander ihre Existenzberechtigung hätten. Demgemäß handele es sich hier auch nicht etwa um die "wiederholte" Schulung eines Personal ratsmitgliedes, sondern - mit Blick auf den Antragsteller - um die Vermittlung von speziellen Kenntnissen im Bereich personeller Maßnahmen und der personellen Mitbestimmung. Daß auch eine Spezialschulung zu besonderen Themenkreisen in subjektiver Hinsicht erforderlich sein könne, sei in der Rechtsprechung inzwischen anerkannt.

11

Ein Schulungsbedürfnis auf dem bezeichneten Spezialgebiet über eine bloße Grundschulung hinaus habe für den Antragsteller auch im Hinblick auf seine berufliche Qualifikation und Tätigkeit bestanden. Der Umstand, daß er von 1981 bis 1986 in der Personalstelle des Arbeitsamts tätig gewesen sei und viele Jahre dem Personalrat angehört habe, davon seit 1988 als Vorsitzender, besage nichts darüber, wie fundiert und ausgedehnt seine Kenntnisse speziell auf dem Gebiet der personellen Mitbestimmung 1994 einzuschätzen gewesen seien. Bedeutung habe allein, daß er beruflich offenbar nur mit formalen Vorgangsbearbeitungen befaßt gewesen sei, die von der Zuständigkeit her eingegrenzt gewesen seien, und deshalb wenig Kenntnisse über personelle Einzelmaßnahmen, die damit zusammenhängenden Probleme und das Beteiligungsverfahren gehabt habe.

12

Die Entsendung von 2 Personalratsmitgliedern widerspreche auch nicht dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel. Da der Beteiligte zu 2. sich hier aus 9 Mitgliedern zusammensetze, sei die Entsendung von 2 Mitgliedern unter dem Gesichtspunkt der sparsamen Mittelverwendung geboten gewesen.

13

Gegen den ihm am 19. März 1996 zugestellten Beschluß richtet sich die am 18. April 1996 eingelegte und am 20. Mai 1996 begründete Beschwerde des Beteiligten zu 1), mit der er sein erst instanzliches Vorbringen vertieft und insbesondere geltend macht: Die Schulung sei weder objektiv noch subjektiv erforderlich gewesen. Insbesondere habe der Antragsteller bereits über intensive Vorkenntnisse zu den im BPersVG-Aufbauseminar vermittelten Themen verfügt, und zwar aufgrund seiner Ausbildung bei der BfA (Abschlußprüfung "gut"), seiner erfolgreichen Fortbildung zum Aufstieg in Tätigkeiten der VergGr Vb/IVb MTA, seiner langjährigen Tätigkeit in der Personal Verwaltung und seiner Zugehörigkeit zum Personalrat seit 1985. Darauf sei der Beteiligte zu 2. in seinem Entsendungsbeschluß nicht eingegangen. Auf keinen Fall sei hier jedenfalls eine Entsendung von 2 Personalratsmitgliedern erforderlich gewesen.

14

Der Beteiligte zu 1) beantragt,

den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Antrag des Antragstellers abzulehnen.

15

Der Antragsteller und der Beteiligte zu 2. beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

16

Sie verteidigen den angefochtenen Beschluß.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens aller Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, die Gegenstand der mündlichen Anhörung waren, Bezug genommen.

18

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

19

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zunächst klarzustellen, daß Beteiligter zu 1. nicht die Bundesanstalt für Arbeit, sondern der Leiter des Arbeitsamts ... ist. Denn wenn - wie im vorliegenden Fall - von einem zu einer Schulung entsandten (früheren) Personalratsmitglied die Erstattung von Schulungskosten bzw. Freistellung von einer entsprechenden Verpflichtung gegenüber dem Veranstalter geltend gemacht wird, sind an einem solchen Verfahren der Personalrat - Beteiligter zu 2. -, um dessen Entsendungsbeschluß gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG es geht, sowie der Leiter seiner Dienststelle, der gemäß § 44 Abs. 1 BPersVG die notwenigen Kosten zu tragen hat, an dem Verfahren beteiligt. Das ist hier der Direktor des Arbeitsamts ... Der Antragsbefugnis des Antragstellers steht es auch nicht entgegen, daß er inzwischen aus dem Personalrat ausgeschieden ist (vgl. zum BetVG BAG, Beschl, v. 10.10.1969 - 1 AZR 5/69 - DB 1970, 65).

20

2.

In der Sache muß die Beschwerde des Beteiligten zu 1. erfolglos bleiben. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers zu Recht entsprochen. Zur Begründung wird auf die zutretenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Auch das Beschwerdevorbringen kann zu keiner, anderen Beurteilung führen und gibt lediglich Anlaß zu folgenden Ergänzungen:

21

a)

Die Erforderlichkeit der Schulung des Antragstellers wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß er einige Monate nach der Veranstaltung auf seine Freistellung verzichtet hat, aus dem Personalrat ausgeschieden und wieder an einen Arbeitsplatz in der Dienststelle zurückgekehrt ist. Allerdings gilt bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Grundsatz der Aktualität; insbesondere muß auch von der Person des entsandten Mitglieds ein aktueller Anlaß zu der Schulung bestehen. Mangels einer solchen Aktualität sind deshalb Kosten, die aufgrund einer Schulung wenige Monate vor Ende der Amtszeit entstehen, grundsätzlich nicht erstattungsfähig (BVerwG, Beschl, v. 29.6.1992 - 6 P 29.90 -, PersV 1992, 523 f.). Das gilt nicht nur hinsichtlich des Ablaufs der Amtszeit des Personalrats gemäß §§ 26 ff. BPersVG, sondern ebenso bei einem schon voraussehbaren Erlöschen der Mitgliedschaft nach § 29 BPersVG. Hier wird indessen vom Beteiligten weder geltend gemacht noch ist feststellbar, daß das Ausscheiden des Antragstellers aus dem Personalrat zum Ende des Jahres 1994 für den Antragsteller bei Beginn der Schulung am 28. August 1994 oder gar für den Beteiligten zu 2. im Zeitpunkt seines Entsendungsbeschlusses am 25. Juli 1994 schon absehbar gewesen wäre. Denn der Antragsteller hatte sich zwar um seine Stelle beworben, um wieder Arbeitsaufgaben in der Dienststelle zu übernehmen; das Ergebnis dieses Bewerbungsverfahrens war ihm im Zeitpunkt der Schulung aber noch nicht bekannt.

22

b)

Die Erforderlichkeit der Schulung kann auch nicht im Hinblick auf die Vorkenntnisse des Antragstellers aufgrund seiner früheren dienstlichen Tätigkeit sowie seiner langjährigen Erfahrung als Mitglied und späterer Vorsitzender des Beteiligten zu 2. verneint werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß es sich nach dem Programm des Seminars hier nicht um eine wiederholte allgemeine Grundschulung im Personalvertretungsrecht handelte, sondern um eine Vertiefungsschulung zu den in der Praxis besonders bedeutsamen Mitbestimmungstatbeständen bei personellen Einzelmaßnahmen. Von einer Indentität dieses Themas mit dem allgemeinen Überblick über das Personalvertretungsrecht, der Gegenstand der Grundschulung des Antragstellers vom 30. November bis 4. Dezember 1992 war, kann deshalb - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht ausgegangen werden. Ebensowenig ließ aber die lange zurückliegende Tätigkeit des Antragstellers in der Personalverwaltung sowie seine Erfahrung als Mitglied und Vorsitzender des Beteiligten zu 2. das Bedürfnis nach einer vertieften Schulung zu diesen Beteiligungstatbeständen entfallen.

23

Schließlich steht der Erforderlichkeit der Schulung hier auch nicht durchgreifend entgegen, daß der Beteiligte zu 2. mit seinem Beschluß vom 25. Juli 1994 neben dem Antragsteller als damaligen Vorsitzenden auch noch das Personalratsmitglied Dudziak zu der in Rede stehenden Veranstaltung entsandt hat. Allerdings ist bei einer Spezialschulung eine Teilnahme an ihr subjektiv nur dann erforderlich, wenn gerade das vom Personalrat ausgewählte Mitglied die Schulung auf diesem Spezialgebiet benötigt; die Entsendung eines weiteren Mitglieds kommt nur in Betracht, wenn der Anfall von Angelegenheiten auf diesem Gebiet so groß ist, daß die erforderlichen Vorbereitungsarbeiten von einem Mitglied allein nicht geleistet werden können, und bedarf jedenfalls einer besonderen Begründung (Nds. OVG, Beschl, v. 4.11.1992 - 18 L 8479/91 -; v. 1.9.1993 - 17 L 5469/92 -). Ein allgemeiner Rechtssatz, wonach die Schulung eines Mitglieds stets dann nicht erforderlich ist, wenn bereits ein anderes die bei der Schulung vermittelten Fachkenntnisse hat, oder gleichzeitig erwirbt, besteht aber nicht. Wesentlich kommt es vielmehr, unter Berücksichtigung der Größe der Dienststelle sowie von Art. und Umfang der zu behandelnden Beteiligungsangelegenheiten darauf an, ob der Personalrat ohne eine Schulung des (zusätzlich) zu entsendenden Mitglieds seine Befugnisse nicht effektiv wahrnehmen kann (BVerwG, Beschl. v. 16.11.1987 - 6 PB 14.87 -, PersV 1989, 67; v. 23.4.1991 - 6 P 1989 -, PersR 1991, 289, 291; NdsOVG, Beschl, v. 24.2.1993 - 18 L 8467/91 - u. a.).

24

Nach diesem Maßstab ist es aber hier rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Beteiligte zu 2. neben dem Antragsteller auch das Mitglied Frau D. zu derselben Veranstaltung entsandte. Auch hier ist zunächst zu berücksichtigen, daß es sich nicht um eine echte "Spezialschulung" auf einem Gebiet außerhalb des Personalvertretungsrechts handelte, das für die Ausübung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben lediglich im weiteren Sinne relevant war (vgl. dazu Lorenzen u. a., BPersVG, § 46 Rn. 116 m.N.), sondern um eine Vertiefungsschulung in den praktisch bedeutsamen personellen Mitbestimmungsangelegenheiten.

25

Für diese Materie ist es nicht überzogen, wenn in einem aus 9 Mitgliedern bestehenden Personalrat 2 mit ihr intensiver vertraut sind. Diese Begründung hatte der Beteiligte zu 2. hier auch seinem Entsendungsbeschluß und seinem Antrag an die Dienststelle beigefügt.

26

Im Lichte der vertrauensvollen Zusammenarbeit wäre es allerdings wünschenswert gewesen, daß der Beteiligte zu 2. auch im Hinblick auf die immer knapper werdenden Haushaltsmittel schon vorher mit der Dienststelle Kontakt aufgenommen und geklärt hätte, ob die Entsendung eines weiteren Mitglieds zu derselben Veranstaltung unbedingt gleichzeitig erfolgen mußte oder auf das nächste Haushaltsjahr hätte verschoben werden können.

27

Die Beschwerde war danach zurückzuweisen.

28

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.

Dr. Dembowski
Gosch
Löhde
Reimann
Niemeyer