Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.05.1997, Az.: 17 L 7181/95

Feststellung der Erforderlichkeit von zwei Schulungen für ein Ersatzmitglied; Individueller Ersatzanspruch eines Ersatzmitgliedes für Schulungs-und Bildungsveranstaltungen; Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten für Schulungsveranstaltungen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
21.05.1997
Aktenzeichen
17 L 7181/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 17833
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1997:0521.17L7181.95.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 28.09.1995 - AZ: 4 A 682/95

Fundstelle

  • ZfPR 1997, 196-198 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Freistellung vom Dienst und Übernahme der Kosten für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen

Redaktioneller Leitsatz

  1. I)

    Nach ständiger Rechsprechung ist der Personalrat berechtigt, die gerichtliche Feststellung eines - dem Mitglied zustehenden - Kostenerstattungsanspruchs zu begehren, wenn das im Interesse seines am Verfahren nicht beteilgten Mitglieds geschieht. Diese organschaftliche Prozeßstandschaft beschränkt sich aber auf den Fall, dass der Personalrat zuvor die Entsendung eines (Ersatz-)Mitgliedes zu einer für die Arbeit des Personalrats erforderlichen Schulungsveranstaltung beschlossen und durch einen solchen Beschluß den Erstattungsanspruch seines Mitgliedes ausgelöst hat, weil nur unter dieser Voraussetzung die Rechtstellung des Personalrats selbst betroffen ist.

  2. II)

    Nach der Rechsprechung des Bundesverwaltungsgericht werden die Schulungskosten nur für die Mitglieder im Personalrat erstattet. Die Dienststelle ist danach nicht verpflichtet, solchen Schulungskosten zu ersetzen, selbst wenn das Ersatzmitglied schon häufig als Vertreter herangezogen wurde und sein künftiges Nachrücken in den Personalrat mit Sicherheit zu erwarten ist.

In der Personalvertretungssache
hat der 17. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
- Fachsenat für Personalvertretungssachen, des Bundes -
auf die mündliche Anhörung vom 21. Mai 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski sowie
die ehrenamtlichen Richter Gosch, Löhde, Niemeyer und Reimann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover - Fachkammer für Bundespersonalvertretungs-Sachen vom 28. September 1995 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller erstrebt die Feststellung der Erforderlichkeit von zwei Schulungen für ein Ersatzmitglied.

2

Der Angestellte war in der vergangenen Wahlperiode seit Beginn des Jahres 1994 1. Ersatzmitglied in der Gruppe der Angestellten. Diese hatte im Personalrat sechs Vetreter, die Liste, aus der B. gewählt wurde, stellte hiervon fünf. B. nahm im Jahr 1994 an 31, in der Folgezeit ebenfalls an 2/3 der Sitzungen teil.

3

Der Antragsteller beschloß in seiner Sitzung am 14. Oktober 1994, B. zum Seminar der ÖTV "BPersVG-Aufbauseminar: Personelle Einzelmaßnahmen" vom 11. bis zum 16. Dezember 1994 gemäß § 46 Abs. 7 BPersVG zu entsenden, nachdem B. selbst seine Freistellung nach dieser Vorschrift am 5. Oktober 1994 beantragt hatte. Weiterhin beschloß er in seiner Sitzung am 3. Januar 1995, B. zum Seminar der ÖTV "Arbeitsrecht I: Einführung" vom 23. bis zum 27. Januar 1995 gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG zu entsenden. Durch die Teilnahme an diesem Seminar entstanden Kosten in Höhe von 762,08 DM. Der Beteiligte lehnte durch Schreiben vom 7. November 1994 und 17. Januar 1995 die Freistellungsanträge ab und erstattete die beantragten Kosten nicht. Dabei verwies er auf ein Schreiben der WBV II vom 11. Januar 1995, wonach eine Freistellung gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG und eine Kostenerstattung nach § 44 Abs. 1 BPersVG nicht in Betracht komme, da die Vermittlung von Kenntnissen an ein Ersatzmitglied für zeitweilig verhinderte Mitglieder nicht erforderlich sei. B. nahm an beiden Schulungen teil, wobei er für die Veranstaltung im Dezember 1994 unter Vorbehalt Urlaub nahm und für die Veranstaltung im Januar 1995 aufgrund des NFG antragsgemäß freigestellt wurde.

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Der Antragsteller hat am 8. Mai 1995 die Fachkammer angerufen und geltend gemacht: Die Schulung des Ersatzmitgliedes B. sei erforderlich gewesen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß Ersatzmitglieder, die nur vorübergebend ein zeitweilig verhindertes Mitglied vertreten, nicht zu Schulungsveranstaltungen i. S. d. § 46 Abs. 6 BPersVG entstandt werden dürften, bedürfe der Überprüfung. Denn die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu entsprechenden Vorschriften des BetrVG habe sich geändert. Danach könne auch ein häufig herangezogenes Ersatzmitglied des Betriebsrates gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG zu einer Schulungsveranstaltung entsandt werden, wenn der Erwerb der dort vermittelten Kenntnisse unter Berücksichtigung der Ersatzmitgliedschaft für die Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrates erforderlich sei. Bei Prüfung der Erforderlichkeit der Entsendung eines Ersatzmitgliedes sei neben der Vermittlung eines sachbezogenen Wissens u. a. die im Zeitpunkt der Beschlußfassung zu erwartende Häufigkeit künftiger Vertretungsfälle und die noch verbleibende Amtszeit des Betriebsrats zu berücksichtigen. Der Personalrat sei bei der Behandlung von seinen Beteiligungsrechten unterliegenden Anträgen bzw. Fragen ebenfalls darauf angewiesen, daß jedes Personalratsmitglied kompetent an der entsprechenden Diskussion und Beschlußfassung mitwirke. Dies setze Rechtskenntnisse voraus, die sich auf den mitbestimmungspflichtigen oder beteiligungspflichtigen Bereich, aber auch auf arbeitsrechtliche und tarifrechtliche Belange erstrecken müßten. Da B. seit etwa 1 1/2 Jahren als 1. Ersatzmitglied sehr häufig zu Personalratssitzungen herangezogen worden sei und auch künftig verstärkt herangezogen werde, müsse er gleiche Kenntnisse wie ein Vollmitglied haben.

5

Der Antragsteller hat beantragt,

  1. 1.

    festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet war, das Ersatzmitglied B. für seine Teilnahme an der Schulungsveranstaltung der Gewerkschaft ÖTV "personelle Einzelmaßnahmen BPersVG" vom 11.12.1994 bis 16.12.1994 fünf Tage vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen sowie die entstandenen Reisekosten gemäß BRKG zu erstatten;

  2. 2.

    festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet ist, B. von der Zahlungsverpflichtung gegenüber der Gewerkschaft ÖTV wegen der Teilnahme am Seminar vom 23.1.1995 bis 27.1.1995 "Arbeitsrecht I: Einführung" in Höhe von 762,08 DM freizustellen;

    weiterhin festzustellen: daß der Beteiligte verpflichtet war, B. für die Teilnahme an diesem Seminar vom 23. bis 27.1.1995 vom Dienst freizustellen;

    weiterhin festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet ist, die B. entstandenen Reisekosten, gemäß BRKG zu erstatten.

6

Der Beteiligten hat beantragt,

den Antrag abzulehnen,

7

und entgegnet: Freistellungen nach den §§ 46 Abs. 6 und 7 BPersVG seien nicht möglich gewesen, da B. ein zeitweilig vertretendes Ersatzmitglied, nicht aber Mitglied des Antragstellers gewesen sei. Schulungs- und Bildungsveranstaltungen seien gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG für Ersatzmitglieder und deren Tätigkeit im Personalrat nicht erforderlich, diese hätten auch keinen Freistellungsanspruch nach § 47 Abs. 7 BPersVG. Im übrigen seien die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 BPersVG für die Erstattung notwendiger Kosten nicht erfüllt.

8

Mit Beschluß vom 28. September 1995 hat das Verwaltungsgericht die Anträge des Antragstellers abgelehnt, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

9

Die Aktivlegitimation des Antragstellers sei auch hinsichtlich des Antrags zu 1) gegeben. Denn obwohl dessen Beschluß insoweit nur auf § 46 Abs. 7, nicht aber auf § 46 Abs. 6 BPersVG Bezug nehme, ergebe sich aus dem Inhalt, daß der Antragsteller die Erforderlichkeit der Schulung bejaht habe.

10

Gleichwohl könnten beide Anträge keinen Erfolg haben. Der Antragsteller habe keinen Anspruch darauf, daß B. als Ersatzmitglied nach § 46 Abs. 6 BPersVG für die Schulungsveranstaltungen vom 11. bis zum 16. Dezember 1994 und vom 23. bis zum 27. Januar 1995 unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst freigestellt wurde und ihm nach § 44 Abs. 1 BPersVG die entstehenden Kosten einschließlich der Reisekosten erstattet werden. Denn B. sei trotz seiner häufigen Heranziehung zu Personalratssitzungen nicht als Mitglied des Antragstellers i. S. des § 46 Abs. 6 BPersVG anzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits in seiner Entscheidung vom 27. April 1979 (PersV 1980, 237) festgestellt, daß Ersatzmitglieder, die nur vorübergehend nach § 31 Abs. 1 Satz 2 BPersVG ein zeitweilig verhindertes Mitglied vertreten, nicht zu Schulungsveranstaltungen i. S. d. § 46 Abs. 6 BPersVG entsandt werden könnten. Daran sei trotz der neueren Rechtsprechung des BAG (Beschl, v. 15.5.1986, ZBR 1987.57) festzuhalten. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des § 46 Abs. 6 BPersVG hätten nur Mitglieder des Personalrates unter den besonders normierten Voraussetzungen einen Freistellungsanspruch. Ständige Mitglieder seien unter Berücksichtigung des § 31 Abs. 1 BPersVG die in den Personalrat gewählten Bediensteten sowie die Ersatzmitglieder, die nach dem Ausscheiden eines Mitglieds als vollberechtigte Mitglieder des Personalrats in diesen eingetreten seien. Demgegenüber habe ein nach § 31 Abs. 1 Satz 2 BPersVG nur zeitweilig nachrückendes Personalratsmitglied auch nur zeitlich begrenzte Mitgliedschaftsrechte. Sofern es in bestimmten Personalratssitzungen vertrete, sei es auch nur während dieser Sitzungen als Personalratsmitglied zu betrachten. Dementsprechend stehe einem nur zeitweilig einrückenden Ersatzmitglied auch der besondere Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz nur für die Dauer der Vertretung zu. Danach sei davon auszugehen, daß der Gesetzgeber unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 46 Abs. 6 BPersVG denjenigen Bediensteten eine Schulung für die Tätigkeit im Personalrat zukommen lassen wolle, die normalerweise Rechte und Pflichten als Personalratsmitglieder hätten. Das Gesetz kenne keine vorsorgliche. Schulung von Beschäftigten zur Vorbereitung auf eine später einsetzende Mitgliedschaft. Die neuere Rechtsprechung des BAG sei demgegenüber wegen entstehender Abgrenzungsschwierigkeiten im Personalvertretungsrecht nicht praktikabel. Das BAG habe entschieden, daß der Betriebsrat in Ausnahme fällen, in denen innerorganisatorische Maßnahmen wegen Unvorhersehbarkeit des Vertretungsfalles oder aus sonstigen Gründen nicht möglich seien, auch ein Ersatzmitglied an einer Schulungsveranstaltung gemäß § 37 Abs. 6 BetriebsVG teilnehmen lassen könne, wenn die bei der Schulung zu vermittelnden Kenntnisse für die sachbezogene und effektive Arbeit im Verhältnis zur zukünftigen Amtszeit erforderlich seien. Dabei sei der Betriebsrat immer gehalten, nicht nur die Erforderlichkeit im Hinblick darauf zu prüfen, was an Kenntnissen vermittelt werde, sondern auch darauf, ob die Kenntnisse im Interesse einer sachgerechten, auf die gesamte Amtszeit bezogenen Betriebsratsarbeit auch gerade dem durch eine Schulung auszubildenden Ersatzmitglied zu vermitteln seien. Jede Auswahlentscheidung des Betriebsrats habe daher notwendigerweise einen Prognosespielraum, dessen Grundlagen ausgewiesen werden mußten und der einer gerichtlichen Beurteilung nicht entzogen sei. Diese Erfordernisse seien bei der besonders geregelten Reihenfolge des Eintretens von zeitweiligen Ersatzmitgliedern nach § 31 Abs. 2 BPersVG nur schwer zu erfüllen. Die sich durch Zufall ergebende häufige Heranziehung eines einzelnen Ersatzmitgliedes sei kein geeigneter Maßstab, die Notwendigkeit einer bestimmten Schulung festzustellen, zumal eine diesbezügliche Prognose im Hinblick auf die verbleibende Amtszeit maßgebend sein solle. Auch die Rechtsprechung des BayVGH (Beschl, v. 3.11.1993, PersR 1994, 133) biete keine geeigneten Anhaltspunkte, die Notwendigkeit einer Schulung von zeitweiligen Ersatzmitgliedern festzustellen.

11

Gegen den ihm am 30. Oktober 1995 zugestellten Beschluß richtet sich die am 17. November 1995 eingelegte und gleichzeitig begründete Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen vertieft und insbesondere geltend macht: Schon nach dem Wortlaut des § 46 BPersVG sei ein Ersatzmitglied dann, wenn es als Verhinderungsvertreter tätig werde, Mitglied des Personalrats. Ihm stehe dann auch der entsprechende Schulungsanspruch zu. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt. Die Schulung des Ersatzmitgliedes B. sei auch objektiv und subjektiv erforderlich gewesen, da B. an etwa 2/3 der Sitzungen des Antragstellers teilgenommen habe.

12

Der Antragsteller beantragt,

den angefochtenen Beschluß zu ändern und nach seinen erstinstanzlichen Anträgen zu entscheiden.

13

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

14

Er verteidigt den angefochtenen Beschluß.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Anhörung waren, Bezug genommen.

16

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen kann zu keiner anderen Entscheidung führen.

17

1.

Der auf die Schulungsveranstaltung vom 11. bis 16. Dezember 1994 bezogene Antrag zu 1) muß schon deshalb erfolglos bleiben, weil es insoweit um einen individuellen Anspruch des Ersatzmitgliedes B. gemäß § 46 Abs. 7 BPersVG geht, den der Antragsteller nicht geltend machen kann. B. hatte mit Schreiben an die Dienststelle vom 5. Oktober 1994 ausdrücklich seine Freistellung für dieses Seminar auf die Grundlagen des § 46 Abs. 7 BPersVG beantragt. Mit Schreiben vom 6. Oktober 1994 übersandte der Beteiligte diesen Antrag an den Antragsteller mit der Bitte um Stellungnahme, die dann mit dessen Schreiben vom 14. Oktober 1994 erfolgte. Darin teilte der Antragsteller mit, er habe Einvernehmen erzielt, den Kollegen B. zu einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung gemäß § 46 Abs. 7 BPersVG zu entsenden. Nach diesem eindeutigen Wortlaut wie auch nach der Vorgeschichte mußte der Beteiligte davon ausgehen, daß der Antragsteller zwar die beantragte Freistellung des Ersatzmitgliedes B. gemäß § 46 Abs. 7 BPersVG nachdrücklich unterstützte, nicht aber seinerseits zusätzlich einen Entsendungsbeschluß nach § 46 Abs. 6 BPersVG gefaßt hatte. Das entspricht auch dem eigenen Vorbringen des Antragstellers. Denn er hat in der Antragsschrift selbst vorgetragen, er sei zwar der Auffassung gewesen, daß eigentlich eine Freistellung gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG gerechtfertigt sei, habe aber wegen der Ersatzmitgliedschaft von einer entsprechenden Beschlußfassung abgesehen und sich auf die Vorschrift des § 46 Abs. 7 BPersVG gestützt.

18

Fehlte es aber an einem auf die speziellen Voraussetzungen des § 46 Abs. 6 BPersVG bezogenen Entsendungsbeschluß des Antragstellers, so kann dieser auch nicht die seinem Ersatzmitglied B. verweigerte Freistellung nach § 46 Abs. 7 BPersVG sowie Erstattung von Reisekosten zur gerichtlichen Prüfung stellen. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist der Personalrat zwar berechtigt, die gerichtliche Feststellung eines - dem Mitglied zustehenden - Kostenerstattungsanspruchs zu begehren, wenn das - wie bei allgemeinen Fragen der Erstattungspflicht - im Interesse seines am Verfahren nicht beteiligten Mitglieds geschieht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.12.1994 - 6 P 36.93 -, PersR 1995, 179 m.w.N.; Lorenzen u. a., BPersVG, § 46 RdNr. 162; Fischer/Goeres, GKöD, Bd. V, § 46 RdNr. 106 a, b m.N.). Diese organschaftliche Prozeßstandschaft beschränkt sich aber auf den Fall, daß der Personalrat zuvor die Entsendung eines (Ersatz-)Mitgliedes zu einer nach § 46 Abs. 6 BPersVG für die Arbeit des Personalrats erforderlichen Schulungsveranstaltung beschlossen und durch einen solchen Beschluß den Erstattungsanspruch seines Mitglieds gemäß § 44 Abs. 1 BPersVG ausgelöst hatte, weil nur unter dieser Voraussetzung die Rechtsstellung des Personalrats selbst betroffen ist. Anders verhält es sich, wenn wie hier eine von dem (Ersatz) Mitglied beantragte und ihm gegenüber verweigerte Freistellung nach § 46 Abs. 7 BPersVG im Streit ist. Denn für die unter diese Vorschrift fallenden Schulungsveranstaltungen hat nicht der Personalrat in seiner Gesamtheit, sondern allein das einzelne Ersatz (Mitglied) einen Anspruch auf Freistellung (Lorenzen u. a., § 46 RdNr. 135, 190; Fischer/Goeres aaO, RdNr. 81 f). Es handelt sich dabei um einen persönlichen Anspruch des (Ersatz) Mitglieds, der auch allein von diesem durch einen entsprechenden Freistellungsantrag und im Falle der Ablehnung im Beschlußverfahren geltend zu machen ist (Fischer/Goeres aaO RdNr. 83; Lorenzen u. a., § 46 RdNr. 151). Ein Anspruch des (Ersatz) Mitglieds, das an einer Schulungsveranstaltung gemäß § 46 Abs. 7 BPersVG teilgenommen hat, auf Erstattung der ihm entstandenen Kosten besteht dabei nicht (Fischer/Goeres aaO, RdNr. 84, 97 m.N.; Lorenzen u. a. § 46 RdNr. 135, 155; § 44 RdNr. 28 a m.N.); das gilt auch für die Fahrtkosten (BVerwG, Beschl, v. 4.2.1988 - 6 P 23.85 -, PersV 1988, 501 f; OVG NW, Beschl, v. 2.9.1992 - CB 2/90 -, PersR 1993, 83 m.N.); Fischer/Goeres aaO RdNr. 84, 97; Grabendorff u. a., BPersVG 8. Aufl. § 46 RdNr. 50; § 44 RdNr. 28). Im Einzelfall kann insoweit eine Erstattung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gemäß § 23 Abs. 2 BRRG in Betracht kommen. Ein solcher Anspruch hat seine Rechtsgrundlage aber nicht im Personalvertretungsrecht und könnte deshalb auch von dem Mitglied, das an der Veranstaltung teilgenommen hat, nicht im Beschlußverfahren geltend gemacht werden (OVG NW aaO).

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2.

Hinsichtlich des auf die Schulungsveranstaltung vom 23. bis 27. Januar 1995 bezogenen Antrages zu 2) ist die Antragsbefugnis des Antragstellers gegeben. Denn insoweit hat er am 3. Januar 1995 einen Entsendungsbeschluß gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG gefaßt, der sich als das Ergebnis einer dem Personalrat aufgegebenen rechtlichen Prüfung darstellen muß, ob die konkrete Schulung für die Tätigkeit im Personal rat objektiv und subjektiv erforderlich ist. Inwieweit dem Ersatzmitglied B. aufgrund dieses Beschlusses Freistellung nach § 46 Abs. 6 BPersVG und Kostenerstattung nach § 44 Abs. 1 BPersVG zustanden, ist auch eine Frage von allgemeiner Bedeutung, die die Rechtsstellung des Antragstellers berührt und die er selbst im Beschlußverfahren geltend machen kann (s.o.). In der Sache muß der Antrag, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, indessen erfolglos bleiben.

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a)

Der Angestellte B. war nicht gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BPersVG endgültig in den Personalrat nachgerückt, sondern hatte nach Satz 2 dieser Vorschrift - in erheblichem Umfang - zeitweilig verhinderte Mitglieder des Antragstellers vertreten. Auch als häufig herangezogener Verhinderungsvertreter hatte er keine volle Mitgliedschaft erworben. Das Bundesverwaltungsgericht hat bisher aber an seiner Rechtsprechung festgehalten, daß die Mitgliedschaft im Personalrat Voraussetzung für die Erstattung von Schulungskosten ist. Die Dienststelle ist danach nicht verpflichtet, solche Schulungskosten zu ersetzen, selbst wenn das Ersatzmitglied schon häufig als Vertreter herangezogen wurde und sein künftiges Nachrücken in den Personalrat mit Sicherheit zu erwarten ist. Ebensowenig besteht eine Kostentragungspflicht der Dienststelle zur Ermöglichung einer Schulung im Vorgriff auf mögliche (weitere) Vertretungsfälle, sei es als Verhinderungsvertreter für einen länger andauernden Zeitraum oder - mit einer gewissen Häufigkeit - für einzelne Sitzungen des Personalrats (BVerwG, Beschl, v. 27.4.1979 - 6 P 4.78 -, PersV 1980, 237; v. 7.7.1993 - 6 P 15.91 -, PersV 1994, 464; ebenso Hess. VGH, Beschl, v. 10.8.1989, PersVG 1990, 183 LS; zu § 37 Abs. 7 BetrVG BAG, Beschl, v. 14.12.1994 - 7 ABR 31/94 -, AP Nr. 100 zu § 37 BetrVG; sowie die h.M. im Schrifttum, vgl. Lorenzen u. a., § 46 BPersVG RdNr. 118 m.N.; weitergehend ausdrücklich z. B. Art. 46 Abs. 5 Satz 1 BayPVG, § 42 Abs. 5 LPVG NW).

21

In seiner neueren Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschl, v. 7.7.1993, aaO) allerdings offengelassen, ob ein Anspruch auf Freistellung und Kostentragung für die Schulung eines Ersatzmitgliedes besteht, das während der Dauer der Schulungsveranstaltung ein zeitweilig verhindertes Mitglied vertritt und insoweit dem Personalrat vorübergehend angehört. Selbst wenn das - im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - zu bejahen sein sollte, könnte der Antrag zu 2) des Antragstellers aber nur Erfolg haben, wenn für das Ersatzmitglied B. tatsächlich auch in der Woche vom 23. bis 27. Januar 1995 eine Vertretung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 BPersVG gegeben war. Das hat der Antragsteller nicht dargetan. Nach seinem Vorbringen beschränkte sich die Verhinderungsvertretung durch B. auf im einzelnen aufgezählte Sitzungen des Antragstellers, die insgesamt etwa 2/3 der Gesamtzahl umfaßten; daß B. auch in der Zeit vom 23. bis 27. Januar 1995 Verhinderungsvertreter gewesen wäre, hat der Antragsteller nicht vorgetragen.

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b)

Selbst wenn diese Voraussetzung erfüllt war und B. damit während der Schulung vorübergehend die Rechtsstellung eines Mitglieds des Antragstellers hatte, ist der Anspruch aber nicht begründet, weil es sich hier um eine Spezialschulung im Arbeitsrecht handelte und der Antragsteller nicht hinreichend begründet hat, daß diese gerade für das Ersatzmitglied B. erforderlich gewesen wäre.

23

Eine Schulung im Arbeitsrecht ist keine Grundschulung, die für jedes Mitglied eines Personalrats erforderlich ist, sondern eine Spezialschulung, so daß ihre Kosten nur unter den dafür geltenden besonderen Voraussetzungen erstattungsfähig sind (BVerwrG, Beschl. v. 22.7.1982 - 6 P 42.79 -, PersV 1983, 374; Nds. OVG, Beschl, v. 21.11.1994 - 18 L 2974/93 -, PersR 1995, 218 m.N.; BayVGH; Beschl. v. 5.4.1995 - 18 P 94.2942 -, PersR 1995, 436; v. 23.1.1996 - 18 P 95.770 -, PersR 1996, 499; Lorenzen u. a., § 46 BPersVG, RdNr. 115; Fischer/Goeres, § 46 BPersVG, RdNr. 68). Grundkenntnisse des Arbeitsrechts sind zwar für die Arbeit des Personalrats bedeutsam, werden aber notwendig schon im Rahmen der personalvertretungsrechtlichen Grundschulung vermittelt, weil die Mitbestimmungskataloge der §§ 75 f BPersVG weitgehend an die Begriffe des Dienst- und Arbeitsrechts anknüpfen. Die Spezialität der Schulung wird hier auch durch den vorgelegten Arbeitsplan des Seminars v. 23. bis 27. Januar bestätigt, das danach die Grundlagen des Arbeitsvertragsrechts, die weiteren Quellen des Arbeitsrechts, Arbeitsschutzgesetze sowie Rechtsmittel, Verfahrensgesetze und die Behandlung von Rechtsfragen zum Gegenstand hatte.

24

Bei einer solchen Spezialschulung ist eine Teilnahme an ihr aber nur dann erforderlich, wenn gerade das vom Personalrat ausgewählte Mitglied die Schulung in dieser Materie benötigt. Das ist i.d.R. nur der Fall, wenn das zu entsendende Mitglied innerhalb des Personalrats mit der Bearbeitung dieser Fragen und der Vorbereitung der Beschußfassung beauftragt und kein anderes Mitglied mit der Materie vertraut ist (BVerwG aaO; BayVGH aaO; Nds. OVG aaO). Jedenfalls die erste Voraussetzung war bei dem Ersatzmitglied B., das nur vertretungsweise einzelne Sitzungen des Antragstellers wahrnahm, nicht gegeben, zumal der Antragsteller insgesamt sechs ordentliche Mitglieder der Angestelltengruppe hatte. Es lag deshalb fern, gerade einem Ersatzmitglied diese spezielle Schulung zukommen zu lassen. Unter diesen besonderen Umständen hätte der Entsendungsbeschluß des Antragstellers einer besonderen Begründung der getroffenen Auswahl gegenüber der Dienststelle bedurft (vgl. BVerwG, Beschl, v. 27.4.1979 - 6 P 17.78 -, PersV 1981, 161; v. 22.7.1982, aaO; v. 25.6.1992 - 6 P 29.90 -, PersV 1992, 364 f; Nds. OVG, Beschl, v. 9.11.1992 - 18 L 8479/91-). Diesen Anforderungen genügte der Beschluß des Antragstellers vom 3. Januar nicht. Er ließ, da nur von "einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung" die Rede ist, schon nicht erkennen, daß der Antragsteller deren Inhalt hinreichend gewürdigt hätte. Die Begründung war jedenfalls formelhaft. Sie stimmte - obwohl es sich um zwei völlig unterschiedliche Veranstaltungen handelte - wörtlich mit der Begründung des Beschlusses vom 14. Oktober 1994 überein und bietet keinen Anhalt dafür, daß der Antragsteller die hier gegebene Besonderheit, daß bei sechs ordentlichen Mitgliedern der Angestelltengruppe deren Ersatzmitglied auf einem Spezialgebiet geschult werden sollte, in der erforderlichen Weise berücksichtigt hätte. Unter den gegebenen Umständen könnte hier übrigens auch die Rspr. des BAG zu § 37 Abs. 6 BetrVG, auf die der Antragsteller sich beruft, zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn danach hängt der Anspruch bei einem im großen Umfang zur Stellvertretung herangezogenen Ersatzmitglied davon ab, daß dessen Schulung zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats erforderlich war (BAGE 92, 73; Beschl, v. 14.12.1994, aaO). Diese Voraussetzung war für das Ersatzmitglied B. im Hinblick auf die Stärke der Angestelltengruppe (6 ordentliche Mitglieder) und den konkreten Inhalt der Schulung aus den dargelegten Gründen nicht erfüllt.

25

Die Beschwerde war danach zurückzuweisen.

26

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.

Dr. Dembowski
Gosch
Löhde
Niemeyer
Reimann