Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 22.10.2007, Az.: 1 U 24/06
Höhe des Schmerzensgeldes bei maximaler Beeinträchtigung der physischen und psychischen Persönlichkeit des durch einen ärztlichen Behandlungsfehler Geschädigten
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 22.10.2007
- Aktenzeichen
- 1 U 24/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 53997
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2007:1022.1U24.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Verden - 23.02.2006 - AZ: 5 O 448/03
Rechtsgrundlagen
- § 823 Abs. 1 BGB
- § 847 Abs. 1 BGB
Fundstellen
- GesR 2009, 388
- OLGR Celle 2009, 423-425
- OLGReport Gerichtsort 2009, 423-425
- VersR 2009, 500-503 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Hat ein ärztlicher Behandlungsfehler eine maximale Beeinträchtigung der physischen und psychischen Persönlichkeit des Klägers zufolge, durch die der Kläger in der "Wurzel seiner Persönlichkeit" getroffen ist und wird diese Maximalschädigung sein ganzes Leben lang anhalten, erscheint ein Gesamtschmerzensgeldbetrag von insgesamt 500.000 Euro in jeder Hinsicht angemessen und auch erforderlich.
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2007 durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts H. sowie die Richter am Oberlandesgericht W. und G. für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. Februar 2006 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Mai 2003 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1 verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden aus der fehlerhaften Behandlung vor seiner Geburt zu erstatten, soweit nicht Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers der Kläger selbst zu 2/3 und der Beklagte zu 1 zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 3 werden dem Kläger auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 hat dieser selbst zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1/3 dem Kläger und zu 2/3 dem Beklagten zu 1 auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 trägt dieser selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 3 trägt, wie bereits in dem Beschluss des Senats vom 3. August 2006 festgestellt, der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von dem Beklagten zu 1 (im folgenden Beklagter/n) Schmerzensgeld und Schadensersatz (Feststellung) wegen behaupteter ärztlicher Fehler bei der Schwangerschaftsbetreuung seiner Mutter und seiner anschließenden Geburt.
Die Mutter des Klägers befand sich während der Schwangerschaft mit dem Kläger in der fachärztlichen Behandlung des Beklagten, wo sie bereits seit Jahren Patientin war. Auch die erste Schwangerschaft der Mutter des Klägers wurde von dem Beklagten betreut. Diese erste Schwangerschaft wurde am 24. Dezember 1995 durch Kaiserschnitt beendet. Im Entlassungsbericht war damals der Begriff "Präeklampsie" vermerkt (vgl. Bl. 100 oben d. A.), im Mutterpass für das erste Kind findet sich dieser Begriff ebenfalls (vgl. Kopie des Mutterpasses auf Bl. 87 d. A.). Das erste Kind wurde nach der 38. Schwangerschaftswoche mit einem Gewicht von 2.500 Gramm bei 45 cm Körperlänge geboren.
Am 2. November 2000 begab sich die Mutter des Klägers zu einem routinemäßigen Untersuchungstermin in die Praxis des Beklagten. Eine dort durchgeführte Blutdruckuntersuchung ergab Werte von 151/88 mmHg. Zudem wurden eine erhebliche Gewichtszunahme der Kindesmutter (4,7 kg innerhalb der letzten beiden Wochen) und eine erhebliche Proteinurie festgestellt. Es wurde ein CTG erstellt und eine Doppler-sonographische Untersuchung des Klägers durchgeführt. Der Beklagte vereinbarte mit der Mutter des Klägers schließlich einen Wiedervorstellungstermin in einer Woche.
Am 6. November 2000 (34. Schwangerschaftswoche und 5 Tage) suchte die Mutter des Klägers wegen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes von sich aus erneut die Praxis des Beklagten auf und wurde dort von der anwesenden Assistenzärztin als Notfall mit der Diagnose "Präeklampsie" in das Kreiskrankenhaus D. (ehemals Beklagte zu 3) eingewiesen, wo sie um 10:20 Uhr eintraf. Der Beklagte führte dort um 10:42 Uhr eine Not-Sectio durch, nach der der Kläger mit einem Geburtsgewicht von 1.770 Gramm und einem APGAR-Wert von 0 (= leblos) geboren wurde. Nach Absaugen, Reanimation, Intubation und Beatmung durch B. (ehemals Beklagter zu 2) in einer mobilen Reanimationseinheit erreichte der Kläger schließlich einen APGAR-Wert von 7. Eine Dokumentation der Körpertemperatur erfolgte nicht. Der neonatologische Abholdienst der Kinderklinik des Marienhospitals V. nahm den Kläger kurz darauf in Empfang. In dem Entlassungsbericht der Kinderklinik vom 9. Januar 2001 (Bl. 186 f. d. A.) ist vermerkt, dass die Körpertemperatur des Klägers bei Empfangnahme nur bei 33° C lag.
Der Kläger ist seit seiner Geburt schwerstbehindert. Er leidet an einer ausgeprägten hypoxischen Hirnschädigung. Unmittelbar nach der Geburt erfolgte eine schwere Regression des Kopfwachstums mit Ausbildung einer extremen Microcephalie. Es besteht eine schwere Cerebralparese im Sinne einer spastischen Tetraparese und einer schweren weitgehend therapieresistenten multifokalen Epilepsie. Der Kläger kann sich nicht selbst fortbewegen, auch mit Unterstützung nicht stehen, nicht gezielt greifen, nicht bewusst sehen und Stuhl und Harn nicht kontrollieren. Er kann nur breiige Nahrung schlucken, jedes Füttern ist mit Schwierigkeiten verbunden. Körpergewicht und Körperlänge liegen im unteren Bereich der Norm. Er kann hören, seine Eltern als Bezugsperson wahrnehmen, sich freuen, lachen und weinen. Der Kläger leidet unter cerebralen Anfällen, die nach dem Aufwachen auftreten. Er wird lebenslang vollständig hilfs- und aufsichtsbedürftig bleiben, Ansätze einer nen Lebensgestaltung werden nicht möglich sein.
Der Kläger hat dem Beklagten Behandlungsfehler vorgeworfen. Dabei hat er sich auf die in dem vorprozessualen Schlichtungsverfahren eingeholten Gutachten, nämlich das gynäkologische Gutachten von S. aus Januar 2005 (Bl. 8 ff. d. A.), das pädiatrisch/neuropädiatrische Gutachten von V. vom 10. Juli 2002 (Bl. 18 ff. d. A.) und das neuroradiologische Gutachten von Z. vom 16. August 2002 (Bl. 36 ff. d. A.) gestützt, in denen Verstöße gegen den ärztlichen Standard festgestellt werden.
Er hat behauptet, bereits bei der ersten Schwangerschaft seiner Mutter im Jahre 1995 habe sich eine Präeklampsie sub partu ergeben, dies habe den damaligen Kaiserschnitt erforderlich gemacht. Auch am 2. November 2000 habe eine Präeklampsie vorgelegen. Aufgrund der deshalb bestehenden Risiken sei eine sofortige stationäre Einweisung oder zumindest eine umfassende Aufklärung und engmaschige ambulante Beobachtung erforderlich gewesen. So sei eine Abklärung der Proteinurie durch 24-Stunden-Sammelurin genauso nötig gewesen, wie die häusliche Blutdruckmessung und Vermeidung jeder psychischen und körperlichen Belastung. Der Beklagte habe die Mutter des Klägers aber weder stationär eingewiesen noch für eine engmaschige, ambulante Kontrolle gesorgt. Vielmehr habe er sie, was unstreitig ist, unter Vereinbarung eines Wiedervorstellungstermins von einer Woche nach Hause geschickt. Dies verstoße eindeutig gegen die bewährten und anerkannten ärztlichen Behandlungsregeln und Erkenntnisse (Bl. 2 Rückseite d. A.).
Am 6. November 2000 sei die Behandlung der Mutter des Klägers in der Praxis und in der Klinik nicht zügig genug erfolgt. Nach der Geburt des Klägers sei es durch Fehler bei der Warmhaltung zu seiner Unterkühlung auf 33°C gekommen. Die Hirnschädigung des Klägers beruhe sowohl auf der eingetretenen Präeklampsie und dem Sauerstoffmangel vor bzw. während der Geburt als auch auf der darauf folgenden Unterkühlung.
Der Kläger hält für die ihm entstandenen immateriellen Schäden ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000 € für angemessen. In diesem Umfang ist ihm auch für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Senats vom 28. Januar 2004 (Bl. 104 f. d. A.) bewilligt worden.
Der Kläger, der in erster Instanz auch noch das Kreiskrankenhaus D. GmbH als Beklagte zu 3 und den dort tätigen Arzt B. als Beklagten zu 2 in Anspruch genommen hat, hat beantragt,
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 31. Mai 2003 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm sämtlichen materiellen Schaden aus der fehlerhaften Behandlung anlässlich seiner Geburt vom 6. November 2000 im Kreiskrankenhaus D. zu erstatten, soweit nicht Ersatzansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat Behandlungsfehler bestritten. Er hat behauptet, bei der ersten Schwangerschaft der Mutter des Klägers habe keine Präeklampsie vorgelegen. Vielmehr sei wegen mangelnden Geburtsfortschritts und eines beginnenden Bluthochdrucks ein Kaiserschnitt durchgeführt worden. Der Begriff "Präeklampsie" sei im Entlassungsbericht dann unkorrekt verwendet und so in den Mutterpass übernommen worden. Bei ihrer routinemäßigen Vorstellung zur Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchung am 2. November 2000 habe die Mutter des Klägers nur über gelegentliche Beschwerden im Unterbauch berichtet. Wie in der Ambulanzkarte notiert, seien bei ihr keine Ödeme vorhanden gewesen. Die Entwicklung des Kindes (Klägers) sei zu diesem Zeitpunkt regelgerecht gewesen. Das CTG sei unauffällig gewesen, ebenso die Doppler-sonographische Untersuchung des Kindes. Die Beschwerden der Mutter des Klägers im Unterleib hätten von einem leicht erhöhten Tonus der Gebärmutter hergerührt. Der Blutdruck habe diastolisch im Normbereich gelegen. Der (erhöhte) systolische Wert sei durch die erhebliche Nervosität und Aufgeregtheit der Patientin erklärbar gewesen, die unter leichten Kontraktionen gelitten habe, wie im CTG nachweisbar gewesen sei (Bl. 58 d. A.).
Der Beklagte habe zwar eine erstmalige Eiweißausscheidung festgestellt. Diese und die auffällige Gewichtszunahme der Mutter des Klägers hätten aber für sich genommen keine beunruhigende Veränderung dargestellt. Insbesondere habe am 2. November 2000 keine Frühgeburt gedroht. Trotzdem habe der Beklagte der Mutter des Klägers vorgeschlagen, sich zur Beobachtung ins Krankenhaus zu begeben. Dazu sei diese jedoch nicht bereit gewesen, "weil dann sicher wieder ein Kaiserschnitt erfolgen würde" und sie dies nicht gewollt habe (Bl. 58 d. A.). Daraufhin sei ihr eindringlich klargemacht worden, sich bei Veränderungen ihres Allgemeinzustandes, insbesondere bei Auftreten von Kopfschmerzen oder Beschwerden im Bauchraum, sofort bei ihm im Krankenhaus, auch am Wochenende, zu melden, was jedoch erst am 6. November 2000 geschehen sei (Bl. 59 d. A.). Außerdem hat der Beklagte die Kausalität eines (bestrittenen) ärztlichen Fehlers für die beim Kläger eingetretenen Gesundheitsschäden in Abrede gestellt.
Gemäß Beweisbeschluss vom 26. März 2004 (Bl. 129 f. d. A.) hat das Landgericht Beweis zu den behaupteten Behandlungsfehlern durch Einholung von Sachverständigengutachten erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das gynäkologische Gutachten von T./M., M-Krankenhaus H. vom 26. Oktober 2004 auf Bl. 156 ff. d. A. sowie dessen Ergänzungsgutachten vom 22. Februar 2005 auf Bl. 209 ff. d. A., das pädiatrische Gutachten des Sachverständigen A., Kinderhospital O., vom 21. Juli 2005 auf Bl. 231 ff. d. A. sowie die mündlichen Erläuterungen dieser Gutachten in der Sitzung vor dem Landgericht vom 2. Februar 2006 (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung auf Bl. 317 ff. d. A.) Bezug genommen.
Mit Urteil vom 23. Februar 2006 (Bl. 325 ff. d. A.) hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger einen Behandlungsfehler des Beklagten nicht habe beweisen können. Die Kammer folge insoweit den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen T. Dieser habe festgestellt, dass die Mutter des Klägers bei ihrer Untersuchung am 2. November 2000 nicht an einer Präeklampsie gelitten habe. Die Gewichtszunahme sei hierfür ein höchst unspezifisches Kriterium, Ödeme hätten nicht vorgelegen, insbesondere habe der Blutdruck nicht - wie definitionsgemäß erforderlich - mehrmals hintereinander höher als 140/90 mmHg gelegen, wobei es maßgeblich auf den niedrigeren - diastolischen - Wert ankomme. Die weiter erhobenen Befunde des CTG und Dopplers seien unauffällig gewesen. Im Hinblick darauf sei es auch angesichts der am 2. November 2000 festgestellten Proteinurie und des Anstiegs der Blutdruckwerte im vorhergehenden Zeitraum sowie unter Berücksichtigung einer früheren Präeklampsie nicht zwingend erforderlich gewesen, die Mutter des Klägers bereits zu diesem Zeitpunkt stationär einzuweisen. Die vorliegende Konstellation habe zwar einen Anlass dafür gegeben, in einem engeren Intervall als dem vorgesehenen Vier-Wochen-Intervall weitere Kontrollen vorzunehmen, eine Wiedervorstellung in einem Intervall von 7 bis 14 Tagen sei jedoch noch als adäquat anzusehen. Erst am 6. November 2000 seien die Werte dann pathologisch gewesen. Die daraufhin notwendige Untersuchung und Operation seien ordnungsgemäß und in der erforderlichen Zügigkeit erfolgt. Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit habe die entscheidende Schädigung um die Geburt bzw. unmittelbar vor der Geburt stattgefunden. Nach alledem könne ein ärztlicher Fehler des Beklagten nicht festgestellt werden. Dass auch andere Maßnahmen vertretbar gewesen wären, wie etwa eine stationäre Einweisung der Mutter des Klägers oder noch engmaschigere Kontrollen, mache die Entscheidung des Beklagten nicht fehlerhaft.
Ansprüche des Klägers gegen das Kreiskrankenhaus D. GmbH (Beklagte zu 3) sowie den dort tätigen Arzt B. (Beklagter zu 2) bestünden ebenfalls nicht, weil der Kläger nicht habe nachweisen können, dass ein etwaiger Behandlungsfehler des B. für seine Schädigung ursächlich geworden sei.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers (Bl. 360 f., 373 ff., 484 ff. d. A.). Nachdem der Senat mit Beschluss vom 29. Juni 2006 (Bl. 428 ff. d. A.) gem. § 522 Abs. 2 ZPO auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung des Klägers, soweit dieser damit auch die Klagabweisung hinsichtlich der ehemaligen Beklagten zu 2 und 3 angegriffen hat, hingewiesen hat, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21. Juli 2006 insoweit die Berufung zurückgenommen. Sein Rechtsmittel richtet sich nunmehr nur noch dagegen, dass das Landgericht die Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage gegen den ehemaligen Beklagten zu 1 (jetzt Beklagter) abgewiesen hat. Gegen diesen verfolgt er die oben wiedergegebenen Anträge aus der ersten Instanz weiter.
Zunächst rügt der Kläger, dass das Urteil des Landgerichts Verfahrensfehler aufweise, weil es Widersprüche in den vorliegenden Gutachten nicht hinreichend aufgeklärt habe. So hätten die gerichtlichen Gutachter T./M. im Hauptgutachten das Vorliegen einer Präeklampsie bei der Mutter der Klägerin verneint, trotzdem aber eine Wiedervorstellung in 7 bis 14 Tagen als adäquat angesehen. Auch sei nicht hinreichend geklärt worden, welche Maßnahmen der Sachverständige für erforderlich gehalten habe, um eine Präeklampsie zu bestätigen oder auszuschließen. Widersprüchlich zum Hauptgutachten sei dann im Ergänzungsgutachten die Diagnose Präeklampsie für den 2. November für "sehr wahrscheinlich" gehalten worden.
Auch seien die Widersprüche zu dem Gutachten aus dem Schlichtungsverfahren von S. nicht aufgeklärt worden. Das Ergebnis dort sei gewesen, dass die Mutter des Klägers am 2. November 2000 entweder stationär habe aufgenommen werden müssen oder es zumindest einer Kontrolle im 24-Stunden-Rhythmus bedurft hätte. Das Landgericht habe dem gerichtlichen Sachverständigen T. nicht aufgegeben, sich mit diesem abweichenden Gutachten aus dem Schlichtungsverfahren auseinander zu setzen. Dies wiege umso schwerer, als das Gutachten aus dem Schlichtungsverfahren ersichtlich differenzierter und wissenschaftlich fundierter erstellt sei als das gerichtliche Gutachten von T. (Bl. 375/376 d. A.).
Entgegen den Feststellungen des Landgerichts sei in der Sache dem Beklagten ein Behandlungsfehler anzulasten. Zur Begründung verweist der Kläger auf eine (neue) gutachterliche Stellungnahme, die er von F. als langjährigem Leiter der Frauen- und Geburtshilflichen Klinik in N. eingeholt hat. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf das schriftliche Gutachten von F. vom 25. Mai 2006 auf Bl. 393 ff. d. A. verwiesen. Daraus ergebe sich insbesondere, dass der gerichtliche Gutachter T. bei seiner Beurteilung nicht hinreichend berücksichtigt habe, dass bereits bei der ersten Schwangerschaft der Kindesmutter eine Präeklampsie bestanden habe. Schon deshalb habe auch im Zusammenhang mit der Geburt des Klägers ein 25%iges Risiko für eine Hypertonie bzw. Präeklampsie bestanden (Bl. 378 d. A.). Ein Indiz für eine Präeklampsie in der Schwangerschaft sei auch die am 2. November 2000 bei der Mutter der Klägerin unstreitig festgestellte Proteinurie (+++) gewesen.
Nach den Leitlinien zum Bluthochdruck in der Schwangerschaft (vgl. Bl. 403 ff. d. A.) sei eine Präeklampsie definitionsgemäß dann vorhanden, wenn eine Hypertonie und eine Proteinurie vorlägen. Die Proteinurie sei von allen drei Sachverständigen als gegeben angesehen worden. Darüber hinaus heiße es in den Leitlinien, dass eine Hypertonie in der Schwangerschaft bereits bei Blutdruckwerten von mehr als 140 und/oder mehr als 90 mmHg vorliege. Unstreitig sei bereits der gemessene systolische (erste) Wert deutlich pathologisch gewesen. Der diastolische (zweite) Wert habe zwar die kritische Grenze von 90 nicht ganz erreicht. Hier seien jedoch die individuellen Verhältnisse bei der Kindesmutter zu berücksichtigen. Zu Beginn der Schwangerschaft seien bereits die Ausgangswerte ausgesprochen niedrig gewesen. Zudem habe die Mutter des Klägers zwischen dem 5. Oktober und 19. Oktober 3,4 kg und zwischen dem 19. Oktober und dem 2. November 2000 4,7 kg zugenommen. Auch diese Gewichtszunahme sei pathologisch.
Nach alledem habe der Beklagte am 2. November 2000 entweder die stationäre Einweisung der Mutter des Klägers wegen Vorliegens einer Präeklampsie veranlassen müssen oder zumindest mehrere Kontroll-Messungen des Blutdrucks innerhalb von 24 Stunden durchführen müssen (Bl. 379 d. A.). Hätte der Beklagte damals kurzfristig Kontrollblutdruckmessungen vorgenommen, so hätte er mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit sowohl einen pathologischen systolischen wie einen pathologischen diastolischen Wert festgestellt und damit an einer Präeklampsie keine Zweifel mehr haben können.
Das Unterlassen der Einleitung der erforderlichen Maßnahmen durch den Beklagten sei, ggf. auch nach den Regeln der Befunderhebungspflichtverletzung, nicht mehr verständlich und nachvollziehbar, sondern grob fehlerhaft. Ein Hinweis des Beklagten an die Mutter des Klägers, dass sie sich in stationäre Behandlung begeben müsse, sei nicht erfolgt (Bl. 380 d. A.). Im Übrigen sei es auch nicht plausibel, dass sie sich vor einem erneuten Kaiserschnitt gefürchtet haben solle, weil sie damit anlässlich der Geburt in jedem Fall habe rechnen müssen. Im Übrigen sei eine dringende Einweisungsempfehlung des Beklagten, die unbedingt dokumentationspflichtig sei, auch nicht schriftlich festgehalten (Bl. 381 d. A.). Der Beklagte habe der Mutter des Klägers nicht einmal einen kurzfristigen Wiedervorstellungstermin gegeben, sondern statt dessen im Mutterpass den "09.12.2000, 11:30 Uhr" eintragen lassen. Selbst wenn es sich dabei um einen Schreibfehler gehandelt und der 9. November gemeint gewesen sei, sei dies angesichts der Befunde vom 2. November 2000 völlig unverständlich gewesen. Dass die Mutter des Klägers sich sofort ins Krankenhaus begeben müsse, wenn sich irgendetwas an ihrem allgemeinen Zustand verändere, insbesondere beim Auftreten von Kopfschmerzen oder Beschwerden im Bauchraum, habe der Beklagte ihr nicht gesagt (Bl. 381 d. A.). Auch insoweit sei unstreitig nichts dokumentiert (Bl. 382 d. A.).
Im Übrigen habe der Beklagte am 6. November 2000 die Geburt des Klägers einerseits und den Einsatz der Pädiater anderseits fehlerhaft verzögert. Da der Beklagte versäumt habe, die Mutter des Klägers darauf hinzuweisen, bei einer akuten Verschlimmerung sofort ins Krankenhaus zu gehen, habe sie sich in seine Praxis begeben, mit der Folge, dass dort zunächst Untersuchungen durchgeführt worden seien, die anderenfalls direkt im Krankenhaus hätten erledigt werden und unmittelbar in eine Kaiserschnittentbindung hätten übergehen können. So sei auch die Messung der sogenannten EE-Zeit ab Entschluss zum Kaiserschnitt im Krankenhaus nicht richtig. Im Übrigen habe der Beklagte spätestens bei seiner Entscheidung, den Kaiserschnitt durchzuführen, sofort die Pädiater des Kinderkrankenhauses informieren und herbeirufen müssen, was er nicht getan habe (Bl. 383 d. A.).
Der Kausalzusammenhang zwischen den Versäumnissen des Beklagten und dem eingetretenen Schaden beim Kläger unterliege keinem Zweifel. Selbst der gerichtliche Sachverständige T. habe die entscheidende Schädigung des Klägers mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit um bzw. vor seiner Geburt angesiedelt (Bl. 383 d. A.). Im übrigen kämen dem Kläger Beweiserleichterungen zugute, weil der Beklagte seine Befunderhebungspflichten verletzt habe und ihm außerdem ein grober Behandlungsfehler vorzuwerfen sei.
Der Beklagte, der Zurückweisung der Berufung beantragt (Bl. 419 f. d. A.), verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrages (Bl. 450 ff. d. A.). Er weist nochmals darauf hin, dass nach dem Gutachten des Sachverständigen T. die Mutter des Klägers am 2. November 2000 nicht unter einer Präeklampsie gelitten habe. Widersprüche in seinen Gutachten seien nicht festzustellen. Das Hauptgutachten beurteile die Situation für den 2. November 2000 aus der Sicht eines Arztes an diesem Tage, die dann abgegebene ergänzende Stellungnahme von T. vom 22. Februar 2005 stelle dagegen eine Beurteilung aus nachträglicher Sicht in Kenntnis der weiteren Entwicklung dar (Bl. 453 d. A.).
Der gerichtliche Sachverständige habe hinreichend begründet, warum er die Auffassung der Sachverständigen aus dem Schlichtungsverfahren nicht teile (Bl. 453 d. A.). Die in dem jetzt eingeführten Privatgutachten von F. vertretene Auffassung, die Mutter der Klägerin habe ein etwa 25%iges Hypertonus/Präeklampsie-Risiko mit in die erneute Schwangerschaft hinein gebracht, sei unzutreffend (Bl. 454 d. A.). Im Übrigen sei festzustellen, dass es unterschiedliche Ansichten der Mediziner bei der Beurteilung dieses Falles gebe. Da die Handlungsweise des Beklagten von dem Gerichtsgutachter gebilligt worden sei, könne keineswegs ein grober Behandlungsfehler vorliegen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vor dem Senat gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2006 (Bl. 440 f. d. A.) hat der Senat den gerichtlichen Sachverständigen T. zunächst um eine schriftliche Ergänzung seines Gutachtens gebeten, insbesondere im Hinblick auf das mit der Berufung vorgelegte Privatgutachten von F. vom 25. Mai 2006 sowie auch (nochmals) auf die Ausführungen von S. in dessen im Januar 2002 erstatteten Gutachten im Schlichtungsverfahren. Daraufhin haben T. und dessen Oberarzt M. unter dem 6. September 2006 eine 1 ½-seitige schriftliche ergänzende Stellungnahme abgegeben. Auf deren Inhalt auf Bl. 473 f. d. A. wird Bezug genommen. Auf den Antrag des Klägers in dessen Schriftsatz vom 10. Januar 2007 hat sodann der Oberarzt M. in der Sitzung des Senats vom 12. Februar 2007 die schriftlichen Gutachten von T. (und ihm) nochmals mündlich erläutert.
Wegen des genauen Inhalts der mündlichen Stellungnahme des Sachverständigen M. wird auf den Berichterstattervermerk dazu vom 12. Februar 2007 auf Bl. 501 - 503 d. A. Bezug genommen. Gemäß Beweisbeschluss vom 12. Februar 2007 hat der Senat die Einholung eines neuen gynäkologischen (Ober-)Gutachtens sowie eine ergänzende Beweisaufnahme durch Einholung eines pädiatrischen/neuropädiatrischen Gutachtens über den derzeitigen Gesundheitszustand des Klägers und seiner in Zukunft zu erwartenden Entwicklung angeordnet. (Bl. 504 - 508 d. A.). Auf das daraufhin erstattete gynäkologische Ober-Gutachten des Sachverständigen U. vom 16. Juni 2007 (s. Akteneinband), das dieser auf den Antrag des Beklagten hin in der Sitzung vor dem Senat vom 8. Oktober 2007 noch einmal mündlich erläutert hat (vgl. Protokoll der Sitzung auf Bl. 562 ff. d. A.), sowie das pädiatrische Ergänzungsgutachten von A. vom 21. Juni 2007 (ebenfalls im Akteneinband) wird Bezug genommen.
II. Die Berufung des Klägers hat, soweit das Rechtsmittel nicht zurückgenommen worden ist, Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht auf einer unzureichenden Tatsachenfeststellung.
1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten aus §§ 823 Abs. 1, 847 BGB a. F. ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 500.000 € zu.
a) Nach dem Ergebnis des in der Berufungsinstanz eingeholten gynäkologischen Obergutachtens von U. vom 16. Juni 2007 steht zur Überzeugung des Senats fest, dass dem Beklagten im Rahmen der Schwangerschaftsbetreuung der Mutter des Klägers ein Behandlungsfehler unterlaufen ist, weil er medizinisch zweifelsfrei gebotene Befunde nicht erhoben hat. In seinem schriftlichen Gutachten hat der Sachverständige U. mit ausführlicher Begründung und inhaltlich überzeugend festgestellt, dass der nach der Untersuchung der Mutter des Klägers am 2. November 2000 vom Beklagten vorgegebene Wiedervorstellungstermin innerhalb einer Woche unter den gegebenen Bedingungen als zu spät beurteilt werden muss. Vielmehr habe der Beklagte aufgrund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse und der ihm bekannten Risikofaktoren entweder eine 24-Stunden-Blutdruckmessung spätestens innerhalb eines Drei-Tages-Zeitraumes zusammen mit einer 24-stündigen quantitativen Bestimmung der Eiweißausscheidung im Urin bei der Kindesmutter vornehmen müssen oder dies unter stationären Bedingungen, einschließlich der gebotenen CTG- und Laborkontrollen, veranlassen müssen (S. 36 des Gutachtens).
Gut nachvollziehbar begründet hat der Sachverständige die Notwendigkeit weiterer Befunderhebung mit mehreren anamnestischen und gesundheitlichen Anknüpfungstatsachen bei der Mutter des Klägers. So bestehe keinerlei Zweifel daran, dass bei ihr sowohl in der ersten wie auch in der hier streitgegenständlichen Schwangerschaft eine sog. "Präeklampsie" vorgelegen habe (S. 19 des schriftlichen Gutachtens). Die erhebliche, dreifach positive Proteinurie der Mutter des Klägers sowie der eindeutig erhöhte Blutdruck, ebenso wie die erhebliche und in kurzer Zeit statthabende pathologische Gewichtszunahme seien klare Anzeichen für die Entwicklung einer Präeklampsie gewesen (S. 32 des schriftlichen Gutachtens). Auch das retardierte Wachstum des ersten Kindes aus der vorausgegangenen Schwangerschaft sei zu berücksichtigen gewesen. Ein wichtiger anamnestischer Risikofaktor sei insbesondere der sich plötzlich ereignende Blutdruckanstieg (151/88 mmHg am 2. November 2000 nach zuvor zunächst hypotonen Blutdruckwerten, vgl. S. 6 des schriftlichen Gutachtens) gewesen. Nach dem in der 19. Aufl. erschienenen geburtshilflichen Standard-Lehrbuch von Dudenhausen und Pschyrembel (erschienen 2001) sei ein Blutdruck von mehr als 135/85 mmHg bereits als pathologisch zu bezeichnen. In den zum streitgegenständlichen Zeitpunkt geltenden Mutterschaftsrichtlinien in der zuletzt geänderten Fassung vom 23. Oktober 1998 (veröffentlicht in Bundesanzeiger Nr. 16 vom 26. Januar 1969) sei für die damals noch geläufige Bezeichnung der EPH-Gestose ein Blutdruckwert von 140/90 mmHg oder mehr genannt. Die ermittelten Blutdruckwerte, auch dies sei Gegenstand aktuellen Lehrbuchwissens des Jahres 2000, müssten aber vor dem Hintergrund des Ausgangsblutdrucks interpretiert werden. Das Ausmaß des Blutdruckanstieges sei deshalb nicht nur anhand des aktuellen Blutdruckwertes, sondern vor allem als relativer Anstieg im Vergleich zu den Vorwerten einzustufen (S. 21, 23 des schriftlichen Gutachtens). Im Übrigen sei dann, wenn eine hypertensive Schwangerschaftserkrankung in der vorangegangenen Gravidität als anamnestischer Risikofaktor vorliege, zur weiteren Abklärung eine 24-Stunden-Blutdruckmessung empfohlen. Ebenso sei bei dem - hier gegebenen - Nachweis von mehr als einer Spur Eiweiß im Urin die Messung der quantitativen Eiweißausscheidung notwendig. Schließlich spreche bereits die rasche Ödementstehung, d. h. Gewichtszunahme von mehr als einem kg pro Woche (hier gegeben), in Verbindung mit einer Proteinurie als Risikofaktor für eine Präeklampsie, auch ohne dass eine Blutdruckerhöhung zu verzeichnen sein müsse (S. 22, 23 des schriftlichen Gutachtens).
Im Ergebnis bestehe deshalb überhaupt kein Zweifel daran, dass der Beklagte zumindest das besondere Risiko einer erneuten Präeklampsie ernsthaft habe in Betracht ziehen müssen und gehalten gewesen sei, weitere Untersuchungen durchzuführen (S. 24 des schriftlichen Gutachtens). Dass er dies nicht getan habe, sondern stattdessen nur einen Wiedervorstellungstermin "in einer Woche" mit der Kindesmutter vereinbart habe, verstoße gegen den durchschnittlichen medizinischen Standard eines Facharztes, der sich nach den Mutterschaftsrichtlinien in ihrer gültigen Fassung, den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe sowie nach dem aktuellen Stand des Lehr- und Handbuchwissens definiere. Alle genannten Quellen seien geeignet gewesen, den Beklagten zu veranlassen, kurzfristig, das heiße innerhalb von einem bis spätestens drei Tagen nach Ausschluss einer akuten Mangelversorgung, eine weitere Abklärung, sei es ambulant oder stationär, zu veranlassen (S. 33, 34 des schriftlichen Gutachtens).
Diese Ausführungen hat der Sachverständige U. im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Obergutachtens vor dem Senat in der Sitzung vom 8. Oktober 2007 in überzeugender Weise bestätigt. Er hat seine Einschätzung bekräftigt, dass er von einem Befunderhebungsfehler des Beklagten ausgehe und nachvollziehbar erläutert, dass er zu dieser Bewertung aufgrund der gebotenen Gesamtschau der vorliegenden anamnestischen und gesundheitlichen Anknüpfungstatsachen bei der Kindesmutter gekommen sei. T. und M. hätten dies unterlassen und unzulässigerweise nur einzelne Aspekte herausgegriffen. Auch die mündlichen Erläuterungen von U., mit denen er insbesondere zu den verschiedenen Fragen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten im einzelnen Stellung genommen hat, waren für den Senat in jeder Hinsicht gut nachvollziehbar und überzeugend.
Der Senat folgt den in sich schlüssigen, nachvollziehbar begründeten und inhaltlich überzeugenden Ergebnissen von U. in dessen gynäkologischem Ober-Gutachten. Seine Feststellungen zum Vorliegen eines Befunderhebungsfehlers stimmen überein mit dem Inhalt des im Schlichtungsverfahren eingeholten geburtshilflichen Sachverständigen-Gutachtens von S. vom 7. Januar 2002 (Bl. 8 ff. d. A.). Unter 4. (Beurteilung) sowie 5. (Stellungnahme), dort unter 1.2., 1.4. und 2., kommt S. ebenfalls zu dem Ergebnis, dass am 2. November 2000 bei der Kindesmutter Befunde aufgetreten seien, welche für eine pathologische Entwicklung gesprochen hätten, nämlich Gewichtszunahme, Eiweißausscheidung im Urin und der Blutdruckanstieg auf 151/88 mmHg. Zwar sei die Blutdruckgrenze definiert mit 140/90 mmHg, wobei eine Blutdruckerhöhung auch durch Stress und Aufregung erklärbar sei. Zumindest habe jedoch durch Kontrollen sichergestellt werden müssen, dass es sich nicht um einen dauerhaft erhöhten Blutdruck handele. Im Übrigen sei es auch erforderlich, die positive Eiweißausscheidung im Urin durch eine quantitative Messung mittels 24-Stunden-Sammelurin näher zu quantifizieren, was auch ambulant möglich sei. Eine akute Mangelsituation habe am 2. November 2000 angesichts von CTG- und Dopplerwerten noch nicht bestanden. Dennoch sei ein Überwachungsintervall von sieben Tagen, trotz unauffälliger vitaler Parameter, zu lang bemessen. Insgesamt habe daher der Beklagte den Symptomen "Blutdruckerhöhung und Proteinurie" nicht mit der nötigen Konsequenz Rechnung getragen.
Auch der in der Berufungsinstanz vom Kläger bemühte Privatgutachter F. kommt in seinem schriftlichen Gutachten vom 25. Mai 2006 (Bl. 393 ff. d. A.) zu dem Schluss, dass die Betreuung der Mutter des Klägers nicht dem geltenden ärztlichen Standard entsprochen hat und die Befunderhebung des Beklagten ungenügend war. Zur Begründung weist der Privatsachverständige neben den Mutterschaftsrichtlinien insbesondere auf die Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe hin, nach deren im Einzelnen erläutertem Inhalt es am 2. November 2000 schon wegen der Proteinurie und raschen Ödementwicklung oder Gewichtszunahme zu einer Krankenhauseinweisung habe kommen müssen, außerdem eine engmaschigere Kontrolle der Kindesmutter habe durchgeführt werden müssen. So sei eine 24-Stunden-Blutdruckmessung (vgl. S. 5 und 8 des Privatgutachtens, Bl. 397, 400 d. A.) veranlasst gewesen wegen des Nachweises von mehr als einer Spur Eiweiß im Urin, außerdem die Messung der quantitativen Eiweißausscheidung in einem 24-Stunden-Sammelurin (S. 5 des Privatgutachtens, Bl. 397 d. A.).
Die überzeugenden Feststellungen von U. in seinem in der Berufungsinstanz erstatteten gynäkologischen Ober-Gutachten werden durch die Feststellungen der vom Landgericht zur Beantwortung der Beweisfragen herangezogenen und in der Berufungsinstanz ergänzend befragten Gerichtsgutachter T. und dessen Oberarzt M. nicht entkräftet. Zwar sind T. in seinem gynäkologischen Gutachten vom 26. Oktober 2004 (Bl. 156 ff. d. A.) und dem Ergänzungsgutachten vom 22. Februar 2005 (Bl. 209 ff. d. A.) sowie sein Oberarzt M., der in der Sitzung vor dem Landgericht vom 2. Februar 2006 die Gutachten im Auftrage von T. auf Befragen erläutert hat (vgl. Bl. 318 f. d. A.), zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Beklagten ein Befunderhebungsfehler nicht anzulasten sei. Eine Präeklampsie habe per Definitionem am 2. November 2000 nicht vorgelegen, weil diese mehrmals hintereinander einen Blutdruckwert von mehr als 140/90 mmHg zusätzlich zu einer Proteinurie voraussetze. Auch sei der Gewichtszunahme von 4,7 kg zwischen dem 19. Oktober und dem 2. November 2000 keine wesentliche Bedeutung zuzumessen. Bei - wie vorliegend - unauffälligen Dopplerbefunden sei eine Kontrolle etwa nach einer Woche bis spätestens zwei Wochen ausreichend gewesen.
Diese Ergebnisse überzeugen den Senat jedoch nicht. U. hat auf S. 27 und 28 seines schriftlichen Gutachtens überzeugend herausgearbeitet, dass die Bewertung der bisherigen (geburtshilflichen) Sachverständigen widersprüchlich und inhaltlich unzutreffend ist. Im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Ober-Gutachtens hat U. zudem, wie bereits oben ausgeführt, bekräftigt, dass T. und M. die gebotene Gesamtschau der bei der Kindesmutter vorliegenden anamnestischen und gesundheitlichen Anknüpfungstatsachen nicht hinreichend vorgenommen hätten. Diese Einschätzung teilt der Senat ausdrücklich. In dem gerade einmal fünfseitigen Gutachten vom 26. Oktober 2004 sowie dem 1 1/2-seitigen Ergänzungsgutachten vom 22. Februar 2005 werden die Feststellungen von T. bereits inhaltlich nicht hinreichend begründet. Eine vertiefte und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den bei der Mutter des Klägers im Rahmen der Untersuchungen erhobenen Befunden und den dem Beklagten bekannten Risikofaktoren findet kaum statt. Auch wird der durchschnittliche medizinische Facharztstandard, der in einer solchen Behandlungssituation gilt, nicht herausgearbeitet. Zudem fehlt in dem Gutachten von T./M. jegliche Auseinandersetzung mit den inhaltlich fundierten und wissenschaftlich belegten Aussagen in dem gynäkologischen Gutachten aus dem Schlichtungsverfahren von S. Wissenschaftliche Belege und/oder vertiefte Begründungen für die ne, abweichende Beurteilung der Behandlungssituation werden in der insgesamt recht oberflächlichen Bewertung des Behandlungsgeschehens nicht gegeben. Der Bitte des Senats vom 14. Juli 2006 (Bl. 440, 441 d. A.), ein (weiteres) schriftliches Ergänzungsgutachten zu erstellen und dort im Einzelnen auf die Ausführungen des Schlichtungsgutachters S. sowie auch des Privatgutachters F. einzugehen, sind T./M. nur recht eingeschränkt nachgekommen, indem eine gerade 1 1/2-seitige schriftliche Ergänzung der Stellungnahme unter dem 6. September 2006 (Bl. 473 f. d. A.) eingereicht worden ist. Ohne nähere und im Einzelnen nachvollziehbare Begründung wird darin lediglich pauschal die bisherige medizinische Einschätzung aufrecht erhalten. Eine tragfähige und nähere Begründung dazu wird aber nicht gegeben.
Bei der mündlichen Erläuterung des Gutachtens in der Sitzung vom 12. Februar 2007 war der Oberarzt M. dann nicht in der Lage, seine medizinische Bewertung des Sachverhaltes in sich schlüssig und nachvollziehbar gegenüber dem Senat und den Verfahrensbeteiligten zu erklären. Zudem sind Widersprüche zu den bisherigen Feststellungen in den schriftlichen Gutachten aufgetreten bzw. haben sich noch verstärkt. So war in dem Ausgangsgutachten vom 26. Oktober 2004 auf S. 3 (Bl. 158 d. A.) noch ausdrücklich die Rede davon, dass die Kindesmutter per Definitionem am 2. November 2000 nicht unter einer Präeklampsie gelitten habe, weil der gemessene diastolische (zweite) Blutdruckwert unter 90 mmHg gelegen habe. Widersprüchlich dazu hatte T. in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten vom 22. Februar 2005 auf Seite 2 unten (Bl. 210 d. A.) dann ausgeführt, dass die Diagnose Präeklampsie im Falle einer wiederholten Messung "jedoch sehr wahrscheinlich" festgestellt worden wäre, da in der Anamnese der Kindesmutter eine Präeklampsie bereits bekannt gewesen und auch die Eiweißausscheidung in diese Richtung gezeigt habe. Warum bei dieser Annahme dann aber eine weitere Blutdruckmessung bzw. weitere Befunderhebungen nicht veranlasst gewesen sein sollen, erschließt sich nicht.
Die Widersprüche haben sich noch dadurch vertieft, dass der Oberarzt M. im Rahmen der mündlichen Erläuterung des Gutachtens vor dem Senat am 12. Februar 2007 eingeräumt hat, dass Blutdruckwerte von 151/88 mmHg bei zuvor eher hypotonen Werten sowie die pathologische Gewichtszunahme von 3,4 kg zwischen dem 5. und 19. Oktober 2000 sowie 4,7 kg zwischen dem 19. Oktober und 2. November 2000 bei der Kindesmutter zusätzlich zur signifikanten Proteinurie hätten berücksichtigt werden müssen. Hinsichtlich des maßgebenden medizinischen Facharztstandards wollte der Oberarzt M. sich in der Sitzung vor dem Senat vom 12. Februar 2007 nicht festlegen. Nachdem er zunächst maßgeblich (nur) auf die Mutterschaftsrichtlinien abgestellt hatte, hat er schließlich auf Vorhalt eingeräumt, dass ein durchschnittlicher Facharzt sich auch von den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe zu Bluthochdruck in der Schwangerschaft, nach denen eine Krankenhauseinweisung der Mutter des Klägers am 2. November 2000 zwingend notwendig gewesen sei, habe leiten lassen können. Ob diese Leitlinien aber tatsächlich den maßgebenden medizinischen Standard widerspiegelten, könne er nicht eindeutig beantworten. Letztlich konnte der Sachverständige Oberarzt M. damit auch die Frage des Vorliegens eines Behandlungsfehlers in Form eines Befunderhebungsfehlers nicht abschließend und inhaltlich überzeugend beantworten.
Da der gerichtliche Sachverständige M. mit der Beantwortung der ihm gestellten Fragen offensichtlich überfordert war und eine inhaltlich fundierte und nachvollziehbare Stellungnahme zu der Bewertung des Behandlungsgeschehens nicht abgeben, zudem auch die Einwendungen des in diesem Termin anwesenden Privatsachverständigen F. nicht hinreichend beantworten konnte, hat der Senat mit Beschluss vom 12. Februar 2007 die Einholung eines Ober-Gutachtens gemäß § 412 ZPO angeordnet. Die aufgezeigten schweren inhaltlichen Mängel des Gerichtsgutachtens von T./M. sowie die sich im Rahmen der mündlichen Erläuterung dann noch offenbarende mangelnde fachliche Kompetenz zur Beantwortung der maßgeblichen medizinischen Fragen in diesem Fall, die dem Senat bereits zu der Anordnung gemäß § 412 ZPO Anlass gegeben haben, führen im Ergebnis auch dazu, dass diese Feststellungen den Senat nicht überzeugen und die gut begründeten Ergebnisse des eingeholten Ober-Gutachtens von U. nicht zu erschüttern vermögen.
Eine erneute Anhörung von M. vor dem Senat war vor diesem Hintergrund nicht veranlasst. Zumal der Obergutachter U. sich, gemäß den Vorgaben des Beweisbeschlusses des Senats vom 12. Februar 2007 (Bl. 501 - 503 d. A.), in seinem schriftlichen Gutachten bereits ausführlich mit den ärztlichen Stellungnahmen von T. und M. auseinander gesetzt hat und neue Ansatzpunkte insoweit weder dargetan worden noch sonst ersichtlich sind.
Nach alldem ist der Senat nach dem Ergebnis der in der zweiten Instanz ergänzten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass dem Beklagten ein Befunderhebungsfehler anzulasten ist.
b) Auf der Grundlage des gynäkologischen Obergutachtens von U. im Zusammenhang mit den pädiatrischen/neuropädiatrischen Gutachten von V. und A. spricht viel dafür, dass die erforderliche Kausalität zwischen dem Behandlungsfehler des Beklagten und der Gesundheitsschädigung des Klägers anzunehmen ist. Denn überzeugend hat U. auf S. 37, 38 seines schriftlichen Gutachtens zu der Frage der Kausalität ausgeführt, dass der vorliegende Behandlungsfehler in einer unterlassenen Erhebung gebotener Befunde, insbesondere einer entsprechend engmaschigen Etablierung der Blutdruckmessung bis hin zum 24-stündigen Monitoring des mütterlichen Blutdrucks bestehe. Hätte der Beklagte diese Untersuchungen selbst vorgenommen, so wäre mit Wahrscheinlichkeit ein sich erhöhender systolischer aber auch diastolischer Blutdruck festzustellen gewesen, ebenso wie die Eiweißausscheidung im eindeutig pathologischen Bereich zu quantifizieren gewesen wäre. Hieraus hätte die unverzügliche stationäre Einweisung mit der Folge entsprechend engmaschiger Kontrollen sowohl des Blutdrucks als auch des kindlichen Befindens resultieren müssen. Wäre dies wie geboten geschehen, so hätte mindestens mit Wahrscheinlichkeit die sich anbahnende Eklampsie früher erkannt und auch die Entbindung des Klägers zu einem früheren Zeitpunkt vorgenommen werden können. Wäre dies geschehen, und gehe der Senat aufgrund der sachverständigen Stellungnahme des Neonatologen davon aus, dass sich die schwere Asphyxie unmittelbar in der letzten Phase der Geburt ereignet habe, so wäre bei ordnungsgemäßer Reaktion auf die mit Wahrscheinlichkeit erhobenen Befunde die schwere Asphyxie des Klägers verhindert worden.
Da V. in seinem Schlichtungsgutachten mit überzeugender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe eine ganz schwere, unmittelbar zeitlich geburtsassoziierte hypoxisch-ischämische Hirnschädigung erlitten (S. 26 f. des Gutachtens = Bl. 30 Rs. d. A.) und seine Hirnschädigung sei mit einer ganz hohen Wahrscheinlichkeit (auch) durch die ganz schwere Geburtsasphyxie verursacht worden (S. 28 des Gutachtens = Bl. 31 Rs. d. A.), spricht alles für zumindest eine Mitursächlichkeit des Behandlungsfehlers des Beklagten für die schwere Asphyxie des Klägers und damit auch seinen schweren Hirnschaden.
Unabhängig davon kommen wegen des festgestellten Verstoßes des Beklagten gegen seine Befunderhebungspflicht dem Kläger Beweiserleichterungen zugute. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Erhebung und Sicherung medizinischer Befunde lässt im Wege der Beweiserleichterung für den Patienten auf ein reaktionspflichtiges positives Befundergebnis schließen, wenn ein solches hinreichend wahrscheinlich ist, regelmäßig jedoch nicht auch auf eine Ursächlichkeit der unterlassenen Befundauswertung für einen vom Patienten erlittenen Gesundheitsschaden (BGH NJW 1996, 1589 [BGH 13.02.1996 - VI ZR 402/94]; 1998, 818; 1999, 3408; 2003, 2827). Für die Kausalitätsfrage kann der Verstoß gegen die Befunderhebungs- und Sicherungspflicht aber dann beweiserleichternd Bedeutung gewinnen, wenn im Einzelfall zugleich auf einen groben Behandlungsfehler zu schließen ist. Dies ist dann der Fall, wenn sich - ggf. unter Würdigung zusätzlicher medizinischer Anhaltspunkte - ein so deutlicher und gravierender Befund als hinreichend wahrscheinlich ergibt, dass eine Verkennung sich als fundamental fehlerhaft darstellen müsste (BGH, aaO.).
Die hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein reaktionspflichtiges Ergebnis bei weiterer Befunderhebung durch den Beklagten hat U. in sich schlüssig und überzeugend auf S. 37 seines schriftlichen Gutachtens zweifelsfrei bejaht. Wie bereits oben ausgeführt, hat er dazu festgestellt, dass im Falle einer engmaschigeren Etablierung der Blutdruckmessung bis hin zum 24-stündigen Monitoring des mütterlichen Blutdrucks mit Wahrscheinlichkeit ein sich erhöhender systolischer aber auch diastolischer Blutdruck festzustellen gewesen wäre, ebenso wie die Eiweißausscheidung im eindeutig pathologischen Bereich zu quantifizieren gewesen wäre. Hieraus habe dann die unverzügliche stationäre Einweisung mit der Folge entsprechend engmaschiger Kontrollen sowohl des Blutdruckes als auch des kindlichen Befindens resultieren müssen. Im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Obergutachtens vor dem Senat am 8. Oktober 2007 hat U. ergänzt, dass er damit eine Wahrscheinlichkeit von zumindest 50 % meine. Das bedeute, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die weitere Befunderhebung ein reaktionspflichtiges Ergebnis gezeigt hätte, ebenso groß sei wie diejenige, dass eben dies nicht der Fall gewesen sei. Im übrigen ist bereits T. in seinem ersten Ergänzungsgutachten vom 22. Februar 2005 auf S. 2 unten (Bl. 210 d. A.) zu der Einschätzung gekommen, dass eine reaktionspflichtige Diagnose im Falle wiederholter Messungen "sehr wahrscheinlich" gewesen sei.
Nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat der Kläger im weiteren auch die erforderliche Kausalität zwischen dem ärztlichen Fehler des Beklagten und dem bei ihm eingetretenen Gesundheitsschaden bewiesen. U. hat nämlich auf S. 37, 38 und 39 seines schriftlichen Ober-Gutachtens vom 16. Juni 2007 festgestellt, dass bei der gebotenen weiteren Befunderhebung sich mindestens mit Wahrscheinlichkeit die sich anbahnende schwere Präeklampsie bis Eklampsie früher erkannt und auch die Entbindung des Klägers zu einem früheren Zeitpunkt vorgenommen worden wäre. Die fehlende Reaktion auf den mit Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Blutdruckbefund vor dem Hintergrund der beschriebenen klinischen Situation sei als solch ein Fehler anzusehen, der gegen elementare Regeln des Faches verstoße und einem gewissenhaft arbeitenden Frauenarzt schlechterdings nicht unterlaufen dürfe.
Auch insoweit folgt der Senat den in sich schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen U.
c) Angesichts des Ausmaßes der geburtsbedingten Schädigung des Klägers erscheint dem Senat das geforderte Gesamtschmerzensgeld von 500.000 € angemessen und auch erforderlich. Der Senat stützt sich dabei auf die eingehende Darlegung des gesundheitlichen Zustands des Klägers und seiner gesundheitlichen Perspektiven für die Zukunft in dem Gutachten des pädiatrischen/neuropädiatrischen Sachverständigen V. vom 10. Juli 2002 im Schlichtungsverfahren (Anlage K 2 zur Klageschrift, Bl. 18 ff. d. A.) sowie in dem in der Berufungsinstanz ergänzend eingeholten neuropädiatrischen Gutachten von A. vom 21. Juli 2007 (s. Akteneinband).
V. ist in seinem Schlichtungsgutachten (S. 8 unten, Bl. 21 unten d. A.) zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger lebenslang vollständig hilfsbedürftig und aufsichtsbedürftig bleiben werde, auch Ansätze einer nen Lebensgestaltung würden ganz sicher nicht möglich sein. Diese Schlussfolgerung des Sachverständigen, dass es sich bei dem Kläger um einen schwerstbehinderten Jungen handelt, ist vor dem Hintergrund der zuvor im Einzelnen geschilderten körperlichen Beeinträchtigungen des Klägers ohne weiteres nachvollziehbar. Der Sachverständige V. hat nämlich eine ganz schwere allgemeine, d. h. psycho-mentale, sprachliche und motorische Entwicklungsstörung beim Kläger diagnostiziert. Er leide unter einer schweren Cerebralparese im Sinne einer spastischen, etwas seitendifferenten Tetraparese und einer ganz schweren, auch weitgehend therapieresistenten multifokalen (herdförmigen) Epilepsie. Unmittelbar nach der Geburt sei eine schwere Regression des Kopfwachstums mit Ausbildung einer extremen Mikrocephalie erfolgt. Das bildmorphologische Läsionsmuster des Gehirns deute auf eine weitgehende Zerstörung des sog. Hirnmantels hin, sodass allenfalls isolierte Restfunktionen nachweisbar seien (S. 8 des Gutachtens, Bl. 21 Rs. d. A.).
Diese Ergebnisse aus dem Schlichtungsverfahren werden durch das in der Berufungsinstanz ergänzend eingeholte neuropädiatrische Sachverständigengutachten von A. vom 21. Juni 2007 (s. Akteneinband) bestätigt. A. hat in seinem Gutachten, nachdem er den Kläger am 13. April 2007 in einem Alter von damals 6 5/12 Jahren persönlich untersucht hat, den Gesundheitszustand des Klägers u. a. wie folgt beschrieben:
Der Kläger sei nicht lauffähig und werde in einem speziellen Wagen gebracht. Er könne seine Nahrung nicht selbständig aufnehmen, auch das Schlucken sei nicht möglich. Er habe deshalb eine PEG (perkutane Gastroenterostomie) angelegt bekommen, werde also durch einen durch die Bauchdecke geführten Schlauch mit flüssiger oder fein pürierter Nahrung und auch Medikamenten versorgt. Trotz der Gabe krampfverhindernder Medikamente träten täglich ca. zehnmal Krampfanfälle auf. Der Kläger, der einen speziellen Kindergarten für behinderte Kinder besuche, trage kontinuierlich Windeln und sei nicht kontinent. Er wende zwar den Kopf zum Licht, fixiere aber nicht. Hören sei möglich, es gebe aber keine Sprachbildung. Nach den Angaben seiner Eltern reagiere er differenziert auf Familienangehörige, was glaubhaft sei, sich allerdings während der Untersuchung nicht habe verifizieren lassen. Während der Untersuchung habe der Kläger auf Berührung, Geräusche und Umwelteinflüsse reagiert.
Es sei ein deutlich erhöhter Tonus der gesamten Muskulatur, insbesondere von Armen und Beinen feststellbar gewesen. Gezielte Bewegungen oder selbständige Fortbewegung inklusive Drehung von Bauch- in Rückenlage oder umgekehrt sei aber nicht möglich. Im Ergebnis sei eine wesentliche Befundänderung gegenüber dem Gutachten von V. aus dem Jahr 2002 nicht festzustellen. Dass die schwerste Behinderung bisher nicht zu schweren Gelenkversteifungen geführt habe, sei offensichtlich auf die konsequente Krankengymnastik zurückzuführen, die weiter fortgeführt werden müsse. Auf der anderen Seite seien keine wesentlichen Fortschritte in der intellektuellen und motorischen Entwicklung des Klägers zu verzeichnen. Der motorische Entwicklungszustand des Klägers entspreche dem eines jungen Säuglings in den ersten zwei Lebensmonaten, erschwerend komme die Muskelhypertonie hinzu. Der Kläger sei erheblich mit dem Längen-, Gewichts- und Kopfwachstum zurückgeblieben. Auch die intellektuelle Entwicklung sei mit der eines jungen Säuglings im ersten Lebenshalbjahr vergleichbar.
Der Kläger sei schwerstbehindert, er könne nicht schlucken, sprechen, sich selbständig fortbewegen, greifen und gezielt auf seine Umwelt reagieren. Für die Zukunft seien nur geringe Fortschritte in Bezug auf Motorik und mentale Entwicklung zu erwarten. Der Kläger werde mit Sicherheit schwerstbehindert bleiben, nur Nuancen seiner Äußerungen und Interaktionen mit der Umwelt ließen eine Verbesserung erwarten. Er werde weiterhin vollständig auf fremde Hilfe angewiesen und ständig aufsichtsbedürftig sein. Selbst die Unterbringung und Beschäftigung in einer beschützenden Werkstatt werde in Zukunft nicht zu erwarten sein, der Kläger werde höchstwahrscheinlich lebenslang ein Pflegefall der höchsten Stufe bleiben. Die zunehmende (wenn auch subnormale) körperliche Entwicklung werde die Pflege zusätzlich erschweren (S. 3 des Gutachtens).
Im Ergebnis stellt sich die Situation des Klägers demzufolge als eine körperliche, psychische und intellektuelle Beeinträchtigung dar, wie sie größer und schlimmer kaum vorstellbar ist. In Ansehung dieser Umstände erscheint es dem Senat angemessen und auch geboten, bei der Bemessung des dem Kläger zuzuerkennenden Schmerzensgeldes den Höchstbetrag zugrunde zu legen, wie er in der neueren Rechtsprechung (OLG Köln, VersR 2007, 219; OLG Hamm VersR 2002, 1163 [OLG Hamm 16.01.2002 - 3 U 156/00]; 2004, 386) allgemein und zu Recht als angemessen und erforderlich erachtet wird bei schwerstgeschädigten Menschen. Wie in den Vergleichsfällen liegt auch beim Kläger eine maximale Beeinträchtigung der physischen und psychischen Persönlichkeit vor, der Kläger ist in der "Wurzel seiner Persönlichkeit" getroffen. Diese Maximalschädigung wird sein ganzes Leben lang anhalten. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Gesamtschmerzensgeldbetrag von insgesamt 500.000 € in jeder Hinsicht angemessen und auch erforderlich.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 286 BGB. Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2003 (Bl. 39 d. A.) hat der Kläger die Haftpflichtversicherung des Beklagten unter Fristsetzung bis zum 31. Mai 2003 erfolglos u. a. zur Zahlung von Schmerzensgeld aufgefordert.
2. Der Feststellungsantrag, der auf die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung sämtlichen materiellen Schadens gerichtet ist, ist zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt nicht deshalb, weil der Kläger den in der Vergangenheit bereits entstandenen Schaden beziffern und insoweit Leistungsklage erheben müsste. Denn ist bei der Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten, so ist der Kläger grundsätzlich nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten (BGH VersR 1991, 788 [BGH 21.02.1991 - III ZR 204/89] unter IV.1. b) m. w. N.). So liegt es auch hier. Dass die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, steht außer Frage.
Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Dass dem Kläger gegen den Beklagten dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, ist bereits unter 1. ausführlich dargelegt worden. Insoweit wird auf die Ausführungen oben verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97, 100, 516 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen dafür gem. § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.