Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 13.11.2019, Az.: 5 U 108/18

Schadensersatz wegen Falschbehandlung im Zusammenhang mit einer Geburt; Verwechslung der Herztöne des Kindes mit jenen der Mutter; Insolvenzrechtliche Verjährungseinrede; Begriff des ärztlichen Kardinalfehlers

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
13.11.2019
Aktenzeichen
5 U 108/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 49897
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - 02.05.2018 - AZ: 2 O 2106/13

Redaktioneller Leitsatz

1. Von einem Kardinalfehler ist auszugehen, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstößt.

2. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Arzt einen aus objektiver Sicht nicht mehr verständlichen Fehler begeht, indem er es schuldhaft unterlässt, Diagnose- und Kontrollbefunde zum Behandlungsgeschehen bzw. medizinisch zweifelsfrei gebotene Befunde zu erheben.

In dem Rechtsstreit

1. AA, Ort1,

4. Klinikum Ort2 GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer BB und CC, Ort3,

Beklagte und Berufungsklägerinnen,

2. DD, Ort4,

3. EE, Ort4,

5. FF, Ort5,

vormals Beklagte,

Prozessbevollmächtigte zu 1. und 4.:

(...),

Geschäftszeichen: (...)

gegen

1. GG, Ort6,

vertreten durch Herrn HH und Frau JJ, Ort6,

Klägerin und Berufungsbeklagte

2. JJ, Ort6,

vormals Klägerin

Prozessbevollmächtigter zu 1. und 2.:

(...),

Geschäftszeichen: (...)

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht (...), den Richter am Landgericht (...) und den Richter am Oberlandesgericht (...) auf die mündliche Verhandlung vom 02.10.2019 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 1. und 4. wird das am 02.05.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten zu 1. und 4. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1. ein Schmerzensgeld i.H.v. 500.000,00 Euro zu zahlen, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, zu zahlen durch die Beklagte zu 4. verzinslich ab dem 31.01.2013 und durch die Beklagten zu 1. und 4. als Gesamtschuldner verzinslich ab dem 20.09.2013.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. und 4. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 1. alle materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der fehlerhaften ärztlichen Behandlung am 23.12.2010 und 24.12.2010 entstanden sind und zukünftig entstehen werden, abzüglich sachlich und zeitlich kongruenter Leistungen Dritter.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits sind wie folgt zu tragen:

a.) Kosten erster Instanz

Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1. 50% und die Beklagten zu 1. und 4. als Gesamtschuldner 50%.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. tragen die Beklagten zu 1. und 4. als Gesamtschuldner 50%.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2., 3. und 5. trägt die Klägerin zu 1.

Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

b.) Kosten der Berufungsinstanz

Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Beklagten zu 1. und 4. als Gesamtschuldner.

5. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die jeweils vollstreckende Partei kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

7. Der Streitwert wird festgesetzt

a.) für die erste Instanz abweichend auf 7.860.000,00 Euro

b.) für die Berufungsinstanz auf 7.700.000,00 Euro.

Gründe

I.

Die Parteien streiten in der zweiten Instanz noch über Schadensersatzansprüche und Feststellung zugunsten der Klägerin zu 1. anlässlich einer behaupteten Falschbehandlung im Zusammenhang mit der Geburt der Klägerin zu 1. am TT.MM.2010 im KK Klinikum in Ort7.

Die Beklagte zu 4. ist Trägerin des Krankenhauses. Die Beklagte zu 1. war die betreuende Oberärztin bei der Geburt.

Die vormalige Klägerin zu 2. - die Mutter der Klägerin zu 1. - wurde am TT.MM.2010 gegen 17:00 Uhr im Hause der Beklagten zu 4. aufgenommen. Nach vaginaler Untersuchung wurde ein hoher Blasensprung diagnostiziert. Die Klägerin zu 2. erhielt eine Antibiose. Dokumentiert sind um 18:25 Uhr "kräftige Wehen". Der Muttermund war für zwei Finger durchgängig, vorgehender Teil abschiebbar im Beckeneingang.

Zwischen 17:30 Uhr und 18:55 Uhr zeigte das abgeleitete CTG hyperfrequente regelmäßige Wehen bei anfänglich eingeengter Herztonkurve. Diese normalisierte sich im Verlauf. Ein CTG zwischen 19:15 Uhr und 20:30 Uhr zeigte eine eingeengte Oszilation. Die Beklagte zu 1. ordnete aufgrund der starken Wehentätigkeit die Gabe einer Tablette Partusisten an. Gegen 20:50 Uhr war der Muttermund bei verstrichener Portio auf drei bis vier Zentimeter dilatiert und weich, die Fruchtblase weiterhin prall. Die Mutter der Klägerin zu 1. erhielt Buscopan wegen ihrer Schmerzen. Um 22:30 Uhr erfolgte bei im Wesentlichen unverändertem Muttermund die zweite Gabe von Ampicillin (Antibiose). Um 22:30 Uhr wurde die Assistenzärztin DD - die vormals Beklagte zu 3. - zum Zwecke der Beurteilung der CTG-Ableitung benachrichtigt. Diese ordnete einen Wehentropf mit Orastin an. Um 00:20 Uhr stellte sie wegen einer "eingeengten" CTG-Ableitung bei einer Herzfrequenz von 165 Schlägen pro Minute den Wehentropf ab und gab 2 ml Partusisten intravenös zur Tokolyse (Hemmung der Wehentätigkeit). Fünf Minuten später wurde die Beklagte zu 1. informiert. Sie erschien um 00:45 Uhr im Kreißsaal. Die vormalige Klägerin zu 2. wurde vorsorglich für den Fall, dass eine Sectio durchgeführt werden müsste, aufgeklärt.

Um 01:05 Uhr wurde die Fruchtblase gesprengt, es ging klares Fruchtwasser ab. Es wurde erneut Oxytocin verabreicht, wodurch sich die Wehentätigkeit verstärkte. Die Mutter der Klägerin zu 1. erhielt zusätzlich eine Ampulle Meptid intramuskulär gegen ihre Schmerzen. Gegen 01:30 Uhr kam es zu einem Abfall der kindlichen Herzfrequenz auf bis zu 70 Schläge pro Minute. Die Hebamme FF - die vormals Beklagte zu 5 - informierte daraufhin die Beklagte zu 1. sowie die Assistenzärztin. Es erfolgte eine Notfalltokolyse mit 2 ml Partusisten intravenös. Die Auswertung des CTG dokumentierte die Beklagte zu 1. um 01:37 Uhr mit "FHF 150 SpM, Pat veratmet Wehen".

Im weiteren Verlauf konnte der Kopf des Kindes mit zweimaliger wehensynchroner Kristellerhilfe entwickelt werden. Es zeigte sich eine zweimalige straffe Nabelschnurumschlingung. Die zunächst sofort folgende Schulter konnte schließlich von der Beklagten zu 1. entwickelt werden. Die Dokumentation der Geburt erfolgte auf 02:03 Uhr. Die Klägerin zu 1. war bei der Geburt schlaff und erheblich deprimiert, so dass sie anschließend reanimiert wurde. Der APGAR-Wert betrug 1 / 2 / 2, der Fersen-pH-Wert des Kindes 6,84.

Die Klägerin zu 1. wurde zunächst auf den Bauch der Mutter gelegt. Um 02:10 Uhr wurde mit der Reanimation (Mund-zu-Mund-Beatmung) begonnen. Um 02:25 Uhr erschien der Anästhesist EE, der vormals Beklagte zu 4., der die weitere Beatmung übernahm. Um 02:55 Uhr übernahmen die Neonathologen des Klinikums Ort8 das Kind.

Im weiteren Verlauf wurde bei der Klägerin zu 1. eine hypoxisch-ischämische Enzephalopathie mit zerebralen Krampfanfällen und Schluckstörung diagnostiziert. Sie wurde in der Zeit vom TT.MM.2010 bis zum TT.MM.2011 in dem Kinderhospital Ort8 stationär behandelt. Dort wurden die Diagnosen schwere peripartale Asphyxie, hypoxisch ischämische Enzephalopathie, zerebrale Krampfanfälle, Saug- und Schluckstörung, rezidivierende Apnoen und Kreislaufinsuffizienz gestellt. Die Klägerin zu 1. ist tetraspastisch und aufgrund der massiven Hirnschädigung dauerhaft auf Hilfe und Pflege angewiesen. Ihre Ernährung erfolgt durch PEG-Sonde. Sie benötigt umfassende Therapien, insbesondere Physiotherapie und Ergotherapie aufgrund einer ausgeprägten Spastik der Extremitäten. Der Grad der Behinderung ist mit 100 festgestellt, daneben die Merkzeichen G, B, RF und H.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.12.2012 ließen die Klägerinnen die Beklagte zu 4. unter Fristsetzung zum 30.01.2013 auffordern, den Anspruch dem Grunde nach anzuerkennen. In Bezug auf die Klägerin zu 1. erfolgte eine Zahlungsaufforderung i.H.v. 600.000,00 Euro.

Über das Vermögen der Beklagten zu 4. wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 27.10.2014 (...) das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 18.12.2014 wurde ein Insolvenzplan i.S.d. § 217 InsO bestätigt, der am 14.01.2015 in Rechtskraft erwuchs. Mit Beschluss vom 07.05.2015 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben und die Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans angeordnet. Die Gesellschaft wird fortgeführt.

Die Klägerinnen haben behauptet, dass es im Zuge der Geburt zu einer Verwechslung der Herztöne des Kindes mit jenen der Mutter gekommen sei. Nachdem um 01:30 Uhr eine fetale Bradykardie (niedrige fetale Herzfrequenz von unter 110 Schlägen pro Minute über einen Zeitraum von mindestens drei Minuten) registriert worden sei, sei richtigerweise von der Notwendigkeit einer Sectio ausgegangen worden. Die Geburtshelfer seien jedoch behandlungsfehlerhaft davon ausgegangen, dass sich die Herztöne des Kindes ab 01:38 Uhr wieder normalisiert hätten und hätten infolge dessen die Vorbereitungen für die Sectio abgebrochen. Ab 01:40 Uhr hätte erkannt werden müssen, dass es sich bei der Aufzeichnung von ca. 150 SpM nicht um die Herztöne des Kindes habe handeln können. Das CTG sei aufgrund der hohen Signalausfallrate nicht auswertbar gewesen.

Die Klägerinnen haben die Auffassung vertreten, dass es grob behandlungsfehlerhaft gewesen sei, dass in dieser Situation die CTG-Aufzeichnung weder durch die Beklagte zu 1. noch durch die Hebamme durch Palpation verifiziert worden sei. Behandlungsfehlerhaft sei das Anlegen einer direkten Ableitung in Form einer Kopfschwartenelektrode (im Folgenden: KSE) unterlassen worden. Da trotz der Notfalltokolyse die hyperfrequente Wehentätigkeit nicht sistiert habe und auch keine Frequenzabnahme festzustellen gewesen sei, habe sich der Verdacht einer fetalen Asphyxie aufdrängen müssen. Es sei grob fehlerhaft gewesen, in dieser Situation keine Mikroblutuntersuchung durchzuführen. Wäre die Untersuchung durchgeführt worden, hätte sich ein schlechter pH-Wert gezeigt. Dann wäre zwingend ein Notkaiserschnitt durchzuführen gewesen.

Ferner sei die Erstversorgung der Klägerin zu 1. mangelhaft gewesen. So seien der Anästhesist und die Kinderintensivstation erst nach der Geburt um 02:04 Uhr informiert worden und infolgedessen erst um 02:25 Uhr bzw. 02:55 Uhr eingetroffen. Das Notfallteam hätte so früh informiert werden können, dass es ab der ersten Lebensminute des Kindes hätte anwesend sein können, um das Kind sofort lege artis zu reanimieren. Dadurch hätte der eingetretene Schaden maßgeblich minimiert oder gar verhindert werden können.

Die Klägerinnen haben darüber hinaus behauptet, dass auch die Erstversorgung der Klägerin zu 1. fehlerhaft gewesen sei. Bei einem APGAR-Wert von 2 nach 10 Minuten müsse rückgeschlossen werden, dass die Erstversorgung völlig insuffizient gewesen sei. Eine Mund-zu-Mund-Beatmung ab 02:10 Uhr und eine Beatmung mittels Atemmaske ab 02:12 Uhr seien keinesfalls ausreichend gewesen. Es wären Intubation und kontrollierte Beatmung erforderlich gewesen. Aus den Unterlagen sei nicht erkennbar, dass eine Infusion gegeben worden sei, noch seien Puls, Blutdruck oder sonstige Parameter ersichtlich. Es sei zu beanstanden, dass das asyphyktische Kind zunächst auf den Bauch der Mutter gelegt und nicht reanimiert worden sei.

Erstinstanzlich haben die Klägerinnen für die Klägerin zu 1. ein Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 600.000,00 Euro (Antrag zu 1.) und für die Klägerin zu 2. i.H.v. mindestens 50.000,00 Euro (Antrag zu 2.) geltend gemacht. Ferner haben sie Feststellung künftiger Schadensersatzpflicht betreffend die Klägerin zu 1. (Antrag zu 3.) und die Klägerin zu 2. (Antrag 4.) sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Antrag zu 5.) verlangt. Dabei haben sie hinsichtlich sämtlicher Ansprüche erstinstanzlich sämtliche - ursprünglich fünf - Beklagten gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen.

Die Klägerinnen haben beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem 31.01.2013.

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem 31.01.2013.

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dazu verpflichtet sind, der Klägerin zu 1. alle materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der fehlerhaften geburtshilflichen Betreuung ihrer Mutter am TT.MM.2010 und TT.MM.2010 sowie der fehlerhaften Erstversorgung am TT.MM.2010 entstanden sind und zukünftig entstehen werden, abzüglich sachlich und zeitlich kongruenter Leistungen Dritter.

4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dazu verpflichtet sind, der Klägerin zu 2. alle materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der fehlerhaften geburtshilflichen Betreuung am TT.MM.2010 entstanden sind und zukünftig entstehen werden, abzüglich sachlich und zeitlich kongruenter Leistungen Dritter.

5. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die klägerseits angefallenen Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit in Höhe von 8.047,73 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die Auffassung vertreten, dass aus der gebotenen ex-ante-Sicht eine zeitnahe Indikation zur Kaiserschnittentbindung nicht hätte gestellt werden müssen. Die Beklagte zu 1. habe die Indikation zur Sectio nicht bereits gestellt gehabt. Vielmehr seien die nur vorsorglich begonnenen Vorbereitungen wieder abgebrochen worden.

Gegen ein Verwechseln der Herztöne spreche, dass die Herzfrequenz von 150 Schlägen pro Minute von der Mutter auch in der Austreibungsperiode kaum erreicht werde. Die kindlichen Herztöne seien im Gegensatz zu den mütterlichen Herztönen als eine Art Doppelschlag zu hören, was im Fall der Klägerinnen für die Beklagte zu 1. auch tatsächlich der Fall gewesen sei. Es sei unzutreffend, dass das CTG wegen seiner Signalausfallrate nicht verwertbar gewesen sei.

Wegen des nicht besorgniserregenden CTGs und des klaren Fruchtwassers sei eine zeitnähere Information des Anästhesisten und des Kinderarztes nicht angezeigt gewesen. Denn ex ante habe nicht damit gerechnet werden können, dass die Klägerin zu 1. deprimiert und reanimationspflichtig geboren werden würde. Zusätzliche diagnostische Maßnahmen hätten nicht erfolgen müssen.

Die postpartale Versorgung sei fehlerfrei erfolgt. Mit der Reanimation sei noch innerhalb der ersten halben Minute begonnen worden. Es sei korrekt gewesen, von der O2-Perivent Beatmung auf die Mund-zu-Mund-Beatmung umzusteigen, nachdem der Ambu-Beutel nicht sofort zur Verfügung gestanden habe. Unter der Reanimation sei es zu einem Anstieg der Herzfrequenz von unter auf über 100 Schlägen pro Minute gekommen. Damit verbunden sei der Anstieg des APGAR-Wertes von 1 auf 2 gewesen. Bei einer Sauerstoffsättigung von 100% und dieser Herzfrequenz habe auf eine Intubation verzichtet werden können.

Der Nachweis sei nicht erbracht, dass die behaupteten Behandlungsfehler für den weiteren Verlauf der Behandlung und den heutigen Gesundheitszustand ursächlich geworden seien. Es sei noch nicht einmal wahrscheinlich, dass zusätzliche Untersuchungen - z.B. eine Mikroblutuntersuchung oder eine Blutgasuntersuchung - einen Hinweis auf eine schwere Azidose oder ein relevantes Basendefizit ergeben hätten. Eine sofortige Kaiserschnittentbindung hätte in Anbetracht der nach 01:30 Uhr unmittelbar zu erwartenden Geburt nicht zu einer wesentlich zeitnäheren Entbindung führen können.

Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, dass das begehrte Schmerzensgeld übersetzt sei.

Das Landgericht Osnabrück hat Beweis erhoben durch Einholung eines geburtshilflichen Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. LL vom 27.11.2015 und eines neonatologischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. MM vom 10.07.2017. Das Landgericht hat die Sachverständigen Prof. Dr. LL in der mündlichen Verhandlung vom 02.11.2016 und Dr. MM am 04.04.2018 ergänzend angehört.

Das Landgericht Osnabrück hat mit seinem Urteil vom 02.05.2018 der Klage hinsichtlich eines Schmerzensgeldes i.H.v. 500.000,00 Euro nebst Zinsen sowie des Feststellungsbegehrens jeweils nur zugunsten der Klägerin zu 1. gegen die Beklagten zu 1. und 4. stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Zur Begründung führt die Kammer im Wesentlichen aus, dass die Beklagte zu 1. bei der Geburt und der Erstversorgung der Klägerin zu 1. gegen fachärztliche Standards verstoßen habe.

So sei es fehlerhaft gewesen, angesichts des nicht verwertbaren CTGs nicht spätestens um 01:35 Uhr eine KSE anzulegen. Denn dann wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erkannt worden, dass die Bradykardie des Kindes andauerte. Dann hätte die Geburt des Kindes durch Sectio oder vaginal umgehend beendet werden müssen und die Klägerin zu 1. wäre um 01:47 / 01:48 Uhr geboren worden.

Der Sachverständige Prof. Dr. LL habe ausgeführt, dass sich aus der Behandlungsdokumentation um 01:29 Uhr ein Abfall der kindlichen Herztöne ergebe. Die fetale Herzfrequenz sei um 01:30 Uhr auf unter 80 Schläge pro Minute gesunken und das CTG habe über drei Minuten keine verwertbare Herzfrequenz gezeigt. Zu diesem Zeitpunkt sei von einer anhaltenden fetalen Bradykardie auszugehen. Wegen der Bedrohung durch die Entwicklung einer fetalen Asphyxie sei eine intrauterine Reanimation durchzuführen, insbesondere eine Notfalltokolyse. Eine solche sei um 01:35 Uhr durch die Verabreichung von 2 ml Partusisten und einen Lagewechsel erfolgt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte eine KSE angelegt werden müssen, weil die CTG-Aufzeichnungen von 01:31 bis 01:34 Uhr nicht auswertbar gewesen seien. Die folgende auswertbare Minute habe eine fortbestehende Bradykardie gezeigt, die nächste Minute sei wieder nicht auswertbar gewesen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen hätte spätestens um 01:35 Uhr die KSE angebracht werden müssen, um die kindlichen Herztöne sicher beurteilen zu können. Das Anlegen der Elektrode hätte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ergeben, dass die Bradykardie fortbestehe. Dann hätte spätestens um 01:37 / 01:38 Uhr die Entscheidung zur sofortigen Geburt getroffen werden müssen.

Sofern die Beklagte zu 1. informatorisch angehört angegeben habe, die nach 01:40 Uhr aufgezeichneten Herztöne zwischen 140 und 160 Schlägen pro Minute für die des Kindes gehalten zu haben, sei dieses nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Gabe von Partusisten und dem dokumentierten starken Pressgang sei der Sachverständige davon ausgegangen, dass es sich dabei um die Herztöne der Mutter gehandelt habe. Dafür sprächen auch die bei 01:43 / 01:44 Uhr aufgezeichneten Herztöne im Bereich von 80 Schlägen, denn es sei ausgeschlossen, dass es sich dabei um die der Mutter gehandelt habe.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei es überwiegend wahrscheinlich, dass das Anlegen der KSE um 01:35 Uhr das Fortbestehen der Bradykardie ergeben hätte.

Fehlerhaft sei es darüber hinaus gewesen, dass die Beklagte zu 1. nicht unmittelbar nach der Geburt die Herzdruckmassage bei der Klägerin zu 1. begonnen habe. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. MM (Leitender Arzt Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin NN Kinderkrankenhaus) sei mit Reanimationsmaßnahmen unmittelbar - und nicht wie dokumentiert nach drei Minuten oder wie von der Beklagten zu 1. angegeben nach 30 Sekunden - zu beginnen.

Es sei ferner fehlerhaft von der Beklagten zu 1. gewesen, bei der Erstversorgung bis 02:10 Uhr lediglich ein "O2-Flow", also Atemgas ohne Druck, statt Druckbeatmung verabreicht zu haben. Der - der Dokumentation widersprechenden - Angabe der Beklagten zu 1., es habe auch eine Druckbeatmung stattgefunden, ist die Kammer nicht gefolgt.

Es stehe fest, dass bereits der vorgeburtliche Behandlungsfehler kausal für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin zu 1. geworden sei. Dabei kämen der Klägerseite Beweiserleichterungen zugute. Denn der Sachverständige Prof. Dr. LL habe ausgeführt, das Unterlassen des Anbringens der KSE stelle einen Kardinalfehler dar, wie er in der konkreten Situation schlechterdings nicht vorkommen dürfe.

Ein Anlegen einer KSE hätte zur Überzeugung der Kammer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Fortbestehen der Bradykardie des Kindes offenbart, so dass sodann unverzüglich die Entscheidung zur Beendigung der Geburt hätte getroffen werden müssen. Wäre dies nicht geschehen, wäre das ebenfalls grob behandlungsfehlerhaft gewesen. Selbst in dem Fall, dass das Unterlassen der KSE als einfacher Fehler gewürdigt werden würde, hätte dieser einfache Befunderhebungsfehler zu einem reaktionspflichtigen Befund geführt, auf den eine Nichtreaktion grob fehlerhaft gewesen wäre.

Bei einer Entscheidung zur Geburt um 01:37 / 01:38 Uhr wäre die Geburt zehn Minuten später beendet gewesen, was die Kammer in Übereinstimmung mit den Angaben des Sachverständigen annähme. Dieses unabhängig davon, ob eine vaginale Geburt oder eine Sectio erfolgt wäre.

Bei einer Geburt zu diesem Zeitpunkt wäre es zur Überzeugung der Kammer möglicherweise zu keinen dauerhaften Beeinträchtigungen der Beklagten zu 1. gekommen. Entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen MM lege der nach der Geburt schwerstbeeinträchtigte Zustand der Klägerin zu 1. mit hoher Wahrscheinlichkeit nahe, dass diese in einer Phase der sekundären Apnoe geboren worden sei. Die ca. 45 Minuten postnatal erfolgte erste Blutanalyse beweise die erhebliche Hypoxie, die zu der sehr schweren Form von Laktatübersäuerung geführt habe.

Weiter sei es mit dem Sachverständigen Dr. MM so, dass mit über 50%iger Wahrscheinlichkeit die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin zu 1. ausgeblieben oder geringer ausgefallen wären, wenn diese bereits um 01:48 Uhr geboren worden wäre. Denn eine 15 Minuten frühere Geburt hätte die Aussichten auf eine erfolgreiche Erstversorgung und Wiederbelebung deutlich erhöht.

Angesichts dessen sei aufgrund der Beweislastumkehr davon auszugehen, dass die Beeinträchtigungen der Klägerin zu 1. auf den festgestellten Behandlungsfehler unter der Geburt zurückzuführen seien. Damit könne dahinstehen, ob die weiteren Fehler bei der Erstversorgung kausal für die Schäden geworden seien.

Nach Auffassung der Kammer sei ein Schmerzensgeld i.H.v. 500.000,00 Euro angemessen.

Damit sei auch das Feststellungsbegehren der Klägerin zu 1. begründet.

Diese Ansprüche seien gegenüber den Beklagten zu 1. und 4. begründet. Die Beklagte zu 1. hafte für ihre Behandlungsfehler gem. § 823 Abs. 1 BGB. Ihre schuldhaften Pflichtverletzungen müsse sich die Beklagte zu 4. gem. § 278 BGB zurechnen lassen. Eine Haftung der Assistenzärztin (Beklagte zu 2.) und der Hebamme (Beklagte zu 5.) scheide aus, weil sie an die Anweisungen der Beklagten zu 1. als Leitende Oberärztin gebunden gewesen seien. Eine Haftung des Anästhesisten (Beklagter zu 3.) scheitere an der Kausalität.

Hingegen seien die vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht zu erstatten, weil insofern ein Übergang gem. § 86 Abs. 1 VVG auf den Rechtsschutzversicherer erfolgt sei.

Ansprüche der Klägerin zu 2. hat die Kammer verneint, weil die Beweisaufnahme keine Verletzung fachärztlicher Standards erbracht habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung und der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird ergänzend auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten zu 1. und 4. mit ihrer Berufung, die sie im Wesentlichen wie folgt begründen:

Die Kammer habe in Bezug auf die Beklagte zu 4. die zwischenzeitig eingetretene Insolvenz nicht beachtet. Ausweislich des Insolvenzplans seien die Forderungen der Klägerinnen in die Gruppe 4 des Plans einzuordnen. Das Insolvenzverfahren sei entsprechend dem Insolvenzplan durchgeführt, abgewickelt und abgeschlossen worden, ohne dass die Klägerinnen ihre Forderungen angemeldet hätten. Die Forderung der Klägerinnen könne infolge dessen maximal der ausgezahlten Quote i.H.v. 20,57% entsprechen. Denn der Verzicht der Plangläubiger wirke auch für die Klägerinnen. Unter Beachtung der streitgegenständlichen Forderung werde die Quote deutlich unter 15% liegen.

Die Beklagten erheben die Verjährungseinrede gem. § 259b InsO.

Die Kammer habe das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt, weil sie in ihrem Urteil eine Auseinandersetzung mit dem Privatgutachten des Prof. Dr. Dr. OO vom 26.03.2013 und dem Ergänzungsgutachten vom 19.11.2014 sowie den Gutachten des Dr. PP vom 02.05.2013 und 01.01.2015 unterlassen habe. Bei der Haftung habe das Landgericht unzutreffend auf eine ex-post Betrachtung abgestellt und damit die gebotene ex-ante Betrachtung außer Acht gelassen.

So seien entsprechend den Ausführungen des Prof. Dr. Dr. OO nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in der Zeit zwischen 01:30 und 01:40 Uhr die mütterlichen statt der kindlichen Herztöne aufgezeichnet worden. Bei gebotener ex-ante Betrachtung hätten sich Zweifel nicht zwingend einstellen müssen, weil die Herztöne sich normalisiert hätten und im Übrigen durch den sog. Eintrittseffekt erklärbar gewesen seien. Das Ergebnis einer (etwaigen) weiteren Befunderhebung sei spekulativ, ein sofortiger Kaiserschnitt habe nicht durchgeführt werden müssen. Es seien alternative Ursachen für den postpartalen Zustand des Kindes möglich. Zusammengefasst lägen kein Befunderhebungsfehler und kein hinreichend wahrscheinliches reaktionspflichtiges Ereignis vor.

Entsprechend den Ausführungen des Dr. PP sei die durchgeführte Mund-zu-Mund-Beatmung nachvollziehbar. Das Fehlen des Ambu-Beutels und der Umstand, dass das Kind zunächst auf den Bauch der Mutter gelegt wurde, seien keine groben Behandlungsfehler. Auch bei anderer Reaktion sei es aufgrund der 10 - 20minütigen Hypoxiezeit überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin zu 1. schwer geschädigt zur Welt gekommen wäre.

Die Widersprüche zwischen den Privatgutachten der Beklagtenseite und den gerichtlichen Sachverständigengutachten seien deshalb noch aufzuklären, was das Landgericht in seinem Urteil unbeachtet gelassen habe.

Das für den Berufungsrechtszug darüber hinaus von der Beklagtenseite eingeholte weitere Privatgutachten des Prof. Dr. QQ vom 16.09.2018 bestätige, dass die das landgerichtliche Urteil tragenden medizinischen Ausführungen nicht nachvollziehbar seien. In der Zeit vor 01:30 Uhr könne definitorisch nicht von dem Vorliegen einer Bradykardie gesprochen werden, weil mangels auswertbaren CTGs ein Herzfrequenzabfall von länger als drei Minuten nicht sicher belegt werden könne. Deshalb habe in der Situation nicht sicher von einer Bradykardie ausgegangen werden können. Prof. Dr. QQ halte es nicht für ausgeschlossen, dass anstelle einer Bradykardie eine variable Dezeleration (Absinken der fetalen Herzfrequenz unabhängig von der Wehentätigkeit) vorgelegen habe. Keine Leitlinie gebe vor, dass ein CTG, welches über sieben Minuten unverwertbare Abschnitte aufweist, hinsichtlich der Aussagefähigkeit unverwertbar sei. Damit sei es schlicht ungerecht, aus der retrospektiven Auswertung einen zwingenden Schluss für die Behandlungssituation ex ante zu ziehen. Es sei nachvollziehbar, dass die akustische Wiedergabe der Herztöne - welche nicht mit einer Aufzeichnung des CTGs einhergehen müsse - für die Behandler weniger dramatisch gewesen seien, als sich eine retrospektive Auswertung der Papierausdrucke darstelle. Die zeitweise Signalunterbrechung von 01:31 und 01:38 Uhr sei durch den Lagewechsel, die Medikation und die Vaginaluntersuchung erklärbar. Ex ante sei man sich sicher gewesen, die fetalen Töne aufzuzeichnen. Es sei ex ante nicht erforderlich gewesen, den mütterlichen von dem fetalen Puls zu unterscheiden. Die zufällige Überschneidung der Befunde, nämlich dass ab 01:40 Uhr die mütterliche Frequenz der des Kindes vor der Bradykardie entsprochen habe, habe den Gedanken auf eine Fehlinterpretation gar nicht erst aufkommen lassen. Welcher Wert indes dem Kind und welcher der Mutter zuzuordnen sei, bleibe auch ex post völlig spekulativ. Deshalb könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einem reaktionspflichtigen Ergebnis bei Anlage der KSE ausgegangen werden. Zwar sei mit Prof. Dr. QQ aufgrund der weiteren Geburtsentwicklung die Zuordnung der Herztöne zur Mutter in hohem Maß plausibel, was aber Spekulation sei und nichts mit Wahrscheinlichkeiten zu tun habe.

Selbst im (hypothetischen) Fall der Feststellung einer Bradykardie könne eine fetale Bradykardie durch Tokolyse aufgehoben werden. Aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten zu 1. sei die Bradykardie aufgehoben gewesen.

Der Zustand des Kindes nach der Geburt sei für die Behandler eine große Überraschung gewesen. Es sei daher ex ante verständlich, durch Reizung die vermissten Lebensfunktionen in Gang zu setzen. Da in der Klinik der Beklagten zu 4. eine pädiatrische Abteilung nicht vorhanden gewesen sei, sei insofern nicht verständlich, warum sich das Landgericht auf das Gutachten des neonatologischen Pädiaters Dr. MM stützen konnte, wenn denn doch die Reanimation durch eine Gynäkologin eingeleitet worden sei. Die Beklagte zu 1. sei Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe.

Die Widersprüche zwischen dem Privatsachverständigen und dem Gerichtsachverständigen seien durch Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens aufzuklären.

Die Kammer habe die Sperrwirkung des diagnostischen Irrtums verkannt. Denn das Landgericht habe nicht bedacht, dass die Befunde - etwa durch Anlage einer KSE - nicht erhoben worden seien, weil die Behandler davon ausgingen, die fetalen Töne aufzuzeichnen. Davon hätten die Behandler entsprechend den Ausführungen von Prof. Dr. Dr. OO und Prof. Dr. QQ auch ausgehen dürfen.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts dahingehend, dass die Beatmung mittels des dokumentieren "O2-Flow" behandlungsfehlerhaft ohne Druck erfolgt sei, sei fehlerhaft. Denn die Beklagte zu 1. habe in ihrer informatorischen Anhörung klargestellt, dass mit dieser Dokumentation üblicherweise die Perivent-Beatmung dokumentiert werde.

Die Begründung der Schmerzensgeldhöhe sei unzureichend. Sie stütze sich auf mindestens fünf Jahre alte Atteste und das Landgericht habe nicht klargestellt, anhand welcher konkreten Folgen es das Schmerzensgeld bemessen habe.

Die Beklagten zu 1. und 4. beantragen,

das Urteil das Landgerichts Osnabrück vom 02.05.2018 - 2 O 2106/13 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen,

hilfsweise,

das Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt ergänzend bzw. vertiefend aus, dass erst im Jahr 2016 Kenntnis von dem Insolvenzverfahren erlangt worden sei. Die Verjährungseinrede greife nicht. Das Landgericht habe die Privatgutachten ignorieren können, weil keinerlei Erkenntnisse zu erwarten gewesen seien.

Das Vorbringen der Berufung, die Herzfrequenz des Kindes mit 60 - 100 Schlägen pro Minute sei als Eintrittseffekt erklärbar, diese Herzfrequenz stehe nicht im Zusammenhang mit der kindlichen Herzfrequenz, sondern mit dem mütterlichen Puls, sei widersprüchlich und darüber hinaus spekulativ. Entscheidend sei, dass gegen 01:30 Uhr die kindliche Herzfrequenz auf bis zu 70 abgefallen und danach das CTG teilweise nicht mehr auswertbar gewesen sei. In dieser Situation sei eine Abklärung der sich aufdrängenden Verdachtsdiagnose einer kindlichen Hypoxie zwingend gewesen. Es komme deshalb nicht darauf an, ob anhand der vorhandenen Befunde die Diagnose einer fetalen Asphyxie zu stellen gewesen sei, sondern ob die Notwendigkeit weiterer Befunderhebung bestanden habe.

Es habe auch dabei zu bleiben, dass auch die Nachsorge grob fehlerhaft war. Die Beweisaufnahme des Landgerichts habe zutreffend ergeben, dass die nicht dokumentierte und von der Beklagten zu 1. nicht überzeugend bekundete Beatmung mit Druck nicht erfolgt sei.

Die Ausführungen der Klägerseite seien nicht geeignet, eine äußerste Unwahrscheinlichkeit der Kausalität im Falle eines groben Befunderhebungsfehlers darzulegen.

Auch in Anbetracht der Ausführungen des Privatsachverständigen Prof. Dr. QQ bleibe es dabei, dass bei der unklaren geburtshilflichen Lage die weitere Befunderhebung hätte erfolgen müssen. Es sei entgegen dessen Ausführungen gerade nicht richtig gewesen, einfach nur abzuwarten.

Die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Feststellung eines reaktionspflichtigen Befundes im Fall entsprechender Befunderhebung werde sogar durch den Privatsachverständigen Prof. Dr. QQ bestätigt, indem dieser ausführe, dass eine reaktionspflichtige Befundlage in hohem Maße plausibel sei.

Die Argumentation der Berufung, es liege ein Diagnoseirrtum vor, gehe fehl, weil die Diagnose nicht abgeschlossen gewesen sei und es der Befunderhebung bedurft hätte, um die noch unsichere Situation abzuklären.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. LL. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 02.10.2019 (...) verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung erweist sich lediglich zu einem geringen Teil als erfolgreich.

1. Das Landgericht hat die Beklagten zu 1. und 4. zutreffend gesamtschuldnerisch gem. §§ 823 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB bzw. §§ 611, 328, 280, 278, 249, 253 Abs. 2 BGB zum Ersatz des durch den Behandlungsfehler entstandenen materiellen wie immateriellen Schadens der Klägerin zu 1. verurteilt.

a.) Das Insolvenzverfahren (vom Senat beigezogenes Insolvenzverfahren (...) des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Osnabrück) über das Vermögen der Beklagten zu 4. hat sich weder auf den Anspruch dem Grunde noch der Höhe nach ausgewirkt.

aa.) Die mit der Berufungsbegründungsschrift erneut erhobene Verjährungseinrede greift nicht durch. Die Beklagtenseite beruft sich unbehelflich auf § 259b InsO.

Nach § 259b Abs. 1 InsO verjähren Ansprüche von Insolvenzgläubigern, die ihre Forderung nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet haben, binnen eines Jahres. Der Ablauf der Verjährungsfrist unterliegt den allgemeinen Regeln der §§ 203 ff. BGB, eine Klageerhebung hemmt gem. § 204 BGB den Ablauf der Verjährung (Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage, § 259b Rn. 11).

Der Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (27.10.2014, ...) liegt nach dem Zeitpunkt der Erhebung der Klage (Anhängigkeit: 06.09.2013). Mithin war die allgemeine Verjährung zunächst gem. § 204 BGB gehemmt. Das Verfahren ist in der Zeit vor und nach dem Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 18.12.2014 (...), mit dem der Insolvenzplan bestätigt wurde, von den Parteien ungeachtet des Insolvenzverfahrens weiterbetrieben worden, mithin dauerte die Hemmung fort.

Einer näheren Beleuchtung der Beklagtenauffassung, dass die Klage zwischenzeitlich - nämlich während des Insolvenzverfahrens - unzulässig gewesen sei, bedarf es nicht. Denn die Rechtsauffassung, dass durch eine unzulässige Klage keine Hemmung der Verjährung eintreten könne, ist unvertretbar. Es war zu altem Recht und ist zu neuem Recht einhellige Meinung, dass auch eine unzulässige Klage die Verjährung hemmt (vgl. MK-Grothe, BGB, § 204 Rn. 25; BGHZ 78, 1 (5); BGH NJW-RR 1994, 514 (515); NJW 1995, 1675 (1676); OLG Naumburg FamRZ 2001, 831; BGH WM 1983, 391 (392); RGZ 149, 321 (326). BGHZ 160, 259 (263); BGH NJW 2008, 2429 Rn. 19; 2011, 2193 (2194); OLG Naumburg FamRZ 2001, 1006; OLG Düsseldorf BauR 2010, 1795 (1800); OLG Celle NJOZ 2012, 1107; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, § 204 Rn. 24).

bb.) Die Ansprüche der Klägerin zu 1. gegen die Beklagte zu 4. sind nicht aufgrund des Insolvenzplans begrenzt auf den nach dem Inhalt des Insolvenzplans bestimmten Umfang, §§ 254, 254b InsO.

Folge der formellen Rechtskraft der gerichtlichen Bestätigung eines Insolvenzplans nach § 248 Abs. 1 InsO ist nach dem gestaltenden Teil des Insolvenzplans, dass Insolvenzforderungen nur noch in der Höhe der vereinbarten Quote durchgesetzt werden können. Die Forderungen bestehen dabei als natürliche, unvollkommene Verbindlichkeiten fort (vgl. BGH NJW-RR 2012, 1255 [BGH 10.05.2012 - IX ZR 206/11]; NZI 2011, 538 [BGH 19.05.2011 - IX ZR 222/08]). Die Wirkung des § 254b i.V.m. 254 InsO ist also eine Durchsetzungssperre (vgl. BGH, Beschluss vom 07.05.2015, IX ZB 75/14, juris).

Die gestalterische Wirkung des Insolvenzplans sperrt mithin nur die Durchsetzung im Vollstreckungsverfahren und hat somit keine Auswirkung auf die Entscheidung im Erkenntnisverfahren.

b.) Die durch den Senat durchgeführte ergänzende Beweisaufnahme hat das Ergebnis der Kammer bestätigt, dass die von der Beklagten zu 1. unterlassene Befunderhebung betreffend die fetale Herzfrequenz bei nicht mehr verwertbarem CTG in der Zeit ab spätestens 01:38 Uhr kausal für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin zu 1. ist.

Die unterlassene Befunderhebung stellt einen groben Befunderhebungsfehler (sog. Kardinalfehler) dar, der generell geeignet ist, den eingetretenen Primärschaden der Klägerin zu 1. zu verursachen, so dass sich die Beweislast für den Kausalitätsbeweis zwischen dem Behandlungsfehler und dem bei der Klägerin zu 1. eingetretenen Primärschaden umkehrt.

aa.) Soweit die Berufung die Auffassung vertritt, das Landgericht habe den Unterschied zwischen diagnostischem Irrtum und Befunderhebung nicht beachtet und deshalb die Sperrwirkung des diagnostischen Irrtums verkannt, überzeugt dies nicht.

Die Berufung meint, es sei keine Befunderhebung erforderlich gewesen, weil die Behandler der Meinung gewesen seien, die fetalen Töne aufzuzeichnen.

Diese Argumentation greift angesichts des komplexeren Sachverhalts zu kurz und übergeht damit die Argumentation des eigenen Sachverständigen Prof. Dr. QQ:

aaa.) Die Sachverständigen sind sich einig, dass das CTG gegen 01:31 Uhr einen Herzfrequenzabfall in den Bereich von 55 - 80 SpM zeigte (Prof. Dr. QQ: (...), Prof. Dr. LL: (...): 01:30 Uhr unter 80 Schläge / min). Das entspricht der Dokumentation der Beklagtenseite um 01:30 Uhr: "FHF Bradykardie".

Während Prof. Dr. LL dem CTG für 01:34 Uhr eine fetale Herzfrequenz von 65 - 70SpM (...) und um 01:37 Uhr eine solche von 70 Schlägen entnimmt, erwähnt Prof. Dr. QQ lediglich ab 01:38 Uhr kontinuierliche Herzfrequenzen um 150 SpM (...).

bbb.) Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. LL auf der einen Seite und die Privatsachverständigen der Beklagtenseite (Prof. Dr. QQ, Prof. Dr. Dr. OO) sind sich in der Beurteilung der Situation nur dahingehend uneinig, ob aus den übereinstimmend interpretierten CTG-Aufzeichnungen eine Befundung hätte erfolgen müssen:

(1) Prof. Dr. LL führt dazu aus, dass alleine schon die hohe Signalausfallrate zu einer Verifizierung (Befunderhebung mittels KSE, Ultraschall) hätte führen müssen. Zusammen mit der Unsicherheit über die Herkunft der abgeleiteten Frequenz sei diese zwingend gewesen. Mündlich angehört hat er ergänzt, dass bei nicht auswertbarem CTG zwischen 01:30 und 01:40 Uhr Klarheit hätte geschaffen werden müssen. Das sei keinesfalls nur aufgrund von Erfahrung oder nach Gehör zuverlässig machbar. Spätestens nach der Notfalltokolyse und der weiterhin fehlenden Auswertbarkeit des CTGs hätte eine KSE gelegt werden müssen. Das Unterlassen stelle einen groben Fehler, einen Kardinalfehler, dar. Dem Original des CTG-Ausdrucks sei zu entnehmen, dass nicht etwa um 01:38 Uhr, sondern erst um 01:40 Uhr ein Herzton im oberen Bereich aufgezeichnet worden sei.

(2) Hingegen meint Prof. Dr. QQ, dass angesichts der in dem Aufzeichnungsintervall von 01:31 bis 01:38 Uhr erfolgten mehreren Lagewechsel, der vaginalen Untersuchung und der Tokolyse die Signalunterbrechung erklärbar gewesen sei und in einer solchen Situation nicht gleich zwingend eine KSE angelegt werden müsse.

Der spätere Zuordnungsfehler zum Kind statt zu der Mutter, nämlich bei Wiederaufzeichnung von hohen Herzfrequenzen, stelle allenfalls einen einfachen Diagnosefehler dar.

Die Ausführungen der Berufung beziehen sich mithin auf einen anderen Zeitpunkt als auf den, auf den die Kammer mit dem Sachverständigen Dr. LL die Verurteilung gestützt hat. Die frühere unterlassene Befunderhebung, wie sie die Kammer vertritt, nämlich zwischen 01:30 Uhr und 01:38 Uhr, kann denklogisch nicht auf einem einfachen Diagnoseirrtum bei Wiederaufzeichnung der Herztöne um 01:38 Uhr (die SV sind sich uneinig: oder 01:40 Uhr) beruhen.

In Betracht kommt mithin ein Befunderhebungsfehler und nicht die Sperrwirkung eines Diagnosefehlers. Denn es liegt ein Befunderhebungsfehler und kein Diagnoseirrtum vor, wenn ein Arzt die nach dem medizinischen Standard gebotene Untersuchung nicht veranlasst hat (Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 5. Auflage, Rn. D18).

bb.) Die Beweisaufnahme hat den Beweis erbracht, dass der Beklagten zu 1. ein Kardinalfehler unterlaufen ist, indem sie nicht spätestens um 01:38 Uhr die kindliche Herzfrequenz durch das Anlegen einer KSE abgeklärt hat.

Ein grober Befunderhebungsfehler bzw. Kardinalfehler liegt vor, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstößt und einen aus objektiver Sicht nicht mehr verständlichen Fehler begeht, indem er es schuldhaft unterlässt, Diagnose- und Kontrollbefunde zum Behandlungsgeschehen bzw. medizinisch zweifelsfrei gebotene Befunde zu erheben (vgl. Martis/Winkhart Rn. G521 m. w. N.).

Das Vorliegen eines solchen groben Behandlungsfehlers in Form eines groben Befunderhebungsfehlers steht aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. LL fest. Der Sachverständige hat als Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe die Tätigkeit der Beklagten zu 1. fachgleich begutachtet. Dabei hat er unter vollständiger Erfassung und eingehender Auswertung der Dokumentationen eine plausible und in sich geschlossene sachverständige Bewertung vorgenommen, der der Senat uneingeschränkt folgt:

Wie der Sachverständige nachvollziehbar und belegt anhand der Behandlungsdokumentation - insofern wird ergänzend auf die Scan-Bilder des CTGs auf Seiten 19ff. des schriftlichen Gutachtens vom 27.11.2015 Bezug genommen - erläutert hat, ist es um 01:29 Uhr zu einem Abfall der kindlichen Herztöne gekommen. In den folgenden 9 Minuten (01:29 - 01:38 Uhr) seien 5 - 6 Minuten des CTGs nicht auswertbar gewesen. Dazu hat der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung durch den Senat ergänzt, dass es zwar richtig sei, dass in der Leitlinie nicht festgelegt sei, über welchen konkreten Zeitraum hinweg ein CTG für die Beurteilung der Auswertbarkeit betrachtet werden müsse. Es sei aber so, dass ein CTG als unauswertbar gelte, wenn für mehr als 15% der Zeit ein Signalausfall bestehe. So werde bei der FIGO-Beurteilung üblicherweise für die Beurteilung des CTGs mit einem 30 Minuten Intervall gearbeitet. Damit sei vorliegend bei beiden Betrachtungsweisen (5-6 Minuten von 9 Minuten oder 5 - 6 Minuten von 30 Minuten) spätestens um 01:38 Uhr die Unauswertbarkeit erreicht.

In diesem Moment eines pathologischen CTGs sei es ohne Belang, ob man den Mechanismus, der abgebildet werde, als verlängerte Dezeleration oder Bradykardie bezeichne, denn es sei in jedem Fall zu reagieren. Dieses habe durch das unmittelbare Anlegen einer KSE und eine Notfalltokolyse zu erfolgen. Während letzteres um 01:35 Uhr erfolgt sei, sei ersteres unterlassen worden. Die KSE sei ab 01:30 indiziert gewesen, spätestens ab 01:38 Uhr handele es sich bei dem Unterlassen um einen Kardinalfehler, wie er in der konkreten Situation schlechterdings nicht vorkommen dürfe.

Für die Pflicht, die kindlichen Herztöne spätestens ab 01:38 Uhr abzuklären, sei es ohne Belang, ob die Behandler danach glaubten, eine normales CTG des kindlichen Herzschlages registrieren zu können. Denn auch wenn man eine subjektiv plausible Erklärung für die intermittierenden Ausfälle gehabt habe und zudem gemeint habe, den kindlichen Herzschlag akustisch wahrnehmen zu können, hätte aufgrund des objektiv insuffizienten CTGs spätestens ab 01:38 Uhr Anlass für die KSE bestanden.

Der Signalausfall zwischen 01:31 und 01:36 Uhr könne nicht mit Untersuchungsmaßnahmen an der Klägerin erklärt werden. Auch die Gabe von Partusisten dürfte angesichts der gelegten Kanüle für die Qualität des CTGs keine Rolle gespielt haben.

Der Senat folgt den ausführlichen, gut nachvollziehbaren und insgesamt widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. LL auch angesichts der abweichenden Beurteilung seitens der Privatgutachter der Beklagtenseite.

Denn die Privatgutachten des Prof. Dr. QQ und des Prof. Dr. Dr. OO stehen in dem entscheidenden Punkt, nämlich der unterlassenen Abklärung des objektiv pathologischen CTGs, der Beurteilung des Gerichtssachverständigen Prof. Dr. LL nicht entscheidend entgegen.

Der Privatsachverständige Prof. Dr. Dr. OO hat in seinen schriftlichen Ausführungen vom 26.03.2013 den Gerichtssachverständigen dahingehend bestätigt, dass das CTG im streitentscheidenden Zeitraum für die Dauer von sechs Minuten nicht ableitbar gewesen sei. Sodann und im Übrigen verhält sich das Privatgutachten nicht zu der Frage, ob deshalb eine Kontrolle der kindlichen Herztöne hätte erfolgen müssen, sondern setzt sich ausführlich mit möglichen Gründen einer Herzfrequenzniederung auseinander, beispielsweise den sog. Gaus-Effekt bzw. Eintrittseffekt in der Geburtshilfe. Zwar bezeichnet das Gutachten - ohne jedoch die Frage des Bedarfs einer Befunderhebung wegen des nicht ableitbaren CTGs zu erörtern - die Geburtsleitung als regelhaft, erwähnt aber in einem scheinbaren Widerspruch "ggf. anzunehmende Befunderhebungsfehler" als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unergiebig.

Den darüber hinaus vom Privatsachverständigen diskutierten alternativen Abläufen folgt der Senat nicht. So führt nach den überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. LL auch eine doppelte Nabelschnurumschlingung - wenn sie denn zu einer Bedrängung des Kindes führt - zu einem pathologischen CTG im Sinne einer Bradykardie oder einer verlängerten Dezeleration - sie wäre mithin nicht mit einem unbedenklichen CTG in Kombination mit dem schlechten Zustand des Kindes nach der Geburt vereinbar. Ein reflektorischer Kreislaufstillstand ist hingegen mit einem Apgar-Wert von 1/2/2 nicht zu vereinbaren, weil sich das Kind in einem solchen Falle deutlich schneller hätte erholen müssen, als es der Wert anzeigt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den ergänzenden Ausführungen des Prof. Dr. Dr. OO vom 19.11.2014. Soweit dieser dort ausführt, dass nach Rezeleration eine Überprüfung der in der Folge normofrequenten Herzschlagfolge (durch Mikroblutuntersuchung) nicht unbedingt erforderlich gewesen sei, geht der Privatsachverständige von unzutreffenden Anschlusstatsachen aus. Denn eine Normalisierung der Herzschlagfolge war zwischen den Parteien nicht unstreitig und die Sachverständigen - einschließlich des Privatsachverständigen Prof. Dr. Dr. OO - gehen von einer ungeklärten Herzfrequenz des Kindes aus. Denn dieser führt ausdrücklich aus, man sei insofern auf Mutmaßungen und Spekulationen angewiesen, eine Dokumentation der durch Fühlen des Pulses auszählbaren mütterlichen Herzfrequenz liege nicht vor (...). Einen solchen Abgleich mit der mütterlichen Herzfrequenz bezeichnet der Privatsachverständige - trotz des von ihm gefundenen Ergebnisses, eine Überprüfung der Herzschlagfolge sei nicht unbedingt erforderlich gewesen - als einen Standard der CTG-Ableitung (...). Da das Herzfrequenzmuster aber wieder normal gewesen sei - was als Anschlusstatsache so nicht zugrunde gelegt werden kann, s.o. - sei eine solche Überprüfung nicht zwingend. Dabei zeigt das Privatgutachten auch nicht auf, warum es ein normales Herzfrequenzmuster zugrunde legt, während es gleichzeitig das CTG wegen der hohen Signalausfallrate als nicht verwertbar einstuft (...).

Angesichts dieser widersprüchlichen Ausführungen bei unklarer kindlicher Herzfrequenz sowie der zuvor pathologischen CTGs vermag der Privatsachverständige mit seinen Ausführungen, die der Senat dem Gerichtsgutachter im Einzelnen vorgehalten hat, die überzeugenden Angaben des Prof. Dr. LL nicht zu erschüttern. Mit diesem hält der Senat deshalb die Abklärung der kindlichen Herzfrequenz um spätestens 01:38 Uhr mittels KSE für zwingend erforderlich und deshalb die unterlassene Befunderhebung für grob behandlungsfehlerhaft.

Der Senat hegt schließlich auch angesichts der Ausführungen des Privatsachverständigen Prof. Dr. QQ vom 16.09.2018 keine Bedenken, den Ausführungen des Gerichtssachverständigen Prof. Dr. LL zu folgen. Auch der Privatsachverständige Prof. Dr. QQ vermag keine überzeugende Begründung für seine Beurteilung, dass das Nichtanlegen der KSE keinen Fehler darstelle, zu liefern. Dabei ist die Ausführung des Privatsachverständigen schon deshalb von geringer Aussagekraft, weil sie nicht die von dem Gerichtssachverständigen begutachtete CTG-Aufzeichnung in der Zeit bis um 01:38 Uhr beurteilt, sondern lediglich für den Teilbereich bis um 01:35 Uhr Aussagen trifft. Der Privatsachverständige hat sich darüber hinaus nicht erkennbar mit der besonderen Situation auseinandergesetzt, dass dem nicht auswertbaren CTG-Zeitraum (der Privatsachverständige hält 7 Minuten für nicht auswertbar) ein Zeitraum bis 01:31 Uhr vorausging, in dem - seiner Meinung nach nicht mehr aufklärbar - entweder eine schwere Dezeleration oder eine Bradycardie vorausging. Wieso in diesem Fall keine Kontrolle der kindlichen Herzfrequenz, eine Abgrenzung zu der mütterlichen Frequenz mittels einfachster Mittel (Fühlen des Pulses) oder der vom Gerichtssachverständigen als zwingendes Mittel bezeichneten KSE erfolgen sollte, obwohl die spätere offensichtlich erheblich abweichende Herzfrequenz nur ein unabgeklärtes - nach den Worten des Sachverständigen nur "verlässlich erscheinendes" - Signal darstellte, vermag der Privatsachverständige nicht überzeugend zu erklären.

cc.) Die schuldhaft unterlassene Befunderhebung ist auch generell geeignet, den eingetretenen Primärschaden zu verursachen. Hierfür genügt es, dass nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der Arztfehler als - nicht unbedingt naheliegende oder gar typische - Ursache für den Gesundheitsschaden in Frage kommt (vgl. Martis/Winkhart Rn. G522 m. w. N.).

Die Kammer hat sich auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. MM gestützt, der ausgeführt hat, dass eine Untersuchung und eine frühere Geburt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das outcome der Klägerin deutlich verbessert hätte. Es handele sich bei den im Verlauf aufgetretenen Zuständen um typische Folgeerscheinungen der hypoxisch-ischämischen Enzephalopathie. Insofern besteht kein Widerspruch zu dem Privatgutachter Dr. PP, der in seinem schriftlichen Gutachten vom 01.01.2015 ausgeführt hat, dass eine Verringerung der Hypoxiezeit um 13 Minuten den Schaden mit hoher Wahrscheinlichkeit gemindert hätte.

Der Senat schließt sich deshalb auch nach eigener Würdigung der Auffassung des Landgerichts an und nimmt ebenfalls die generelle Eignung an.

dd.) Die Beweislastumkehr ist hier nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein Kausalzusammenhang zwischen der unterlassenen Befunderhebung und dem beim Patienten eingetretenen Körper- oder Gesundheitsschaden (Primärschaden) äußerst unwahrscheinlich wäre (vgl. Martis/Winkhart Rn. G255 m. w. N.).

Das landgerichtliche Urteil geht mit dem Sachverständigen MM von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhangs aus.

Die Berufung führt hierzu lediglich aus, dass die Ausführungen des Privatgutachters Dr. PP nicht berücksichtigt worden seien. Dieser hat jedoch lediglich ausgeführt, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass bei sofortigem Einschreiten ein mittel- bis schwerer Schaden entstanden wäre (...). Dieses Vorbringen ist damit schon nicht erheblich, weil es keine äußerste Unwahrscheinlichkeit darlegt.

ff.) Die Ausführungen des Privatgutachters Dr. PP führen auch unter dem Gesichtspunkt des hypothetischen Kausalverlaufs bei rechtmäßigem Alternativverhalten zu keinem anderen Ergebnis.

Hierunter fällt die Frage, ob ein rechtzeitiges Einschreiten nicht aufgrund der dann trotzdem verbleibenden Hypoxiezeit zu denselben oder ähnlichen Schäden geführt hätte (hypothetischer Kausalverlauf bei rechtmäßigem Alternativverhalten). Steht - wie vorliegend (s.o.) - fest, dass ein Arzt dem Patienten durch fehlerhaftes Handeln einen Schaden zugefügt hat, muss der Arzt beweisen, dass der Patient den gleichen Schaden auch bei rechtmäßigem und fehlerfreien ärztlichen Handeln erlitten hätte (vgl. BGH NJW 2012, 2024 [BGH 22.05.2012 - VI ZR 157/11] m.w.N.).

Es kann dabei dahinstehen, ob die Frage des hypothetischen Kausalverlaufs bei rechtmäßigem Alternativverhalten bei der Prüfung der Kausalität im Unterpunkt "äußerst unwahrscheinlich" nicht bereits abschließend - und für die Beklagtenseite negativ - beantwortet worden ist, weil die Erwägungen der Berufung in jedem Fall erfolglos bleiben. Denn die Ausführungen des Privatsachverständigen Dr. PP sind nicht geeignet, ein anderes als das landgerichtliche Ergebnis zu begründen. So führt dieser in seinem Gutachten vom 01.01.2015 (...) aus, dass nach seiner Berechnung eine Hypoxiezeit von 13 Minuten vermieden worden wäre. Die verbleibende Hypoxiezeit hätte nach seinen Ausführungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen mittel- bis schweren Schaden verursacht. Mit dieser Aussage vermag die Beklagtenseite nicht den Beweis zu führen, dass alle oder auch nur Teile der tatsächlich eingetretenen schwersten Schäden bei der Klägerin auch im Falle fehlerfreier Befunderhebung entstanden wären. Hierzu führt auch die Berufung nichts weiteres aus.

Dieses Ergebnis steht im Einklang mit den gerichtlichen Sachverständigengutachten. So hat Dr. MM ein besseres outcome als überwiegend wahrscheinlich (vgl. oben) und Prof. Dr. LL eine Verbesserung für möglich gehalten (...).

c.) Gegen die Bemessung des Schmerzensgeldes durch die Kammer ist nichts zu erinnern.

Die Kammer hat ihrer Bemessung der Schmerzensgeldhöhe die Beeinträchtigungen "ausweislich der vorgelegten Atteste" zugrunde gelegt.

Die Berufung kritisiert, dass damit nicht erkennbar sei, auf welche Atteste welcher Ärzte sich die Kammer "verlassen" habe. Die Berufung verkennt dabei, dass die eingetretenen Folgen bzw. der Zustand der Klägerin erstinstanzlich unstreitig geblieben sind. Die Beklagtenseite hat insofern erstinstanzlich lediglich vorgetragen, nur unvollständige Informationen zu dem Gesundheitszustand vorliegen zu haben, worin kein Bestreiten liegt. Darüber hinaus hat sie das begehrte Schmerzensgeld lediglich als "deutlich überhöht" beurteilt, was eine rechtliche Beurteilung und ebenfalls kein Bestreiten des der Bemessung zugrundliegenden (tatsächlichen) Zustandes darstellt.

Über den von der Kammer wiedergegebenen unstreitigen Zustand der Klägerin hinaus, finden sich weitere unstreitig gebliebene Ausführungen der Klägerseite zu ihrem Zustand in der Klageschrift. Dieser ist insbesondere geprägt von Rumpfinstabilität, instabile Kopfkontrolle, keine Auge-Hand- / Hand-Hand-Koordination, häufiges Erbrechen, kein vollständiger Mundschluss, dauerhafte Rollstuhlpflicht sowie Ausschluss normaler körperlicher oder geistiger Entwicklung. Die Klägerin wird nie eine normale Entwicklung eines Menschen durchmachen können.

Darüber hinaus ist der Zustand der Klägerin über die vorgelegten Atteste von der Klägerseite vorgetragen worden. Das neueste Attest stammt vom 05.01.2013.

Angesichts des unstreitigen Zustandes der Klägerin ist der ausgeurteilte Schmerzensgeldbetrag von 500.000,00 Euro angemessen.

Die Rechtsprechung hat in vergleichbaren Fällen Schmerzensgeld in vergleichbarer Höhe zugesprochen:

aa.) Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 16.01.2002 (Az. 3 U 156/00, juris) nach einem Geburtsschaden 500.000,00 Euro (indexiert: 630.385,00 Euro) zugesprochen. Der Zustand des dortigen Klägers war durch eine sekundäre Mikrozephalie schwersten Ausmaßes gekennzeichnet. Eine aktive Fortbewegung war ihm nicht möglich bei einem ausgeprägten Bild einer schwersten Tetraspastik. Der Kläger war blind, litt unter einem gastrooesophagealen Reflux; es lag ein PEG. Trotz antikonvulsiver Medikation traten täglich kaum zählbare tonische Anfälle auf. Zur Schleimlösung für die Lunge und besserer Abhustmöglichkeit war die Gabe von Fluimuzil und verschiedener Hustensäfte erforderlich. Insgesamt bot der Kläger das Bild eines völlig hilflosen, blinden Kindes, mit schwersten Allgemeinveränderungen, dem Vollbild der schwersten Tetraspastik und kaum behandelbaren cerebralen Krampfanfällen. Er war auf ständige intensive Pflege angewiesen. Der dort berufene pädiatrische Sachverständige sprach vom schlechtesten neurologischen Bild, das man sich vorstellen könne.

bb.) Das OLG Köln hat mit seinem Urteil vom 20.12.2006 (Az. 5 U 130/01, juris) ebenfalls 500.000,00 Euro (indexiert 587.117,00 Euro) zugesprochen. Der Orientierungssatz insofern lautet:

Liegt bei einem neugeborenen Kind infolge einer schweren hypoxischen Hirnschädigung mit der Folge einer sekundären Mikrozephalie eine schwerste tetraspastische dystone Bewegungsstörung vor, ist der inzwischen 11 Jahre alte Junge keiner aktiven Kommunikation zugänglich, weil er weder sprechen noch sich gezielt äußern kann, kann er sich ebensowenig aktiv fortbewegen und leidet er unter einem Epilepsiesyndrom bei weiterhin pathologischem EEG (wobei dieses Syndrom allerdings derzeit medikamentös mit der Folgen anfallsfreien Zustands des Kindes eingestellt ist) und wird er lebenslang auf fremde Hilfe angewiesen sein, ist es in Ansehung dieser Umstände nicht nur angemessen, sondern auch geboten, bei der Bemessung des zuzuerkennenden Schmerzensgeldes den Höchstbetrag von 500.000 Euro zugrundezulegen, wie er in der neueren Rechtsprechung allgemein und zu Recht als angemessen und erforderlich erachtet wird bei schwerstgeschädigten Menschen.

cc.) Ebenso hat auch das OLG Celle in seiner Entscheidung vom 22.10.2007 (Az. 1 U 24/06, juris) entschieden. Für die dort zugesprochenen 500.000,00 Euro (indexiert: 575.569,00 Euro) lautet der Orientierungssatz:

Erleidet der Geschädigte auf Grund eines Befunderhebungsfehlers während der Schwangerschaftsbetreuung seiner Mutter bei der Geburt eine ausgeprägte hypoxische Hirnschädigung, die zur Folge hat, dass er lebenslang vollständig hilfsbedürftig und aufsichtsbedürftig bleiben und eine eigene Lebensgestaltung nicht möglich sein wird, weil sein motorischer Entwicklungsstand dem eines jungen Säuglings in den ersten zwei Lebensmonaten entspricht und seine intellektuelle Entwicklung mit der eines jungen Säuglings im ersten Lebenshalbjahr vergleichbar ist, da er weder schlucken, sprechen, sich selbstständig fortbewegen, noch greifen und gezielt auf seine Umwelt reagieren kann, und leidet er außerdem unter einer schweren Cerebralparese und einer ganz schweren, auch weitgehend therapieresistenten multifokalen Epilepsie, liegt eine maximale Beeinträchtigung der physischen und psychischen Persönlichkeit des Geschädigten vor, die es angemessen und auch geboten erscheinen lässt, bei der Bemessung des dem Geschädigten zuzuerkennenden Gesamtschmerzensgeldes den Höchstbetrag von 500.000 ? zu Grunde zu legen, der er in der neueren Rechtsprechung bei schwerstgeschädigten Menschen allgemein als angemessen und erforderlich erachtet wird.

2. Das landgerichtliche Urteil ist hinsichtlich der ausgesprochenen Verzinsung teilweise abzuändern.

Der Zinsbeginn zum 31.01.2013 in Bezug auf die Beklagte zu 1. ist im Urteil unzutreffend ausgesprochen worden. Eine Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung ihr gegenüber ist in dem außergerichtlichen Aufforderungsschreiben der Klägerseite (...) nicht erfolgt. Dieses richtete sich nur gegen die Beklagte zu 4. Zinsbeginn in Bezug auf die Beklagte zu 1. kann deshalb erst der 20.09.2013 sein, § 291 BGB.

In Bezug auf die Beklagte zu 4. folgt die Verzinsungspflicht aus Verzug, §§ 286, 288 BGB.

3. Der Senat hat den Tenor des Feststellungsantrags angepasst, da das Landgericht zutreffend aufgrund der Beweislastumkehr davon ausgegangen ist, dass die Beeinträchtigungen der Klägerin zu 1. auf den festgestellten Behandlungsfehler unter der Geburt zurückzuführen sind und es deshalb dahinstehen kann, ob die weiteren Fehler bei der Erstversorgung kausal für die Schäden geworden sind. Infolge dessen bedurfte es diesbezüglich keiner Tenorierung. Eine solche wird auch nicht von der landgerichtlichen Begründung getragen.

III.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 97 ZPO. Dabei gilt das Verschlechterungsverbot des § 528 ZPO nicht, da die Kostenentscheidung als von Amts wegen zu treffenden Nebenentscheidungen keinen Besitzstand vermittelt und es deshalb keines Antrages bedarf, sie - auch zum Nachteil des Berufungsführers - zu ändern (vgl. BGH NJW 1981, 1453 [BGH 24.11.1980 - VII ZR 208/79]; MüKoZPO/Rimmelspacher Rn. 52, 59; Zöller-Heßler, ZPO, 32. Auflage Rn. 35; OLG Jena NJW-RR 2002, 970 [OLG Jena 27.03.2002 - 4 U 663/01]; BeckOK ZPO/Wulf, 34. Ed. 1.9.2019, ZPO § 528 Rn. 19).

2. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

3. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Ebenso wenig erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

4. Der Streitwert der ersten Instanz war abweichend auf 7.860.000 Euro festzusetzen, weil der Senat unter Berücksichtigung des klägerischen Schriftsatzes vom 20.09.2019 sowie der Erwägungen in seinem Beschluss vom 21.08.2019 den Streitwert des erstinstanzlichen Antrags zu 3. abweichend mit 7.200.000,00 Euro bemessen hat (9.000.000,00 Euro abzüglich 20% für das Feststellungsbegehren).

Damit ergibt sich für die zweite Instanz ein Streitwert von 7.700.000,00 Euro, nämlich 500.000,00 Euro zzgl. 7.200.000,00 Euro.