Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 10.10.2007, Az.: 7 U 62/06
Ermittlung des Reinertrages eines Landguts unter Abzug auch von Lohnansprüchen eines Betriebsinhabers und dessen nicht entlohnter mitarbeitender Familienangehöriger vom Rohertrag; Berücksichtigung von Altenteilsverpflichtungen entsprechend der tatsächlichen Lebenszeit eines bereits verstorben Altenteilers bei vom Reinertrag abzusetzenden übernommenen Verbindlichkeiten
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 10.10.2007
- Aktenzeichen
- 7 U 62/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 47999
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2007:1010.7U62.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stade - 01.03.2006 - AZ: 2 O 418/04
Rechtsgrundlagen
- § 2049 BGB
- § 2312 BGB
- § 2325 Abs. 2 S. 2 BGB
- § 2326 BGB
- § 14 Abs. 1 BewG
- § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 BewG
Fundstellen
- OLGReport Gerichtsort 2008, 335-337
- ZEV 2009, 530-531
- ZEV 2008, VIII Heft 4 (amtl. Leitsatz)
- ZEV 2009, 141-142 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bei der Ermittlung des Reinertrages eines Landguts nach § 2049 II BGB sind vom Rohertrag als betriebliche Kosten auch (fiktive) Lohnansprüche des Betriebsinhabers und seiner nicht entlohnten mitarbeitenden Familienangehörigen in Abzug zu bringen.
- 2.
Bei den vom Reinertrag abzusetzenden übernommenen Verbindlichkeiten sind Altenteilsverpflichtungen entsprechend der tatsächlichen Lebenszeit des Altenteilers in Ansatz zu bringen, sofern der Altenteiler im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt bereits verstorben ist.
In dem Rechtsstreit
...
hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... sowie
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2007
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 1. März 2006 verkündete Schlussurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen jeweils einen Betrag von 4.241,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. März 2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die - weiteren - Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz verteilen sich wie folgt: von den außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen haben diese jeweils 53 %, der Beklagte jeweils 47 % zu tragen. von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten haben die Klägerinnen jeweils 26,5 %, der Beklagte 47 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschwer für die Parteien: unter 20.000 EUR
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Ausgleichszahlungen anlässlich eines Erbfalls.
Die Parteien sind Geschwister. Sie sind die Kinder der am ... 1923 geborenen und am ... 2003 verstorbenen Erblasserin. Der Ehemann der Erblasserin ist vorverstorben. Die Parteien sind gesetzliche Erben zu je 13 nach ihrer Mutter.
Mit notariellem Überlassungsvertrag vom 22. Dezember 1998 übertrug die Erblasserin ihren gesamten Grundbesitz auf den Beklagten. Bei diesem Grundbesitz handelt es sich um ein Landgut, dessen Hofvermerk im Jahr 1980 gelöscht wurde. In dem Überlassungsvertrag wurde der Erblasserin ein Altenteilsrecht gewährt, dessen Jahreswert mit 6.000 DM entsprechend 3.067,75 EUR angegeben wurde. Der Beklagte wurde am 26. Juli 1999 als Eigentümer eingetragen.
Der Einheitswertbescheid vom 4. April 1999 weist einen Einheitswert des Grundbesitzes von 35.900 DM aus.
Der Einzelrichter hat unter dem 9. Dezember 2004 ein Anerkenntnis-Teil-Urteil erlassen. Hiernach wurde der Beklagte verurteilt, durch Vorlage eines Gutachtens Auskunft zum Ertragswert des Landgutes - unter Tragung der Gutachterkosten durch die Klägerinnen - zu erteilen.
Die Klägerinnen haben nach Erstattung des Gutachtens beantragt, den Beklagten zur Zahlung von jeweils 9.000 EUR nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03. März 2004 zu verurteilen.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat die Kammer angegeben, der Anspruch der Klägerinnen beruhe auf § 2325 i. V. m. §§ 2042, 2047, 2049 BGB. Nach dem Gutachten des Sachverständigen - das aufgrund eines offensichtlichen Rechenfehlers von der Kammer korrigiert wurde - liege ein Ertragswert von 332.690 DM entsprechend 170.101,70 EUR vor. An Passiva seien Grundschulden von 86.919,62 EUR sowie Beerdigungskosten von 2.785,40 EUR und das Altenteil mit einem Wert von 22.305,61 EUR, insgesamt also 112.010,63 EUR in Ansatz zu bringen. Der Überschuss an Aktiva betrage 58.691,07 EUR und müsse gemäß § 2325 Abs. 1 BGB dem Nachlass als sog. gemischte Schenkung hinzuzurechnen sein. Der den Klägerinnen zustehende Zahlungsanspruch in Höhe des jeweils geltend gemachten Pflichtteils von 16 sei demnach mindestens in Höhe der beantragten 9.000 EUR begründet.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Er bemängelt, dass das Landgericht von einem falschen Ertragswert des Landguts ausgegangen sei und im Übrigen das Altenteil falsch bewertet habe. Unter Bezugnahme auf eine zwischen den Instanzen, außerhalb des Rechtsstreits vorgenommene Berechnung des Sachverständigen, der einen Fehler korrigiert habe (Bl. 238 ff. II), trägt er vor, der Ertragswert des landwirtschaftlichen Betriebs betrage insgesamt 276.400 DM entsprechend 141.321,02 EUR. Das Altenteil müsse mit monatlich 1.300 DM bewertet werden. Der im Übergabevertrag genannte Wert von 6.000 DM jährlich sei allenfalls im Beurkundungsinteresse angegeben worden.
Er stellt den Antrag,
das Urteil des Landgerichts Stade vom 1. März 2006 (2 O 418/04) abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerinnen stellen den Antrag,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen im wesentlichen das erstinstanzliche Urteil.
Der Senat hat erneut Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. K. G. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das lose bei den Akten befindliche Gutachten vom 18. April 2007 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet, im Übrigen unbegründet. Den Klägerinnen steht ein Pflichtteilsergänzungsanspruch aus den §§ 2325, 2326 BGB i. V. m. den §§ 2049, 2312 BGB lediglich in Höhe des aus dem Tenor ersichtlichen Betrags zu.
1.
Bei der Berechnung des Anspruchs ist zunächst zu beachten, dass hier eine gemischte Schenkung vorliegt, bei der der Wert der Leistung dem der Gegenleistung nur zum Teil entspricht und nur mit dem überschießenden unentgeltlichen Teil heranzuziehen ist (Palandt/Edenhofer, BGB, 65. Aufl., § 2325 Rn. 8). Hierbei ist gemäß § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB nach dem Niederstwertprinzip vorzugehen. Dazu hat der Senat die Parteien im Beweisbeschluss vom 3. August 2006 darauf hingewiesen, dass er davon ausginge, die Parteien nähmen im Zeitpunkt des Schenkungsverzugs einen niedrigeren Wert des Landgutes an als zum Zeitpunkt des Erbfalles, weshalb die Begutachtung auf den Zeitpunkt des Schenkungsvollzugs beschränkt werde. Einwände hiergegen sind von den Parteien nicht erhoben worden.
2.
Der Sachverständige Dr. G. hat mit dem Gutachten vom 18. April 2007 einen Ertragswert des landwirtschaftlichen Betriebs von rd. 224.000 DM errechnet. Dieser Betrag teilt sich in 125.000 DM für das Landgut (ohne Wohnhaus) und 99.000 DM für das Wohnhaus auf. Hiervon abweichend bestimmt der Senat aufgrund einer geänderten tatsächlichen Grundlage den Ertragswert des Wohnhauses mit 114.665 DM und den des landwirtschaftlichen Betriebs insgesamt mit 247.219 DM. Dies lässt sich anhand der vom Sachverständigen in seinem Gutachten, Seite 22 ff. (Ziffer 6) dargestellten Berechnungsweise durch den Senat selbst feststellen.
a)
Der Beklagte hat in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, dass - abweichend von der Annahme des Sachverständigen - im Dachgeschoss - bis auf den Ausbau der Gaube - 1999 dieselbe Fläche genutzt wurde wie heute. Danach ist die vom Sachverständigen zugrunde gelegte Annahme eines zu 23 einfach ausgebauten Dachgeschosses zum Datumsstichtag im Jahr 1999 unzutreffend. Die Wohnfläche des Dachgeschosses beträgt nicht ca. 50 qm, sondern etwa 71 qm. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass der Sachverständige bei der Berechnung der Wohnfläche für das Dachgeschoss die Fläche der Dachterrasse mit 50 % berücksichtigt hat. Nach Anlage 13 zum Gutachten ist die Dachterrasse 1,70 m x 8,10 m = 13,77 qm groß. hiervon betragen 50 % 6,88 qm. Diese sind von den vom Sachverständigen zugrunde gelegten 50 qm in Abzug zu bringen, was 43,12 qm ergibt. Für ein voll ausgebautes Dachgeschoss ist dieser Betrag nunmehr um die Hälfte zu addieren. Hierauf ist dann wiederum die hälftige Dachterrassengröße aufzuschlagen, sodass sich eine Summe von ca. 71 qm ergibt. Insgesamt ergibt sich somit eine Wohnfläche von 160 qm (89 qm + 71 qm).
Nach der Berechnungsweise des Sachverständigen (S. 24 f. des Gutachtens) errechnet sich so ein Jahresertrag von 7,10 DM/qm/Monat x 160 qm x 12 Monate = 13.632 DM. Hiervon sind in Abzug zu bringen: Verwaltungskosten von 420 DM, Mietausfall von 272,64 DM (2 % von 13.632 DM), Instandhaltungskosten von 3.200 DM (160 qm á 20 DM) und eine Abschreibung von 2.550 DM, insgesamt 6.442,64 DM. Der Reinertrag beträgt somit 7.189,36 DM (13.632 DM - 6.442,64 DM) pro Jahr. Der hieraus abzuleitende Ertragswert des Wohnhauses errechnet sich bei einem Vervielfältiger von 17 mit 122.219 DM.
Hinzu tritt der Ertragswert des Landgutes von 125.000 DM, insgesamt also 247.219 DM entsprechend 126.401,07 EUR.
b)
Hiervon sind folgende Passiva in Abzug zu bringen:
aa)
Zunächst sind die übernommenen Verbindlichkeiten von 86.919,62 EUR an valutierenden Grundpfandrechten zu berücksichtigen. Das Bestreiten der Klägerinnen im Hinblick darauf, dass es sich um betriebsbezogene Verbindlichkeiten handele, ist unerheblich.
bb)
Ferner ist das Altenteil einzubeziehen. Der Senat bewertet dieses mit dem in dem Übergabevertrag angegebenen Jahreswert von 6.000 DM und rechnet insgesamt 11.248,42 EUR an.
Ein Vergleich mit der Sachbezugsverordnung zeigt, dass der Jahreswert von 6.000 DM etwa 23 der bei Anwendung der Sachbezugsverordnung zu ermittelnden Zahlungen beträgt. Berücksichtigt man, dass die Sachbezugsverordnung in der Regel zur Berechnung der bei Auszug des Begünstigten zu erfolgenden Zahlungen angewandt wird, ist der Jahreswert aus dem Übergabevertrag angemessen, zumal die Altenteilerwohnung nach Auskunft des Sachverständigen K. vom 30. Januar 2006 in erster Instanz 35,91 qm groß und nicht separat vermietbar war, da kein eigenes Badezimmer und keine eigene Küche zur Verfügung standen.
Dieser Jahreswert ist vorliegend mit dem tatsächlichen Lebensalter der Erblasserin und nicht mit dem Kapitalisierungsfaktor nach Anlage 9 zu § 14 Bewertungsgesetz in Ansatz zu bringen. Der Senat ist der Auffassung, dass entsprechend der Verfahrensweise im Höferecht (vgl. hierzu Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 8. Aufl., § 12 Rn 37. Senat, Beschluß vom 15. Dezember 2003, Az: 7 W 52/03) auch für das Landgutrecht jedenfalls hier bei einem kürzeren Leben des Erblassers als vom Kapitalisierungsfaktor berücksichtigt nur die tatsächliche Lebenszeit in Ansatz zu bringen ist.
Für die Auffassung des Senats spricht im vorliegenden Fall, dass diese durch das Bewertungsgesetz gedeckt ist. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Bewertungsgesetz sieht ausdrücklich vor, dass die nach § 14 Abs. 1 bewertete Nutzung oder Leistung bei einem Alter von mehr als 75 Jahren bis zu 80 Jahren, sofern diese nicht mehr als vier Jahre bestanden hat und der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten beruhe, die Festsetzung nach der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung zu berichtigen ist. So liegt der Fall hier. Die bei Schenkungsvollzug 75-jährige Altenteilerin ist weniger als vier Jahre danach verstorben. Der Schenkungsvollzug erfolgte am 26. Juli 1999, die Altenteilerin verstarb am ... 2003.
Soweit der Beklagte davon ausgeht, grundsätzlich sei der Kapitalisierungsfaktor in Ansatz zu bringen, eine Berücksichtigung der tatsächlichen, kürzeren Lebenszeit verbiete sich und werde in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht vertreten, ist dem entgegenzutreten. Die vom Beklagten zitierten Fundstellen beziehen sich auf Entscheidungen im Rahmen von § 2325 BGB, die nicht zum Landguterbrecht nach § 2049 BGB ergangen sind. Eine Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung ist somit nicht ersichtlich.
Hiernach ergibt sich für die tatsächlich in Anspruch genommene Zeit des Altenteils von aufgerundet drei Jahren und acht Monaten ein zu berücksichtigender Wert von 11.248,42 EUR. Bei der Bewertung des Altenteils war zu berücksichtigen, dass die Pflegeleistungen kostenneutral vorgenommen wurden. der Beklagte hat Pflegegeld erhalten.
cc)
Es treten Beerdigungskosten von 2.785,40 EUR hinzu. Der Beklagte war nach § 4 letzter Absatz des Überlassungsvertrags zur Durchführung der Beerdigung verpflichtet. Es erscheint aus Billigkeitsgesichtspunkten angemessen, den vollen Betrag in Abzug zu bringen, obwohl der Beklagte als Miterbe ohnehin 13 der Beerdigungskosten zu tragen gehabt hätte.
dd)
Mithin ergeben sich Passiva von insgesamt 100.953,44 EUR. Unter Berücksichtigung der Aktiva von 126.401,07 EUR verbleibt eine Differenz von 25.447,63 EUR. Der den Klägerinnen jeweils zustehende Pflichtteil beträgt bei einer Quote von 16 demnach 4.241,27 EUR.
3.
Die sonstigen gegen das Gutachten vorgebrachten Einwendungen der Klägerinnen sind unbehelflich.
Der systematische Ansatz des Sachverständigen ist korrekt. Er entspricht den in der Kommentierung (vgl. Palandt/Edenhofer, § 2049 Rn. 3) dargestellten Grundsätzen.
Es ist nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige Lohnkosten, auch des Beklagten, und Abschreibungen vorgenommen hat. Der Ertragswert bestimmt sich nach dem Reinertrag. Der Reinertrag wird durch Abzug des betrieblichen Aufwands vom Rohertrag ermittelt, wobei die Ermittlungsgrundlagen der bisherigen Bewirtschaftung zu entnehmen sind. Zum Aufwand zählen insbesondere alle betrieblichen Kosten (z. B. Löhne und Abschreibungen für betrieblich genutzte Wirtschaftsgüter). In Abzug zu bringen ist auch ein Lohnanspruch des Betriebsinhabers und seiner nicht entlohnten, mitarbeitenden Familienangehörigen (MüKo-Heldrich, BGB, 4. Aufl., § 2049 Rn. 8, 10 m. w. N.). Die hiergegen gerichteten Angriffe der Klägerinnen gehen fehl, zumal der Sachverständige bereits einen Nettolohn unterhalb der Tariflöhne angesetzt und einen Aufschlag für die Lohnnebenkosten vorgenommen hat. Ferner ist vor allem zu berücksichtigen, dass der Unternehmer von den Erträgen des Landgutes leben soll und damit privilegiert ist. Damit geht insbesondere einher, dass der Betriebsinhaber nicht verpflichtet ist, seinen Betrieb zur Befriedigung von Erb und Pflichtteilsansprüchen aufzugeben. dies kann von Erb und Pflichtteilsberechtigten nicht erzwungen werden.
Die Klägerinnen können nicht mit dem neuen, im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 25. September 2007 vorgebrachten Vortrag gehört werden, das vom Sachverständigen als Bauerwartungsland eingestufte Land sei nunmehr zu Bauland geworden. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass hiervon Grundstücke betroffen sind, die vom Beklagten bewirtschaftet werden. dies wird zunächst auf Dauer erforderlich sein, sodass ein Ansatz der Flurstücke zum Verkehrswert nicht wird erfolgen können (vgl. Wöhrmann, a.a.O., § 2049 BGB Rn. 108). Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Sachverständige vom Bewertungsstichtag zum Zeitpunkt des Schenkungsvollzugs im Jahr 1999 auszugehen hatte. Nach der damaligen Situation stellten sich die fraglichen Flurstücke als nach dem Flächennutzungsplan von 1977 nicht weiter beplante Flächen und damit nicht als reelles Bauerwartungsland und nicht als Bauland dar. Diese sind somit gemäß ihrem damaligen Zustand einzustellen.
4.
Die den Klägerinnen nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 24. und 25. September 2007 boten keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Verfahrensfehler sind nicht aufgezeigt worden.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Der Senat weist darauf hin, dass die Kostenentscheidung des Anerkenntnisteilurteils nur für das erste Gutachten gilt. im Übrigen handelt es sich bei den Sachverständigenkosten um solche des Rechtsstreits. Über die Kosten des Rechtsmittels der Klägerinnen vom 27. Februar 2007 hat der Senat bereits mit Beschluss vom 19. März 2007 entschieden.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Anlass zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bot dieser konkrete Einzelfall nicht.