Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 18.10.2007, Az.: 5 U 33/05
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 18.10.2007
- Aktenzeichen
- 5 U 33/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 59344
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2007:1018.5U33.05.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - AZ: 6 O 212/03
In dem Rechtsstreit
...
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 4. Oktober 2007 eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... für Recht erkannt:
Tenor:
Auf Antrag der Kläger wird das Urteil des Senats vom 9. August 2007 wie folgt ergänzt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger über den bereits ausgeurteilten Betrag von 180 160 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juni 2003 weitere 7 722,36 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 8. Juli 2004 zu zahlen.
Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits haben die Kläger jeweils 5 % und der Beklagte 85 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beklagten streiten um Schadensersatz für die Beseitigung von Mängeln eines vom Beklagten geplanten und von ihm während der Bauphase betreuten Bürogebäudes mit einer Wohnung in G., St. 5. Durch Urteil des Landgerichts Hannover vom 15. Dezember 2004 ist der Beklagte verurteilt worden, an die Kläger 198 972, 36 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 191 230,00 € seit dem 11. Juni 2003 sowie auf einen weiteren Betrag von 7 742,36 € seit dem 8. Juli 2004 zu zahlen. In diesem Betrag waren die Rechnungen des Sachverständigen Br. vom 5. Februar 2003 und vom 1. April 2003 in Höhe von 3 172,96 € sowie 3 187,40 € und die von den Klägern ab den Zeugen B. bezahlte 7,5/10 Besprechungsgebühr nach § 118 Nr. 2 BRAGO in Höhe von 1 362 €, deren Höhe der Beklagte nicht beanstandet hat, als ersatzfähiger Schaden berücksichtigt.
Gegen das Urteil hat der Beklagte in vollem Umfang Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung enthält aber keine Auseinandersetzung mit den vorgenannten Positionen.
Der Senat hat mit Urteil vom 9. August 2007 wie folgt erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 15. Dezember 2004 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 180 160 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juni 2003 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Anschlussberufung der Kläger gegen das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 15. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger jeweils 6 % und der Beklagte 82 % zu tragen.
Dabei hat er die vom Landgericht zugesprochenen Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten weder im Tenor noch in den Gründen berücksichtigt.
Die Kläger beantragen daher im Wege einer Anhörungsrüge,
das Urteil des Senats vom 9. August 2007 zu ergänzen und den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger weitere 7 722,36 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 8. Juli 2004 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Anhörungsrüge zurückzuweisen.
II.
Der als Anhörungsrüge eingelegte Antrag auf Ergänzung des Urteils ist fristgerecht eingelegt. Er ist als Antrag im Sinne des 321 ZPO anzusehen und im Ergebnis begründet.
Die vom Landgericht zuerkannten Sachverständigenkosten und Rechtsanwaltsgebühren sind mit der Berufungsbegründung nicht angegriffen worden. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Positionen ist nicht erfolgt. Der Senat hatte sie daher bei der Berechnung des Schadens ohne weiteres zu berücksichtigen. Dies ist bei der Abfassung des Urteils vom 9. August 2007 versehentlich unterblieben. Gleiches gilt für den darauf entfallenden Zinsausspruch.
Die Kostenentscheidung, die entsprechend der neuen Obsiegens- und Unterliegensanteile für den gesamten Rechtstreit angepasst werden musste, beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO liegen nicht vor.