Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 08.10.2007, Az.: 10 WF 357/07
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 08.10.2007
- Aktenzeichen
- 10 WF 357/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 59320
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2007:1008.10WF357.07.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hannover - 17.09.2007 - AZ: 607 F 4374/07
Fundstellen
- JurBüro 2008, 261 (Volltext mit amtl. LS)
- OLGReport Gerichtsort 2008, 549
In der Familiensache
...
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter am 8. Oktober 2007 beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 17. September 2007 dahin geändert, dass die Beiordnung des Rechtsanwalts Löhlein ohne Einschränkung erfolgt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde hat Erfolg. Es besteht keine rechtliche Grundlage dafür, die erfolgte Beiordnung des Rechtsanwalts der Antragstellerin auf die "kostenrechtlichen Bedingungen einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts mit Sitz am Ort des Prozessgerichts" zu beschränken. Liegen - wie hier bei der Antragstellerin vom Amtsgericht angenommen - die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vor und ist - wie hier im Scheidungsverfahren - eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, so ist der bedürftigen Partei ein zur Vertretung bereiter Anwalt ihrer Wahl beizuordnen (§ 121 Abs. 1 ZPO). Eine Einschränkung gilt nach § 121 Abs. 3 ZPO (in dessen seit dem 1. Juni 2007 geltender Fassung des Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26. März 2007, BGBl. I S. 358) nur für den Fall, dass die Partei die Beiordnung eines nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts zugelassenen Anwalts wünscht; dieser kann (grundsätzlich) nur beigeordnet werden, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen. Da Rechtsanwalt Löhlein seinen Kanzleisitz in der Stadt Laatzen hat, die in dem Gerichtsbezirk des mit dem Verfahren befassten Amtsgerichts Hannover liegt, besteht kein Grund, seine Beiordnung von besonderen Bedingungen abhängig zu machen.
Dem gemäß war der angefochtene Beschluss antragsgemäß zu ändem.