Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 15.10.2007, Az.: 4 W 195/07
Pflicht eines Grundeigentümers zur Zahlung einer Geldrente als Folge eines Umzugs eines Wohnberechtigten in ein Pflegeheim; Umzug eines Wohnberechtigten in ein Pflegeheim als subjektives Ausübungshindernis bezüglich der Wohnberechtigung; Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils durch den Wegfall eines eingeräumten Wohnrechts als Änderung der Geschäftsgrundlage
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 15.10.2007
- Aktenzeichen
- 4 W 195/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 41976
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2007:1015.4W195.07.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 06.09.2007 - AZ: 6 O 96/07
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DNotI-Report 2008, 29-30
- NJW-RR 2008, 397-399 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-Spezial 2008, 167-168 (Kurzinformation)
- NZM 2008, 337-338 (Volltext mit amtl. LS)
- NotBZ 2007, 444-446 (Volltext mit amtl. LS)
- RNotZ 2008, 296-298
- ZEV 2008, 396-398 (Volltext mit amtl. LS)
- ZFE 2008, 157-159 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Amtlicher Leitsatz
Der Umzug des Wohnberechtigten in ein Pflegeheim stellt ein subjektives Ausübungshindernis dar, das den Grundeigentümer nicht automatisch zur Zahlung einer Geldrente in Höhe des Mietwertes verpflichtet; vielmehr kommt ein solcher Anspruch allenfalls nach den Grundsätzen einer Änderung der Geschäftsgrundlage dann in Betracht, wenn der Eigentümer durch den endgültigen Wegfall wirtschaftliche Vorteile erlangt (z.B. durch Vermietung oder Eigennutzung, wenn Vermietung zumutbar wäre). Ob der Senat an seiner diesbezüglichen Rechtsprechung (z.B. OLGR Celle 2000, 63; OLG Celle NJWRR 1999, 10 = NdsRpfl 1998, 276) im Hinblick auf BGH NJW 2007, 1884, festhalten kann, wonach Bedenken bestehen, den Eintritt der Pflegebedürftigkeit als unvorhergesehenes Ereignis zu behandeln, welches eine Änderung der Geschäftsgrundlage rechtfertigen könnte, bleibt unentschieden, weil im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen Anspruch ohnehin nicht dargetan sind und auch der BGH die Frage im Ergebnis offen gelassen hat.
In der Beschwerdesache
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... sowie
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
am 15. Oktober 2007
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 8. Oktober 2007 gegen den Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 6. September 2007 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 9.841,68 EUR.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der Antragstellerin ist für ihre Rechtsverteidigung mangels hinreichender Erfolgsaussichten aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses des Landgerichts vom 6. September 2007 keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Das Vorbringen der Antragstellerin, ihr stehe eine Geldrente in Höhe des verlangten Betrages von 273,38 EUR ab dem 1. Juni 2007 zu, nachdem sie wegen Aufnahme in ein Pflegeheim das ihr bestellte Wohnrecht nicht mehr in Anspruch nehme, rechtfertigt einen solchen Anspruch nicht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die dem Bescheid des Landkreises C. vom 25. und 26 April 2007 offenbar zugrunde liegende Auffassung, der Antragstellerin stehe ein Anspruch in dieser Höhe gegen den Wohnungsgeber, also den Antragsgegner, zu, öffentlichrechtlich rechtskräftig ist. Die Auffassung der Antragstellerin und des Landkreises C., wenn ein Berechtigter aus einem Wohnrecht dieses nach Aufnahme in ein Pflegeheim nicht mehr ausübe, stehe ihm gleichsam automatisch eine Geldrente in Höhe des Mietwerts gegen den Grundeigentümer zu, trifft zivilrechtlich nicht zu und kann daher den Antragsgegner nicht binden. Die Voraussetzungen, unter denen in solchen Fällen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt BGH NJW 2007, 1884) und der obergerichtlichen Rechtsprechung auch des erkennenden Senats (OLG Celle NdsRpfl 1998, 276 = NJWRR 1999, 10; OLGR Celle 2000, 63 und OLGR Celle 2003, 201) ein Anspruch auf Geldrente zugebilligt worden ist, sind von der Antragstellerin nicht dargetan.
1.
Ein Geldrentenanspruch nach §§ 5, 16 Nds. AGBGB kommt nicht in Betracht. Ungeachtet der Bezeichnung der Rechtsstellung der Antragstellerin im Vertrag vom 6. Februar 1976 als "Altenteil" handelt es sich nicht um ein Altenteilsrecht im Sinne jener Bestimmungen. Denn eine Grundstücksübertragung wird nicht dadurch zu einem "Altenteilsvertrag" im Sinne der landesrechtlichen Vorschriften zu Art. 96 EGBGB, dass dem Übergeber ein Wohnungsrecht eingeräumt wird. Hinzutreten muss, dass ein Beteiligter dem anderen seine wirtschaftliche Lebensgrundlage überträgt, um dafür in die persönliche Gebundenheit eines abhängigen Versorgungsverhältnisses einzutreten, während der Übernehmer infolge der Grundstücksübergabe eine wirtschaftlich selbständige Stellung erlangt, wie das beim "klassischen" Altenteilsvertrag der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes an die nachfolgende Generation mit einem Altenteil der weichenden Generation der Fall ist (erkennender Senat OLGR Celle 1996, 14 und OLGR Celle 2000, 63 für das niedersächsische Recht, zuletzt BGH NJW 2007, 1884 für das entsprechende Recht in NRW).
2.
Gleichwohl kommen vom Grundsatz her dann, wenn die Bewilligung eines Wohnrechts durch den Grundstückserwerber an den Grundstücksveräußerer Teil der Gegenleistung für den Grundstückserwerb war - davon ist hier auszugehen, denn die Antragstellerin hatte der Rechtsvorgängerin des Antragsgegners im Rahmen der Erbauseinandersetzung durch den Vertrag vom 6. Februar 1976 gegen die Bewilligung des Wohnrechts ihren Miteigentumsanteil überlassen , nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (OLG Celle NdsRpfl 1998, 276 = NJWRR 1999, 10; OLGR Celle 2000, 63), die insoweit mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2002, 440) und anderer Oberlandesgerichte (OLG Düsseldorf MDR 2001, 1287 [OLG Düsseldorf 28.05.2001 - 9 U 242/00]; OLG Koblenz MDR 2004, 452 [OLG Koblenz 06.01.2004 - 5 W 826/03]; OLGR Schleswig 1997, 357) übereinstimmt, auch außerhalb von "Altenteilsrechten" im engeren Sinne Ansprüche auf Umwandlung des Wohnrechts in eine Geldrente in Betracht.
Dabei ist freilich zu differenzieren:
- a)
Schadensersatzansprüche, durch die der Berechtigte in die Lage versetzt werden soll, anstelle der Inanspruchnahme des Wohnrechts die Kosten seiner anderweitigen Unterbringung im Heim zu finanzieren, setzen voraus, dass der verpflichtete Grundeigentümer für die Aufgabe des Wohnrechts schuldhaft verantwortlich ist, er also z.B. dem Berechtigten die Ausübung des Wohnrechts schuldhaft unmöglich gemacht hat (vgl. z.B. BGH NJWRR 2003, 732: Erlöschen des Wohnrechts infolge der Zwangsversteigerung wegen Nichtbedienung vorrangiger Grundschulden). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, denn die Aufnahme in das Pflegeheim war durch den gesundheitlichen Zustand der Antragstellerin begründet.
- b)
Gibt indessen der Berechtigte das Wohnrecht auf, weil er - wie im vorliegenden Fall - aufgrund seiner gesundheitlichen Entwicklung pflegebedürftig wird, kommt nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats eine Anpassung nach den Grundsätzen der Änderung der Geschäftsgrundlage in Betracht (OLG Celle NdsRpfl 1998, 276 = NJWRR 1999, 10; OLGR Celle 2000, 63). Ob diese Rechtsprechung für den Fall des Umzuges eines Wohnungsberechtigten in ein Pflegeheim im Hinblick auf die neueste Entscheidung des 5. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 2007 - V ZR 163/06 - (NJW 2007, 1884) überhaupt aufrecht erhalten bleiben kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner grundsätzlichen Entscheidung. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich unter Zitat der Entscheidung des erkennenden Senats OLG Celle NJWRR 1999, 10, Bedenken geäußert - wenn auch im Ergebnis nicht entschieden , ob der medizinisch notwendige Umzug des Wohnberechtigten in ein Pflegeheim und damit der Eintritt eines subjektiven Ausübungshindernisses überhaupt eine Vertragsanpassung nach den Regeln der Änderung der Geschäftsgrundlage rechtfertigt. Denn bei der Vereinbarung eines lebenslangen Wohnungsrechts müsse jeder Vertragsteil damit rechnen, dass der Berechtigte sein Recht wegen Krankheit und Pflegebedürftigkeit nicht bis zu seinem Tode ausüben könne; trete dieser Fall ein, fehle es an der notwendigen Voraussetzung einer unvorhergesehenen Änderung der Umstände, die Geschäftsgrundlage geworden sind (BGH NJW 2007, 1884, auf Seite 1886 linke Spalte). Diese Bedenken sprechen ersichtlich für die Richtigkeit der vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Auffassung, wonach gerade bei der letzten Änderung des Inhalts des Wohnrechts durch notariellen Vertrag vom 23. Dezember 2002 und dem damaligen Alter der Antragstellerin (75 Jahre) der Eintritt der Pflegebedürftigkeit kein unvorhergesehener Umstand gewesen sei. Ob indessen in der vom Bundesgerichtshof ausdrücklich offen gelassenen Streitfrage (vgl. die Zitate der insoweit unterschiedlichen obergerichtlichen Entscheidung a.a.O.) künftig grundsätzlich davon auszugehen wäre, dass der Umzug in ein Pflegeheim keinen Anspruch auf Anpassung der Geschäftsgrundlage rechtfertigt - und dann die beabsichtigte Klage schon aus diesem Grunde unschlüssig wäre, ohne dass es weiterer Ausführungen bedürfte , kann im vorliegenden Fall offen bleiben; der Fall wirft im Ergebnis diese - wenn es auf sie ankäme sicher grundsätzliche und nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe zu klärende - Frage gar nicht auf.
- c)
Denn auch die bisher für den pflegebedürftig gewordenen Wohnberechtigten günstigere Bejahung eines Anspruchs auf Geldrente nach den Grundsätzen der Änderung der Geschäftsgrundlage würde auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin einen Anspruch auf eine Geldrente nicht rechtfertigen. Gibt der Berechtigte das Wohnrecht auf, weil er - wie im vorliegenden Fall - aufgrund seiner gesundheitlichen Entwicklung pflegebedürftig wird, geht die Anpassung nach den Grundsätzen der Änderung der Geschäftsgrundlage je nach den Umständen des Einzelfalls dahin, dass der Eigentümer jedenfalls die durch den Wegfall des Wohnrechts erlangten wirtschaftlichen Vorteile oder ersparte Aufwendungen zu entgelten hat (BGH NJW 2002, 440); es kann auch die Vermietung der dem Wohnrecht unterliegenden Räume und Abführung des Erlöses an den Wohnberechtigten in Betracht kommen, wenn dem Eigentümer eine Vermietung zumutbar ist (OLG Celle NdsRpfl 1998, 276) oder eine Geldrente nach Maßgabe des Mietwerts, wenn der Eigentümer nicht vermietet, sondern selbst nutzt, obwohl ihm eine Vermietung zumutbar wäre (OLGR Celle 2000, 63; OLG Koblenz MDR 2004, 452 [OLG Koblenz 06.01.2004 - 5 W 826/03]). Schon deswegen ist es für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich, welche Kosten der Heimunterbringung der Antragstellerin nicht gedeckt sind und welche der Landkreis Celle als angeblichen Anspruch gegen den Antragsgegner als Wohnungsgeber abgesetzt hat, denn Ansatz der denkbaren Zahlungsverpflichtung des Antragsgegners wäre nicht ein Bedarf der Antragstellerin, sondern der wirtschaftliche Vorteil, den der Antragsgegner dadurch erlangt, dass die Antragstellerin ausgezogen ist.
Das setzt aber in allen Varianten natürlich voraus, dass der Berechtigte das Wohnrecht endgültig aufgibt und somit der Eigentümer die dem Wohnrecht unterliegenden Räume selbst wirtschaftlich verwerten kann. Die bloße Nichtausübung des Wohnrechts durch Umzug in ein Pflegeheim führt noch nicht dazu, dass dem Eigentümer die Vorteile des Wohnrechts eo ipso zufließen. Zieht der Berechtigte aus gesundheitlichen Gründen in ein Pflegeheim, wird ihm die Ausübung des Wohnrechts lediglich subjektiv unmöglich, ohne dass allein deswegen das Wohnrecht erlischt; es bleibt also bestehen und demzufolge darf der Eigentümer schon aus Rechtsgründen die vom Berechtigten nicht genutzte Wohnung nicht ohne weiteres selbst nutzen (BGH NJW 2007, 1884; OLG Celle NdsRpfl 1998, 276; OLG Oldenburg NJWRR 1994, 1041; OLG Düsseldorf MDR 2001, 1287 [OLG Düsseldorf 28.05.2001 - 9 U 242/00]). Die endgültige Aufgabe des Wohnrechts erfordert also neben einer ausdrücklichen oder schlüssigen Erklärung, endgültig auf die Ausübung des Wohnrechts zu verzichten, die vollständige Räumung und bei dinglicher Absicherung des Wohnrechts eine Löschungsbewilligung in grundbuchfähiger Form.
Schon an dieser letzten Voraussetzung, nämlich der Löschung des in Abteilung II Nr. 1 des Grundbuchs eingetragenen Wohnrechts, fehlt es, ist jedenfalls von der Antragstellerin nicht vorgetragen. Solange das Grundstück mit dem Wohnrecht dinglich belastet ist, ist der Antragsgegner nicht in der Lage, den Grundstückswert frei vom Wohnrecht zu verwerten, denn wenn er es z.B. gegenwärtig verkaufen wollte, könnte er das nur mit der dinglichen Belastung durch das Wohnrecht. Schon gar nicht ist ersichtlich, dass der Antragsgegner durch Wegfall des Wohnrechts einen wirtschaftlichen Vorteil in anderer Weise z.B. durch eine Erhöhung des Verkehrswerts durch Verkauf realisiert hätte.
Auch dass dem Antragsgegner in anderer Weise durch den endgültigen Auszug der Antragstellerin irgendein wirtschaftlicher Vorteil zugeflossen ist, ist nicht dargetan. Es käme nach der bisherigen oben zitierten Rechtsprechung des Senats in Betracht, dass die Antragstellerin, wenn sie denn die Wohnung jetzt nicht mehr selbst nutzen kann, vom Antragsgegner die Zustimmung verlangen könnte, dass sie (die Antragsgegnerin) die Wohnung vermietet und so an die Stelle der unmittelbaren Nutzungsvorteile die Mieterträge träten (OLG Celle NdsRpfl 1998, 276; Voraussetzung wäre freilich, dass eine solche Vermietung durch die Antragstellerin dem Antragsgegner zumutbar wäre, was z.B. bei einer nicht abgeschlossenen Wohnung wegen der damit verbundenen Aufnahme eines "fremden" Mieters in die Wohnsphäre des Eigentümers zweifelhaft wäre; ebenso wäre das bei voraussichtlich nur noch kurzer Lebenserwartung des Wohnberechtigten und damit einem voraussichtlich baldigen Erlöschen des Wohnrechts wegen der schwierigen Kündbarkeit eines Wohnungsmieters fraglich). Einen solchen Anspruch auf Zustimmung dazu, dass sie selbst durch Vermietung der Wohnung an einen Mieter Mieteinnahmen erzielt, macht die Antragstellerin aber gar nicht geltend.
Ebenso ist nicht vorgetragen, dass der Antragsgegner selbst das von der Antragstellerin nicht mehr in Anspruch genommene Wohnrecht wirtschaftlich verwertet, indem er seinerseits die nunmehr geräumten Räume vermietet und Mieteinnahmen erzielt, die er ggfs. in Form einer Geldrente an die Antragstellerin abführen müsste, oder die Räume selber nutzt (so in den Fällen OLGR Celle 2000, 63 und OLG Koblenz MDR 2004, 452 [OLG Koblenz 06.01.2004 - 5 W 826/03]). Im Gegenteil ist die Behauptung des Antragsgegners unbestritten geblieben, dass der gegenwärtige Zustand der Räumlichkeiten eine Nutzung durch Dritte gar nicht zulasse und eine entsprechende Herrichtung 15.000 EUR kosten würde. Da der Antragsgegner nach den Bedingungen des Vertrages vom 6. Februar 1976 lediglich die unentgeltliche Überlassung der Räume schuldet, hat er auch nur den Besitz der Antragstellerin daran zu dulden; eine Verpflichtung des Antragsgegners, im Interesse der an der Ausübung des Wohnrechts nunmehr aus subjektiven Gründen gehinderten Antragstellerin die Räumlichkeiten so herzurichten, dass die Antragstellerin durch Fremdvermietung Erträge erzielen könnte, besteht auch auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin nicht. Wenn sie, was grundsätzlich in ihren Risikobereich und nicht den des Antragsgegners fällt, das Wohnrecht nicht mehr selbst ausüben kann und die Räume deshalb fremd vermieten will, müsste sie den dafür erforderlichen Kostenaufwand tragen.
3.
Nach alledem ist daher nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin überhaupt irgendein Zahlungsanspruch zustehen könnte.
Andererseits bietet sich eine gütliche außergerichtliche Einigung dahin an, dass die Antragstellerin verbindlich auf das Wohnrecht in vollem Umfang verzichtet, dem Antragsgegner hinsichtlich der dinglichen Absicherung eine Löschungsbewilligung erteilt und dieser im Gegenzug dafür eine Abfindung zahlt, deren Höhe sich nach dem Wert des Wohnrechts unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Lebenserwartung der Antragstellerin richtet. Einen Rechtsanspruch darauf hat die Antragstellerin freilich nicht, denn sie kann vom Antragsgegner nur verlangen, dass dieser die Wohnung für sie bereit hält (und könnte natürlich etwa vom Antragsgegner tatsächlich realisierte Vorteile erstattet verlangen), wozu er nach wie vor bereit ist, dagegen nicht Zahlung für vom Antragsgegner nicht gewollte Vorteile, wenn er selbst die vom Wohnrecht betroffenen Räumlichkeiten gar nicht nutzen will. Deshalb käme eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine entsprechend geänderte Klage auch nicht in Betracht.
4.
Die Beschwerde war danach mit der Kostenfolge aus § 127 Abs. 4 ZPO, Nr. 1812 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zurückzuweisen. Die Wertfestsetzung ist mit Rücksicht auf die anwaltlichen Gebühren nach dem Wert der Hauptforderung bestimmt worden (3,5facher Jahreswert der beantragten monatlichen Rente).
Der Senat hat entschieden, ohne eine Stellungnahme des Antragsgegners abzuwarten, weil die Zurückweisung der Beschwerde den Antragsgegner nicht beschwert.