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  • ab 04.11.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 HVRefGRdErl - 1. Bildung von Versorgungsrücklagen bei Bund und Ländern

Bibliographie

Titel
Versorgungsreformgesetz 1998; allgemeine Hinweise
Redaktionelle Abkürzung
HVRefGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046100

Die Versorgungsrücklagen werden bei Bund und Ländern in der Weise gebildet, dass in den Jahren 1999 bis 2013 die Besoldungs- und Versorgungsanpassungen um durchschnittlich 0,2 Prozentpunkte vermindert werden. Mit dem Unterschiedsbetrag werden beim Bund und bei den Ländern rechtlich selbständige Sondervermögen gebildet. Ab 2014 stehen die Rücklagen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte zur Verfügung.

Nach § 14a Abs. 3 Satz 1 BBesG treffen der Bund und die Länder im Rahmen ihrer Haushaltsselbständigkeit die näheren Regelungen über die Ausgestaltung und Verwaltung der Sondervermögen. Der Entwurf eines entsprechenden Landesgesetzes wird zurzeit mit den obersten Landesbehörden abgestimmt. Danach ist vorgesehen, dass die Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts eigene Versorgungsrücklagen als Sondervermögen bilden, sich gemeinschaftlichen Einrichtungen (z.B. bei den Versorgungskassen) anschließen oder sich an der Versorgungsrücklage des Landes beteiligen können. Im Übrigen lehnt sich der Entwurf an das Versorgungsrücklagegesetz vom 9.7.1998 (BGBl. I S. 1800) an.

Den Sondervermögen werden die Mittel anlässlich der Erhöhungen der Besoldungs- und Versorgungsbezüge zugeführt, die ab 1.1.1999 wirksam werden. Die notwendigen Regelungen werden die jeweiligen Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetze enthalten.