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  • ab 04.11.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 10 HVRefGRdErl - 10. Verbesserung der Versorgung nach einem qualifizierten Dienstunfall

Bibliographie

Titel
Versorgungsreformgesetz 1998; allgemeine Hinweise
Redaktionelle Abkürzung
HVRefGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046100

Ein qualifizierter Dienstunfall liegt insbesondere dann vor, wenn die Beamtin oder der Beamte in Ausübung einer mit besonderer Lebensgefahr verbundenen Diensthandlung bewusst das Leben einsetzt und verletzt wird.

Ist eine Beamtin oder ein Beamter infolge des qualifizierten Dienstunfalls als dienstunfähig in den Ruhestand versetzt worden, so wird gemäß § 37 Abs. 1 BeamtVG ein erhöhtes Unfallruhegehalt gewährt, wenn die Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v.H. eingeschränkt ist. Zusätzlich besteht gemäß § 43 Abs. 1 BeamtVG ein Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Unfallentschädigung, wenn die Erwerbsfähigkeit um mindestens 80 v.H. eingeschränkt ist.

Mit dem VReformG sind beide Versorgungsleistungen verbessert worden.

Rückwirkend zum 1.7.1997 wird das erhöhte Unfallruhegehalt auf der Grundlage der Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten statt wie bisher nur der nächsthöheren Besoldungsgruppe berechnet. Dies gilt auch für vor dem Stichtag vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die nicht unter die Übergangsvorschriften der §§ 69 und 69a BeamtVG fallen und eine Dienstunfallversorgung aufgrund eines qualifizierten Dienstunfalls bezogen haben. Dabei ist der Berechnung wie bisher je nach Laufbahngruppenzugehörigkeit mindestens die BesGr. A 6, A 9, A 12 oder A 16 zu Grunde zu legen.

Ab 1.1.1999 werden die Sätze der einmaligen Unfallentschädigung für qualifizierte Dienstunfälle im Inland generell um 50 v.H. angehoben und damit der Unfallentschädigung bei Auslandsverwendungen angepasst. Die einmalige Unfallentschädigung beträgt künftig auch bei qualifizierten Dienstunfällen im Inland 150.000 DM statt bisher 100 000 DM. Hinterbliebene erhalten gemäß § 43 Abs. 2 BeamtVG entsprechende Teilbeträge.