Abschnitt 2 HVRefGRdErl - 2. Reform des Zulagenwesens
Bibliographie
- Titel
- Versorgungsreformgesetz 1998; allgemeine Hinweise
- Redaktionelle Abkürzung
- HVRefGRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442000046100
Stellenzulagen, die zuletzt durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1998 (BBVAnpG 98) dynamisiert wurden, nehmen ab 1.1.1999 mit Ausnahme der sogenannten allgemeinen Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 BBesO A und B nicht mehr an allgemeinen Besoldungsanpassungen teil (Artikel 10 VReformG).
Folgende Stellenzulagen (Zulagen) fallen mit Wirkung vom 1.1.1999 weg:
- Zulage für Beamte bei dem Bundesausfuhramt (Vorbemerkung Nr. 8c BBesO A und B),
- Zulage für Beamte bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen (Vorbemerkung Nr. 11 BBesO A und B),
- Technikerzulage (Vorbemerkung Nr. 23 BBesO A und B),
- Programmiererzulage (Vorbemerkung Nr. 24 BBesO A und B).
Die Beträge folgender Stellenzulagen werden mit Wirkung vom 1.1.1999 vermindert:
- Sicherheitszulage (Vorbemerkung Nr. 8 BBesO A und B),
- Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Vorbemerkung Nr. 8b BBesO A und B).
Hier entfällt künftig auch eine Zahlung an Anwärterinnen und Anwärter. Die Konkurrenz zu Erschwerniszulagen richtet sich nach den Regelungen der Erschwerniszulagenverordnung (z.B. § 5).
Soweit Zulagen wegfallen oder vermindert werden, gewährt § 81 Abs. 1 BBesG künftig eine Ausgleichszulage.
Bei der Berechnung des nach § 81 Abs. 1 Satz 2 BBesG zum Abbau der Ausgleichszulage dienenden Erhöhungsbetrags sind Erhöhungen auf Grund von Veränderungen der persönlichen Verhältnisse wie z. B. durch Eheschließung oder Geburt eines Kindes nicht zu berücksichtigen; ebenso sind Leistungsprämien oder Leistungszulagen, die auf Grund des § 42a BBesG gezahlt werden, bei der Aufzehrung nicht zu berücksichtigen (vgl. die mit RdErl. vom 24.4.1997, Nds. MBl. S. 633, veröffentlichten Durchführungshinweise des Bundesministeriums des Innern - BMI - vom 14. 4. 1997 zum Reformgesetz).
Bei der Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 12 BBesO A und B ist der anspruchsberechtigte Personenkreis ab 1.1.1999 um Beamtinnen und Beamte in Abschiebehafteinrichtungen erweitert worden.
Ab 1.1.1999 wird die Zulage für Beamte des Bundeskriminalamtes (Vorbemerkung Nr. 13c BBesO A und B) eingeführt. Diese Zulage ist keine Stellenzulage, sondern eine andere Zulage i.S. von § 51 BBesG; sie ist daher nicht in die Bemessungsgrundlage für die jährliche Sonderzuwendung einzubeziehen.