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  • ab 04.11.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 HVRefGRdErl - 2. Reform des Zulagenwesens

Bibliographie

Titel
Versorgungsreformgesetz 1998; allgemeine Hinweise
Redaktionelle Abkürzung
HVRefGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046100

Stellenzulagen, die zuletzt durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1998 (BBVAnpG 98) dynamisiert wurden, nehmen ab 1.1.1999 mit Ausnahme der sogenannten allgemeinen Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 BBesO A und B nicht mehr an allgemeinen Besoldungsanpassungen teil (Artikel 10 VReformG).

Folgende Stellenzulagen (Zulagen) fallen mit Wirkung vom 1.1.1999 weg:

  • Zulage für Beamte bei dem Bundesausfuhramt (Vorbemerkung Nr. 8c  BBesO A und B),
  • Zulage für Beamte bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen (Vorbemerkung Nr. 11 BBesO A und B),
  • Technikerzulage (Vorbemerkung Nr. 23 BBesO A und B),
  • Programmiererzulage (Vorbemerkung Nr. 24 BBesO A und B).

Die Beträge folgender Stellenzulagen werden mit Wirkung vom 1.1.1999 vermindert:

  • Sicherheitszulage (Vorbemerkung Nr. 8 BBesO A und B),
  • Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Vorbemerkung Nr. 8b  BBesO A und B).

Hier entfällt künftig auch eine Zahlung an Anwärterinnen und Anwärter. Die Konkurrenz zu Erschwerniszulagen richtet sich nach den Regelungen der Erschwerniszulagenverordnung (z.B. § 5).

Soweit Zulagen wegfallen oder vermindert werden, gewährt § 81 Abs. 1 BBesG künftig eine Ausgleichszulage.

Bei der Berechnung des nach § 81 Abs. 1 Satz 2 BBesG zum Abbau der Ausgleichszulage dienenden Erhöhungsbetrags sind Erhöhungen auf Grund von Veränderungen der persönlichen Verhältnisse wie z. B. durch Eheschließung oder Geburt eines Kindes nicht zu berücksichtigen; ebenso sind Leistungsprämien oder Leistungszulagen, die auf Grund des § 42a  BBesG gezahlt werden, bei der Aufzehrung nicht zu berücksichtigen (vgl. die mit RdErl. vom 24.4.1997, Nds. MBl. S. 633, veröffentlichten Durchführungshinweise des Bundesministeriums des Innern - BMI - vom 14. 4. 1997 zum Reformgesetz).

Bei der Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 12 BBesO A und B ist der anspruchsberechtigte Personenkreis ab 1.1.1999 um Beamtinnen und Beamte in Abschiebehafteinrichtungen erweitert worden.

Ab 1.1.1999 wird die Zulage für Beamte des Bundeskriminalamtes (Vorbemerkung Nr. 13c BBesO A und B) eingeführt. Diese Zulage ist keine Stellenzulage, sondern eine andere Zulage i.S. von § 51 BBesG; sie ist daher nicht in die Bemessungsgrundlage für die jährliche Sonderzuwendung einzubeziehen.