HVRefGRdErl,NI - Hinweis VReformG RdErl

Versorgungsreformgesetz 1998; allgemeine Hinweise

Bibliographie

Titel
Versorgungsreformgesetz 1998; allgemeine Hinweise
Redaktionelle Abkürzung
HVRefGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046100

RdErl. d. MF v. 8. 9. 1998 - VD 4-21 26/31 -

Vom 8. September 1998 (Nds. MBl. S.1322)

- VORIS 20442 00 00 46 100 -

Zuletzt geändert durch Nr. 2 des Erl. vom 24. April 2007 (Nds. MBl. S. 374)

- Im Einvernehmen mit dem MI -

Das Versorgungsreformgesetz 1998 (VReformG) vom 29.6.1998 (BGBl. I S. 1666) tritt, soweit nicht für einzelne Regelungen ein abweichender Zeitpunkt angeordnet ist, am 1.1.1999 in Kraft. Zu den einzelnen Regelungen gebe ich folgende allgemeine Hinweise:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
1. Bildung von Versorgungsrücklagen bei Bund und Ländern1
2. Reform des Zulagenwesens2
3. Wegfall der Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen3
4. Aufwandsentschädigungen, Erschwerniszulagen4
5. Neuregelung der Anwärterbezüge5
6. Anhebung des Eingangsamtes für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst6
7. Verlängerung der Wartefrist für die Versorgung aus einem Beförderungsamt 7
8. (weggefallen)8
9. (weggefallen)9
10. Verbesserung der Versorgung nach einem qualifizierten Dienstunfall10
11. Verschärfung der Hinzuverdienstregelungen11
12. Versorgungseinschränkungen bei politischen Beamten12
13. Verbesserte Bewertung der Kindererziehungszeiten13
14. Neuregelung besoldungsrechtlicher Folgen eines Erziehungsurlaubs14
15. Härteregelung zum 2. Haushaltsstrukturgesetz15
16. Regelungen für Richterinnen und Richter16

Abschnitt 1 HVRefGRdErl - 1. Bildung von Versorgungsrücklagen bei Bund und Ländern

Bibliographie

Titel
Versorgungsreformgesetz 1998; allgemeine Hinweise
Redaktionelle Abkürzung
HVRefGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046100

Die Versorgungsrücklagen werden bei Bund und Ländern in der Weise gebildet, dass in den Jahren 1999 bis 2013 die Besoldungs- und Versorgungsanpassungen um durchschnittlich 0,2 Prozentpunkte vermindert werden. Mit dem Unterschiedsbetrag werden beim Bund und bei den Ländern rechtlich selbständige Sondervermögen gebildet. Ab 2014 stehen die Rücklagen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte zur Verfügung.

Nach § 14a Abs. 3 Satz 1 BBesG treffen der Bund und die Länder im Rahmen ihrer Haushaltsselbständigkeit die näheren Regelungen über die Ausgestaltung und Verwaltung der Sondervermögen. Der Entwurf eines entsprechenden Landesgesetzes wird zurzeit mit den obersten Landesbehörden abgestimmt. Danach ist vorgesehen, dass die Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts eigene Versorgungsrücklagen als Sondervermögen bilden, sich gemeinschaftlichen Einrichtungen (z.B. bei den Versorgungskassen) anschließen oder sich an der Versorgungsrücklage des Landes beteiligen können. Im Übrigen lehnt sich der Entwurf an das Versorgungsrücklagegesetz vom 9.7.1998 (BGBl. I S. 1800) an.

Den Sondervermögen werden die Mittel anlässlich der Erhöhungen der Besoldungs- und Versorgungsbezüge zugeführt, die ab 1.1.1999 wirksam werden. Die notwendigen Regelungen werden die jeweiligen Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetze enthalten.

Abschnitt 2 HVRefGRdErl - 2. Reform des Zulagenwesens

Bibliographie

Titel
Versorgungsreformgesetz 1998; allgemeine Hinweise
Redaktionelle Abkürzung
HVRefGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046100

Stellenzulagen, die zuletzt durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1998 (BBVAnpG 98) dynamisiert wurden, nehmen ab 1.1.1999 mit Ausnahme der sogenannten allgemeinen Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 BBesO A und B nicht mehr an allgemeinen Besoldungsanpassungen teil (Artikel 10 VReformG).

Folgende Stellenzulagen (Zulagen) fallen mit Wirkung vom 1.1.1999 weg:

  • Zulage für Beamte bei dem Bundesausfuhramt (Vorbemerkung Nr. 8c  BBesO A und B),
  • Zulage für Beamte bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen (Vorbemerkung Nr. 11 BBesO A und B),
  • Technikerzulage (Vorbemerkung Nr. 23 BBesO A und B),
  • Programmiererzulage (Vorbemerkung Nr. 24 BBesO A und B).

Die Beträge folgender Stellenzulagen werden mit Wirkung vom 1.1.1999 vermindert:

  • Sicherheitszulage (Vorbemerkung Nr. 8 BBesO A und B),
  • Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Vorbemerkung Nr. 8b  BBesO A und B).

Hier entfällt künftig auch eine Zahlung an Anwärterinnen und Anwärter. Die Konkurrenz zu Erschwerniszulagen richtet sich nach den Regelungen der Erschwerniszulagenverordnung (z.B. § 5).

Soweit Zulagen wegfallen oder vermindert werden, gewährt § 81 Abs. 1 BBesG künftig eine Ausgleichszulage.

Bei der Berechnung des nach § 81 Abs. 1 Satz 2 BBesG zum Abbau der Ausgleichszulage dienenden Erhöhungsbetrags sind Erhöhungen auf Grund von Veränderungen der persönlichen Verhältnisse wie z. B. durch Eheschließung oder Geburt eines Kindes nicht zu berücksichtigen; ebenso sind Leistungsprämien oder Leistungszulagen, die auf Grund des § 42a  BBesG gezahlt werden, bei der Aufzehrung nicht zu berücksichtigen (vgl. die mit RdErl. vom 24.4.1997, Nds. MBl. S. 633, veröffentlichten Durchführungshinweise des Bundesministeriums des Innern - BMI - vom 14. 4. 1997 zum Reformgesetz).

Bei der Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 12 BBesO A und B ist der anspruchsberechtigte Personenkreis ab 1.1.1999 um Beamtinnen und Beamte in Abschiebehafteinrichtungen erweitert worden.

Ab 1.1.1999 wird die Zulage für Beamte des Bundeskriminalamtes (Vorbemerkung Nr. 13c BBesO A und B) eingeführt. Diese Zulage ist keine Stellenzulage, sondern eine andere Zulage i.S. von § 51 BBesG; sie ist daher nicht in die Bemessungsgrundlage für die jährliche Sonderzuwendung einzubeziehen.

Abschnitt 3 HVRefGRdErl - 3. Wegfall der Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen

Bibliographie

Titel
Versorgungsreformgesetz 1998; allgemeine Hinweise
Redaktionelle Abkürzung
HVRefGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046100

Die Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen entfällt - u.a. durch Streichung der Vorbemerkung Nr. 3a BBesO A und B - ebenfalls mit Wirkung vom 1.1.1999; ausgenommen ist die sogenannte allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 BBesO A und B. Die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 6 BBesO A und B ist ab dann nur noch in Höhe der in Absatz 4 genannten Beträge ruhegehaltfähig.

Soweit die Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen wegfällt oder diese nicht mehr zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören, gewährt § 81 Abs. 2 BBesG eine Rechtsstandswahrung bis 2007 (für BesGr. ab A 10) und bis 2010 (für BesGr. A 1 bis A 9); maßgeblicher Zeitpunkt für die Zugehörigkeit zu den jeweiligen Besoldungsgruppen ist der 1.1.1999. Die Rechtsstandsregelung gilt jedoch nicht, wenn die Zulage erst nach dem 1.1.1999 erstmals gewährt wird.

Soweit Zulagen nach der bisherigen Vorbemerkung Nr. 3a BBesO A und B betroffen sind, gelten auch während dieser Übergangszeit die in Anlage 2 des RdErl. vom 5.7.1993 (Nds. MBl. S. 768) veröffentlichten Durchführungshinweise des BMI vom 25.11.1992. Danach muss z. B. die Zulage einmal tatsächlich zugestanden haben; eine zeitliche Auffüllung i.S. von Vorbemerkung Nr. 3a Abs. 2 BBesO A und B kann demnach nicht vorliegen, wenn ausschließlich Verwendungszeiten vorhanden sind, in denen eine Zulage gewährt worden wäre, wenn es die Zulage damals schon gegeben hätte, tatsächlich aber niemals eine Zulage gezahlt worden ist.

Der Wegfall der Ruhegehaltfähigkeit und die Rechtsstandswahrung betreffen auch die Zulagen nach § 46 Abs. 1 Satz 2 BBesG für Lehrkräfte, denen auf Grund schulrechtlicher Bestimmungen höherwertige Ämter befristet übertragen sind oder waren.

Abschnitt 4 HVRefGRdErl - 4. Aufwandsentschädigungen, Erschwerniszulagen

Bibliographie

Titel
Versorgungsreformgesetz 1998; allgemeine Hinweise
Redaktionelle Abkürzung
HVRefGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046100

Nachstehende Aufwandsentschädigungen sind durch die Besoldungsänderungsverordnung 1998 (BesÄndV 98) vom 17.6.1998 (BGBl. I S. 1378) in Erschwerniszulagen umgewandelt worden:

  1. a)
    Außendienstaufwandsentschädigung,
  2. b)
    Bergführer-/Heeresbergführeraufwandsentschädigung,
  3. c)
    Bordaufwandsentschädigung,
  4. d)
    Fallschirmspringeraufwandsentschädigung,
  5. e)
    Fliegeraufwandsentschädigung,
  6. f)
    Flugsicherungsbetriebsdienst- und Radarführungsdienstaufwandsentschädigung,
  7. g)
    Kampfschwimmer- und Minentaucheraufwandsentschädigung,
  8. h)
    Maschinenaufwandsentschädigung,
  9. i)
    U-Boot-Aufwandsentschädigung,
  10. j)
    Unterdruckkammeraufwandsentschädigung.

Mit dem Inkrafttreten der BesÄndV 98 am 1.7.1998 ist der Anspruch auf diese Aufwandsentschädigungen erloschen; es besteht nur noch Anspruch auf die entsprechenden Erschwerniszulagen.

Besondere Hinweise zur BesÄndV 98 werden noch gegeben.

Aus der Neufassung des § 17 BBesG (Satz 2) ergibt sich das Erfordernis, alle pauschaliert (d.h. in festen Beträgen) gewährten Aufwandsentschädigungen auf das Vorliegen der nunmehr geforderten verschärften Voraussetzungen zu überprüfen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind die Aufwandsentschädigungen für die Zeit ab 1.1.1999 im Einvernehmen mit mir neu festzusetzen.

Es ist beabsichtigt, § 5 NBesG bei nächster Gelegenheit entsprechend anzupassen.