Abschnitt 7 HVRefGRdErl - 7. Verlängerung der Wartefrist für die Versorgung aus einem Beförderungsamt (1)
Bibliographie
- Titel
- Versorgungsreformgesetz 1998; allgemeine Hinweise
- Redaktionelle Abkürzung
- HVRefGRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442000046100
Die sogenannte Wartefrist für die Versorgung aus dem letzten Amt wird von zwei auf drei Jahre verlängert. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG sind die Dienstbezüge des letzten Amtes nur dann ruhegehaltfähig, wenn die Beamtin oder der Beamte sie vor dem Eintritt in den Ruhestand mindestens drei Jahre lang erhalten hat. Den Bezügen des letzten Amtes stehen die Bezüge eines mindestens gleichwertigen Amtes gleich. Das Erfordernis des dreijährigen Bezugs der Dienstbezüge des Amtes wird auch auf die bisher ausgenommenen laufbahnfreien Beamtengruppen erstreckt. Eine Ausnahme gilt gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG nur für ruhegehaltfähige Zeiten einer Beurlaubung im dienstlichen Interesse, die in die Wartefrist eingerechnet werden, obwohl keine Dienstbezüge zugestanden haben.
Die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG a. F., nach der Zeiten der Wahrnehmung der höherwertigen Funktion des Beförderungsamtes auch dann auf die Wartefrist angerechnet werden, wenn das Amt förmlich noch nicht übertragen worden war, entfällt.
§ 69c Abs. 2 BeamtVG stellt sicher, dass die Neuregelung nicht für Beamtinnen und Beamte gilt, die vor dem 1.1.2001 befördert worden sind oder denen vor diesem Zeitpunkt ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen worden ist. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Personalmaßnahme. In diesen Fällen gilt § 5 Abs. 3 bis 5 BeamtVG in der bisherigen Fassung weiter.