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  • ab 04.11.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 HVRefGRdErl - 3. Wegfall der Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen

Bibliographie

Titel
Versorgungsreformgesetz 1998; allgemeine Hinweise
Redaktionelle Abkürzung
HVRefGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046100

Die Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen entfällt - u.a. durch Streichung der Vorbemerkung Nr. 3a BBesO A und B - ebenfalls mit Wirkung vom 1.1.1999; ausgenommen ist die sogenannte allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 BBesO A und B. Die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 6 BBesO A und B ist ab dann nur noch in Höhe der in Absatz 4 genannten Beträge ruhegehaltfähig.

Soweit die Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen wegfällt oder diese nicht mehr zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören, gewährt § 81 Abs. 2 BBesG eine Rechtsstandswahrung bis 2007 (für BesGr. ab A 10) und bis 2010 (für BesGr. A 1 bis A 9); maßgeblicher Zeitpunkt für die Zugehörigkeit zu den jeweiligen Besoldungsgruppen ist der 1.1.1999. Die Rechtsstandsregelung gilt jedoch nicht, wenn die Zulage erst nach dem 1.1.1999 erstmals gewährt wird.

Soweit Zulagen nach der bisherigen Vorbemerkung Nr. 3a BBesO A und B betroffen sind, gelten auch während dieser Übergangszeit die in Anlage 2 des RdErl. vom 5.7.1993 (Nds. MBl. S. 768) veröffentlichten Durchführungshinweise des BMI vom 25.11.1992. Danach muss z. B. die Zulage einmal tatsächlich zugestanden haben; eine zeitliche Auffüllung i.S. von Vorbemerkung Nr. 3a Abs. 2 BBesO A und B kann demnach nicht vorliegen, wenn ausschließlich Verwendungszeiten vorhanden sind, in denen eine Zulage gewährt worden wäre, wenn es die Zulage damals schon gegeben hätte, tatsächlich aber niemals eine Zulage gezahlt worden ist.

Der Wegfall der Ruhegehaltfähigkeit und die Rechtsstandswahrung betreffen auch die Zulagen nach § 46 Abs. 1 Satz 2 BBesG für Lehrkräfte, denen auf Grund schulrechtlicher Bestimmungen höherwertige Ämter befristet übertragen sind oder waren.