Abschnitt 15 HVRefGRdErl - 15. Härteregelung zum 2. Haushaltsstrukturgesetz
Bibliographie
- Titel
- Versorgungsreformgesetz 1998; allgemeine Hinweise
- Redaktionelle Abkürzung
- HVRefGRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442000046100
Durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz (2. HStruktG) wurde mit Wirkung vom 1.1.1982 die Anrechnung von Renten nach § 55 BeamtVG auf Versorgungsbezüge ausgedehnt, die auf einem vor dem 1.1.1966 begründeten Dienstverhältnis beruhen. Zum Ausgleich von Härten bleiben in diesen Fällen u.a. 40 v.H. der berücksichtigungsfähigen Rente anrechnungsfrei. Bei kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten gilt diese abgemilderte Anrechnung auch dann, wenn die Versorgung an sich auf einem nach dem 1.1.1966 begründeten Beamtenverhältnis beruht, dieses jedoch unmittelbar an ein vor dem Stichtag bestehendes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis anschließt (Artikel 5 BeamtVGÄndG 1993).
Die Änderung des 2. HStruktG durch Artikel 14 VReformG bezieht aus Gründen der Gleichbehandlung die übrigen Betroffenen in diese Vergünstigung ein.