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  • ab 04.11.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 15 HVRefGRdErl - 15. Härteregelung zum 2. Haushaltsstrukturgesetz

Bibliographie

Titel
Versorgungsreformgesetz 1998; allgemeine Hinweise
Redaktionelle Abkürzung
HVRefGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046100

Durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz (2. HStruktG) wurde mit Wirkung vom 1.1.1982 die Anrechnung von Renten nach § 55 BeamtVG auf Versorgungsbezüge ausgedehnt, die auf einem vor dem 1.1.1966 begründeten Dienstverhältnis beruhen. Zum Ausgleich von Härten bleiben in diesen Fällen u.a. 40 v.H. der berücksichtigungsfähigen Rente anrechnungsfrei. Bei kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten gilt diese abgemilderte Anrechnung auch dann, wenn die Versorgung an sich auf einem nach dem 1.1.1966 begründeten Beamtenverhältnis beruht, dieses jedoch unmittelbar an ein vor dem Stichtag bestehendes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis anschließt (Artikel 5 BeamtVGÄndG 1993).

Die Änderung des 2. HStruktG durch Artikel 14 VReformG bezieht aus Gründen der Gleichbehandlung die übrigen Betroffenen in diese Vergünstigung ein.