Abschnitt 12 HVRefGRdErl - 12. Versorgungseinschränkungen bei politischen Beamten
Bibliographie
- Titel
- Versorgungsreformgesetz 1998; allgemeine Hinweise
- Redaktionelle Abkürzung
- HVRefGRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442000046100
Durch das VReformG wird auch die Versorgung von Beamtinnen und Beamten eingeschränkt, die ein Amt i.S. des § 47 Abs. 2 NBG innehaben (sogenannte politische Beamte). Dieser Personenkreis kann künftig nur noch dann mit der Folge eines Versorgungsanspruchs auf Dauer in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn eine Dienstzeit von fünf Jahren abgeleistet und damit die allgemeine Wartezeit für die Entstehung eines Versorgungsanspruchs erfüllt ist. Haben Beamtinnen oder Beamte die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt, so sind sie zu entlassen (§ 28 BRRG, § 37a NBG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, dessen bisherige Nr. 3 aufgehoben wurde), sie werden nachversichert und erhalten ein Übergangsgeld (§ 47a BeamtVG).
Wird eine Beamtin oder ein Beamter in den einstweiligen Ruhestand versetzt, so werden wie bisher gemäß § 4 BBesG die Bezüge des letzten Amtes für die Dauer von drei Monaten weitergezahlt. Anschließend erhalten die Betroffenen gemäß § 14 Abs. 6 Satz 1 BeamtVG wie bisher zunächst ein Ruhegehalt in Höhe von 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sie sich zurzeit ihrer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden haben (sogenanntes erhöhtes Ruhegehalt). Die Dienstbezüge des letzten Amtes sind auch dann Bemessungsgrundlage des erhöhten Ruhegehalts, wenn die Wartefrist des § 5 Abs. 3 BeamtVG nicht erfüllt ist. Die Bezugsdauer des erhöhten Ruhegehalts ist jedoch verkürzt worden und beträgt nicht mehr fünf Jahre, sondern nur noch längstens drei Jahre und mindestens sechs Monate. Für die konkrete Bezugsdauer ist die Zeit maßgeblich, während der die Beamtin oder der Beamte das politische Amt innehatte. Danach steht wie bisher die erdiente Versorgung nach allgemeinen Grundsätzen zu. Die Dienstbezüge des letzten Amtes sind nur dann ruhegehaltfähig, wenn die Wartefrist des § 5 Abs. 3 BeamtVG erfüllt ist.
Infolge der Aufhebung des § 7 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG ist die im einstweiligen Ruhestand verbrachte Zeit nicht mehr ruhegehaltfähig (bislang bis zu fünf Jahren).
Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen, das im einstweiligen Ruhestand erzielt wird, wird nach den allgemeinen Regelungen des Hinzuverdienstes auf die Versorgung angerechnet, soweit es sich um Einkommen aus einer weiteren Verwendung im öffentlichen Dienst handelt. Einkommen, das außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt wird, wird gemäß § 53 Abs. 10 BeamtVG auf die Versorgung nur mit der Hälfte des Betrags angerechnet, um den die Summe aus Versorgung und Einkommen die Höchstgrenze des § 53 Abs. 2 BeamtVG übersteigt.
Wird eine Beamtin oder ein Beamter nicht in den einstweiligen Ruhestand versetzt, sondern entlassen, so werden zunächst ebenfalls gemäß § 4 BBesG die Bezüge des letzten Amtes für die Dauer von drei Monaten weitergezahlt. Anschließend steht gemäß § 47a BeamtVG ein Übergangsgeld zu, das hinsichtlich der Höhe und der Bezugsdauer dem erhöhten Ruhegehalt des § 14 Abs. 6 BeamtVG entspricht.
Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen, das die entlassene Beamtin oder der entlassene Beamte erzielt, wird gemäß § 47a Abs. 4 BeamtVG sowohl auf die fortgezahlten Bezüge als auch auf das Übergangsgeld in voller Höhe angerechnet.
Gemäß § 69c Abs. 1 und 3 BeamtVG gelten die bisherigen Vorschriften weiter für Versorgungsfälle, die vor dem 1.1.1999 eingetreten sind, und für aktive Beamtenverhältnisse, in denen vor dem 1.1.1999 ein politisches Amt übertragen worden war. Diese Übergangsregelung erfasst auch nach dem 31.12.1998 reaktivierte Beamtinnen und Beamte, wenn sie vor dem 1.1.1999 ein politisches Amt innegehabt hatten.