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  • ab 04.11.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 14 HVRefGRdErl - 14. Neuregelung besoldungsrechtlicher Folgen eines Erziehungsurlaubs

Bibliographie

Titel
Versorgungsreformgesetz 1998; allgemeine Hinweise
Redaktionelle Abkürzung
HVRefGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046100

14.1
Jährliche Sonderzuwendung, jährliches Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen

Der Anspruch auf die jährliche Sonderzuwendung und auf das jährliche Urlaubsgeld knüpft ab 1.1.1999 stärker an die Zahlung von Bezügen an.

Bei der jährlichen Sonderzuwendung führen Zeiten eines Erziehungsurlaubs ohne Bezüge zu einer Minderung des Grundbetrags, wenn unmittelbar vor Beginn des Erziehungsurlaubs kein Anspruch auf Bezüge bestand. Die Umstellung eines sonstigen Urlaubs auf einen Erziehungsurlaub führt damit nicht mehr zu einem Anspruch auf die Sonderzuwendung. Bei unmittelbar aufeinander folgenden Erziehungsurlauben wird nur noch der jeweils erste Erziehungsurlaub begünstigt.

Das jährliche Urlaubsgeld steht während eines Erziehungsurlaubs nur noch zu, wenn entweder im ersten Kalenderhalbjahr für mindestens drei volle Kalendermonate ein Besoldungsanspruch besteht oder Besoldung unmittelbar nach Beendigung des Erziehungsurlaubs wieder zusteht. Bei der zweitgenannten Fallgestaltung erfolgt die Zahlung des Urlaubsgeldes mit der Wiederaufnahme des Dienstes.

Vermögenswirksame Leistungen stehen während des Erziehungsurlaubs nicht mehr zu.

14.2
Beitragserstattung für eine private Krankenversicherung

Die Änderung der Erziehungsurlaubsverordnung (ErzUrlV) verbessert die Regelung über die Erstattung der Beiträge der Beamtinnen und Beamten für ihre private Krankenversicherung während des Erziehungsurlaubs. Für die Beitragserstattung wird - wie bei der Zahlung von Erziehungsgeld - auf das (Familien-)Einkommen von Beurlaubten während des Erziehungsurlaubs abgestellt:

  • Wer wegen seines geringen (Familien-)Einkommens Anspruch auf volles Erziehungsgeld hat, erhält auch eine volle Beitragserstattung.
  • Wer wegen seines (Familien-)Einkommens nur ein vermindertes Erziehungsgeld beanspruchen kann, erhält eine entsprechend verringerte Beitragserstattung.
  • Wem der Gesetzgeber wegen eines höheren (Familien-)Einkommens Erziehungsgeld versagt, hat nur Anspruch auf Beitragserstattung in bisherigem Umfang (bis 60 DM monatlich).

Beispiele

Verheirateter Beamter mit einem Kind, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 300 DM monatlich:

Erstattung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 ErzUrlVErstattung nach § 5 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 ErzUrlVErstattung insgesamt (Spalten 2 und 3)
1234
DMDMDMDM
60060(300-60) ×600:600 =240300
50060(300-60) ×500:600 =200260
40060(300-60) ×400:600 =160220
30060(300-60) ×300:600 =120180
20060(300-60) ×200:600 =80140
10060(300-60) ×100:600 =40100
060(300-60) ×0:600 =060

Die Dienststellen brauchen keine eigenen Berechnungen des maßgeblichen Einkommens (§ 6 BErzGG) vorzunehmen, da dies bereits die Erziehungsgeld zahlenden Stellen tun. Es genügt, dass die Beamtinnen und Beamten, die eine über 60 DM hinausgehende Beitragserstattung beantragen, die entsprechenden Bescheide über die Zahlung von Erziehungsgeld vorlegen.