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  • ab 04.11.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 HVRefGRdErl - 4. Aufwandsentschädigungen, Erschwerniszulagen

Bibliographie

Titel
Versorgungsreformgesetz 1998; allgemeine Hinweise
Redaktionelle Abkürzung
HVRefGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046100

Nachstehende Aufwandsentschädigungen sind durch die Besoldungsänderungsverordnung 1998 (BesÄndV 98) vom 17.6.1998 (BGBl. I S. 1378) in Erschwerniszulagen umgewandelt worden:

  1. a)
    Außendienstaufwandsentschädigung,
  2. b)
    Bergführer-/Heeresbergführeraufwandsentschädigung,
  3. c)
    Bordaufwandsentschädigung,
  4. d)
    Fallschirmspringeraufwandsentschädigung,
  5. e)
    Fliegeraufwandsentschädigung,
  6. f)
    Flugsicherungsbetriebsdienst- und Radarführungsdienstaufwandsentschädigung,
  7. g)
    Kampfschwimmer- und Minentaucheraufwandsentschädigung,
  8. h)
    Maschinenaufwandsentschädigung,
  9. i)
    U-Boot-Aufwandsentschädigung,
  10. j)
    Unterdruckkammeraufwandsentschädigung.

Mit dem Inkrafttreten der BesÄndV 98 am 1.7.1998 ist der Anspruch auf diese Aufwandsentschädigungen erloschen; es besteht nur noch Anspruch auf die entsprechenden Erschwerniszulagen.

Besondere Hinweise zur BesÄndV 98 werden noch gegeben.

Aus der Neufassung des § 17 BBesG (Satz 2) ergibt sich das Erfordernis, alle pauschaliert (d.h. in festen Beträgen) gewährten Aufwandsentschädigungen auf das Vorliegen der nunmehr geforderten verschärften Voraussetzungen zu überprüfen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind die Aufwandsentschädigungen für die Zeit ab 1.1.1999 im Einvernehmen mit mir neu festzusetzen.

Es ist beabsichtigt, § 5 NBesG bei nächster Gelegenheit entsprechend anzupassen.