Abschnitt 11 HVRefGRdErl - 11. Verschärfung der Hinzuverdienstregelungen
Bibliographie
- Titel
- Versorgungsreformgesetz 1998; allgemeine Hinweise
- Redaktionelle Abkürzung
- HVRefGRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442000046100
Erzielen Beamtinnen und Beamte im Ruhestand oder ihre Hinterbliebenen Erwerbseinkommen, so wird dieses ab 1.1.1999 nach Maßgabe des neugefassten § 53 BeamtVG auf die Versorgung angerechnet. Dem Erwerbseinkommen steht kurzfristig gewährtes Erwerbsersatzeinkommen gleich.
Eine gesetzliche Definition des Erwerbseinkommens enthält § 53 Abs. 7 BeamtVG, der hinsichtlich der Definition des Erwerbsersatzeinkommens auf § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV verweist. Danach gelten als Erwerbsersatzeinkommen insbesondere das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das Winterausfallgeld und das Krankengeld. Anrechnungsfrei bleiben unter anderem Aufwandsentschädigungen, Kapitalerträge und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Einkünfte aus schriftstellerischer, wissenschaftlicher, künstlerischer oder Vortragstätigkeit gelten nur dann als Erwerbseinkommen, wenn diese Tätigkeit wegen ihrer Art oder ihres Umfangs zu einer Untersagung der Nebentätigkeit im aktiven Dienst gemäß § 74a Abs. 3 Satz 5 NBG führen würde. Das wäre z.B. der Fall, wenn die Beamtin oder der Beamte die Nebentätigkeit in solchem Umfang oder in solcher Weise ausübt, dass die geschuldete Dienstleistung tatsächlich beeinträchtigt wäre. Die bloße Besorgnis genügt nicht, auch nicht die bloße Überschreitung der Fünftel-Regel.
Die bisherigen Hinzuverdienstregelungen werden insbesondere insofern verschärft, als künftig bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Erwerbseinkommen aus einer Berufstätigkeit innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes gleichermaßen auf die Versorgung angerechnet wird, soweit die Summe aus Einkommen und Versorgung die Höchstgrenze des § 53 Abs. 2 BeamtVG übersteigt. Die Höchstgrenze beträgt grundsätzlich wie bisher 100 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens aber 150 v.H. (statt bisher 125 v.H.) der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der BesGr. A 4.
Eine neue - niedrigere - Höchstgrenze gilt gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres für dienstunfähige Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, sofern die Dienstunfähigkeit nicht auf einem Dienstunfall beruht. Sie beträgt 75 v.H. des Betrags der allgemeinen Höchstgrenze zuzüglich eines Siebtels der monatlichen Bezugsgröße des § 18 SGB IV (zurzeit 620,- DM und 520,- DM in den neuen Bundesländern). Diese besondere Höchstgrenze gilt nicht für Hinterbliebene.
Versorgungsberechtigten ist unabhängig von der Höhe des erzielten Einkommens mindestens ein Betrag in Höhe von 20 v.H. des Versorgungsbezugs zu belassen (Mindestbelassung).
Nach Vollendung des 65. Lebensjahres wird gemäß § 53 Abs. 8 BeamtVG wie bisher nur Einkommen, das im öffentlichen Dienst erzielt wird (Verwendungseinkommen), angerechnet.
Die Änderungen treten am 1.1.1999 grundsätzlich auch für vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in Kraft. Die bisherigen Vorschriften gelten jedoch - wenn sie günstiger sind - gemäß § 69c Abs. 4 BeamtVG für am 31.12.1998 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger für die Dauer von sieben Jahren weiter, solange eine vor dem 1.1.1999 begonnene Tätigkeit weiterhin ausgeübt wird. Entsprechendes gilt gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BeamtVG und § 69a Nr. 2 BeamtVG für am 1.1.1977 oder am 1.1.1992 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger. Ein Wechsel der Tätigkeit begründet die Anwendung des neuen Rechts.
Ab 1.1.2006 richtet sich die Anrechnung des Hinzuverdienstes für alle Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger ausschließlich nach neuem Recht.
Für Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand gelten die bisherigen Hinzuverdienstregelungen unverändert weiter (§ 53 Abs. 9, § 53a BeamtVG). Zur Verbesserung der Hinzuverdienstmöglichkeiten für "Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der ersten Stunde" in den neuen Ländern, die mangels Bestätigung im Amt nach der ersten Wahlperiode einen Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit in regelmäßiger Höhe der Mindestversorgung erhalten, bleiben 40 v.H. des Erwerbseinkommens anrechnungsfrei (§ 2 Nr. 1 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung).
Wegen der Anrechnung des Hinzuverdienstes auf das Ruhegehalt oder das Übergangsgeld einer politischen Beamtin oder eines politischen Beamten siehe Nr. 12.
Aufgrund der Neufassung der Ruhensvorschriften der §§ 53, 53a BeamtVG ist ab 1.1.1999 der Bruttobetrag der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielten Einkommen nicht mehr um Werbungskosten (§ 9 EStG) zu mindern. Nr. 2 des RdErl. vom 9.3.1992 (Nds. MBl. S. 800) wird insoweit gegenstandslos. Ich bin damit einverstanden, dass die bisherige Vergünstigung bei der Anwendung der §§ 53 und 53a BeamtVG in entsprechender Berücksichtigung des § 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BeamtVG, § 69a Nr. 2 und § 69c Abs. 4 BeamtVG für am 31.12.1998 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger bis zur Dauer von sieben Jahren weitergilt, solange eine vor dem 1.1.1999 begonnene Tätigkeit weiterhin ausgeübt wird.