Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 08.07.2004, Az.: 14 U 258/03

Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs und auf Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall; Erstattungsfähigkeit eines Haushaltsführungssschadens; Anforderungen an eine hinreichende Beweisaufnahme in einem Streit über die Höhe eines Schadensersatzanspruchs; Bestimmung der Dauer einer Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Sachverständigengutachten; Kriterien für die Bestimmung eines angemessenen Schmerzensgeldanspruchs; Zahlungsanspruch wegen eines weitergehenden Verdienstausfalls; Berechnung des auf Grund von Arbeitsunfähigkeit entgangenen Gewinns

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
08.07.2004
Aktenzeichen
14 U 258/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 37257
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2004:0708.14U258.03.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 11.11.2003 - AZ: 5 O 406/02

In dem Rechtsstreit ...
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2004
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 11. November 2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.460,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 31. August 2002 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche etwa noch entstehenden materiellen Schäden, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen werden, sowie sämtliche zukünftigen immateriellen Schäden, soweit sie noch nicht sicher vorhersehbar sind, aus dem Verkehrsunfall vom 27. Mai 1999 zu ersetzen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 93 % und die Beklagten 7 %, von den Kosten des Berufungsverfahrens die Klägerin 92 % und die Beklagten 8 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die jeweilige Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert der Beschwer für die Klägerin übersteigt 20.000 EUR, der für die Beklagten nicht.

Gründe

1

(§ 540 Abs. 1 ZPO):

2

I.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten weiteren Schadensersatz, Schmerzensgeld sowie Feststellung aus Anlass eines Verkehrsunfalls, der sich am 8. Mai 1998 auf der B ... von S. in Richtung H. ereignet hat. Wegen der näheren Sachdarstellung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen, wegen der Begründung wird ebenfalls auf die Ausführungen des landgerichtlichen Urteiles verwiesen.

3

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Prozessziel (hinsichtlich des Verdienstausfallschadens allerdings nur eingeschränkt) weiterverfolgt. Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass sie nicht mehr unter den Folgen des Verkehrsunfalls leide. Das Gegenteil sei der Fall, insbesondere in Form von wiederkehrenden Rückenschmerzen und Bewegungsbeeinträchtigungen. Zu dieser Frage hätte das Landgericht sie als Partei bzw. die behandelnden Ärzte als Zeugen vernehmen müssen. Angesichts der nach wie vor vorliegenden Beeinträchtigungen sei das zuerkannte Schmerzensgeld (das Landgericht ist von einem Gesamtbetrag von 1.500 EUR ausgegangen) zu gering bemessen, angemessen seien mindestens 8.000 EUR. Auch der Haushaltsführungsschaden falle höher aus als die vom Landgericht errechnete Summe von 1.958,40 EUR, da die zugrunde gelegte Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht ausreichend gewesen sei. Auch hierzu hätte der Einzelrichter weitere Sachaufklärung betreiben müssen. Gleiches gelte hinsichtlich des Verdienstausfallschadens, wobei das Landgericht hierzu zudem nicht ausreichend konkrete Hinweise erteilt habe. Die Klägerin, die sich zum Zeitpunkt des Unfalles gerade beruflich habe selbständig machen wollen, habe angesichts dieser Besonderheit ausreichend vorgetragen, um zum Umfang des entgangenen Gewinns ein Sachverständigengutachten einholen zu können.

4

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 3.849,85 EUR, ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes weiteres Schmerzensgeld sowie weiteren Verdienstausfall in Höhe von 19.753,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

sowie festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen.

5

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

6

Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

7

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

8

II.

Die Berufung erweist sich nur zum geringen Teil als begründet, überwiegend ist sie hingegen unbegründet.

9

Der Klägerin steht angesichts der von der Beklagten zu 2 vorprozessual geleisteten Zahlungen lediglich noch ein weiterer Schmerzensgeldanspruch in der ausgeurteilten Höhe zu, darüber hinaus ist der Feststellungsantrag angesichts des Ausgangs der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme nach dem Dafürhalten des Senats berechtigt.

10

1.

Der Klägerin steht ein restlicher Zahlungsanspruch zu, weil die insoweit berechtigten Schadensersatzpositionen (Haushaltsführungsschaden, Schmerzensgeld sowie Sachverständigenkosten zur Schadensfeststellung) den von der Beklagten zu 2 hierauf vorprozessual gezahlten Betrag von 11.000 DM (5.624,21 EUR) um insgesamt 1.460,64 EUR übersteigen (weitere 1.000 DM sind von der Beklagten zu 2 auf den Verdienstausfall, nicht auf die oben genannten Positionen gezahlt worden).

11

a)

Insoweit stehen der Klägerin zunächst die vom Landgericht zuerkannten 1.958,40 EUR Haushaltsführungsschaden für die Zeit ihrer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit zu. Auf die Berechnung des Landgerichts unter Ziffer III der angefochtenen Entscheidung (Bl. 270 ff. d. A.) wird verwiesen. Soweit dort - für die Klägerin eher großzügig und günstig - aus dem prozentualen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ein entsprechender Haushaltsführungsschaden ohne konkrete Untersuchung, hinsichtlich welcher Haushaltsführungstätigkeiten die Klägerin tatsächlich eingeschränkt gewesen ist, errechnet wird, ist dies mangels Berufungsangriff (die Klägerin dürfte dadurch auch nicht beschwert sein) nicht zu prüfen.

12

Entgegen der Auffassung der Berufung ist das Landgericht auch nicht etwa von einer falschen Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit ausgegangen, weil es sich an den Feststellungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. H. aus dessen Gutachten vom 20. März 2003 bzw. der ergänzenden Stellungnahme vom 24. Juni 2003 (Bl. 159 ff., 196 f. d. A.) orientiert hat. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung zu diesem Punkte begründen könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), sind nicht aufgezeigt. Insbesondere ist dem Landgericht nicht etwa vorzuwerfen, dass es zur Frage der Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit (die nicht vollständig im Sinne der Behauptung der Klägerin bewiesen worden ist) nicht auch noch die Klägerin als Partei angehört bzw. die behandelnden Ärzte als Zeugen vernommen hat. Die medizinisch fachkundig zu bewertende Frage der Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist durch Sachverständigenbeweis, nicht etwa durch Zeugen- oder Parteivernehmung zu klären. Zeugen als solche könnten allenfalls Auskunft geben zu den empfundenen Beeinträchtigungen bzw. diagnostizierten Symptomen. Die hieraus folgende Bewertung, in welchem Umfang die Klägerin durch diese unfallbedingten körperlichen Beeinträchtigungen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, ist eine solche des Sachverständigenbeweises. Sofern die von der Klägerin als Zeugen benannten behandelnden Ärzte hierzu eine vom gerichtlichen Sachverständigengutachten abweichende Einschätzung mitgeteilt hätten, wäre dies keine dem Zeugenbeweis zugängliche Tatsachenfrage gewesen, sondern eine sachverständigerseits zu klärende Bewertungsfrage. Auch wenn die von der Klägerin benannten Zeugen als Ärzte für die Beantwortung einer solchen Frage ebenfalls sachkundig gewesen sind, hatte das Landgericht gleichwohl keinen Anlass, die Feststellungen des von ihm selbst beauftragten Sachverständigen in dieser Form (also gleichsam durch ein "Gegengutachten" der benannten Zeugen) überprüfen zu lassen. Vielmehr war es gerade Aufgabe des gerichtlich bestellten Sachverständigen, die von der Klägerin behaupteten Diagnosen der sie behandelnden Ärzte zu überprüfen und nicht etwa umgekehrt.

13

b)

Über den vom Landgericht angenommenen Schadensersatzanspruch wegen des Haushaltsführungsschadens hinaus steht der Klägerin ein Schmerzensgeldanspruch zu, den der Senat allerdings, abweichend von der Bewertung durch das Landgericht, mit 4.000 EUR bemisst. Die Klägerin hat durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule immerhin mittelschwerer Art erlitten (S. 6 des Sachverständigengutachtens vom 20. März 2003, Bl. 164 d. A.), darüber hinaus kam es zu Prellungen des Schädels und der linken Schulter. Die mittelschwere HWS-Distorsion ist nicht im Rahmen der üblichen Erwartungen abgeklungen, sondern hat sich in außergewöhnlich langfristiger Form manifestiert und zu einer zeitaufwendigen krankengymnastischen Therapie geführt. Dies wird auch durch die vergleichsweise langfristige, graduell abgestufte eingeschränkte Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin für das gesamte Jahr nach dem Unfall dokumentiert (wobei die ersten drei Monate die Erwerbsfähigkeit der Klägerin insgesamt bzw. überwiegend eingeschränkt gewesen ist). Die von der Klägerin erlittenen Beeinträchtigungen durch die unmittelbaren Unfallfolgen selber und den außergewöhnlich langfristigen und komplikationsbehafteten Heilungsverlauf der mittelschweren HWS-Distorsion rechtfertigen - unter Berücksichtigung der im Interesse der Gleichbehandlung aller Geschädigten zu beachtenden Vergleichsrechtsprechung - nach Auffassung des Senats ein Schmerzensgeld von insgesamt 4.000 EUR, nicht lediglich 1.500 EUR. Zu Vergleichszwecken sei auf die in der Schmerzensgeldsammlung von Hacks/Ring/Böhm, 22. Aufl., zitierte Rechtsprechung unter den laufenden Nummern 1093, 1131, 1141, 1166, 1218, 1272, 1348, 1350, 1387 und 1390 verwiesen, wobei angesichts der zum Teil älteren zitierten Entscheidungen teilweise eine gewisse Erhöhung zum Zwecke des Kaufkraftausgleichs vorzunehmen ist, teilweise diese allerdings auch kompensiert wird dadurch, dass in den angesprochenen Entscheidungen nicht unerhebliche weitere Verletzungen mit berücksichtigt worden sind. Im Übrigen ist der Senat bestrebt, Schmerzensgelder nach Verkehrsunfällen entsprechend einer Empfehlung des Verkehrsgerichtstages 2001 angemessen zu erhöhen.

14

Ob die von der Klägerin geschilderten, auch jetzt noch fortdauernden Beeinträchtigungen noch ursächlich auf den Verkehrsunfall zurückzuführen sind, kann dabei dahinstehen. Zwar erscheint es zweifelhaft, ob diese Frage durch den Sachverständigen zureichend aufgeklärt worden ist. In seiner ergänzenden Stellungnahme hat der Sachverständige dies zwar "medizinisch nicht vollständig ausschließen können", aber auch nicht zu der Frage Stellung genommen, ob die Richtigkeit dieser Behauptung der Klägerin zumindest wahrscheinlich ist (diese Wahrscheinlichkeit würde im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität zur Beweisführung gemäß § 287 ZPO genügen, weil eine Ausgangsverletzung der Klägerin, hier in Form einer mittelschweren HWS-Distorsion, auch im Rahmen des Strengbeweises nach § 286 ZPO ohne weiteres feststellbar ist). Die letztgültige sichere Beantwortung dieser Frage ist für die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes aber nur von untergeordneter Bedeutung, weil die vom Sachverständigen festgestellten Beschwerden (deren Unfallursächlichkeit ja streitig ist) jedenfalls vergleichsweise geringgradig sind und nur gelegentlich auftreten. So ist, so der Sachverständige weiter, die Klägerin durch diese Beeinträchtigungen jedenfalls in ihrer Erwerbsfähigkeit in keiner Weise mehr eingeschränkt, auch ihre sportliche Betätigung konnte sie uneingeschränkt wieder aufnehmen. Eine medikamentöse Behandlung (etwa durch Kopfschmerztabletten) ist nach den Feststellungen des Sachverständigen ebenfalls nicht erforderlich. Angesichts dessen können die von der Klägerin geschilderten, nach ihrer Behauptung noch vorliegenden Missempfindungen gegenüber den weit gravierenderen Beeinträchtigungen der Klägerin in dem ersten Jahr nach dem Unfall für die Bemessung des Schmerzensgeldes ohnehin nicht wesentlich ins Gewicht fallen.

15

c)

Sodann steht der Klägerin noch, was zwischen den Parteien nicht streitig ist, ein Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen Kosten für die Einholung vorprozessualer Gutachten in Höhe von insgesamt 1.126,45 EUR zu. In Addition mit den Beträgen von 1.958,40 EUR Haushaltsführungsschaden und 4.000 EUR Schmerzensgeld ergibt sich eine Summe von 7.084,85 EUR, von der gezahlte 11.000 DM (5.624,21 EUR) in Abzug zu bringen sind, weshalb der ausgeurteilte restliche Zahlbetrag von 1.460,64 EUR verbleibt.

16

2.

Ein weitergehender Verdienstausfallanspruch steht der Klägerin hingegen nicht zu. Insoweit kann ihr, auch unter Zugrundelegung ihres eigenen Sachvortrages, ein Schaden schon deswegen nicht entstanden sein, weil die unstreitig anzurechnenden Verletztengeldzahlungen von insgesamt rd. 30.000 DM netto und der von der Beklagten zu 2 gezahlte Betrag von 1.000 DM auf die Verdienstausfälle anzurechnen sind und diese, unter Zugrundelegung der vom gerichtlichen Sachverständigen festgestellten Ausfallzeiten, den denkbaren entgangenen Gewinn der Klägerin selbst dann erreichen bzw. übersteigen, wenn man die von ihr angenommenen Zahlen zugrunde legt.

17

An die Feststellungen des Sachverständigen zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ist der Senat, wie bereits ausgeführt worden ist, gebunden, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Danach ist die Klägerin in den ersten vier Monaten nach dem Unfall zu 100, 80, 60 bzw. 40 % in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert gewesen. Selbst wenn man, was nicht nahe liegend ist, die anschließenden zwei Monate mit jeweils 20 %iger Minderung der Erwerbsfähigkeit für die Berechnung des entgangenen Gewinns anteilig mit berücksichtigen wollte (was deswegen nicht nahe liegend ist, weil die Klägerin beratend dienstleistend tätig ist und keine anstrengenden körperlichen Tätigkeiten zu verrichten hat, weshalb die generelle Minderung der Erwerbsfähigkeit keineswegs uneingeschränkt auf ihre konkrete Arbeitsunfähigkeit umgerechnet werden kann), hat die Klägerin nicht weniger erhalten, als sie unter Zugrundelegung ihres eigenen Sachvortrages beanspruchen könnte.

18

Die Klägerin selber geht bei der Berechnung ihres entgangenen Gewinns von einem Betrag von 6.400 DM brutto im Monat aus. Auch wenn diese Berechnung (wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat) höchst zweifelhaft ist, weil sich die Einkommensentwicklung der Klägerin, die sich gerade erst selbständig gemacht hatte, bislang nicht als kontinuierlich dargestellt hat und im Jahre 2000 wieder ein erheblicher Verlust entstanden ist (den die Klägerin allerdings in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit dem insolvenzbedingten Ausfall eines Großkunden erklärt hat), kann die Klägerin angesichts dieses Monatsbetrages im Ergebnis nicht mehr verlangen, als ihr an Verletztengeld und Entschädigung durch die Beklagte zu 2 ohnehin zugeflossen ist. Schon für die ersten vier Monate, in denen die Klägerin einzig in nennenswertem Umfang erwerbsunfähig gewesen ist, ergäbe sich ein (anteilig zu berechnender) Gesamtbetrag von nur 17.920 DM brutto. Selbst wenn man die beiden Folgemonate, in denen die Klägerin nur zu 20 % in der Erwerbsfähigkeit gemindert gewesen ist, noch anteilig hinzurechnete, ergibt sich nicht der von der Klägerin begehrte Gesamtbetrag, sondern lediglich eine Summe, die unter den an sie geflossenen Verletztengeldzahlungen (die sogar netto erfolgt sind) bleibt.

19

Warum die Klägerin, die schon mit ihrer Klagschrift zunächst nur einen Gewinnausfall von 22.408 DM für 3,5 Monate Arbeitsunfähigkeit errechnet hat (S. 7 der Klagschrift, vorletzter Absatz, Bl. 7 d. A.), gleichwohl meint, bei einer weiter andauernden Arbeitsunfähigkeit von dann noch zwei Wochen zu 80 % und zwei zu 60 % ergebe sich aus diesem Betrag von rd. 22.000 DM plötzlich ein solcher von mindestens 80.000 DM (so die Klagschrift a. a. O.), erscheint dem Senat von vornherein nicht nachvollziehbar. Die Klägerin ist nur einige Monate (graduell gestuft) arbeitsunfähig gewesen, und zwar genau zu Beginn der von ihr beabsichtigten beruflichen Selbständigkeit. Das kann sich logischerweise nur so ausgewirkt haben, dass die etwaigen wirtschaftlichen Erfolge dieser Selbständigkeit entsprechend um einige Monate verzögert eintreten konnten. Angesichts dessen kann es nicht angehen, im Ergebnis den gesamten wirtschaftlichen Verlust des kompletten ersten Jahres der beruflichen Selbständigkeit auf den Verkehrsunfall zurückzuführen. Soweit die Klägerin dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat damit zu erklären versucht hat, dass durch ihren krankheitsbedingten Ausfall wirtschaftliche Kontakte verloren gegangen bzw. nicht gepflegt worden sind, könnte dies einen entsprechenden höheren Schaden nur dann begründen, wenn hierzu konkreter und überprüfbarer Sachvortrag erfolgt wäre (welcher Kunde konnte wann nicht gehalten bzw. gewonnen werden und welcher Verlust ist hieraus jeweils konkret entstanden). Hierzu aber ist der Klägerin schon im ersten Rechtszug trotz entsprechenden konkreten Hinweises des Landgerichtes kein ausreichender Sachvortrag möglich gewesen (sie hat lediglich einen einzigen konkreten Auftrag mit einem Honorarvolumen von 3.500 DM mitteilen können).

20

3.

Hingegen steht der Klägerin der geltend gemachte Feststellungsanspruch zu. Nach dem Ergebnis der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. H. vom 24. Juni 2003 (Bl. 196 ff. d. A.) ist es nicht auszuschließen, dass die jetzt noch vorhandenen Gesundheitsstörungen auf den Unfall zurückzuführen sind. Für das Feststellungsinteresse betreffend künftige Schadensfolgen genügt es, dass solche (wenn auch nur entfernt) möglich sind, ihre Art, ihr Umfang oder aber ihr Eintritt hingegen noch ungewiss sind (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., Rn. 8 a zu § 256).

21

4.

Der Zinsanspruch aus Verzug folgt §§ 284, 288 BGB a. F.

22

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Den Wert der Beschwer hat der Senat mit Blick auf § 26 Nr. 8 EGZPO festgesetzt. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 ZPO.