Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 13.07.2004, Az.: Not 6/04
Verfolgung redlicher Zwecke durch abweichende Regelung in der ergänzenden Darlehensvereinbarung eines Grundstückskaufvertrages; Verstoß gegen die Amtspflichten als Notar durch Beurkundung eines unwirksamen Rechtsgeschäfts; Beurkundungsbedürftigkeit einer nachträglichen Änderung eines Grundstückskaufvertrages; Formfreiheit einer nachträglichen Änderungen der Zahlungsmodalitäten bei einem die Auflassung bereits enthaltenden Vertrag; Abreden der Vertragsparteien über die Zahlung des Kaufpreises die von Anfang an so gewollt waren; Formwirksamkeit einer Abrede über die Stundung eines Kaufpreisteils
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 13.07.2004
- Aktenzeichen
- Not 6/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 19643
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2004:0713.NOT6.04.0A
Rechtsgrundlagen
- § 14 Abs. 2 BNotO
- § 17 Abs. 1 BeurkG
- § 17 Abs. 2 BeurkG
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Notar verletzt zentrale Amtspflichten nach §§ 14 BNotO, 17 BeurkG, wenn er in einem Grundstückskaufvertrag beurkundet, ein Restkaufpreis von 90.000 DM sei für 10 Jahre gestundet, obwohl er weiß, dass die Parteien in einer gleichzeitigen "ergänzenden Darlehensvereinbarung" schriftlich mit Unterschriftsbeglaubigung des Notars ihren wirklichen Willen dahin niedergelegt haben, dass der Restkaufpreis in 4 Monatsraten zu je 22.500 DM alsbald nach Vertragsschluss gezahlt werden soll.
- 2.
Die Verhängung einer Geldbuße in einem solchen Fall ist auch gegen einen bisher disziplinarrechtlich unbelasteten Notar angemessen.
In dem nicht förmlichen Disziplinarverfahren
hat der Senat für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle
auf den Antrag des Notars auf gerichtliche Entscheidung vom 20. Februar 2004
über den Beschwerdebescheid des Oberlandesgerichts Braunschweig
- Der Präsident - vom 20. Januar 2004 - 4 W 395 SH 1 -
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. H.,
des Richters am Oberlandesgericht R. und
des Notars Dr. B.
nach Anhörung ohne mündliche Verhandlung
(§ 96 BNotO i. V. m. § 32 Abs. 5 Satz 1 NDO)
am 13. Juli 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Disziplinarverfügung des Landgerichts Braunschweig - Der Präsident - vom 24. September 2003 wird in dem durch den Beschwerdebescheid des Oberlandesgerichts Braunschweig - Der Präsident - vom 20. Januar 2004 geänderten Umfang aufrechterhalten.
Der Notar trägt die Kosten des Verfahrens sowie die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen.
Gründe
I.
Mit der Disziplinarverfügung vom 24. September 2003 ist gegen den Notar eine Geldbuße von 5.000 EUR verhängt worden, die im Beschwerdeverfahren durch den Beschwerdebescheid des Oberlandesgerichts Braunschweig - Der Präsident - auf 3.000 EUR ermäßigt worden ist. Dem liegt ein in objektiver Hinsicht vom Notar eingeräumter Sachverhalt zugrunde, der im Einzelnen der Disziplinarverfügung dargestellt ist. Darauf wird Bezug genommen. Zusammenfassend geht es um Folgendes: Der Notar hat unter URNr. 327/00 am 27. Oktober 2000 einen Grundstückskaufvertrag über ein Hotelgrundstück in Altenau beurkundet. Danach wurde das Grundstück für 800.000 DM verkauft. Von dem Kaufpreis sollten 700.000 DM durch die Volksbank C.Z. finanziert werden. Über den Restkaufpreis ist in § 4 Ziff. 1 des Kaufvertrages Folgendes vereinbart:
"Der Restkaufpreis von 100.000, DM wird dem Käufer gestundet. Bezüglich eines letztrangigen Teiles dieses Kaufpreises in Höhe von 10.000, DM sind sich Verkäufer und Käufer darüber einig, dass er nicht in bar zu erbringen ist. Er wird vielmehr mit dem etwaigen Anspruch der D. T. AG für die vorzeitige Auflösung des Vertrages über die Telefonanlage verrechnet. Verkäufer und Käufer sind sich über diese Verrechnung einig, sodass letztendlich noch 90.000, DM zu zahlen ist. Dieser verbleibende Teilkaufpreis wird dem Käufer auf die Dauer von 10 Jahren, und zwar gerechnet vom heutigen Tage an, gestundet. Dieser Restkaufpreis ist vom Tage des Besitzüberganges an mit 5 v.H. jährlich zu verzinsen."
Am gleichen Tage beglaubigte der Notar unter URNr. 328/00 Erklärungen der Beteiligten des Grundstückskaufvertrages zu einer mit "ergänzender Darlehensvertrag"überschriebenen Urkunde: Danach sollte der gestundete Restkaufpreis in 4 gleichen Raten zu je 22.500, DM am 1. Januar, 1. Februar, 1. März und 1. April 2001 gezahlt werden. Diese Abrede war dem Notar von Anfang an bekannt; auf der Rückseite von Bl. 1 der Notarnebenakte zu den URNr. 327 und 328/00 war wegen des Restkaufpreises von 100.000, DM vermerkt, dass dieser in 4 Raten zu je 25.000, DM am 1. Dezember 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001 und 1. März 2001 gezahlt werden sollte.
Der Kaufvertrag ist letztendlich nicht durchgeführt worden, nachdem der Käufer den Erwerb nicht finanzieren konnte. Der vom Verkäufer beauftragte Makler hat diesen in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Braunschweig auf Zahlung der Maklerprovision von 46.400 DM in Anspruch genommen und im ersten Rechtszuge ein obsiegendes Urteil erlangt. Im zweiten Rechtszuge sind von der Seite des Beklagten und seines Streithelfers der Grundstückskaufvertrag und die ergänzende Darlehensvereinbarung vorgelegt und ist deswegen Nichtigkeit des Kaufvertrages geltend gemacht worden. Auf den darauf bezogenen entsprechenden Hinweis des Senatsvorsitzenden hat der Makler die Klage zurückgenommen mit der Folge, dass er seine eigenen Kosten zu tragen und nach Maßgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses 6.530,20 DM zu erstatten hatte.
Das nicht förmliche Disziplinarverfahren ist zunächst wegen des Verdachtes eingeleitet worden, dass mit der vom Grundstückskaufvertrag abweichenden Regelung in der ergänzenden Darlehensvereinbarung unredliche Zwecke (Verschleierung des Finanzierungsvolumens gegenüber der Kredit gewährenden Bank) verfolgt werden sollten und sich der Notar daran beteiligt habe. Dieser Verdacht ist nicht aufrechterhalten worden, nachdem sich im Zuge der Ermittlung herausgestellt hat, dass jedenfalls der Bankangestellte, der die Kreditverhandlungen führte, um diese Abrede wusste und sie möglicherweise sogar angeregt hatte. Dem Notar ist jedoch zum Vorwurf gemacht worden, dass er vorsätzlich gegen seine Amtspflichten als Notar gemäß § 14 Abs. 2 BNotO verstoßen habe. Denn er habe nicht tätig werden dürfen, weil er erkannt habe, dass das von ihm beurkundete Rechtsgeschäft unwirksam sein würde. Der Verstoß des Notars gegen seine Amtspflicht berühre zentrale Pflichten des Notaramts, sodass auch mit Rücksicht auf den entstandenen Schaden eine fühlbare Geldbuße erforderlich sei.
Der Notar hat zunächst bezweifelt, dass der von ihm beurkundete Grundstückkaufvertrag nichtig gewesen sei. Denn da der Kaufvertrag auch die Auflassung enthalten habe, seien spätere Änderungen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1985, 266) nicht beurkundungsbedürftig. So habe ja auch in erster Instanz das Landgericht in dem Rechtsstreit um Zahlung der Maklerprovision die Nichtigkeit des Vertrages nicht erkannt. Zumindest falle ihm nicht Vorsatz, sondern allenfalls einfache Fahrlässigkeit zur Last, wenn er die Rechtslage falsch beurteilt haben sollte. Aus seiner Sicht sei wesentlich gewesen, dass von dem Kaufpreis nur 700.000 DM durch eine Bank finanziert und die Restzahlung von 100.000 DM unmittelbar zwischen Käufer und Verkäufer abgewickelt werden sollte. Diesen wesentlichen Inhalt gebe der von ihm beurkundete Grundstückskaufvertrag zutreffend wieder, den er subjektiv für wirksam gehalten habe.
Dieser Einlassung ist im Beschwerdeverfahren das Oberlandesgericht Braunschweig - Der Präsident - nicht gefolgt und hat sich in der Sache selbst der Würdigung des Verhaltens des Notars in der Disziplinarverfügung angeschlossen; es hat jedoch die Geldbuße von 5.000 EUR auf 3.000 EUR ermäßigt.
Der Beschwerdebescheid ist dem Notar am 23. Januar 2004 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich der rechtzeitig am 20. Februar 2004 eingegangene und gleichzeitig begründete Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Der Notar vertieft seine schon im Vorermittlungs und Beschwerdeverfahren vertretene Auffassung. Der Notar sei davon ausgegangen, dass die in dem ergänzenden Darlehensvertrag enthaltenen Regelungen über die Erbringung der restlichen Kaufpreissumme nicht beurkundungspflichtig gewesen seien, weil sie letztlich den wirtschaftlichen Inhalt des Vertrages nicht wesentlich beeinflusst hätten.
Der Notar beantragt,
- 1.
den Beschwerdebescheid des Antragsgegners vom 20. Januar 2004 - 4 W 395 SH 1 - und - vorsorglich - auch die diesem Bescheid zugrundeliegende Disziplinarverfügung des Präsidenten des Landgerichts Braunschweig vom 24. September 2003 - I E 62 W. (UA I) - aufzuheben,
- 2.
das gegen den Antragsteller eingeleitete Disziplinarverfahren einzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Disziplinarverfügung des Präsidenten des Landgerichts Braunschweig in der Fassung der Verfügung des Antragsgegners vom 20. Januar 2004 aufrechtzuerhalten.
Er wiederholt und vertieft seine im Beschwerdebescheid niedergelegte Würdigung.
Der Senat hat durch Verfügung des Vorsitzenden vom 10. Juni 2004 rechtliche Hinweise gegeben, insbesondere auch darauf, dass der Unrechtsgehalt des dem Notar zum Vorwurf gemachten Verhaltens nicht allein nach § 14 Abs. 2 BNotO, sondern auch nach § 17 Abs. 1 BeurkG zu würdigen sein könne. Beide Parteien haben Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Verfügung gehabt. Davon hat der Notar binnen der verlängerten Frist durch Schriftsatz vom 9. Juli 2004 auch Gebrauch gemacht.
II.
Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg. Dem Notar fällt bei dem in objektiver Hinsicht eingeräumten Sachverhalt ein schwer wiegender Verstoß gegen seine Amtspflichten aus §§ 14 Abs. 2 BNotO, 17 Abs. 1, Abs. 2 BeurkG zur Last. Der Notar hat einen offensichtlich unwirksamen Grundstückskaufvertrag beurkundet, weil er wusste, dass die Parteien die in § 4 des Kaufvertrages enthaltene Abrede bezüglich der Zahlung des Restkaufpreises von 90.000 DM so gar nicht gewollt haben. Dieser Wirksamkeitsmangel des Kaufvertrages ist nicht folgenlos geblieben, sondern hat einen schwer wiegenden Schaden verursacht. Der Senat geht mit den Aufsichtsbehörden davon aus, dass der Notar vorsätzlich gehandelt. Letztlich kann die Einordnung der Schuldform für die Bemessung der Sanktion aber dahingestellt bleiben. Denn wenn der Notar diesen offensichtlichen Wirksamkeitsmangel des Vertrages seiner Einlassung zufolge tatsächlich subjektiv nicht erkannt haben sollte, läge eine ganz außerordentlich grobe Fahrlässigkeit vor. Im Einzelnen gilt Folgendes:
1.
In objektiver Hinsicht unterliegt keinem ernsthaften Zweifel, dass der Grundstückskaufvertrag vom 27. Oktober 2000 nach §§ 117, 313 BGB a. F. nichtig war. Die in § 4 Nr. 1 beurkundete 10jährige Stundung eines Restkaufpreises von 90.000 DM war von den Urkundsparteien so nicht gewollt. Sie hatten vielmehr von Anfang an vorgesehen, dass der Restkaufpreis in 4 gleichen Raten unmittelbar vom Käufer an den Verkäufer gezahlt werden sollte. Die demgemäß von den Urkundsparteien vorgesehene Darlehensvereinbarung, die wegen der Verrechnung eines Betrags von 10.000 DM die von Anfang an vorgesehenen 4 Darlehensraten im Hinblick auf den offenen Kaufpreisrest von 90.000 DM rechnerisch auf 22.500 DM anpasste, ist von den Parteien zeitgleich vereinbart gewesen; die Unterschriften der Beteiligten sind von dem Notar im unmittelbaren Anschluss an die Beurkundung des Grundstückskaufvertrages beglaubigt worden.
Dem Einwand des Notars, nachträgliche Änderungen der Zahlungsmodalitäten bei einem die Auflassung bereits enthaltenden Vertrag seien nach BGH NJW 1985, 266 formfrei möglich, steht entgegen, dass es im vorliegenden Fall nicht um das Problem "nachträgliche Änderungen" geht, sondern darum, dass - wie die Überschrift des Darlehensvertrages mit dem Attribut "ergänzend" auch deutlich macht - außerhalb der beurkundeten Kaufvertragsurkunde gleichzeitig eine Abrede mit sofortiger Wirkung getroffen ist. Abreden der Vertragsparteien über die Zahlung des Kaufpreises, die von Anfang an so gewollt sind, gehören aber stets zu dem bei der Beurkundung selbst maßgeblichen Vertragsinhalt. Sie müssen mitbeurkundet werden. Andernfalls wäre der Vertrag nach § 313 BGB a.F. (Gleiches gilt selbstverständlich für § 311 b BGB n.F.) formunwirksam (ständige Rechtsprechung, BGH NJW 2000, 2100 [BGH 17.03.2000 - V ZR 362/98], entschieden für Abreden über die Verrechnung des Kaufpreises). Es gehört sei je zu den anerkannten Grundsätzen über die Beurkundung von Grundstückskaufverträgen, dass sich der Formzwang auf alle Abreden, insbesondere auch über die von dem Käufer zu erbringende Gegenleistung, erstreckt, gleichgültig, ob diese an Dritte zu erbringen ist (BGHZ 11, 101 [BGH 20.11.1953 - V ZR 124/52]), ob Abreden über Vorauszahlungen in Anrechnung auf den beurkundeten Kaufpreis getroffen sind (BGHZ 85, 318 [BGH 19.11.1982 - V ZR 161/81]; BGH NJW 1984, 974; 1994, 720), [BGH 10.12.1993 - V ZR 108/92]ob die Abreden die Tragung von Steuern, Provisionen und Finanzierungskosten betreffen (RGZ 112, 68) oder auch nur die Ausweisung der Mehrwertsteuer (OLG Stuttgart, NJWRR 1993, 1365). Die Einlassung des Notars, für die wirtschaftliche Durchführung des Vertrages sei die Direktzahlung des Restkaufpreises zwischen Käufer und Verkäufer betreffende Abrede nicht wesentlich gewesen, offenbart ein tief greifendes Missverständnis vom Sinn des Beurkundungserfordernisses. Schon allgemein für privatschriftliche Urkunden, umso mehr aber für notarielle Urkunden, gilt die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunde (BGH NJW 2002, 3164; Palandt/ Heinrichts, BGB, 63. Aufl., § 126 Rdn. 15 m.w.N.). Gerade der in § 313 BGB a.F. und § 311 b Abs. 1 BGB n.F. angeordnete Formzwang für Grundstückskaufverträge soll gewährleisten, dass - neben einer gewissen fachkundigen Beratung - die Vereinbarungen der vertragsschließenden Parteien durch einen Notar zuverlässig, vollständig und richtig aufgenommen werden. Diese ohnehin selbstverständliche Pflicht ist in § 17 BeurkG im Einzelnen gesetzlich verankert worden. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 soll der Notar den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären und die Erklärungen der Parteien "klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben". Nach § 17 Abs. 2 BeurkG soll der Notar bei Zweifeln, ob das Geschäft dem Gesetz oder dem wahren Willen der Beteiligten entspricht, die Bedenken mit den Beteiligten erörtern. Gegen diese Pflicht hat der Notar im vorliegenden Fall zweifellos verstoßen. Denn die in § 4 des Kaufvertrages niedergelegte 10jährige Stundung des Restkaufpreises von 90.000 DM entsprach nicht dem tatsächlichen Willen der Parteien. Vielmehr sollte der Restkaufpreis in 4 monatlichen Raten alsbald nach Vertragsschluss gezahlt werden. Da dieser dem notariellen Vertrag anhaftende Formmangel auch nicht geheilt worden ist, nachdem der Vertrag wegen Finanzierungsschwierigkeiten auch nicht durchgeführt worden ist, war der Vertrag nichtig. Es entsprach daher der Rechtslage, dass der Makler in dem über die Provision geführten Rechtsstreit die Klage in zweiter Instanz zurückgenommen hat, nachdem der Formmangel nach Vorlage des Kaufvertrages und der davon abweichenden ergänzenden Darlehensvereinbarung bekannt geworden ist.
2.
Die Mitwirkung des Notars an der Beurkundung unwirksamer Verträge verstößt gegen zentrale Amtspflichten. Das gilt einmal hinsichtlich der Pflicht des Notars nach § 14 Abs. 2 BNotO. Diese Vorschrift wird auch unabhängig von dem hier nicht aufrechterhaltenen Vorwurf der Mitwirkung an unredlichen Geschäften dahin ausgelegt, dass der Notar seine Mitwirkung bei Geschäften ablehnen muss, die erkennbar nichtig wären, weil es mit seinen Amtspflichten nicht zu vereinbaren ist, nichtigen Rechtsgeschäften wissentlich den äußeren Schein der Wirksamkeit zu verleihen (Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 4. Aufl., § 14 Rdn. 68). Gleichermaßen wird der Unrechtsgehalt aber auch durch die in § 17 BeurkG niedergelegte Pflicht des Notars erfasst, wonach zu den zentralen Amtspflichten des Notars die klare und unzweideutige Niederlegung des Parteiwillens gehört. Das Schwergewicht des dem Notar im vorliegenden Fall zu machenden Vorwurfs liegt wohl im Bereich des § 17 Abs. 1 BeurkG: Angesichts der von den Parteien gewollten "ergänzenden Darlehensvereinbarung" hätte der Notar wohl eher darauf hinwirken sollen, dass diese außerhalb der Urkunde getroffene Vereinbarung in § 4 des Grundstückskaufvertrages richtig anstelle der gar nicht gewollten 10jährigen Stundung des Restkaufpreises aufgenommen worden wäre. Hätten freilich die Parteien - aus welchen Gründen auch immer - auch nach Belehrung über die damit verbundenen Folgen darauf bestanden, in dem Grundstückskaufvertrag die Abrede über eine 10jährige Stundung des Restkaufpreises aufzunehmen, obwohl sie ausweislich der ergänzenden Darlehensvereinbarung eine solche Stundung gar nicht wollten, sondern vielmehr eine alsbald nach Beurkundung beginnende Zahlungspflicht in 4 monatlichen Raten, hätte der Notar seine Mitwirkung an einem solchermaßen unwirksamen Grundstückskaufvertrag nach § 14 Abs. 2 BNotO verweigern müssen.
3.
Mit den Aufsichtsbehörden ist auch der Senat der Auffassung, dass der Notar vorsätzlich gegen die eben beschriebenen Amtspflichten verstoßen hat. Es übersteigt das Vorstellungsvermögen der erkennenden Richter, dass ein erfahrener Notar - der Beschuldigte ist am 12. Oktober 1992 zum Notar bestellt worden und war zum Zeitpunkt der Beurkundung somit seit 8 Jahren im Amt - verkannt haben könnte, dass die Formwirksamkeit eines von ihm beurkundeten Vertrages leidet, wenn er in die Urkunde eine Abrede über die Stundung eines Kaufpreisteils aufnimmt, von der er weiß, dass die Urkundsbeteiligten die Abrede so gar nicht wollen und schriftlich gleichzeitig in einer durch Unterschriftbeglaubigung des Notars getroffenen Vereinbarung das Gegenteil niederlegen. Der Senat nimmt dem beschuldigten Notar auch nicht ab, dass er am 27. Oktober 2000 im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur formfrei möglichen nachträglichen Änderung der Zahlungsmodalitäten bei einem die Auflassung bereits enthaltenden Vertrag (vgl. BGH NJW 1985, 266) von einer wirksamen Beurkundung ausgegangen sei. Vielmehr handelt es sich insoweit um einen durch nachträglich Recherchen konstruierten - aus den obigen Gründen überdies unzutreffenden - rechtlichen Einwand. Denn offenkundig ging es hier nicht etwa um das Problem einer nachträglichen Änderung. Eine nachträgliche Änderung hätte beispielsweise vorgelegen, wenn die Vertragsparteien am 27. Oktober 2000 auch wirklich den in § 4 niedergelegten Willen gehabt hätten, dass der Restkaufpreis von 90.000 DM für 10 Jahre verzinslich gestundet werden sollte und sich dann zu einem späteren Zeitpunkt - etwa weil eine spätere Entwicklung die frühere Zahlung zuließ - auf eine Änderung der ursprünglich vereinbarten Stundungen verständigen würden. Im vorliegenden Fall dagegen war dem Notar von Anfang an bekannt, dass der Restkaufpreis eben nicht auf 10 Jahre gestundet werden sollte. Ihm war schon vor der Beurkundung des Vertrages die Abrede bekannt, dass der nicht zu finanzierende Teil von 100.000 DM des Kaufpreises in alsbald beginnenden 4monatigen Raten zu zahlen waren. An dieser dem Notar von Anfang an bekannten Abrede hat sich lediglich insoweit etwas verändert, als wegen der in § 4 des Kaufvertrages aufgenommenen Verrechnung von 10.000 DM die offene Restsumme sich auf 90.000 DM mit entsprechender rechnerischer Anpassung der Raten reduzierte. Das dagegen der unmittelbar zwischen Käufer und Verkäufer abzuwickelndes Restkaufpreis eben nicht für 10 Jahre gestundet werden sollte, war auch dem Notar klar. Insoweit handelt es sich um einen von Anfang an bestehenden Vertragswillen der Parteien und nicht um eine spätere Änderung eines ursprünglich richtig aufgenommenen Willens. Diese Unterscheidung zwischen einem von Anfang bestehenden, aber nicht richtig in die Urkunde aufgenommenen Willen und einer nachträglichen Änderung eines Willens kann einem einigermaßen erfahrenen Notar nicht entgehen.
Ohne Erfolg verweist der Notar darauf, dass angeblich auch von anderer Seite die Formunwirksamkeit des Vertrages nicht alsbald erkannt worden ist. Dass in dem Rechtsstreit um die Zahlung der Maklerprovision in erster Instanz die Klage Erfolg hatte, beruht schlicht und einfach darauf, dass dem Gericht der für die Beurteilung der Formwirksamkeit maßgeblich Sachverhalt, dass nämlich ebenfalls am 27. Oktober 2000 die "ergänzende Darlehensvereinbarung" geschlossen worden ist, gar nicht vorgetragen worden war. Dies ist vielmehr erst im zweiten Rechtszuge geschehen. Dann ist allerdings auch sofort, nachdem die fraglichen Urkunden vorgelegt worden sind, die Formunwirksamkeit erkannt worden. Es nützt dem Notar also nichts, dass auch der erstinstanzlich am Landgericht erkennende Richter von der Wirksamkeit des Grundstückskaufvertrages ausgegangen ist.
Wie "simpel" der Sachverhalt zu beurteilen ist, ergibt sich bereits daraus, dass die Urkundsbeteiligte T. schon mit Schreiben vom 22. Januar 2001, also lange bevor in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Braunschweig das Problem von erfahrenen Juristen beurteilt wurde, den Notar im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen über sein Honorar schlicht auf folgenden Sachverhalt hinwies:
"Des weiteren haben Sie einen Darlehensvertrag beurkundet, der Regelungen enthält, die normalerweise in den notariellen Kaufvertrag gehören. Ich lasse derzeit prüfen, ob Ihnen hier eine Obliegenheitsverletzung nachzuweisen ist." (Bl. 19 der Ermittlungsvorgänge des Landgerichts I W 62 W.)
Wenn der Notar in seinen Ausführungen gegenüber den Aufsichtsbehörden und dem erkennenden Senat gleichwohl nachdrücklich und immer wieder die Auffassung vertritt, er habe die Unwirksamkeit der von ihm vorgenommenen Beurkundung des Grundstückskaufvertrages nicht erkannt, sodass ihm nur Fahrlässigkeit zur Last falle, muss er sich die Frage nach seiner fachlichen Befähigung für das Notaramt gefallen lassen. Da indessen der beschuldigte Notar selbst seine fachliche Befähigung für das Notaramt - natürlich - nicht in Zweifel stellt, ihm auch der rechtlich zu beurteilende Sachverhalt - Aufnahme einer so nicht gewollten Vereinbarung in die Urkunde - in tatsächlicher Hinsicht bekannt war, bleibt letztlich nur die Annahme übrig, dass sich der Notar der rechtlich klaren und einfachen Beurteilung bewusst verschlossen hat, dass der Grundstückskaufvertrag so nicht formwirksam beurkundet werden konnte. Aus welchen Gründen der Notar sich dennoch zur Beurkundung verstanden hat, lässt der Senat offen und will darüber auch nicht spekulieren, nachdem der Vorwurf der Mitwirkung an unredlichen Absichten der Urkundsbeteiligten nicht aufrechterhalten ist.
Wenn denn gleichwohl der Notar subjektiv sein Vorgehen für ordnungsgemäß gehalten haben sollte, wäre sein Verschulden in so hohem Maße grob fahrlässig, dass es für die Bemessung der Sanktion im Vergleich zur Annahme von Vorsatz keinen wesentlichen Unterschied mehr macht. Für die Bewertung des Verschuldens sind die Grenzen zwischen besonders grober Fahrlässigkeit und Vorsatz ebenso fließend, wie die Grenzen zwischen einem besonders grob fahrlässigen Rechtsirrtum und einer Rechtsunkenntnis, die die fachliche Befähigung in Zweifel stellt.
4.
Dagegen, dass die Aufsichtsbehörde gegen den Notar nach Maßgabe der Beschwerdeentscheidung eine Geldbuße in Höhe von 3.000 EUR verhängt hat, hat der Senat nichts zu erinnern. Es ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen, dass der Notar gegen zentrale Amtspflichten verstoßen hat. Der Gesetzgeber hat gerade die notarielle Beurkundung von Grundstückskaufverträgen zu dem Zweck angeordnet, dass die Urkundsbeteiligten wirksame Grundstückskaufverträge schließen. Das Verhalten des Notars hat auch zu gewichtigen wirtschaftlichem Schaden in Form der dem Makler entstandenen Prozesskosten geführt, mag auch die Durchführung des eigentlichen Grundstückskaufvertrages aus Gründen gescheitert sein, die in gleicher Weise eingetreten wären, wenn der Notar den Grundstückskaufvertrag in wirksamer Form beurkundet hätte. Es fügt im Übrigen aus den obigen Gründen dem Ansehen der Notare auch Schaden zu, wenn, wie das im vorliegenden Fall in dem Zivilprozess um die Maklerprovision geschehen ist, nach außen dringt, dass ein Notar in einem Grundstückskaufvertrag Abreden beurkundet, von denen er aufgrund außerhalb der notariellen Urkunde getroffener schriftlicher Vereinbaren weiß, dass sie so gar nicht gewollt sind. Und schließlich war auch das beträchtliche Maß von Uneinsichtigkeit zu berücksichtigen, dass der Notar in seinen Stellungnahmen gegenüber dem Landgericht Braunschweig, der Oberlandesgericht Braunschweig und in der Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegenüber dem Senat gezeigt hat, indem er auch nach zahlreichen zutreffenden Hinweisen offenbar immer noch der Auffassung ist, ihm sei ein lässlicher Fehler unterlaufen, der eine Einstellung des Disziplinarverfahren rechtfertigen könnte. (Abgesehen davon: Nach § 27 NDO hätte die Möglichkeit zur Einstellung des Verfahrens nur der Dienstvorgesetzte, nicht aber das Disziplinargericht im gerichtlichen Verfahren.)
III.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf §§ 96 BNotO, 114, 115 NDO. Gegen die Entscheidung des Senats ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, §§ 105 BNotO, 31 Abs. 4 Satz 2 BDO.