Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 08.07.2004, Az.: 21 WF 177/04

Recht einer prozesskostenarmen Partei zur Bestimmung des Anwalts ihrer Wahl; Beiordnung nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Mutwilliger Anwaltswechsel; Bereiterklärung des Anwalts zu einer begrenzten, die Landeskasse nicht belastenden Beiordnung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
08.07.2004
Aktenzeichen
21 WF 177/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 34999
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2004:0708.21WF177.04.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Neustadt am Rübenberg - 16.06.2004 - AZ: 37 F 18/03

Fundstelle

  • FamRZ 2004, 1881 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Ehescheidung
hier: Prozesskostenhilfe

In der Familiensache ...
hat der 21. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter
am 8. Juli 2004
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neustadt vom 16. Juni 2004 geändert und mit Wirkung ab Stellung des Abänderungsantrages (= Eingang bei Gericht am 27. Mai 2004) statt Rechtsanwalt W., dessen Beiordnung ab diesem Zeitpunkt aufgehoben wird, Rechtsanwältin Dr. H.-T. in Hannover zu den Bedingungen einer gerichtsansässigen Rechtsanwältin in ihrem erklärten Einverständnis mit der Maßgabe beigeordnet, dass ihr im Rahmen ihrer Beiordnung nur Gebühren erstattet werden, soweit sie nicht durch die Tätigkeit von Rechtsanwalt W. verbraucht sind, der Landeskasse mithin durch die Abänderung keine Mehrkosten entstehen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde des Antragsstellers, mit der er in Abänderung der bisherigen Beiordnung die Beiordnung einer Rechtsanwältin seines Vertrauens begehrt, ist begründet.

2

Auch die prozesskostenarme Partei hat nach § 121 ZPO das Recht den Anwalt ihrer Wahl zu bestimmen. Nur wenn der beigeordnet Anwalt auch (noch) bevollmächtigt ist, ist er vertretungsbefugt.

3

Im Rahmen der Beiordnung nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe findet die Wahlfreiheit der armen Partei mit der Folge der Kostenerstattung ihre Grenze, wo der Anwaltswechsel mutwillig, d. h. nicht durch triftige, nicht von der armen Partei selbst verschuldeten Gründen, erfolgt.

4

Diese Schranke greift nach ständiger Rechtsprechung stets dann nicht ein (Brandenburgisches OLG FamRZ 2002, 39; OLG Nürnberg MDR 2003, 712 [OLG Nürnberg 13.01.2003 - 4 W 66/03]; Landesarbeitsgericht Hamm Az. 4a T 470/02 bei JURIS), wenn der Anwaltswechsel zwar mutwillig ist, aber der neue Anwalt, der an sich Anspruch auf eine unbegrenzte Beiordnung hätte, sich ausnahmsweise ausdrücklich mit einer begrenzten, die Landeskasse nicht belastenden Beiordnung einverstanden erklärt. In diesem Fall steht dem von der armen Partei begehrte Wechsel der Beiordnung kein Hinderungsgrund entgegen.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 127 Abs. 4 ZPO.