Sozialgericht Stade
Urt. v. 08.02.2012, Az.: S 21 VS 4/08
Anforderungen an die Feststellung der besonderen beruflichen Betroffenheit gemäß § 30 Abs. 2 BVG; Voraussetzungen für eine Höherbewertung des Grades der Schädigung (GdS); Berücksichtigung des Grundsatzes "Rehabilitation vor Rente"
Bibliographie
- Gericht
- SG Stade
- Datum
- 08.02.2012
- Aktenzeichen
- S 21 VS 4/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2012, 22173
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGSTADE:2012:0208.S21VS4.08.0A
Rechtsgrundlage
- § 30 Abs. 2 BVG
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt im Wege des Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch (SGB) X die Feststellung der besonderen beruflichen Betroffenheit gemäß § 30 Abs. 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Der im Jahr 1962 geborene Kläger durchlief eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker und schloss diese erfolgreich mit der Gesellenprüfung ab. In der Zeit zwischen dem 01. Juli 1982 und dem 30. Juni 1986 war der Kläger als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr verpflichtet. Dabei war er hauptsächlich in der Kfz- und Panzerinstandsetzung eingesetzt und hatte bei dieser Tätigkeit Umgang mit Betriebsstoffen wie Benzin und Dieselkraftstoff sowie Kaltreiniger, Waschbenzin, Hydrauliköl, Bremsflüssigkeit und Schmierfett. Am 25. April 1984 legte der Kläger vor der Handelskammer G. die Ausbilderprüfung gemäß § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung ab.
Bei einer im November 1984 durchgeführten Blutspendeaktion fiel beim Kläger ein erniedrigter Hämoglobin-Wert (Hb-Wert) auf. In der Folge wurde beim Kläger während des stationären Aufenthaltes im Bundeswehrkrankenhaus H. vom 13. Dezember 1984 bis zum 24. Januar 1985 die Diagnose einer aplastischen Anämie gestellt. Zuletzt hatte der Kläger den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers inne und war nach Feststellung der Erkrankung ab April 1985 nicht mehr in der Instandsetzung, sondern im Stabsdienst (Verwaltung) tätig. Auf Antrag des Klägers vom 07. Juni 1985 erkannte die Wehrbereichsverwaltung III Düsseldorf durch Bescheid vom 20. Januar 1988 als Folge einer Wehrdienstbeschädigung (WDB) eine "aplastische Anämie durch Knochenmarksschädigung" an und gewährte dem Kläger Ausgleich nach § 85 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) für die Zeit vom 01. Juni 1984 bis zu seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr am 30. Juni 1986. Durch Bescheid vom 17. Februar 1988 gewährte der Beklagte dem Kläger Beschädigtenversorgung ab 01. Juli 1986 gemäß § 80 SVG und stellte darüber hinaus fest, dass der Kläger in dem nach Eintritt der Schädigung ausgeübten Beruf als Verwaltungsangestellter nicht besonders beruflich betroffen sei. Rechtsbehelfe gegen diesen Bescheid legte der Kläger nicht ein.
Der Kläger absolvierte noch vor Beendigung seiner Tätigkeit bei der Bundeswehr im Wege der Abendschule ab September 1985 eine Ausbildung zum Bürokaufmann, die er am 19. Juni 1986 vor der Handwerkskammer G. erfolgreich abschloss. Durch Bescheid vom gleichen Tag bewilligte das Kreiswehrersatzamt G. dem Kläger nach §§ 5, 5a SVG eine Fachausbildung zum Verwaltungsfachangestellten für die Dauer von sechs Monaten. Zwischen Juli 1986 und Oktober 1989 war der Kläger bei der Stadtverwaltung I. als Hausmeister angestellt. Ab November 1989 wechselte er zwecks Aufbau und Leitung einer Seniorenbegegnungsstätte in die Tätigkeit als Verwaltungsangestellter, die er bis Dezember 1997 ausübte. Im Oktober 1994 begann der Kläger an der Fachholschule Vechta mit dem Weiterbildungsstudiengang Gerontologie. Die Prüfung hierfür legte der Kläger am 18. März 1997 ab. Zwischen Januar 1998 und Dezember 1998 war der Kläger arbeitslos. Ab Januar 1999 war der Kläger als Geschäftsführer und seit November 1999 als Gerontologe bei der Zentrale für Private Fürsorge G. angestellt.
Mit Widerspruchsschreiben vom 16. August 2000 gegen einen Ausführungsbescheid des Beklagten vom 10. August 2000 nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28. Juni 2000 (Az: B 9 VS 1/99 R) trug der Kläger vor, dass die besondere berufliche Betroffenheit gemäß § 30 Abs. 2 BVG bei ihm festzustellen sei. Im Frühjahr 1984 habe er im Wege der Abendschule die Meisterausbildung begonnen. Da im Herbst des gleichen Jahres die Diagnose der aplastischen Anämie gestellt worden wäre, habe er im zuvor ausgeübten Beruf des Kfz-Mechanikers nicht weiter arbeiten und den von ihm ursprünglich angestrebten Beruf als Kfz-Meister nicht ausüben können. Er wäre nach dem bisherigen Werdegang Kfz-Meister geworden. Als Nachweis für die bereits begonnene Meisterschule diene der Abschluss des Teilbereiches zur persönlichen Führungsqualifikation (Ausbildereignung). Den weiteren Teilabschnitt der Meisterschule "Wirtschafts- und Betriebsführung" hätte der Kläger im September 1984 begonnen und durch die im Dezember 1984 festgestellte Krankheit nicht im März 1985 abschließen können. Der Beklagte nahm das Schreiben vom 16. August 2000 vor dem Hintergrund eines Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Bremen vom 06. März 2006 (Az: S 20 VS 47/01) schließlich zum Anlass, den Bescheid vom 17. Februar 1988 in Bezug auf die Ablehnung der Feststellung der besonderen beruflichen Betroffenheit zu überprüfen.
Der Beklagte lehnte durch Bescheid vom 15. Mai 2006 die Rücknahme des Bescheides vom 17. Februar 1988 ab, da dieser in Bezug auf die besondere berufliche Betroffenheit gemäß § 30 Abs. 2 BVG nicht rechtswidrig sei. Der Kläger habe sich zum Bürokaufmann ausgebildet und damit erfolgreich eine Umschulungsmaßnahme durchlaufen, die dazu führe, dass eine besondere berufliche Betroffenheit nicht mehr festzustellen wäre, § 29 BVG. Unabhängig davon, auf wessen Veranlassung die Ausbildung durchgeführt worden wäre und wer Kostenträger dieser Maßnahme gewesen sei, habe der Kläger die Voraussetzung dafür geschaffen, unter Berücksichtigung der anerkannten Schädigungsfolgen eine leidensgerechte Tätigkeit ausüben zu können. Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 14. Juni 2006, den der Beklagte am 28. Januar 2008 zurückwies. Der Kläger haben nicht nachweisen können, dass er den Beruf des Kfz-Meisters angestrebt hätte. Zudem habe er durch die Ausbildung zum Bürokaufmann einen sozial gleichwertigen Beruf erlangt, denn die von der Rechtsprechung des BSG geforderte erhebliche Einkommenseinbuße mit einer Minderung des Einkommens um wenigstens 20% wäre im Fall des Klägers nicht gegeben.
Der Kläger hat am 26. Februar 2008 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er trägt vor, dass die Ausbildung zum Bürokaufmann keine Umschulungsmaßnahme im Sinne einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme gewesen wäre, sondern er habe diese Qualifizierung sowie alle anderen nach der Schädigung verrichteten Tätigkeiten aufgrund persönlicher Neigungen und persönlichen Beziehungen ausgeübt. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat der Kläger ausgeführt, ihm wäre zum früheren Zeitpunkt auch keine Umschulungsmaßnahme bewilligt worden, da ihm von den behandelnden Ärzten wiederholt eine begrenzte Überlebensdauer aufgrund der Erkrankung von möglicherweise 18 Monaten in Aussicht gestellt worden.
Der Kläger beantragt,
- 1.
den Bescheid des Beklagten vom 15. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2008 aufzuheben,
- 2.
den Bescheid des Beklagten vom 17. Februar 1988 abzuändern und
- 3.
beim Kläger die besondere berufliche Betroffenheit im Sinne des § 30 Abs. 2 BVG ab Dezember 2008 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte beruft sich zur Begründung seines Antrags auf die seiner Auffassung nach zutreffenden Bescheide. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er die Tätigkeit als Kfz-Meister tatsächlich angestrebt hätte.
Das Gericht hat zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts die Gehaltsnachweise des Klägers ab Juli 1986 angefordert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die den Kläger betreffende Verwaltungsakte des Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich als rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 SGG. Der Kläger hat im Wege des Überprüfungsantrages keinen Anspruch auf Feststellung der besonderen beruflichen Betroffenheit gemäß § 30 Abs. 2 BVG. Der Bescheid vom 17. Februar 1988 war rechtmäßig.
Gemäß § 44 Abs. 1 S 1 SGB X ist zwar ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen bzw. abzuändern, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu.U.nrecht nicht erbracht oder Beiträge zu.U.nrecht erhoben worden sind. Diese Bestimmung ermöglicht somit eine Abweichung von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte, die gem § 77 SGG grundsätzlich von allen Beteiligten zu beachten ist.
Bei Erlass des Bescheides vom 17. Februar 1988 ist das Recht nicht unrichtig angewandt worden. Der Beklagte ist auch nicht von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen. Zutreffend hat der Beklagte die Feststellung der besonderen beruflichen Betroffenheit beim Kläger abgelehnt.
Gemäß § 30 Abs. 2 BVG ist der GdS höher zu bewerten, wenn der Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen in seinem vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, in seinem nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen ist, den er nach Eintritt der Schädigung ausgeübt hat oder noch ausübt. Das ist besonders der Fall, wenn er a) in Folge der Schädigung weder seinen bisher ausgeübten, begonnenen oder nachweisbar angestrebten noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben kann, b) zwar seinen vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf weiter ausübt oder den nachweisbar angestrebten Beruf erreicht hat, in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen aber in einem wesentlich höheren Grade als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert ist, oder c) in Folge der Schädigung nachweisbar am weiteren Aufstieg in seinem Beruf gehindert ist.
Im Versorgungsrecht gilt, wie im Sozialrecht überhaupt (§ 5 Abs. 1 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB I), der Grundsatz "Rehabilitation vor Rente". Dieser Grundsatz findet seinen Ausdruck in § 29 BVG. Nach dieser Vorschrift entsteht ein Anspruch auf höhere Bewertung des GdS nach § 30 Abs. 2 BVG frühestens in dem Monat, in dem die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgeschlossen worden sind, sofern dann die Anspruchsvoraussetzungen noch vorliegen, die Umschulung den Schaden also nicht voll beseitigt hat. Vor Abschluss der Maßnahme besteht kein Anspruch. (vgl BSG, Urteil vom 18. Oktober 1995 - Az: 9 RV 18/94; Urteil vom 17. Juli 2008 - Az: B 9/9a VS 1/06 R). Entscheidend ist, ob die Maßnahmen bei Einleitung und während der Durchführung erfolgversprechend und zumutbar waren und geblieben sind (Rohr/Sträßer/Dahm, Bundesversorgungsgesetz, Kommentar, Stand: Juli 2011, § 29 Anm 3).
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Er hat keine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) im Sinne des § 29 BVG durchgeführt. Der Kläger hat wiederholt im Rahmen des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens erklärt, dass er sämtliche Ausbildungen und Qualifizierungen sowie alle anderen nach der Schädigung verrichteten Tätigkeiten aufgrund persönlicher Neigungen und persönlichen Beziehungen ausgeübt hat, was der Beklagte insoweit nicht bestreitet. Hierbei handelt es sich - entgegen der Auffassung des Beklagten - allerdings nicht um eine Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation. Denn bei diesem im gesamten Sozialrecht existierenden Rechtsinstitut der Teilhabe am Arbeitsleben handelt es sich um eine von einem Sozialleistungsträger durch Verwaltungsakt bewilligte Maßnahme, die grundsätzlich auf Antrag des Versicherten gewährt wird, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die eigenständige Umschulung durch den Kläger selbst erfüllt diese Anforderungen hingegen nicht (so auch LSG Saarland, Urteil vom 24. April 2007 - Az: L 5 VG 6/05 - zit nach [...]).
Der Anspruch des Klägers auf Höherbewertung des GdS gemäß § 30 Abs. 2 BVG scheitert jedoch daran, dass der Kläger keine berufliche Rehabilitation i.S.d. § 29 BVG durchgeführt bzw. diese nicht zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich nach Ausscheiden aus der Bundeswehr, beantragt hat und diese ggf. abgelehnt worden sind, weil sie nicht erfolgversprechend oder zumutbar gewesen wäre (vgl ebenso LSG Saarland a.a.O.). Soweit der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorträgt, ihm sei eine Rehabilitationsmaßnahme zum damaligen Zeitpunkt nicht bewilligt worden, da ihm nur eine kurze Lebensdauer in Aussicht gestellt worden war, so verhilft dieser Vortrag der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Zum einen kann ein nicht gestellter Antrag auf Rehabilitationsleistungen und eine diesbezüglich begehrte Entscheidung durch den Sozialleistungsträger zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr nachgeholt werden, da die weder die persönlichen noch versicherungsrechtlichen Voraussetzungen aus heutiger Sicht (ex post) betrachtet werden können. Eine nachträgliche sozialmedizinische Beurteilung der Erfolgsaussicht der Reha-Maßnahme unter Berücksichtigung der konkreten Verlaufsform der Erkrankung des Klägers ist nicht zulässig. Zum anderen hat das Gericht erhebliche Zweifel daran, dass dem Kläger eine Rehabilitationsmaßnahme zum damaligen Zeitpunkt nicht bewilligt worden wäre. Denn der Kläger wurde nach Erhalt der Diagnose der aplastischen Anämie im Dezember 1984 ab April 1985 noch weiter bei der Bundeswehr beschäftigt. Das Gericht ist davon überzeugt, dass bei absoluter Unmöglichkeit einer weiteren dienstlichen Verpflichtung des Klägers selbst im Stabsdienst aufgrund der Diagnose auch zum damaligen Zeitpunkt ein Entlassungsverfahren aus der Bundeswehr aus gesundheitlichen Gründen eingeleitet worden wäre. Dies ist jedoch nicht geschehen. Zudem hat das Kreiswehrersatzamt Bremen dem Kläger durch Bescheid vom 19. Juni 1986 eine Fachausbildung zum Verwaltungsfachangestellten für die Dauer von sechs Monaten bewilligt, die der Kläger durchführte und abschloss.
Unabhängig davon, dass die Voraussetzungen des § 29 BVG nicht erfüllt werden, sind auch die Voraussetzungen für die Höherbewertung des GdS wegen der besonderen beruflichen Betroffenheit gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 lit a) BVG nicht gegeben. Es kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben, ob der Kläger den Beruf des Kfz-Meisters tatsächlich angestrebt hat, wobei nach dem Vortrag des Klägers mehr dafür spricht als dagegen. Es ergibt sich allerdings für die erkennende Kammer aus dem Vorbringen des Klägers nicht, dass er keinen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnte und kann. Für die Fragen der sozialen Gleichwertigkeit eines Berufs sind nicht nur die Einkommensverhältnisse ausschlaggebend. Auch unabhängig von diesen kann ein Beruf nach seiner gesellschaftlichen Bedeutung einem anderen gegenüber sozial gleichwertig sein; darüber hinaus ist im Regelfall erst bei Einkommensdifferenz von 20 v.H. die Annahme einer besonderen beruflichen Betroffenheit begründet (vgl Rohr/Sträßer/Dahm, Bundesversorgungsgesetz, Kommentar, Stand: Juli 2011, § 30 Anm 3c).
Es ist nicht erkennbar, dass der (ggf) angestrebte Beruf des Kfz-Meisters in seiner gesellschaftlichen Bedeutung den derzeit ausgeübten Beruf des Klägers bei der Privaten Fürsorge in Bremen mit der verwaltungstechnischen Betreuung von Senioren bei Qualifikation zum Gerontologen überragt. Vielmehr hat eine derartige fachgerechte Betreuung der Senioren gerade vor dem Hintergrund der immer älter werdenden Gesellschaft ihren Platz in der Gesellschaft gefunden. Eine Gleichrangigkeit wird damit in jedem Fall von der Kammer bejaht.
Auch eine Einkommensdifferenz zum (ggf) angestrebten Beruf als Kfz-Meister von mindestens 20 v.H. ist nicht zu erkennen. Die Höherstufung des GdS nach § 30 Abs. 2 BVG ist nicht für vorübergehende Einkommensminderungen vorgesehen, sondern für voraussichtlich dauernde berufliche Nachteile. Im Fall des § 30 Abs. 2 Satz 2 lit a) BVG bedeutet dies die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit einen sozial gleichwertigen Beruf auszuüben (vgl BSG, Urteil vom 18. Oktober 1995 - Az: 9 RV 18/94). Ausweislich der ermittelten Einkommensdifferenzen, die den Beteiligten durch Schriftsatz vom 04. Juli 2011 durch das Gericht übermittelt worden ist, ergibt sich jedenfalls für die Dauer von Juli 1986 bis heute keine dauerhafte Einkommensminderung um mindestens als 20 vH. Zwar waren zwischen Juli 1986 bis Dezember 1990 immer wieder Kalendermonate vorhanden, in denen das Einkommen des Klägers hinter dem tariflichen Einkommen eines Kfz-Meisters um mindestens 20 v.H. zurückblieb. Danach stellte sich jedoch eine lange Zeit der angemessenen Unterschreitung ein. Das Kriterium der Dauerhaftigkeit ist damit nicht erfüllt. Ab Dezember 2008 unterschreitet zwar das monatliche Einkommen des Klägers das Einkommen eines Kfz-Meisters dann um mindestens 21,05%. Allerdings erhält der Kläger im Juli eines jeden Jahres Urlaubsgeld und im November eines jeden Jahres Weihnachtsgeld, so dass binnen eines Jahres zweimal keine Unterschreitung von mindestens 20 v.H. erreicht wird. Insoweit wird seitens des Gerichts keine Dauerhaftigkeit der Unterschreitung bejaht, zumal bei Umrechnung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes auf das Jahr keine durchgehende Unterschreitung von mindestens 20 v.H. festzustellen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.