Sozialgericht Stade
Urt. v. 10.05.2012, Az.: S 30 R 104/11
Anscheinsbeweis; Hinterbliebenenrecht; verschlüsselte Eintragung; Versicherungskonto; Witwenrente; Witwerrente
Bibliographie
- Gericht
- SG Stade
- Datum
- 10.05.2012
- Aktenzeichen
- S 30 R 104/11
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2012, 44315
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 303 SGB 6
- § 46 SGB 6
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Eine verschlüsselte Eintragung über die Abgabe einer Erklärung im Sinne des § 303 SGB VI über die Anwendung des bis Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenenrechts reicht alleine nicht zum Nachweis aus, dass eine solche Erklärung tatsächlich abgegeben wurde, wenn dies vom Betroffenen glaubhaft bestritten wird und keinerlei weitere Unterlagen mehr vorliegen. Die Beweislast über die tatsächliche Abgabe einer solchen Erklärung trifft die kontoführende Rentenversicherung.
Tenor:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 01. September 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2011 verpflichtet, dem Kläger Witwerrente gemäß § 46 SGB VI antragsgemäß zu gewähren.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Witwerrente und die Frage, welches Recht diesbezüglich zur Anwendung kommt.
Der Kläger, geboren im Juli 1927, bezieht von der Beklagten eine Altersrente. Diese betrug im März 2010 rund 1.380,00 EUR netto. Die Ehefrau des Klägers bezog zuletzt im März 2010 eine Rente in Höhe von 733,00 EUR.
Am 22. März 2010 verstarb die Ehefrau des Klägers. Mit einem Schreiben vom 26. April 2010 wandte sich der Kläger an die Beklagte und fragte sinngemäß nach seinem Anspruch auf eine Witwerrente aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 19. Mai 2010 mit, laut Vermerk in den Versicherungskonten der Eheleute hätten der Kläger und seine Frau am 20. Dezember 1988 eine Erklärung gegenüber der Beklagten abgegeben, wonach das bis zum 31. Dezember 1985 geltende Hinterbliebenenrecht bei ihnen weiter Anwendung finden solle. Unter den Voraussetzungen des alten Hinterbliebenenrechts bestehe kein Anspruch auf eine Witwerrente, da die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vorlägen.
Mit Schreiben vom 11. August 2010 bat der Kläger die Beklagte um Überprüfung dieser Angelegenheit, denn er könne sich nicht daran erinnern, eine entsprechende Erklärung über die Anwendung des Altenhinterbliebenenrechts abgegeben zu haben. Die Beklagte lehnte diesen als Überprüfungsantrag gewerteten Antrag mit Bescheid vom 01. September 2010 ab und lehnte den Anspruch auf Gewährung einer Witwerrente nach altem Recht mangels Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen förmlich ab. Den vom Kläger mit Schreiben vom 24. September 2010 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2011 als unbegründet zurück. Aufgrund der im Versicherungskonto verzeichneten Erklärung des Klägers sei das alte Hinterbliebenenrecht anzuwenden. Nach dessen Maßgaben bestehe kein Anspruch, denn die Altersrente des Klägers sei rund doppelt so hoch wie die Altersrente der Frau, so dass nicht anzunehmen sei, dass diese überwiegend für den Unterhalt gesorgt habe. Am 28. Februar 2011 hat der Kläger daraufhin Klage erhoben.
Er trägt vor, er habe eine Erklärung im Dezember 1988 über die Anwendung des alten Hinterbliebenenrechts niemals abgeben. Er könne sich nicht erklären, warum im Versicherungskonto ein derartiger Eintrag bestehe. Zudem sei der 20. Dezember 1988 der gemeinsame Hochzeitstag mit seiner Frau gewesen, der immer gemeinsam mit der Familie gefeiert worden sei. Es sei daher sehr unwahrscheinlich, dass er an diesem Tage gegenüber der Rentenversicherung eine entsprechende Erklärung abgegeben habe. Außerdem habe er sonst üblicherweise von Erklärungen gegenüber Behörden immer Kopien behalten, eine solche liege hier jedoch nicht vor.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 01. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Witwerrente gemäß § 46 SGB VI zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Zwar seien keine Unterlagen mehr vorhanden, die Eintragung im Versicherungskonto der Ehefrau, die einige Tage später parallel auch im Konto des Ehemannes vorgenommen worden sei, wäre jedoch ohne eine entsprechende Erklärung nicht vorgenommen worden.
Zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen und zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und den vorliegenden Verwaltungsvorgang, der auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 10. Mai 2012 war, sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige und als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs 1 Satz 1, 1. und 3. Variante Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Klage hat Erfolg.
Die Entscheidung der Beklagten, auf die Frage der Gewährung einer Witwerrente zugunsten des Klägers das alte, bis Dezember 1985 geltende Hinterbliebenenrecht aufgrund einer im Versicherungskonto verschlüsselt verzeichneten Erklärung des Klägers anzuwenden, erweist sich als rechtswidrig und beschwert insoweit den Kläger im Sinne des § 54 Abs 2 SGG. Zwar bestünde nach altem Recht tatsächlich kein Anspruch auf Gewährung einer Witwerrente, da die damaligen tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt wären. Es ist jedoch das neue, seit Januar 1986 geltende Recht anzuwenden. Dessen tatbestandliche Voraussetzungen sind erfüllt.
Gemäß § 46 Abs 1 SGB VI haben Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist. Gemäß Abs 2 haben Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie (1.) ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, (2.) das 47. Lebensjahr vollendet haben oder (3.) erwerbsgemindert sind.
Der Kläger hat nach diesen Maßgaben Anspruch auf Gewährung einer großen Witwerrente gemäß § 46 Abs 2 Nr 2 SGB VI.
Diesem Anspruch aus § 46 SGB VI steht insbesondere nicht § 303 SGB VI entgegen.
Gemäß § 303 SGB VI besteht Anspruch auf eine Witwerrente unter den sonstigen Voraussetzungen des geltenden Rechts in dem Fall, in dem die Ehegattin bis zum 31. Dezember 1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenenrechts abgegeben haben, nur, wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod überwiegend bestritten hat.
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist nicht bewiesen, dass der Kläger und seine Frau bis zum 31. Dezember 1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenenrechts tatsächlich abgegeben haben. Nach Mitteilung der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung steht hinter der Verschlüsselung „1449“ im Konto der Ehefrau als Art des Antrags die gemeinsame Erklärung zur Anwendung des alten Hinterbliebenenrechts unter dem Datum 03. Januar 1989, als Antragsgrund wurde aufgenommen „von Amts wegen“, die gemeinsame Erklärung soll am 20. Dezember 1988 eingegangen sein. Bezüglich des Kontos des Klägers geht aus der Verschlüsselung hervor, dass ein Eintrag am 23. Dezember 1988 erfolgt sei. Dieser Sachverhalt, auf den sich die Beklagte stützt, lässt sich weder durch Zeugenaussagen noch durch Urkundsbeweise weiter aufklären, da keine weiteren Unterlagen mehr vorhanden sind, insbesondere liegt die vermeintliche Erklärung des Klägers und seiner Ehefrau vom 20. Dezember 1988 selbst nicht mehr vor. Der Verwaltungsvorgang der Beklagten enthält auch darüber hinaus keine Unterlagen im Zusammenhang mit der behaupteten Erklärung, dh keinen Schriftverkehr der Beteiligten im Vorfeld der vermeintlichen Erklärung, keinen Hinweis auf Mitteilungen der Beklagten an den Kläger bezüglich der Möglichkeit der Abgabe einer solchen Erklärung oder die rechtlichen Hintergründe, kein Hinweis, wo, gegenüber wem und in welcher Form die Erklärung abgegeben worden sein könnte, letztlich auch keinen Schriftverkehr über die Verarbeitung der vermeintlichen Erklärung.
Der vorhandene verschlüsselte Eintrag in den Versicherungskonten reicht zum Nachweis der Abgabe der Erklärung nicht aus.
Der verschlüsselte Eintrag im Versicherungskonto besitzt in einem solchen Fall, in dem es um die Abgabe einer Erklärung geht, die nicht als alltäglich und typisch angesehen werden kann, nicht die Qualität eines Anscheinsbeweises.
Der Beweis des ersten Anscheins (prima-facie) enthält eine Anwendung von Erfahrungsregeln auf einen bestimmten Geschehensablauf in dem Sinne, dass bei einem feststehenden typischen Geschehensablauf und nach den Erfahrungen des Lebens auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Kausalverlauf geschlossen werden kann. Der Anscheinsbeweis beruht letztlich auf der Erfahrung, dass gewisse typische Sachverhalte bestimmte Folgen auslösen oder dass umgekehrt bestimmte Folgen auf einen typischen Geschehensablauf hindeuten (vgl BFH, Urteil vom 14. März 1989 - VII R 75/85 -, Rn 12, veröffentlicht bei juris.de). Bezüglich der Eintragung von Informationen in ein Versicherungskonto der Beklagten kann aus dem Faktum der Eintragung im ersten Schritt geschlossen werden, dass die Eintragung als solche von einem Sachbearbeiter vorgenommen wurde und nicht zB auf einem Systemfehler beruht. Desweiteren kann prima facie darauf geschlossen werden, dass der Eintragung durch den Sachbearbeiter ein entsprechender Anlass zugrunde gelegen haben muss, da er ansonsten nicht tätig geworden wäre und solche Eintragungen nicht von sich aus oder grundlos erfolgen. Soweit damit der Geschehensablauf bezüglich der Eintragung vermutet werden kann, verbietet sich aus Sicht des erkennenden Gerichts jedoch der letzte Schritt zur Annahme eines Anscheinsbeweises, nämlich der Rückschluss auch auf den Inhalt der eingepflegten Erklärung selbst. Die Abgabe einer Erklärung im Sinne des § 303 SGB VI stellt keinen feststehenden typischen Geschehensablauf dar, der üblicherweise bei allen Versicherten zu irgendeinem Zeitpunkt angegeben wird. Der § 303 SGB VI steht vielmehr im Zusammenhang mit der Neuregelung des Hinterbliebenenrechts zum 01. Januar 1986. Die Ausübung des Wahlrechts der Ehegatten, die unter die Übergangsvorschrift fielen, stellt einen nicht alltäglichen Sachverhalt dar. Es kann nicht unterstellt werden, dass die Abgabe einer Erklärung im Sinne des § 303 SGB VI ein Routinefall war und ein übliches Vorgehen von Versicherten darstellte.
Gegen die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises auf verschlüsselte Eintragungen in Rentenversicherungskonten sprechen auch rechtsstaatliche Gründe, insbesondere in Bezug auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Würde allein eine Eintragung in das Versicherungskonto eines Versicherten zum Beweis des eingetragenen Sachverhalts, wie hier der Abgabe einer rechtlich bedeutsamen Erklärung, ausreichen, obwohl keine Unterlagen mehr dazu vorliegen und der Betroffene die Abgabe glaubhaft bestreitet, entstände ein Handlungsfreiraum seitens der Beklagten, der keiner gerichtlichen Überprüfung mehr zugänglich wäre. Was aufgrund einseitigen Handelns der Beklagten in ein Versicherungskonto eintragen wurde, gälte dann als bewiesen, ohne dass der Betroffene oder ein Gericht den Hintergrund der Eintragung und ihre Richtigkeit überprüfen könnten. Zwar wird nicht unterstellt, dass ein Sachbearbeiter der Beklagten wissentlich falsche Eintragungen vornimmt, es muss jedoch immer der menschliche Faktor bedacht werden, dh ein Irrtum über den Inhalt einer Erklärung oder auch nur ein Fehler in der Verarbeitung, zB dass aufgrund eines Zahlendrehers in der Versicherungsnummer unbemerkt das Versicherungskonto einer dritten Person geöffnet wurde, kann jederzeit eintreten.
Der verschlüsselten Eintragung im Versicherungskonto kommt in jedem Fall eine nicht geringe Indizwirkung zu. Diese konnte der Kläger jedoch durch seinen glaubhaften Vortrag aufheben. Er teilte mit, es sei zum einen unwahrscheinlich, dass er gerade an dem niedergelegten Tag eine solche Erklärung abgegeben habe, da es sich um den Hochzeitstag gehandelt habe und diese im kreise der Familie gefeiert werde. Zum anderen habe er üblicherweise Doppel aller Schreiben und Erklärungen gegenüber Behörden aufgehoben, was hier nicht der Fall sei. Diese Behauptungen des Klägers stehen ohne Nachweise im Raum, sind jedoch glaubhaft und geeignet, die inzidente Sachverhaltsdarstellung, wie sie sich aus der Eintragung der Beklagten ergibt, in Frage zu stellen. Insoweit steht damit Aussage gegen Aussage.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass am 20. Dezember 1988 die besagte Erklärung tatsächlich abgegeben wurde. Nach den Regeln der allgemeinen Beweislastverteilung trifft jedoch denjenigen die Folge der Nichtaufklärbarkeit behaupteter Tatsachen, der sich auf sie beruft. Nach dieser Vorgabe trifft der Nachteil im Falle der Nichtbeweisbarkeit, dass eine wirksame Erklärung im Sinne des § 303 SGB VI abgegeben wurde, die Beklagte, da diese den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf eine Witwerrente nach den Regelungen des § 46 SGB VI mit der Begründung ablehnt, dass der Kläger eine Erklärung im Sinne des § 303 SGB VI abgegeben habe - was der Kläger bestreitet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.